Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2024 PQ240068

24. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,809 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240068-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 26. September 2024; VO.2024.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (nachfolgend KESB) ordnete mit Entscheid vom 30. Juli 2024 für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und schränkte die Handlungsfähigkeit von A._____ hinsichtlich Administration und Finanzen ein, insbesondere für den Abschluss von Verträgen über Fr. 100.– sowie hinsichtlich der Gewährung von erheblichen Schenkungen und mietrechtlicher Vorgänge. Dem Beistand wurde aufgetragen, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft, für das gesundheitliche Wohl und eine hinreichende medizinische Versorgung von A._____ besorgt zu sein (wobei dem Beistand die Kompetenz zur Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit nicht erteilt wurde), und A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden und Ämtern sowie in der Vermögensverwaltung. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. zum Ganzen BR act. 3). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. August 2024 eine unbegründete Beschwerde mit dem Antrag, durch die Vorinstanz angehört zu werden (BR act. 5/1). Mit Schreiben vom 16. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des KESB-Entscheids und begründete seine Beschwerde nachträglich (BR act. 8). Die KESB leitete am 16. August 2024 eine Beschwerde in Form einer E-Mail des Beschwerdeführers weiter, fügte ihre Akten bei und verzichtete gleichzeitig auf die Einreichung einer Vernehmlassung (BR act. 1 und 2). Weitere Akten reichte die KESB mit Eingaben vom 22. August 2024, 2. September 2024 und 9. September 2024 nach (BR act. 11 f. und 15). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 20. August 2024, am 3. September 2024 sowie am 6. September 2024 (BR act. 10 und 13 f.). Mit Urteil vom 26. September 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 17 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 7).

- 3 - 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Beschwerde gegen die Beistandschaft abgewiesen wurde, sowie die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'500.– für drei Monate Verdienstausfall. Im prozessualer Hinsicht beantragt er eine Anhörung durch die Kammer sowie die Kostenlosigkeit des Verfahrens (act. 2 S. 1). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-17, zitiert als "BR act.", sowie act. 10/1-202, zitiert als "KESB act."). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 4 rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Dem vermag die Beschwerdeschrift in Anbetracht der bewusst tiefen Anforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, seine gesundheitlichen Schwierigkeiten seien ungenügend abgeklärt worden. Er ist der Meinung, vor einer psychiatrischen Begutachtung hätte er durch einen Hausarzt abgeklärt werden müssen, dessen Stellungnahme die Grundlage für das weitere Vorgehen hätte sein müssen (act. 2 S. 2). Dem ist nicht so: Anders als bei gewissen Krankenversicherungsmodellen gibt es im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keinen Grundsatz, dass vor dem Spezialisten ein Allgemeinpraktiker beizuziehen wäre, wenn es um eine ärztliche Begutachtung geht. Der Beschwerdeführer leidet aktenkundig seit vielen Jahren unter einer psychischen Grunderkrankung. Die Begutachtung durch einen Arzt mit Spezialgebiet Psychiatrie (Psychiatrisches Gutachten vom 18. Juli 2024, KESB act. 134) war daher indiziert. 5. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann das eingeholte psychiatrische Gutachten in verschiedener Hinsicht. Es sei nicht nötig, das ganze Gutachten im Einzelnen zu widerlegen ("auszubeinlen", in den Worten des Beschwerdeführers),

- 5 wobei der Beschwerdeführer mehrere Aussagen des Gutachters kritisiert. Bis auf die monierte Aussage, der Beschwerdeführer habe 13 Jahre lang auf der Gynäkologie und Geburtshilfe gearbeitet – welche vom Beschwerdeführer selbst stammt (KESB act. 134 S. 5) – stammen dabei sämtliche Aussagen aus der gutachterlichen Zusammenfassung der Aktenlage. Es handelt sich also um Aussagen Dritter, nicht des Gutachters, und dieser gibt den Inhalt der zitierten KESB-Akten richtig wieder (KESB act. 134 S. 3 unter Verweis auf KESB act. 5/2; KESB act. 134 S. 5 unter Verweis auf KESB act. 13 S. 1 f. sowie KESB act. 87). Aus dem im Gutachten ausführlich wiedergegebenen Gespräch mit dem Beschwerdeführer geht die Sprunghaftigkeit im Denken und die Verwirrtheit des Letzteren deutlich hervor (KESB act. 134 S. 5-12). Auch die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nachvollziehbar und geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass (KESB act. 134 S. 12 ff., S. 15 ff.). 6. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei in Basel in psychiatrischer Behandlung, wobei ihm ein guter psychiatrischer Zustand bescheinigt werde (act. 2 S. 3). Der mit der Beschwerde eingereichte Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Assistenzarzt B._____, vom 18. September 2024 bescheinigt, dass sich während der Verlaufstermine am 30. August 2024 und am 18. September 2024 weder manische noch depressive Symptome gezeigt hätten (act. 3/2 S. 3). Wie aus dem Bericht hervorgeht, standen dem Verfasser keinerlei medizinischen Akten zur Verfügung, so dass der Bericht ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie den Beobachtungen anlässlich der Konsultationen beruht. Der Beschwerdeführer gab dabei an, den Lebensunterhalt aus der Arbeit als Allgemeinarzt zu bestreiten (act. 3/2 S. 2). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst falsche Angaben machen wollte, erhellt daraus, dass er seine eigene Situation nicht mehr zutreffend einschätzen kann. Der 76-jährige Beschwerdeführer arbeitet seit Jahren nicht mehr und lebt von seiner Rente sowie von zwei Erbschaften. Sein Vermögen hatte sich in jüngster Zeit stark reduziert, nachdem er der Rumänin, die er vor der C._____ kennengelernt hatte, seine Bankkarte samt Pin überlassen hatte und für zwei Operationen ihrer Mutter in Rumänien bezahlte, wobei sich auf seinem Konto im Zeitpunkt der Kontosperrung noch gut Fr. 100'000.– befanden (KESB act. 95a

- 6 i.V.m. act. 96 f.; vgl. schon KESB act. 13 S. 2). Offenbar auf Nachfrage gab er sodann an, aktuell nicht zu arbeiten, doch wolle er zum 2. September 2024 wieder zu praktizieren beginnen, er habe Praxisräumlichkeiten in D._____ in Aussicht (act. 3/2 S. 1 f.). Der Kurzbericht vom 18. September 2024 vermag das einlässliche psychiatrische Gutachten vom 18. Juli 2024 (KESB act. 134) nicht zu entkräften, auch wenn der Beschwerdeführer offenbar zur Zeit seines Vorstelligwerdens in Basel jedenfalls von aussen nicht als auffällig erschien, und dies obwohl er weder in psychiatrischer Betreuung war noch die bipolare Erkrankung medikamentös behandelt wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer ist aus dem Kurzbericht indes insbesondere nicht zu schliessen, dass das ganze Verfahren gegen ihn aufgehoben werden könnte. Auch folgt daraus nicht, dass ihm Fr. 37'500.– für einen dreimonatigen Verdienstausfall (da er durch das Verfahren während dreier Monate beschäftigt gewesen sei) zu vergüten wären. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr als Arzt tätig ist, wäre Schadenersatz ohnehin nur unter der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit denkbar. Die KESB hat indes nicht widerrechtlich gehandelt, sondern in Wahrnehmung ihrer behördlichen Pflicht. Eine Entschädigung wäre daher selbst dann nicht geschuldet, wenn sich ihr Entscheid – was vorliegend nicht der Fall ist – inhaltlich als unrichtig erweisen würde. Im Übrigen wäre ein Schadenersatzanspruch in einem Staatshaftungsverfahren und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht geltend zu machen. 7. Auch über die Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus ist der Entscheid der KESB unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung verwiesen werden kann (BR act. 3 S. 3 ff.). Eine Anhörung des Beschwerdeführers im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demnach

- 7 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon, den Beistand sowie an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

PQ240068 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2024 PQ240068 — Swissrulings