Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 24. September 2024; VO.2024.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren tt.mm.2010, D._____, geboren tt.mm.2012, und E._____, geboren tt.mm.2014. Die Parteien tragen die elterliche Sorge gemeinsam. Im Juni 2021 trennten sie sich, wobei sie die Modalitäten der Trennung, einschliesslich das Besuchsrecht des Beschwerdeführers, in einer Vereinbarung sowie einer Zusatzvereinbarung regelten (Anhang zu KESB act. 4, Ziff. 2.4 ff. sowie KESB act. 11). Nach der Trennung fanden sporadische Treffen zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer statt. Seit Juni 2022 kamen keine Kontakte mehr zustande. 2. 2.1. Am 21. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster um Regelung sowie Durchsetzung eines Besuchs-/Betreuungsrechts (KESB act. 4). Die KESB hörte daraufhin die Kinder gemeinsam (KESB act. 12) und die Parteien getrennt an (KESB act. 14 und 19). Nachdem die Kinder in der Anhörung erklärt hatten, den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen, sistierte die KESB im Februar 2023 das Verfahren und forderte die Parteien auf, eine gemeinsame Beratung oder Mediation aufzusuchen (KESB act. 22 f.). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden und stellte neue Anträge zum Besuchsrecht (KESB act. 24), worauf die KESB an ihrem Entscheid festhielt und den Beschwerdeführer erneut zur Beratung aufforderte (KESB act. 25). Abermals, nun anwaltlich vertreten, ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Sistierung und unverzügliche Vorladung zur mündlichen Verhandlung über ein Besuchsrecht (KESB act. 31). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 äusserte sich die Beschwerdegegnerin unaufgefordert zu den Gründen, weshalb die Kinder Besuche ablehnten, und schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers während des Zusammenlebens (KESB act. 37). Am 23. Mai 2023 fand bei der KESB ein gemeinsames Gespräch mit den Parteien im Beisein ihrer Rechtsvertreter statt. Gegen Ende des Gesprächs hielt der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Sistierung und seinem Antrag auf Besuchsregelung fest. Die KESB informierte abschliessend über das weitere Vorgehen, eine Kindesvertretung damit zu beauftragen,
- 4 den Willen der Kinder zu eruieren und Empfehlungen zur Kontaktregelung abzugeben (KESB act. 40). Am 2. Juni 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der KESB telefonisch mit, die Kinder wollten, nachdem sie ihre Meinung bereits der KESB deutlich mitgeteilt hätten, nicht mehr mit einer Kindesvertretung sprechen und seien über das beabsichtigte Vorgehen der KESB beunruhigt. Der Beschwerdeführer reichte am gleichen Tag eine Eingabe mit Kinderfotos ein (KESB act. 42). Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erteilte die KESB den Parteien die Weisung, einen kindorientierten Kurs zu absolvieren, und ordnete eine Kindesvertretung an (KESB act. 43). Bald darauf meldete die Beschwerdegegnerin, der angeordnete Kurs könne nicht absolviert werden, unter anderem weil die Kinder daran teilnehmen müssten, dies jedoch ablehnten, und schlug den Eltern-Kurs "Kinder im Blick" vor. Allenfalls seien die Empfehlungen der Kindesvertretung abzuwarten (KESB act. 47). Der Beschwerdeführer liess seinerseits wissen, der vorgesehene Kurs komme nicht in Frage, da regelmässige Kontakte zwischen ihm und den Kindern vorausgesetzt würden (KESB act. 52). Am 6. Juli 2023 ernannte die KESB die Kindesvertreterin (KESB act. 51). Im Schreiben vom 10. August 2023 an die Parteien stellte die KESB das Scheitern der angeordneten Beratung fest und teilte mit, die Durchsetzung von Kontakten gegen den Willen der Kinder komme derzeit nicht in Frage, zunächst seien die Empfehlungen der Kindesvertretung abzuwarten (KESB act. 53-55). 2.2. Die Kindesvertreterin empfahl in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2023, auf Kindesschutzmassnahmen, insbesondere auf eine Kontaktregelung, sei zu verzichten, eventualiter sei eine Beistandschaft zu errichten mit dem Auftrag, einmal pro Jahr mit den Kindern ein Gespräch über den Beschwerdeführer zu führen und ihre Bereitschaft zu einer direkten Begegnung mit ihm zu prüfen (KESB act. 60). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Empfehlungen der Kindesvertreterin verzichtete (KESB act. 65), beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Anordnung von jährlich sechs Erinnerungskontakten, die Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung der Kontakte sowie - unter Strafandrohung bei Säumnis - die Weisung an die Beschwerdegegnerin, für die Wahrnehmung der Termine durch die Kinder besorgt zu sein (KESB act. 70). Damit war die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden (KESB act. 77). Daraufhin gewährte die
- 5 - KESB den Parteien das rechtliche Gehör zu den ins Auge gefassten Kindesschutzmassnahmen, welche im Wesentlichen der Eventualempfehlung der Kindesvertreterin entsprachen. Die Beschwerdegegnerin liess sich zustimmend, der Beschwerdeführer ablehnend vernehmen (KESB act. 77 und 83). Der Beschwerdegegner ersuchte überdies um unverzügliche vorsorgliche Regelung eines Besuchsrechts. Schliesslich errichtete die KESB mit Entscheid vom 25. Januar 2024 für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte den Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und betraute ihn mit folgenden Aufgaben (Dispositiv-Ziff. 3; KESB act. 87 = BR act. 2): a. mit E._____, D._____ und C._____ einmal im Jahr ein Gespräch über ihren Vater zu führen und dabei mit ihnen ihrem Entwicklungsstand entsprechend ihre Bereitschaft zu einer direkten Begegnung mit dem Vater zu überprüfen; b. bei einer Bereitschaft der Kinder, einen solchen Kontakt im Beisein einer geeigneten Fachperson basierend auf den Grundsätzen von begleiteten Kurzkontakten (Erinnerungskontakte gemäss Konzept von Dr. phil. F._____) umzusetzen und danach mit allen Beteiligten auszuwerten; c. im Bedarfsfall bei der zuständigen Behörde Antrag für die künftige Kontaktgestaltung zu stellen; d. ordentliche Berichterstattung per 31.12.2025 an die KESB. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (vorsorgliche Massnahmen betreffend Besuchsrecht, Beistandschaft, Weisungen und Gutachten) wies die KESB ab (Dispositiv-Ziff. 4) und auferlegte die Entscheidgebühr den Parteien je hälftig (Dispositiv-Ziff. 5). 3. 3.1. Am 28. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Uster Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (BR act. 1 S. 2 ff.): 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und
- 6 - 1.1. der Beschwerdeführer sei zu berechtigen, die Kinder C._____, geb. tt.mm.2010, D._____, geb. tt.mm.2012, und E._____, geb. tt.mm.2014, analog zu Ziffer 2.c) der Vereinbarung über das Getrenntleben vom 14. Juli 2021 zu betreuen. 1.2. (a-c: Anweisungen an die Parteien). 1.3. (a-d: Aufgaben des Beistands). 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und 2.1. über die Frage, wie der Kontakt zum Beschwerdeführer in der für die Kinder C._____, D._____ und E._____ schonendsten Weise möglichst bald und schrittweise wieder aufgebaut werden kann, sei ein kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen und der persönliche Verkehr entsprechend diesen Empfehlungen zu regeln. 2.2. (a-c: Anweisungen an die Parteien). 2.3. (a-d: Aufgaben des Beistands). 3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und 3.1. für den Beschwerdeführer und die Kinder C._____, D._____ und E._____ seien mindestens sechs Erinnerungskontakte pro Jahr bei einer geeigneten Fachperson anzuordnen. 3.2. (a-c: Anweisungen an Parteien). 3.3. (a-e: Aufgaben des Beistands). 4. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid komplett aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR act. 1 S. 4). Bereits mit Eingabe vom 8. Februar 2024 hatte er gegen die Abweisung seiner Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Dispositiv-Ziff. 4 des KESB-Entscheids) Beschwerde beim Bezirksrat erhoben (BR act. 5/1).
- 7 - 3.3. Der Bezirksrat holte die Beschwerdeantwort (BR act. 11) sowie die Stellungnahme der Kindsvertreterin ein (BR act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Kindesvertreterin beantragten, die Beschwerde(n) abzuweisen. Mit Beschluss vom 16. April 2024 wies der Bezirksrat das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht, Weisungen, Besuchsbeistandschaft, psychiatrisches Gutachten) ab (BR act. 14). Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer (BR act. 24). Daraufhin nahmen die Kindesvertreterin (BR act. 28) sowie die Beschwerdegegnerin (BR act. 29) duplicando Stellung. Mit Urteil vom 24. September 2024 wies der Bezirksrat die Beschwerde (vollumfänglich) ab (Dispositiv- Ziff. I) und auferlegte die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv- Ziff. II, BR act. 32 = act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar]). 4. 4.1. Gegen dieses Urteil gelangt der Beschwerdeführer an die Kammer und stellt beschwerdeweise folgende Anträge (act. 2 S. 3): 1. Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats vom 24. September 2024 (VO.2024.11/3.02.02) und entsprechend auch Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids der KESB vom 25. Januar 2024 (2024-125 / V5.10) seien aufzuheben und 1.1. für den Beschwerdeführer und die Kinder C._____, D._____ und E._____ seien sechs - eventualiter vier - Erinnerungskontakte pro Jahr bei einer geeigneten Fachperson anzuordnen. 1.2. die Eltern seien anzuweisen, a) sich konsequent an die Erinnerungskontakte zu halten und alles zu unterlassen, was diese gefährdet oder verunmöglicht; b) alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe des anderen Elternteils erschwert. 1.3. der eingesetzte Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen: a) umgehend eine geeignete Fachperson für die Erinnerungskontakte zu suchen, mit ihr zeitnahe Termine für die Erinnerungskontakte zu vereinbaren und diese hernach den Eltern mitzuteilen;
- 8 b) die Erinnerungskontakte nach Rücksprache mit der Fachperson mit allen Beteiligten auszuwerten; c) im Bedarfsfall bei der zuständigen KESB Antrag für die künftige Kontaktausgestaltung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer zu stellen; d) der zuständigen KESB jährlich per 31. Dezember ordentlich Bericht zu erstatten. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats vom 24. September 2024 (VO.2024.11/3.02.02) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 2 S. 4). 4.2. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-35, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/10/1-91, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Standpunkte der Beschwerdegegnerin und der Kinder zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer, einschliesslich zu den von ihm vor Vorinstanz (subeventualiter) beantragten Erinnerungskontakten, gehen aus den beigezogenen Akten deutlich hervor. Vom Einholen einer Stellungnahmen der Kindesvertreterin sowie einer Beschwerdeantwort kann daher abgesehen werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen den Entscheid des Bezirksrats ist die Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB an die Kammer zulässig (§ 50 lit. b GOG und § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, stellte Anträge und begründete diese (act. 2 sowie BR act. 32 Anhang und act. 5/1 zur Rechtzeitigkeit). Der Beschwerdeführer ist als Vater der Kinder und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
- 9 - 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 2.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.3. Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/
- 10 - STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 3. 3.1. Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Anträge des Beschwerdeführers widersprächen den schutzwürdigen Interessen der Kinder. Diese hätten wiederholt geäussert, keinen Kontakt zu ihm haben zu wollen und dies mit eigenen negativen Erfahrungen begründet. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Kinder fähig seien, eine eigene Meinung zu bilden. Ihr Wille sei zu respektieren. Zwar seien Kontakte zu ihm aus entwicklungspsychologischer Sicht wichtig. Jedoch fehle aktuell die Grundlage für deren Anordnung. Gemäss der Stellungnahme der Kindesvertreterin hätten sich die Kinder klar und ambivalenzfrei gegen eine Aufnahme von Kontakten zum Vater ausgesprochen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie diese Haltung in absehbarer Zeit ablegten. Jeglicher Zwang zur Kontaktpflege wäre kontraproduktiv und würde die Ablehnung der Kinder verstärken. Aktuell widerspreche die Anordnung von Kontakten deshalb dem Wohl der Kinder. Es könne allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sie während der Pubertät im Rahmen ihrer Persönlichkeitsfindung nach Antworten auf Fragen zu ihrem Vater suchten und sich Kontakte mit ihm vorstellen könnten. Um dies zu überprüfen und eine gewünschte Kontaktaufnahme für die Kinder so einfach wie möglich zu gestalten, sei eine Beistandsperson zu beauftragen, einmal jährlich in einem Gespräch die Bereitschaft für Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu prüfen (BR act. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Wille der Kinder sei in der Anhörung bei der KESB und den Gesprächen mit der Kindesvertreterin klar zum Ausdruck gekommen. Es sei dokumentiert, dass alle drei momentan keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünschten und sie zu persönlichen Treffen nicht hätten bewegt werden können. Ein nachdrücklicher und konstant geäusserter Wille von älteren Kindern, wie C._____ und D._____, stehe beim Entscheid über den persönlichen Verkehr im Vordergrund. Der Wille müsse auch bei Kindern unter 12 Jahren als Indiz berücksichtigt werden. E._____ habe sich seit etwa zwei Jahren konstant ablehnend zu Kontakten zum Beschwerdeführer geäussert. Würden einzig in Bezug auf sie regelmässige Besuche angeordnet, wäre E._____ einem zusätzlichen
- 11 - Konflikt mit den Geschwistern ausgesetzt. Der Wille der Kinder stelle unabhängig davon, ob eine Beeinflussung durch die Beschwerdegegnerin stattgefunden habe, heute eine (psychische) Realität dar. Er basiere auf eigenen schlechten Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer. Die Kinder hätten wiederholt belastende Situationen mit ihm geschildert (act. 8 E. 4.2.4). Angesichts ihrer konstant ablehnenden Haltung sei wahrscheinlich, dass Besuche nur mit Zwang durchgesetzt werden könnten; dies wäre unverhältnismässig. Das Wohl der Kinder sei aktuell nur mit einem Verzicht auf Kontakte sicherzustellen. Das von der KESB vorgesehene jährliche Gespräch mit dem Beistand sei geeignet, um einen gänzlichen Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer zu vermeiden (act. 8 E. 4.2.5). 4. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach der Trennung hätten noch während rund eines Jahres regelmässige Kontakte mit den Kindern stattgefunden. Die Beziehung sei liebevoll, vertraut und eng gewesen (act. 2 Rz 8). Die Kinder hätten jedoch als Folge der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber und des bestehenden Loyalitätskonflikts je länger je mehr Partei für die Mutter ergriffen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn ganz aus ihrem Leben streichen wollen und ihm die Kinder entfremdet. Beim letzten Treffen mit den Kindern am 4. Mai 2022 sei es entgegen deren Aussagen zu keinem Streit gekommen (act. 2 Rz 9). Allerdings müsse er respektieren, dass seine Kinder heute keinen Kontakt zu ihm wünschten. Die Ablehnung entspreche zwar nicht ihrem wirklichen und autonomen Willen. Er wolle ihnen aber direkten Zwang ersparen, weshalb er vor dem faktischen, aber nicht legitimen Kontaktabbruch kapituliere. Den Kindern müsse indes möglich sein, ihr von der Beschwerdegegnerin vermitteltes monströses Bild von ihm durch eigene Erfahrungen zu korrigieren. Zudem müsse ihnen als pädagogisch-erzieherische Massnahme verdeutlicht werden, dass sie ihren Vater nicht völlig aus ihrem Leben ausschliessen könnten. Gleichzeitig müsse der Beschwerdegegnerin signalisiert werden, dass eine komplette Eliminierung des Vaters aus dem Leben der Kinder nicht geduldet werde (act. 8 Rz 12 f.). Im Weitern rügt der Beschwerdeführer mit Bezug auf E._____ eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe, dass sich E._____ an der Anhörung bei der KESB positiv über ihn geäussert habe (act. 8 Rz 14). Auch habe sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme, die Kontakte seien durch seine emotionalen Aus-
- 12 brüche geprägt gewesen, einzig auf die Aussagen der Kinder abgestützt. Auch dies bedeute eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (act. 8 Rz 15). Ausserdem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu den beantragten Erinnerungskontakten geäussert, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 8 Rz 17). Die Entscheidung über Kontakte mit ihm könne nicht den Kindern überbunden werden, wie dies der Beschwerdegegnerin vorschwebe. Dies schade der Gesundheit der Kinder (act. 8 Rz 19). Es liege in ihrem Interesse, die Angst vor ihm zu überwinden, was sich nur mit direkten Kontakten bewerkstelligen lasse. Nur wenn sie erkannten, dass er kein Monster sei, würden sie den väterlichen Anteil in ihrem Wesen akzeptieren (act. 8 Rz 20 f.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit keinem Wort auf seinen Subeventualantrag auf Erinnerungskontakte eingegangen sei (act. 2 Rz 17 f). 5.2. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (u.a. OG ZH PQ220038 vom 30. Juni 2022 E. 2; zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.3.1). 5.3. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen nicht explizit mit dem Subeventualantrag auf Erinnerungskontakte auseinandergesetzt. Aus ihrer Begründung gehen aber die Überlegungen, die zur Abweisung der Beschwerde einschliesslich des
- 13 - Antrags auf Erinnerungskontakte führten, genügend hervor. So legte die Vorinstanz schlüssig dar, dass eine Missachtung des Willens der Kinder, den Beschwerdeführer nicht persönlich zu treffen, unverhältnismässig sei, weil solche Kontakte aufgrund der vehementen Ablehnung wohl zwangsweise durchgesetzt werden müssten. Dies trifft auch auf Erinnerungskontakte zu, die, wenn auch im Beisein einer neutralen Drittperson, im Rahmen persönlicher Treffen zwischen Kindern und nicht obhutsberechtigtem Elternteil stattfinden (vgl. nachfolgend E. 6.2). Ein direkter Kontakt ist dabei unvermeidlich. Es war dem Beschwerdeführer anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil somit möglich, die Überlegungen der Vorinstanz, die zur Abweisung führten, nachzuvollziehen und den Entscheid bezüglich der Abweisung der Erinnerungskontakte anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 6. 6.1. Die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils zu den Kindern sowie zur Bedeutung des Kinderwillens beim Entscheid über Kontakte (act. 8 E. 4.2.1) wurden nicht beanstandet. Danach haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinn einer "ultima ratio" gänzlich verweigert oder entzogen werden (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 254; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, in: FamPra.ch 2015 S. 973). Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener
- 14 - Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter bzw. die Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung zu beachten. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (zum Ganzen BGer 5A_984/2020 vom 20. April 2019 E. 3.3; u.a. OG ZH PQ200029 vom 1. Oktober 2020 E. II/10.2.). Der Kindeswille bleibt aber auch dann nicht gänzlich ohne Bedeutung, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts (noch) nicht urteilsfähig ist. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 f.) 6.2. Erinnerungskontakte sind strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern. Richtig verstanden dienen Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, bei welchen das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil. Es geht darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein eventuell nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Erinnerungskontakte zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind im Beisein einer (moderierenden) Drittperson gelten als eine minimale Alternative zum grundsätzlich nicht kindeswohlverträglichen Kontaktabbruch (STAUB/KILDE, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, in ZBJV 11/2013 S. 934 ff., 953 f.; BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2 mit Verweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014 E. 8, in: FamPra.ch 2014 S. 1103). Das Bundesgericht hielt fest, in der Lehre bestehe keine Einigkeit darüber, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten (in jedem Fall) mit dem Wohl urteilsfähiger Jugendlicher vereinbar sei. Es erachtete den gänzlichen Verzicht auf ein gerichtlich fest-
- 15 gesetztes Besuchsrecht bei gegebenen konkreten Verhältnissen indessen nicht als unverhältnismässig (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2). 7. Die Vorinstanzen begründeten den Verzicht auf persönliche Kontakte hauptsächlich mit der konsequenten Ablehnung der Kinder, den Beschwerdeführer zu sehen. Zu prüfen ist, ob der ablehnende Wille authentisch geäussert und bei Urteilsfähigkeit aufgrund eigener Erfahrungen autonom gebildet wurde und ob Erinnerungskontakte tatsächlich den Interessen der Kinder widersprächen. Dazu lässt sich aus den Akten Folgendes erfahren: 7.1. Gemäss Protokoll der Kinderanhörung bei der KESB sei C._____ nach der Trennung der Parteien noch 1-2 Mal, D._____ und E._____ seien wahrscheinlich einmal mehr beim Beschwerdeführer gewesen. Ausserdem seien sie einmal mit ihm im Zoo und im Mai 2022 am Geburtstag des Grossvaters väterlicherseits gewesen. Hätten sie frei wählen können, wären sie nicht hingegangen. Es habe auf dem Heimweg vom Geburtstagsfest einen Streit mit dem Beschwerdeführer gegeben und sie hätten gemerkt, dass er an ihnen nicht wirklich Interesse habe. Als er noch bei ihnen gelebt habe, sei er böse gewesen, habe Fluchworte benutzt und Sachen herumgeworfen. Auch sonst hätten sie Schlimmes erlebt. Er habe viel getrunken und sei aggressiv gewesen. Er habe teure Weine der Mutter, die ihr die Grossmutter geschenkt habe, ausgetrunken oder auf den Boden geleert. Einmal, als die Beschwerdegegnerin ausser Haus gewesen sei, sei er laut geworden, so dass sich die Kinder versteckt hätten. Er habe sie im Haus gesucht und habe E._____, als er sie erwischt habe, an den Haaren die Treppe hoch geschleift. Sonst habe die Beschwerdegegnerin sie jeweils vor ihm beschützt. Einmal habe er D._____ gepackt und ihm gedroht, er "schlage ihm die Fresse ein". Er habe erklärt, dass Geld wichtiger sei als sie. Geschenke habe immer die Mutter bezahlen müssen. Er habe auch der Beschwerdegegnerin viel angetan, sie ausgesperrt und ihr Handy kaputt gemacht. Ein Psychiater habe erklärt, der Beschwerdeführer sei psychisch krank. Die Kinder meinten, sie könnten ihm nicht mehr vertrauen. Er habe mehrere Chancen erhalten, jedoch alle verspielt. D._____ erklärte, er habe die Gedanken an die Vorfälle immer noch im Kopf. Er lese die E-Mails des Beschwerdeführers nicht mehr, aber die Beschwerdegegnerin lese sie ihm manchmal vor. We-
- 16 gen den Nachrichten kämen ihm die Ereignisse immer wieder hoch. Der Beschwerdeführer stelle ihnen auf dem Schulweg oder in der Schule nach oder rufe auf das Handy an. Das nerve sie und mache ihnen Angst. D._____ und E._____ konnten keine guten Erinnerungen an den Vater erzählen. C._____ sagte, sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und habe deshalb lange bei der Beschwerdegegnerin geschlafen. Alle Kinder sprachen sich gegen Kontakte zum Beschwerdeführer aus. Auf Nachfrage räumte E._____ ein, den Vater ein bisschen zu vermissen (KESB act. 12). 7.2. Die Kindesvertreterin führte in ihrer Stellungnahme an die KESB aus, alle Kinder hätten sich im persönlichen Gespräch klar und deutlich von der Vorstellung distanziert, mit dem Beschwerdeführer inskünftig persönlichen Kontakt zu pflegen. Selbst kurze Begegnungen in Begleitung einer Fachperson hätten sie abgelehnt. Solche Termine würden sie sehr belasten. C._____ leide im Vorfeld von Treffen an Schlafstörungen und Albträumen. D._____ und E._____ könnten sich in der Schule schlecht konzentrieren. Begegnungen würden alles wieder aufwühlen. Die Kinder hätten vor der Trennung viel Negatives mit dem Beschwerdeführer erlebt und ihre Haltung anschaulich mit konkreten belastenden Vorfällen untermauert. Nach der Trennung hätte die Beschwerdegegnerin sie zu Begegnungen mit ihm jeweils motivieren müssen. Alle Kinder hätten aber ambivalenzfrei geäussert, keinen Kontakt zu wollen. Die Kindesvertreterin folgerte, jeglicher Zwang zur Kontaktpflege wäre kontraproduktiv und würde die Weigerungshaltung der Kinder noch verstärken. Diese habe ihren Ursprung in eigenen Erlebnissen vor und nach der Trennung und sei nicht fremdindiziert. Eine Änderung der Haltung der Kinder sei in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen (KESB act. 60). 7.3. In der Stellungnahme vom 15. März 2024 an die Vorinstanz bestätigte die Kindesvertreterin, alle drei Kinder, einschliesslich E._____, hätten unmissverständlich bestätigt, keine Kontakte zum Beschwerdeführer zu wünschen. E._____ habe gesagt, dass sie nicht verstehen könne, weshalb sie zu Begegnungen mit dem Vater gegen ihren Willen gezwungen werde. Dass sie ihn ein bisschen vermisse, habe sie bei der KESB erst auf die (suggestive) Nachfrage geantwortet, wie stark sie den Beschwerdeführer vermisse. Diese im Übrigen nicht wörtlich protokollierte Aussage
- 17 vermöge die klar ablehnende Haltung von E._____ nicht zu relativieren. Die Kinder hätten ihre Ablehnung auch gegenüber ihrer Therapeutin sowie im Schulumfeld bekundet. Sie seien enttäuscht und hätten kein Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB, den sie mit Erleichterung aufgenommen hätten, nicht akzeptiere. Die Kinder wollten nicht erneut erzählen müssen, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht sehen möchten. Jede Beschäftigung mit dem Thema führe bei ihnen zu grosser emotionaler Belastung (BR act. 6 Rz 5). In der Stellungnahme vom 8. April 2024 vor Vorinstanz wiederholte die Kindesvertreterin, die Kinder seien insbesondere aufgrund belastender Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer vor der Trennung zu keinem Kontakt zu bewegen. Er habe sie häufig angeschrien, habe sie beleidigt, beschimpft und teilweise gar tätlich angegangen. Er habe oft Alkohol getrunken. Nach der Trennung hätten die Kinder auf keinen Fall bei ihm übernachten wollen. Die Beschwerdegegnerin habe sie gebeten, ihm eine Chance zu geben, weshalb sie bis zur Geburtstagsfeier des Grossvaters noch zu einzelnen Treffen gegangen seien. Damals habe sie der Beschwerdeführer während einer heftigen Auseinandersetzung sehr verletzt, was das Fass zum Überlaufen gebracht habe und weshalb sie seither jeglichen Kontakt verweigerten. Dem Beschwerdeführer fehle das Bewusstsein, welche Reaktionen sein Verhalten bei den Kindern auslöse. Auch sei er nicht bereit, sich in therapeutische Behandlung zu begeben, obwohl er sich dazu im Nachtrag zur Trennungsvereinbarung verpflichtet habe (act. BR act. 13). Auch in ihrer letzten Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Juli 2024 hielt die Kindesvertreterin daran fest, die Kinder seien für keine weiteren Kontakte offen. Ihre vehemente Ablehnung sei zu respektieren (BR act. 28) 7.4. Die dargelegten Willensäusserungen der Kinder ergeben unmissverständlich, dass sie aktuell keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer wollen. C._____, D._____ und E._____ blieben nachweislich über rund zwei Jahre unverändert bei ihrer ablehnenden Haltung. Die Kinder haben ihre Meinung gegenüber der KESB, der Kindesvertreterin und ihrer Psychotherapeutin stets im gleichen Sinne bekundet und damit konstant, widerspruchs- und ambivalenzfrei zum Ausdruck gebracht. Gemäss den Darstellungen der Kinder verhielt sich der Beschwer-
- 18 deführer, teilweise unter Alkoholeinfluss, oft aggressiv, bedrohlich und ausfällig. Dass er sich im Ton vergreifen konnte, untermauern WhatsApp-Nachrichten an die Beschwerdegegnerin (KESB act. 39/2). Kurz nach der Trennung räumte der Beschwerdeführer ausserdem unangebrachtes Verhalten ein, schrieb er doch der Beschwerdegegnerin, er übe mit seinem Psychotherapeuten, um Ereignisse und Gefühle zu vermeiden, die zur physischen und psychischen Gewalt führen könnten (BR act. 8/2). Es bestehen aufgrund der aussagekräftigen Akten und der der Kindesvertreterin authentisch erscheinenden übereinstimmenden Aussagen der Kinder keine ernsthaften Zweifel daran, dass C._____, D._____ und E._____ vor der Trennung der Eltern und letztmals auf der Heimfahrt vom Geburtstag des Grossvaters unangemessenes und verletzendes Verhalten des Beschwerdeführers erlebten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Kinder mit der Kontaktverweigerung vor belastenden Erlebnissen zu schützen versuchen und angeordnete persönliche Treffen bei ihnen Ängste auslösen würden. Die ablehnende Haltung der Kinder ist deshalb glaubhaft erlebnisbasiert. Eine massgebliche Beeinflussung ihres Willens durch die Beschwerdegegnerin ist nicht aktenkundig. Insbesondere lässt sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beeinflussung durch eine komplette Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin aus den Akten nicht erfassen. Vielmehr haben die Kinder wiederholt und gegenüber der Kindesvertreterin überzeugend ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe sie nach der Trennung zu Kontakten mit ihm motivieren müssen und sie gebeten, ihm eine Chance zu geben. Von sich aus wären sie nicht hingegangen. Eine falsche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 7.5. C._____ und D._____ waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rund 14 und 12½ Jahre alt. Beide Kinder waren im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich in der Lage, ihre Meinung zu persönlichen Kontakten anhand eigener (negativer) Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer autonom zu bilden. Aufgrund ihrer Urteilsfähigkeit und ihrer anhand eigener Erlebnisse gebildeten Ablehnung ist ihre Meinung beim heutigen Entscheid massgeblich zu gewichten. 7.6. E._____ erklärte in allen drei Gesprächen mit der Kindesvertreterin ebenfalls konstant, keine Kontakte zum Beschwerdeführer zu wollen. Das Mädchen verfügt
- 19 zwar in Anbetracht ihres Alters von heute zehn Jahren noch nicht über die nötige Reife zur autonomen Willensbildung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie wiederholt eigene negative Erlebnisse mit dem Beschwerdeführer schilderte. Diesen prägenden Erfahrungen sowie der sich daraus ergebenden erheblichen Belastung, welche persönliche Begegnungen mit dem Beschwerdeführer verursachten, gilt es beim Entscheid Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu beachten, dass E._____ bei Erinnerungskontakten mit dem kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern konfrontiert würde. Die Geschwister bilden überdies innerhalb der Familie eine separate Gemeinschaft, die E._____ Halt und Unterstützung bietet. Würde E._____ als einziges der drei Kinder zu persönlichen Kontakten mit dem Beschwerdeführer verpflichtet, wäre sie einem zusätzlichen Loyalitätskonflikt zu ihren Geschwistern ausgesetzt. Solche Belastungen sind zu vermeiden. Aufgrund der konkreten Umstände und der familiären Konstellation ist für alle drei Kinder die gleiche Regelung zu treffen. 7.7. Die Beziehung der Parteien ist nach wie vor sehr konfliktbehaftet. So wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde ohne sachliche Notwendigkeit vor, sie wolle ihn aus ihrem Leben streichen und entfremde ihm die Kinder fortwährend durch systematisches Schlechtmachen (act. 2 Rz 9). Es ist notorisch, dass tiefe Elternkonflikte die Kinder belasten und sie einem kindswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt aussetzen. Die Ablehnung von Kontakten zum nichtobhutsberechtigten Elternteil stellt eine häufige Bewältigungsstrategie der Kinder dar, um der Belastungssituation standzuhalten. Für die Anordnung von persönlichen Treffen des Beschwerdeführers mit den Kindern wäre deshalb eine Entspannung im elterlichen Konflikt dringend von Nöten. Dies vermag der Beschwerdeführer mit seiner angriffigen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch gerade nicht zu belegen. Auch reichte er kein ärztliches Attest ein, wonach er die in der Zusatzvereinbarung über das Getrenntleben vereinbarte und offenbar begonnene psychiatrische Therapie (Gesprächstherapie und - sofern ärztlich weiterhin empfohlen - Medikamentierung) erfolgreich durchlaufen hat (vgl. Anhang zu KESB act. 11 Ziff. 2.1 und BR act. 8/2). Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass bei künftigen Treffen, selbst im Beisein einer Drittperson, erneut negative Erlebnisse, namentlich verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers über die Be-
- 20 schwerdegegnerin, vorfielen, welche die Kinder verletzten und belasteten. Solche Vorfälle gilt es zum Schutz des Wohls der Kinder zu vermeiden. 7.8. Grundsätzlich sind vertrauensvolle Beziehungen zu beiden Elternteilen für die gesunde Entwicklung der Kinder sehr wichtig. Angesichts der fundamentalen und anhand vergangener Geschehnisse nachvollziehbaren Weigerung der Kinder scheint allerdings realistisch, dass bei gerichtlicher Anordnung von Erinnerungskontakten gegen ihren Willen bei ihnen Frust und Wut aufkämen und sie sich vehement gegen persönliche Kontakte wehren würden. Damit würde die Umsetzung weitgehend verunmöglicht und die Fronten würden noch mehr verhärtet. Als Folge würde auch ein späterer behutsamer Beziehungswiederaufbau zum Beschwerdeführer erheblich erschwert. Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben und auch der Beschwerdeführer einsieht, ist von einer zwangsweisen Durchsetzung der Kontakte aus Gründen der Verhältnismässigkeit abzusehen. In Anbetracht dieser Bedenken und Umstände ist zum Wohl von C._____, D._____ und E._____ heute auf die Anordnung von persönlichen Treffen mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Erinnerungskontakten zu verzichten. 7.9. Die von der Vorinstanz bestätigte Lösung der KESB, die Beiständin damit zu beauftragen, einmal jährlich mit den Kindern über das Bedürfnis zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, erscheint in der vorliegenden verfahrenen Situation sinnvoll, um eine vollständige Löschung des Vaters aus dem Leben der Kinder zu verhindern und entwicklungspsychologisch wichtige Kontakte zu ihm, wenn gewünscht, zu ermöglichen. Sie bietet den Kindern Gelegenheit, nach längerem und intensivem Streit über eine Kontaktregelung endlich zur Ruhe zu kommen. Auch der Beschwerdeführer erklärte sich im November 2023 (eventualiter) mit einem jährlichen Gespräch der Beiständin mit den Kindern über die Bereitschaft zu Kontakten einverstanden (KESB act. 70). 7.10. Zusammenfassend sind einstweilen keine persönlichen Treffen der Kinder mit dem Beschwerdeführer, namentlich keine Erinnerungskontakte, anzuordnen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
- 21 - 8. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 2 S. 4). Er begründet seinen Antrag damit, es könne mit den Erinnerungskontakten nicht länger zugewartet werden (act. 2 Rz 24). Da die Beschwerde abzuweisen ist und keine Erinnerungskontakte anzuordnen sind, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse am gestellten Antrag. Zudem gilt Art. 103 Abs. 1 und 2 Bst. a BGG, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hat. Wegen Letzterem ist auf den Antrag nicht einzutreten. III. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5 und 12 GebV GO in Anbetracht des nicht unerheblichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache auf Fr. 2'500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens und da der Besuchsgegnerin keine ersatzfähigen Aufwände entstanden sind, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag, einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Uster vom 24. September 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 22 - 3. Eine Parteientschädigung wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 samt Beilagenverzeichnis, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: