Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 betreffend C._____, D._____ und E._____ / Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 26. September 2024; VO.2024.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
- 3 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Mutter) sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2014), D._____ (geb. tt.mm.2016) und E._____ (geb. tt.mm.2018). Die Familie wohnte früher gemeinsam in F._____. Heute lebt die Mutter mit den Kindern in G._____; der Vater wohnt in F._____. 2. Die Kindesschutzbehörden sind – abgesehen von ersten Abklärungen Ende 2021, die zu einer Verfahrenseinstellung führten (KESB act. 4/2 ff.) – seit November 2023 mit der Situation der Familie befasst (KESB act. 4/9 ff.). Mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 1. Februar 2024 wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (KESB act. 19). Die KESB Bezirk Dietikon (fortan: KESB) übernahm mit Entscheid vom 9. April 2024 die Beistandschaft zur Weiterführung (KESB act. 20). Im Rahmen der Beistandschaft wurden begleitete Besuche zwischen dem Vater und den Kindern organisiert und teilweise durchgeführt (vgl. KESB act. 24, 25, 38, 64). Am 16. Mai 2024 beantragte der stellvertretende Beistand die Anordnung einer Intensivabklärung (KESB act. 27). Die KESB nahm Abklärungen vor und holte Stellungnahmen insbesondere zur beantragten Intensivabklärung sowie zur Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung ein (KESB act. 29 ff.). Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 trat die KESB auf einen Antrag der Mutter auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (Regelung des persönlichen Verkehrs) nicht ein (KESB act. 74). Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 beantragte der Vater, es sei der Mutter vorsorglich (bzw. zunächst superprovisorisch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu entziehen und es seien die Kinder in einer sozial-pädagogischen Notfamilie oder einer anderen geeigneten Institution zu platzieren (KESB act. 79). Am 27. Juni 2024 stellte die Mutter beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzbegehren (BR act. 2/5). Am 1. Juli 2024 erfolgte ein Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der KESB und dem Bezirksgericht Meilen (KESB act. 107). Mit Entscheiden der KESB vom 2. Juli 2024 wurden eine Intensivabklärung in Auftrag gegeben (KESB act. 108) und eine Kindesvertreterin eingesetzt (KESB act. 109). Mit Entscheid
- 4 - (Nr. 1317/2024) vom gleichen Tag wurden zudem die Anträge des Vaters auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1), wurden der Mutter mit Bezug auf die Intensivabklärung superprovisorisch Weisungen erteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und wurde das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu den Kindern superprovisorisch sistiert (Dispositiv-Ziffer 3; KESB act. 110). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (Vorinstanz) gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 2. Juli 2024 mit folgenden Anträgen (BR act. 1): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids Nr. 1317/2024 der KESB Dietikon sei aufzuheben, und der Kindsmutter sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der Kinder E._____, D._____ und C._____ zu entziehen und die Kinder seien in einer geeigneten Institution mit intensiver psychiatrischer und psychologischer Unterstützung unterzubringen. 2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Kindsmutter, eventualiter vorsorglich auszusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kindsmutter." Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Antrag auf superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdunterbringung der Kinder (Antrag Ziffer 2) abgewiesen (act. 6). Am 18. und am 29. Juli 2024 erfolgten zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers (BR act. 7 und 9). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 2. August 2024 ihre Stellungnahme (BR act. 12). Die Kindesvertreterin nahm am 12. August 2024 Stellung (BR act. 15). Am 22. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (BR act. 17). Mit Verfügung 29. August 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu einer allfälligen Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen Stellung zu nehmen (BR act. 21). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 (BR act. 22) und des Beschwerdeführers vom 12. September 2024 (BR act. 23) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. September 2024, dass das Beschwerdeverfahren sistiert werde, bis das Be-
- 5 zirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch entschieden habe (BR act. 25 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar]). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei unverzüglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das hängige Beschwerdeverfahren (vorsorgliche Massnahmen bezüglich Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) möglichst zeitnah zu entscheiden (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-25; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-120 und 10/122-182; zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten bzw. um zu ihr Stellung zu nehmen (act. 11). Die Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 28. Oktober 2024, die Sistierung durch die Vorinstanz nicht beantragt, sondern sich lediglich mit ihr einverstanden erklärt zu haben. Sie stelle im vorliegenden Verfahren keine Anträge und verzichte auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 14). II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 26. September 2024 das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren sistiert. Hierbei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar ist (vgl. BSK ZGB I-DROESE, Art. 450 N 22 f.; § 50 lit. b GOG).
- 6 - Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 25A ). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert. Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. III. 1. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Sistierungsbeschluss auf Art. 315a Abs. 1 und 3 ZGB betreffend Abgrenzung der Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde und des Ehegerichts und hält dazu fest, selbst wenn das Eheschutzgericht die Obhut über die drei Kinder und den persönlichen Verkehr zwischen ihnen und den Eltern (neu) regeln sollte, bleibe sie (die Vorinstanz) zuständig, über die Beschwerde gegen den angefochtenen KESB-Entscheid zu entscheiden. Eine abschliessende Überweisung des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens an das Eheschutzgericht falle daher ausser Betracht. Im Interesse aller Parteien müsse aber vermieden werden, dass der Bezirksrat und das Eheschutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Regelungen über die Obhut und den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern träfen. Hinzu komme, dass die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats, da Ersteres über sämtliche Belange der Familiengemeinschaft – nämlich auch solche, welche die Ehe beträfen – entscheiden könne und somit die einzelnen erforderlichen Anordnungen aufeinander abstimmen könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des Beschwerdeverfahrens richte und dies mit der "anhaltenden Kindeswohlgefährdung in der faktischen Obhut der komplett bindungsintoleranten und nicht kooperativen Beschwerdegegnerin" begründe, verkenne er, dass auch das Eheschutzgericht – wenn nötig vorsorglich – sämtliche erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen könne. Aufgrund des beim Bezirksgericht Meilen gestellten Gesuchs um eine vorsorgliche Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin werde sich das Eheschutzgericht auch mit der Obhutsfrage und der damit verbundenen Besuchsrechtsfrage auseinandersetzen müssen. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, das bezirksrätliche Be-
- 7 schwerdeverfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch befunden habe (act. 6 S. 5 f.). 2. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Sistierung "bis das Bezirksgericht Meilen rechtskräftig über das Eheschutzgesuch vom 27. Juni 2024 befunden haben wird" bedeute, dass das Verfahren für die Dauer eines über drei Instanzen geführten Prozesses sistiert würde, was angesichts der Kindeswohlgefährdung und der Dringlichkeit von vornherein nicht zu rechtfertigen und nicht zweckmässig sei. Des Weiteren sei aber auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach sinngemäss das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren vom Ausgang des Eheschutzverfahrens abhängig sei, rechtlich unzutreffend. In Tat und Wahrheit verhalte es sich genau umgekehrt. Das Eheschutzgericht könne eine Obhutszuteilung an die Mutter nur dann prüfen, wenn diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder inne habe (act. 2 Rz. 20 ff.). Sodann sei mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids der KESB auch die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert. Das Bezirksgericht Meilen könne folglich über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter nicht mehr entscheiden (act. 2 Rz. 24 ff.). Die Sistierung des bezirksrätlichen Verfahrens sei falsch und nicht gerechtfertigt (act. 2 Rz. 35). IV. 1. Das Verfahren kann gemäss Art. 126 ZPO sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Über eine Verfahrenssistierung ist mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der Parteien, des Beschleunigungsgebots sowie der Verfahrensart nach richterlichem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E. 5 = Pra 94 [2005] Nr. 57; BSK ZPO- GSCHWEND, Art. 126 N 2, 10; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 N 4). Zweckmässig ist eine Sistierung regelmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2.
- 8 - 2.1 Die KESB hat mit Entscheid vom 2. Juli 2024 die Anträge des Vaters auf vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter und umgehende Platzierung der Kinder abgewiesen (KESB act. 110). Gegen diesen Entscheid richtet sich die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Vaters und hierüber hat die Vorinstanz zu befinden, unabhängig davon, dass vor Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren hängig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden beurteilt sich nach dem angefochtenen Entscheid. War die KESB vorliegend für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sachlich zuständig, sind es auch die für die Beurteilung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids vorgesehenen Rechtsmittelinstanzen (BGer 5A_574/2022 vom 11. Mai 2023 E. 2.5.2; 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Hiervon geht auch die Vorinstanz aus (act. 6 S. 4 E. 2.2) 2.2 Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, es gelte zu vermeiden, dass sie und das Eheschutzgericht zeitlich überlappend gegensätzliche Regelungen träfen, und es komme hinzu, dass die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts weiter gehe als diejenige des Bezirksrats. Richtig ist, dass sich widersprechende Entscheide der Kindesschutzbehörden und des Eheschutzgerichts in der gleichen Sache zu vermeiden sind. Zentral ist hier der Meinungs- und Informationsaustausch (Art. 317 ZGB; BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 315-315b N 8). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB zuständige Kindesschutzbehörde bzw. die gerichtliche Beschwerdeinstanz ihr Verfahren zu sistieren und einen Entscheid des Eheschutzgerichts abzuwarten hätten. Im vorliegenden Fall hat die KESB über den Antrag auf vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung der Kinder befunden und es ist nun an der Vorinstanz, diesen Entscheid zu überprüfen. Inwiefern es zweckmässig sein sollte, hierfür den Ausgang des Eheschutzverfahrens abzuwarten, ist nicht zu sehen. Auch die Kompetenz des Eheschutzgerichts, alle nötigen Massnahmen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB), ändert nichts. Im Gegenteil weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage eines vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdplatzie-
- 9 rung für die vom Eheschutzgericht zu treffende Obhuts- und Besuchsrechtsregelung bedeutsam ist. 2.3 Festzuhalten ist, dass sich eine Sistierung des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht rechtfertigt. Der Beschluss der Vorinstanz vom 26. September 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuhalten, das Verfahren fortzuführen. V. 1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Ihm sind keine Kosten aufzuerlegen und er hat im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 ZPO). Die Beschwerdegegnerin gilt als unterliegende Partei. Sie hat zwar auf die Beantwortung der Beschwerde verzichtet und keinen Antrag gestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin damit ihrer Kostenpflicht entziehen kann. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei, die sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, könnte nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.H.). Ein derartiger grober Verfahrensfehler im Sinne einer Justizpanne liegt nicht vor. Zudem hat die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz die Sistierung zwar nicht formell beantragt, sich allerdings unter Anführung von Gründen, die ihrer Ansicht nach für eine Sistierung sprechen, mit einer solchen einverstanden erklärt (BR act. 22). Vor diesem Hintergrund sind die Prozesskosten gemäss der Grundregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr sowie allfällige Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG) und
- 10 die Parteientschädigung ist auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.; vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV) festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und der Bezirksrat Dietikon wird angehalten, das Verfahren fortzuführen. 2. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens (Entscheidgebühr und allfällige Kosten der Kindesvertretung) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage der Doppel von act. 13 und 14), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage des Doppels von act. 13), an die Kindesvertreterin (unter Beilage des Doppels von act. 14), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: