Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Besuchsbegleitung für C._____, geb. tt.mm.2011 (Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 4. Juli 2024)
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 29. August 2024; VO.2024.73 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, genannt C._____ (vgl. act. 20 S. 3 Rz. 1), geboren am tt.mm.2011. Sie haben ein weiteres gemeinsames Kind, D._____, geboren am tt.mm.2017, das an diesem Verfahren jedoch nicht beteiligt ist. Sie hatten sich schon vor der Geburt des älteren Kindes getrennt (vgl. KESB act. 1a und 1b). Die Beschwerdeführerin hat die Obhut und die alleinige elterliche Sorge für beide Söhne. Ausserdem hat sie eine mittlerweile erwachsene Tochter von einem anderen Vater (vgl. KESB act. 5). 2. Auf einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts vom 8. Februar 2021 (KESB act. 269) regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit Beschluss vom 21. September 2021 das Besuchsrecht, ohne eine Begleitung vorzusehen, und ordnete die Weiterführung einer Familienbegleitung sowie der ursprünglich mit Beschluss vom 7. Juli 2011 (KESB act. 14) für C._____ errichteten Beistandschaft an (KESB act. 327). 3. Nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen wiederholten Tätlichkeiten gegenüber seinen Söhnen beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (KESB act. 371) und vom 9. Februar 2024 (KESB act. 375) die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sowie die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung und eines Integrationskurses für den Beschwerdegegner. Sie erklärte, sie sei nicht bereit, die Kinder ohne Begleitung dem Beschwerdeführer zu überlassen. Mit Beschluss der KESB vom 4. Juli 2024 (KESB act. 447) wurde für das erste danach stattfindende Besuchswochenende eine Begleitung angeordnet. Im Übrigen wies die KESB die
- 3 - Anträge der Beschwerdeführerin ab und erteilte ihr die Weisung, sich an das mit Entscheid vom 20. September 2021 festgelegte Besuchsrecht zu halten, unter der Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall. Mit Entscheid vom 29. August 2024 (BR act. 13 = act. 6) wies der Bezirksrat Zürich eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid ab. 4. Mit Eingabe vom 10. September 2024 (act. 2) erhob die Mutter Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 29. August 2024. Der Vater reagierte am 16. September 2024 telefonisch auf die Mitteilung vom Eingang des Rechtsmittels (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen und die KESB reichte inzwischen weitere Akten nach. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach E._____ umgezogen ist. Am 15. Oktober 2024 ersuchte die KESB der Stadt Zürich die KESB der Stadt E._____ um die Übernahme und Weiterführung der für C._____ bestehenden Beistandschaft (act. 15/509) und mit Entscheid vom 28. Januar 2025 übernahm die KESB der Stadt E._____ per 1. März 2025 die Beistandschaft und ernannte eine Beiständin (act. 28). An der Zuständigkeit der Kammer zur Behandlung dieser Beschwerde ändert das nichts (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 315-315b N 17). 5. Mit Beschluss vom 12. November 2024 wurde der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und für C._____ ein Kindesvertreter i.S. von Art. 314abis ZGB bestellt, dem eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde (act. 17). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantwortete er die Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 20 S. 2): 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei das mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 20. September 2021 angeordnete Besuchsrecht des Beschwerdegegners dahingehend abzuändern, dass die Besuche begleitet in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) durchgeführt werden. 2. Auf eine Befristung der Anordnung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei zu verzichten. 3. Die Aufträge der Beistandsperson seien dahingehend anzupassen, dass die Beistandsperson mit der Organisation der Besuchsbegleitung betraut wird und die Beistandsperson der KESB An-
- 4 trag zu stellen hat, sobald die Besuchsbegleitung aus Kindeswohlüberlegungen und nach Rücksprache mit allen beteiligten Personen aufgehoben werden kann. 4. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Parteien. 6. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 wurde die Stellungnahme des Kindesvertreters den Parteien zugestellt. Mit der Begründung, dass (damals) beide Parteien nicht anwaltlich vertreten waren, wurde auf die Ansetzung von Fristen zur schriftlichen Stellungnahme verzichtet und stattdessen gestützt auf § 66 Abs. 2 EG KESR die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet (act. 21). Auf die Zustellung dieses Beschlusses reagierte der Beschwerdegegner am 10. Januar 2025 telefonisch (act. 24). Diese Reaktion zeigte wie bereits sein früherer Anruf nach dem Erhalt der Eingangsbestätigung (act. 9), dass er mit diesem und den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Verfahren überfordert war und seine prozessualen Rechte nicht wirksam wahrnehmen konnte. Deshalb sah die Kammer mit Beschluss vom 14. Januar 2025 in Wiedererwägung des Beschlusses vom 8. Januar 2024 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und ernannte Rechtsanwalt Dr. X._____ gestützt auf Art. 69 ZPO zum Vertreter des Beschwerdegegners und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Beantwortung der Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten an (act. 25). Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 beantwortete der Vertreter des Beschwerdegegners die Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie der Anträge des Kindesvertreters und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 31). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es
- 5 können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). 2. Dieses Beschwerdeverfahren charakterisiert sich dadurch, dass neben der Beschwerde und der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme des Kindesvertreters vorliegt mit Anträgen, die sich mit den Beschwerdeanträgen teilweise decken (Antrag auf begleitete Besuche), aber auch darüber hinausgehen (keine Befristung der Begleitung), während die Vorinstanz die Beschwerde ohne Einholung einer einlässlichen Beschwerdeantwort und ohne Einsetzung eines Kindesvertreters vollumfänglich abgewiesen und den Entscheid der KESB bestätigt hatte (vgl. act. 6 S. 4 E. 1.6). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der angefochtene Entscheid sein. Anträge, die auf etwas anderes zielen, sind bei der KESB zu stellen, damit zunächst diese darüber entscheidet, worauf wieder eine Beschwerde erhoben werden kann. Das betrifft den (neuen) Antrag der Mutter, es sei für D._____ (den jüngeren Bruder von C._____) ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen (act. 2 S. 5 Ziff. 4), sofern es sich dabei nicht um einen Verschrieb handelt. Die Ausgestaltung der Besuche von D._____ war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides der KESB und des Verfahrens des Bezirksrats. Mit Bezug auf diesen Antrag ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner sei in das Verfahren einzubeziehen, scheint auf den ersten Blick prozessualer Natur zu sein. Dass sie seine Anhörung durch die KESB verlangt, macht daraus einen sinngemässen Rückweisungsantrag (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, ist ein Entscheid über die Beschwerde auch ohne Anhörung
- 6 des Lebenspartners der Beschwerdeführerin möglich, so dass sowohl darauf verzichtet werden kann, ihn in diesem Verfahren anzuhören, als auch das Verfahren zu diesem Zweck an die KESB zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verweist abschliessend auf ihre vorinstanzlichen Anträge (act. 2 S. 4). Damals verlangte sie zusätzlich zu den im vorliegenden Verfahren wiederholten Anträgen, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, sich einer kognitiven Verhaltenstherapie zu unterziehen (BR act. 1 S. 6 f.). Die KESB hatte mit Beschluss vom 4. Juli 2024 den Beschwerdegegner dazu verpflichtet, sich mit seinen Kindern während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen Therapie zu unterziehen, um sich mit seinem Erziehungsstil auseinanderzusetzen (KESB act. 437 S. 13 E. 10 und S. 15 Disp.-Ziff. 6). Diese Anordnung blieb unangefochten und wird vom Beschwerdegegner auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 31 S. 6 oben). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Erteilung einer solchen Weisung beantragt, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, weil eine solche Weisung bereits existiert, wobei diese Therapie vermutlich wegen des Unterbruchs des Kontakts zu den Kindern noch nicht begonnen wurde. Dass die Anträge des Kindesvertreters neu sind und teilweise (mit Bezug auf den Verzicht auf Befristung der Begleitung der Besuche und das Setting in einem begleiteten Besuchstreff) über die angefochtenen Entscheide hinausgehen, ist hingegen kein Problem, da weder die KESB noch der Bezirksrat einen Kindesvertreter eingesetzt hatten und dieser daher keine Gelegenheit hatte, diese Anträge bereits früher zu stellen, so dass sie nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig sind. 3. Die KESB hatte im Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2024 erwogen, ein Ausschluss des Besuchsrecht komme nur in Frage, wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährde. Die Schwelle sei nicht allzu hoch anzusetzen und triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe müssten ausreichen. Der gänzliche Ausschluss stelle die ultima ratio dar und komme nur in Frage, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden könne. Das begleitete Besuchsrecht bezwecke, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und
- 7 - Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht stelle lediglich eine Übergangslösung dar und sei deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es sei im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen (KESB act. 437 S. 9 m.H. auf BSK ZGB I-SCHWENZER / COT- TIER Art. 273 N 26-27). In tatsächlicher Hinsicht erwog die KESB, das Schutzbedürfnis der Mutter, ihre Kinder zu schützen, sei aus ihrer Perspektive grundsätzlich nachvollziehbar, doch stehe dieses Schutzbedürfnis in einem direkten Spannungsverhältnis zum Recht des Vaters und von C._____ auf gegenseitigen persönlichen Kontakt. Begleitete Besuche seien immer zu befristen; unbefristete begleitete Besuche seien nicht zulässig. Aufgrund des langjährigen Elternkonflikts sei äusserst fraglich, ob befristete begleitete Besuche zu einer wesentlichen Veränderung der Situation beitragen könnten. Andererseits lehne der Vater begleitete Besuche vehement ab. Begleitete Besuche könnten nur zu einer Veränderung führen, wenn die Familie die Besuchsbegleitung als Unterstützung wahrnehme und an einer Veränderung interessiert sei. Derzeit schienen beide Elternteile vielmehr am Elternkonflikt festhalten zu wollen. Besuchsbegleitungen seien somit nicht geeignet, im vorliegenden Fall zu einer Verbesserung der Situation beizutragen (KESB act. 437 S. 10). Die Eltern verweigerten die Zusammenarbeit mit der Beiständin. Beide beharrten auf ihren Maximalpositionen. Der seit vielen Jahren bestehende Elternkonflikt belaste die beiden Kinder C._____ und D._____. Wie die Beiständin ausführe, liege die aktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht im Erziehungsstil des Vaters, sondern im bestehenden und durch die Mutter und den Vater gegenseitig provozierten Elternkonflikt. Die Kinder seien beim Vater nicht per se gefährdet. Der autoritäre Erziehungsstil rechtfertige keine Einschränkung des Besuchsrechts. Zudem könnten die Kinder bei den Besuchen beim Vater auch Zeit mit dessen Familie verbringen, welche auch eine gewisse Beobachtungsfunktion bei der Ausübung der Besuche wahrnehme (KESB act. 437 S. 11). Die KESB wies daher den Antrag der Mutter auf eine Neuregelung der Besuche und Anordnung einer Begleitung ab und ordnete lediglich die Organisation und die
- 8 - Begleitung des ersten wieder stattfindenden Besuchs durch die Beiständin an, um die Kinder im Hinblick auf den Erstkontakt zu unterstützen (KESB act. 437 S. 11). 4. Der Bezirksrat erwog, die Abklärungen der KESB legten nahe, dass der Beschwerdegegner gegen C._____ tätlich geworden sei. Solcherlei gehe nicht an. Das Ausmass der mutmasslichen Tätlichkeiten stehe indes weder fest noch lasse es sich auch nur grob abschätzen, ebenso sei unklar geblieben, welche Verletzungen dem Beschwerdegegner und nicht anderen Umständen zuzuschreiben seien. Auch über den zeitlichen Rahmen der mutmasslichen Tätlichkeiten stehe momentan nichts fest, was halbwegs substanziiert wäre. Der Bezirksrat folgerte, aufgrund des gegenwärtigen Abklärungsstandes rechtfertige es sich nicht, das Besuchsrecht von C._____ und des Beschwerdegegners begleitet auszugestalten. Das Ausmass der Gefährdung sei nicht derart, dass das Besuchsrecht grundsätzlich zu verweigern bzw. ein Entzug gerechtfertigt wäre, aber dank der Begleitung die akute Gefahr für das Kind ausgeschlossen werden könnte (act. 6 S. 11). Abschliessend hielt der Bezirksrat fest, dass der Erziehungsstil des Vaters keine Einschränkung des Besuchsrechts erfordere. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Besuchsrechts seien nicht erfüllt. Wie die KESB und die Beiständin festhielten, dürfte es tatsächlich vielmehr der Elternkonflikt sein, der das Wohl der Kinder gefährde. Ein unbegleitetes Besuchsrecht gefährde nach heutigem Kenntnisstand das Wohl von C._____ (und von seinem jüngeren Bruder D._____) nicht (act. 6 S. 12). 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beurteilung der KESB beruhe auf der Stellungnahme der Beiständin, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern den subjektiven Eindrücken der Beiständin entspreche (act. 2 S. 1). Das Problem sei nicht der Erziehungsstil des Beschwerdegegners, sondern die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt in Konfliktsituationen (auch) gegenüber Dritten (act. 2 Ziff. 1.3). Ihres Erachtens sei das Ergebnis des Strafverfahrens des Statthalteramtes Bülach abzuwarten, bevor über die weitere Besuchsregelung entschieden werden könne. Der Bezirksrat erwähne mit keinem Wort, dass C._____ seinen Vater nicht sehen wolle und keinen Kontakt wünsche. Er sei diesbezüglich urteilsfähig und es könne nicht sein, dass sie gegen seinen
- 9 - Willen irgendwelche Zwangsmassnahmen umzusetzen habe (act. 2 Ziff. 3.1). In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass das begleitete Besuchsrecht über ein Jahr die Situation entschärft habe. Wie der Bezirksrat zum Ergebnis komme, es sei fraglich, ob ein befristetes begleitetes Besuchsrecht die Situation wesentlich verändere, könne sie deshalb nicht nachvollziehen (act. 2 Ziff. 3.2). Die Beiständin habe darauf hingewiesen, dass die Grosseltern und die Tante meistens anwesend seien und bei Bedarf die Situation entschärfen würden. Das zeige ja gerade, dass die Situation ab und zu eskaliere und das Eingreifen von Drittpersonen notwendig sei. Sie frage, ob das nicht das wichtigste Argument für ein befristetes begleitetes Besuchsrecht wäre. Die Grosseltern und die Tante seien nicht immer anwesend (act. 2 Ziff. 3.4). Abschliessend verweist sie auf ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge, wo sie ein befristetes begleitetes Besuchsrecht beantragt hatte, und erneuert diesen Antrag (act. 2 S. 4 f.). 6. Nach einleitenden Bemerkungen zu seinem Rollenverständnis, das sich am subjektiven Willen des Kindes orientiere, und zum Begriff des Kindeswillens in Abgrenzung insbesondere vom Kindeswohl (act. 20 S. 3 f.) führt der Kindesvertreter aus, dass C._____ seinen Vater nur begleitet sehen wolle, damit es keinen Streit geben könne. Mit einer Befristung der Begleitung sei er nicht einverstanden. Er wolle, dass die Begleitung erst dann aufgehoben werden, wenn er der Beiständin mitteile, dass die Besuche gut verliefen. Er wünsche, dass die Besuche in einem Besuchstreff und damit an einem neutralen Ort stattfänden. Eine Einzelbegleitung lehne er ab, weil es das auch schon gegeben habe und er daran schlechte Erinnerungen habe (act. 20 S. 4 f.). Den Wunsch auf den Verzicht auf eine Befristung der Begleitung habe C._____ bei einem zweiten Gespräch bekräftigt (act. 20 S. 6). C._____ könne sich noch immer gut an die Auseinandersetzungen mit seinem Vater erinnern. Es habe häufig Streit gegeben. Als Beispiel schildert er einen Vorfall, als er Mathematik-Hausaufgaben erledigen sollte und das Thema nicht sofort verstanden habe. Sein Vater sei sehr ungeduldig und genervt gewesen und habe ihn angeschrien und mit der Hand heftig auf den Tisch geschlagen und sei regelrecht ausgerastet. Dieses aggressive Verhalten habe ihm Angst bereitet. Es sei
- 10 öfters zu solchen Konflikten gekommen. C._____ verweise zudem auf die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten. Er fürchte, dass sein Vater nach einem so langen Kontaktunterbruch wütend sei und es wieder zu Streit kommen könnte (act. 20 S. 5 f.). Zuletzt habe es nur noch telefonischen Kontakt zu seinem Vater gegeben. Dieser liege nun aber auch schon länger zurück und er wisse nicht mehr genau, wann er letztmals mit dem Vater telefoniert habe (act. 20 S. 4). Abschliessend betont der Kindesvertreter, dass sich C._____ Kontakt zu seinem Vater wünsche und die aktuelle Situation ohne Kontakt nicht seinem Wunsch entspreche. Als Bedingung für einen Kontakt wünsche er sich aber eine Besuchsbegleitung, wobei er möchte, dass dieser in einem begleiteten Besuchstreff stattfinde und nicht zeitlich befristet sei (act. 20 S. 6). Mit der Organisation der Besuche sei die Beistandsperson zu beauftragen. Auf eine Befristung sei zu verzichten, um die "ramponierte Beziehung" wieder aufzubauen und das Vertrauen zu seinem Vater wieder herzustellen, was genügend Zeit brauche. Dabei dürfe kein zeitlicher Druck ausgeübt werden, aber um allfälligen Fortschritten Rechnung tragen zu können, müsse die Möglichkeit einer Aufhebung der Massnahme bestehen. Damit sei die Beistandsperson zu betrauen, die nicht nur mit der Organisation der Begleitung zu betrauen sei, sondern auch Antrag stellen solle, sobald die Besuchsbegleitung aus Kindeswohlüberlegungen und nach Rücksprache mit allen Beteiligten, namentlich mit C._____, aufgehoben werden könne (act. 20 S. 8). Der Kindesvertreter schliesst eine gewisse Beeinflussung der Willensäusserung von C._____ durch die Mutter, die sich ebenfalls für eine Besuchsbegleitung ausspreche, nicht aus. Er hält es jedoch für falsch, C._____s Willen pauschal als manipuliert zu bezeichnen und seine Wünsche ausser Acht zu lassen. So seien insbesondere die Ängste, die er als Grund für seinen Wunsch nach einer Begleitung äussere, ernst zu nehmen. In der Vergangenheit sei es zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Soweit C._____ das aggressive und übergriffige Verhalten seines Vaters als Grund für seine Forderung nach einer Besuchsbegleitung nen-
- 11 ne, sei nicht von einem manipulierten Willen auszugehen. Er sei geprägt von zahlreichen Eskalationen, die er bei seinem Vater erlebt habe, und sein Bedürfnis nach Schutz sei nachvollziehbar (act. 20 S. 5 ff.). Im Umstand, dass sich C._____ einerseits unmissverständlich für Kontakte mit seinem Vater ausspreche und andererseits analog zur Mutter eine Besuchsbegleitung als flankierende Massnahmen verlange, sieht der Kindesvertreter ein deutliches Anzeichen für einen Loyalitätskonflikt. Er widerspricht allerdings der Meinung der Beiständin, wonach die Gefährdung des Kindeswohls nicht im Erziehungsstil des Vaters, sondern im durch die Eltern provozierten Loyalitätskonflikt bestehe (act. 20 S. 7 f.). 7. Der Vertreter des Beschwerdegegners erinnert einleitend zu seiner Beschwerdeantwort daran, dass die Beschwerdeführerin schon im Verfahren, das zur Regelung des Besuchsrechts im Beschluss vom 20. September 2021 führte, ein begleitetes Besuchsrecht verlangt habe (act. 31 S. 3 f.). Auch im vorliegenden Verfahren stehe der Elternkonflikt im Vordergrund. Seit der Geburt von C._____ komme es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Elternkonflikt zeige sich aktuell in der gleichen Form wie im Jahr 2021. Die KESB habe damals von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abgesehen und die Beiständin habe keinen Anlass gesehen, das zu ändern. Heute verhalte es sich gleich (act. 31 S. 4 f.). Was der Kindesvertreter als aggressives und übergriffiges Verhalten des Vaters qualifiziere, beziehe sich auf den Erziehungsstil des Beschwerdegegners, den der ehemalige Beistand mit "hohe Erwartungen" umschrieben habe. Der Beschwerdeführer nehme seine erzieherische Verantwortung wahr. Dass Erziehung zu Streit zwischen Eltern und Kindern führen könne, sei notorisch, und dass C._____ von Streit mit seinem Vater berichte, daher nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich sei hingegen, wie der Beschwerdegegner nach C._____s Aussagen in einem Streit die Fassung verloren habe. Das habe die KESB als Problem erkannt und den Beschwerdegegner zu einer Therapie verpflichtet (act. 31 S. 5 f.).
- 12 - Ungewöhnlich sei weiter, dass C._____ sage, er habe Angst vor seinem Vater. Aus C._____s Aussage, er wisse nicht, wie sein Vater nach einem so langen Kontaktunterbruch auf ihn reagieren werde, und befürchte, sein Vater sei wütend, schliesst der Vertreter des Beschwerdegegners, dass sich C._____s Angst auf das Wiedersehen mit dem Beschwerdegegner beziehe und nicht auf den autoritären Erziehungsstil seines Vaters, wie der Kindesvertreter meine. Daraus leitet der Vertreter des Beschwerdegegners ab, die Beschwerdeführerin flösse C._____ Angst vor dem Vater ein. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den persönlichen Konflikt mit der Beschwerdeführerin jemals an den Kindern ausgelassen habe. Vielmehr sei wiederholt festgehalten worden, dass er ein liebevolles Verhältnis zu seinen Kindern pflege. Zweifellos sei er wütend auf die Beschwerdeführerin, weil sie ihm das Besuchsrecht seit Dezember 2023 verweigere, doch gebe es keine Anhaltspunkte, dass er diese Wut an den beiden Kindern auslassen würde (act. 31 S. 6). Der Kindesvertreter räume die Möglichkeit einer Beeinflussung von C._____ zwar allgemein ein und erwähne den Loyalitätskonflikt, ohne aber darzulegen, wie sich dies auf einzelne Aussagen auswirke. Sein Antrag auf ein unbefristetes begleitetes Besuchsrecht erweise sich deshalb als unbegründet (act. 31 S. 7). Abschliessend erwähnt sein Vertreter, der Beschwerdegegner vermisse die Kinder überaus und könne es kaum erwarten, sie wiederzusehen, und er betont, es brauche niemand vor ihm Angst zu haben (act. 31 S. 8). 8. Ein begleitetes Besuchsrecht dient verschiedenen Zwecken. So kann eine Begleitung das Kind vor einer Gefährdung im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts schützen oder aber den Aufbau des Kontakts nach einem Unterbruch unterstützen. Während die Begleitung im einen Fall vor einer Bedrohung des Kindes durch den besuchsberechtigten Elternteil schützt, steht im anderen Fall der Abbau von - berechtigten oder unberechtigten - Ängsten des obhutsberechtigten Elternteils oder des Kindes im Vordergrund. Diesen unterschiedlichen Zwecken ist gemein, dass die Begleitung eine Übergangslösung darstellt. Ist hingegen absehbar, dass dauerhaft keine Besuche ohne Begleitung möglich sein werden, ist das
- 13 - Besuchsrecht zu entziehen (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER / COTTIER, Art. 273 N 26). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf eine Begleitung der Besuche mit dem Schutz vor einer Gefährdung des Kindes durch den geltend gemachten autoritären Erziehungsstil des Beschwerdegegners. Die Vorinstanzen richteten ihre Aufmerksamkeit daher ausschliesslich auf diesen Zweck. Sie erkannten eine Gefährdung jedoch in erster Linie im Elternkonflikt, für den sie beide Parteien verantwortlich machten. Die Gefährdung durch den autoritären Erziehungsstil des Beschwerdegegners und seine mutmasslichen Tätlichkeiten, deren Ausmass sich nicht einmal grob abschätzen lasse, sei hingegen nicht derart, dass ein Entzug des Besuchsrechts deswegen gerechtfertigt wäre, dank der Begleitung die akute Gefahr für das Kind aber ausgeschlossen werden könnte (vgl. act. 6 S. 11). Eine Begleitung lehnten sie daher als unverhältnismässig ab. Dem Aspekt des Abbaus von Ängsten schenkten die Vorinstanzen demgegenüber keine Beachtung. An diese erinnert die Stellungnahme des Kindesvertreters, der damit seinen Antrag auf eine Begleitung der Besuche begründet. Der Beschwerdegegner stellt die reale Grundlage dieser Ängste nicht grundsätzlich in Abrede, sondern erwähnt lediglich, die KESB habe als Problem erkannt, dass er in einem Streit die Fassung verloren habe, und habe ihn deshalb zu einer Therapie zur Auseinandersetzung mit seinem Erziehungsstil verpflichtet (act. 31 S. 5 f.). Wenn er dennoch geltend macht, die Beschwerdeführerin flösse C._____ Angst vor ihm ein, bezieht er sich auf die von C._____ geäusserte Befürchtung, sein Vater sei wegen des zwischenzeitlichen, inzwischen längerdauernden Unterbruchs der Kontakte wütend auf ihn und werde ihn das bei der Wiederaufnahme der Kontakte spüren lassen (act. 20 S. 5 f. Rz. 25). Der Beschwerdegegner bestreitet dies zwar und betont, seine Wut gelte nur der Beschwerdeführerin (act. 31 S. 6 Ziff. 17 f.). Seine ungehaltene Reaktion auf den Erhalt der Stellungnahme des Kindesvertreters (act. 23) deutet jedoch daraufhin, dass diese Sorge nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.
- 14 - Diese Befürchtung ist Ausdruck der unter diesen Umständen nachvollziehbaren Unsicherheit, wie die Wiederaufnahme der Kontakte nach einem mittlerweile mehr als ein Jahr dauernden Kontaktunterbruch verlaufen wird. Angesichts ihres realen Erlebnishintergrunds lassen sich diese Ängste nicht ausschliesslich auf den Einfluss der Mutter zurückführen, den der Kindesvertreter im Übrigen nicht in Abrede stellt, auch wenn er darin in erster Linie ein Anzeichen eines Loyalitätskonflikts sieht. Die Furcht vor einer Bestrafung für den Kontaktabbruch kann auch ein Ausdruck von Schuldgefühlen gegenüber dem Vater sein, die ebenfalls auf einen Loyalitätskonflikt hindeuten. Diese Erklärungsversuche ändern jedoch nichts daran, dass diese Ängste ernst zu nehmen sind. 9. Die KESB stellte das rückwärts, auf die Vergangenheit, gerichtete Strafverfahren dem zukunftsorientierten Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens gegenüber, um zu begründen, weshalb das Ergebnis des Strafverfahrens für dieses Verfahren nicht relevant sei (vgl. KESB act. 437 S. 10 E. 7). Das greift zu kurz und trägt den Ängsten von C._____ nicht genügend Rechnung. Diese beruhen zwar auf Erfahrungen in der Vergangenheit, die jedoch als Erinnerungen in der Gegenwart und Zukunft fortwirken. Zudem berücksichtigten die Vorinstanzen nicht, dass sich die Verhältnisse durch den faktischen Unterbruch der Kontakte im Vergleich zur Situation bei der Anordnung der Besuchsregelung entscheidend verändert haben. Die Frage nach dem Nutzen einer Begleitung stellt sich nicht im Hinblick auf den Schutz vor einer Gefährdung durch die Ausübung des Besuchsrechts, sondern im Hinblick auf seine Wiederaufnahme. Indem die Vorinstanzen prüften, ob Gründe für eine Einschränkung des Besuchsrechts vorlagen, obwohl dieses gar nicht mehr umgesetzt wurde, gingen sie von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus. C._____ sagt selber, er könne sich nicht mehr genau an den letzten Kontakt zum Vater erinnern (act. 20 S. 4 unten). Die vorübergehende Begleitung der Besuche soll dazu dienen, dass C._____ positive Erfahrungen sammeln kann, die seine offenbar eher diffusen, negativen Erinnerungen überlagern und seine Zweifel und Ängste abbauen, damit er seinem Vater wieder positiv begegnet.
- 15 - Wenn diese Massnahme dazu beiträgt, dass die Kontakte wieder aufgenommen werden und nach einer Übergangsphase wieder ohne Begleitung durchgeführt werden können, liegt das insbesondere im Interesse des Beschwerdegegners. Dieser sieht das zwar nicht ein, sondern lehnt eine Begleitung weiterhin ab, fordert die sofortige Umsetzung der geltenden Besuchsregelung und ist frustriert darüber, dass das nicht möglich ist. Will er, dass die geltende Kontaktregelung mittel- und langfristig wieder umgesetzt wird, führt kein Weg an einer vorübergehenden Einschränkung des Besuchsrechts durch flankierende Massnahmen wie eine Begleitung vorbei. Die Alternative ist, dass der Unterbruch des Kontakts noch länger andauert und die Wiederaufnahme immer schwieriger wird. 10. Es stellt sich die Frage, wie die Begleitung auszugestalten ist, und insbesondere ob sie zu befristen ist. Die Vorinstanzen hielten fest, dass eine Begleitung nicht dauerhaft vorgesehen werden könne und dass andernfalls das Besuchsrecht so abzuändern wäre, dass eine Begleitung nicht nötig sei, oder aber von einem Besuchsrecht abzusehen wäre, wenn Besuche dauerhaft nur mit Begleitung möglich seien (BSK ZGB I-SCHWENZER / COTTIER, Art. 273 N 27). Auch der Kindesvertreter geht davon aus, dass eine Begleitung nur eine Übergangslösung darstellt und daher eigentlich nur befristet angeordnet werden könne. C._____ selbst ist jedoch mit einer Befristung nicht einverstanden, sondern will, dass die Begleitung erst aufgehoben werde, wenn die Besuche gut verlaufen würden, was er der Beiständin ja mitteilen könne (act. 20 S. 5). Das zeigt, dass auch C._____ davon ausgeht, dass die Begleitung ein Ende haben wird. Er will jedoch mitbestimmen können, wann das der Fall ist. Dieser Wunsch nach Mitbestimmung ist verständlich für ein Kind, dessen Eltern sich ständig wegen ihm streiten, was ihn sehr beschäftigt (vgl. act. 20 S. 6 Ziff. 30). Eine solche Möglichkeit der Mitsprache würde ihn jedoch zur Partei machen und damit noch mehr in den Elternkonflikt hineinziehen und seinen Loyalitätskonflikt verstärken. Das ist abzulehnen. 11. Es ist demnach grundsätzlich unbestritten, dass eine Begleitung nur vorübergehend angeordnet werden soll. Umstritten ist die Dauer und ob diese von
- 16 - Anfang an festzulegen sei, oder ob kein Ende der Begleitung vorzusehen ist, was es den Beteiligten überlässt, die Aufhebung der Begleitung zu beantragen, wenn ihrer Meinung nach der Zeitpunkt dafür gekommen ist. Aus Sicht der Parteien unterscheiden sich diese beiden Modelle mit Bezug darauf, wer von ihnen aktiv werden muss, um eine Veränderung im eigenen Sinn herbeizuführen. Dass dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren ein Vertreter bestellt werden musste, weil er ohne Unterstützung überfordert war, spricht dagegen, ihm diese Verantwortung zu übertragen. Hinzu kommt, dass er den Sinn einer Begleitung ohnehin nicht einsieht, so dass nicht von ihm erwartet werden kann, dass er den richtigen Zeitpunkt für einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Begleitung findet. Die Festsetzung eines Enddatums ist zudem ein Signal an ihn, dass die Begleitung ein Ende hat, was es ihm vielleicht erleichtert, sich mit dieser Massnahme abzufinden. Die Befristung soll nicht länger als nötig, aber lange genug sein, damit voraussichtlich keine Verlängerung nötig ist, denn ein weiterer Vorteil einer Befristung ist, dass es so für die Aufhebung der Begleitung kein weiteres Verfahren braucht, während es ohne Befristung für die Aufhebung der Begleitung von vornherein ein weiteres Verfahren braucht. Angesichts einer bisherigen Dauer des Kontaktunterbruchs von über einem Jahr (vgl. act. 31 S. 6 Ziff. 19) erscheint auch bei einer konstruktiven, loyalen Mitarbeit beider Parteien ein Zeithorizont von einem halben Jahr notwendig, bis das Besuchsrecht wieder ohne Begleitung ausgeübt werden kann. Die Begleitung ist daher auf sechs Monate ab dem Beginn des auf die Eröffnung dieses Entscheides folgenden Kalendermonats zu befristen. 12. Mit Bezug auf die Modalitäten begleiteter Besuche äusserte C._____ den Wunsch, dass die Besuche in einem Besuchstreff als neutralem Ort durchgeführt werden sollten (act. 20 S. 6). Er begründete dies damit, dass er keine guten Erinnerungen an Einzelbegleitungen habe (act. 20 S. 6), was der Kindesvertreter nicht näher ausführte. Vermutlich bezieht sich diese Äusserung auf die Familienbegleitung, die in der Vergangenheit bestand, die jedoch einen anderen Zweck hatte, so
- 17 dass sich diese Erfahrung nicht unmittelbar übertragen lässt. Ausserdem hat C._____ keine Erfahrungen mit einem Besuchstreff, was die Bedeutung dieser Angabe ebenfalls relativiert. Die Charakterisierung des Besuchstreffs als neutraler Ort deutet darauf hin, dass bei diesem Vergleich die räumlichen Umstände im Vordergrund standen. Daneben sind auch die zeitlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die wegen der beschränkten Öffnungszeiten (in der Regel tagsüber an Wochentagen und am Samstag) ein Nachteil eines Besuchstreffs sind, insbesondere bei einem Wochenendbesuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend wie im vorliegenden Fall. Eine so starke Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners wäre unverhältnismässig, wenn mit einer Einzelbegleitung eine ansonsten gleichwertige Alternative zur Verfügung steht, bei der es zwar in geringerem Umfang ebenfalls zu Einschränkungen kommen kann (vgl. dazu unten E. 13), was der Beschwerdegegner als milderes Mittel im Hinblick auf den Zweck - die Wiederaufnahme des Kontakts - in Kauf zu nehmen hat. Hinzu kommt, dass die Begleitung die Durchführung von unbegleiteten Besuchen vorbereiten soll, was besser gelingt in einem Setting, das sich möglichst wenig von den unbegleiteten Besuchen unterscheidet. Das ist bei der Einzelbegleitung der Fall, die beim Beschwerdegegner zu Hause stattfindet, also dort, wo in Zukunft wieder unbegleitete Kontakte stattfinden sollen, und die auch aus diesem Grund vorzuziehen ist. 13. Mit seinen Bedenken ist C._____ im Übrigen an die Beiständin zu verweisen. So wie die Regelung aussieht, wird sie zwar nicht darauf warten, bis er sagt, die Begleitung könne aufgehoben werden, aber die Begleitpersonen werden ihr über den Verlauf der Besuche Bericht erstatten, so dass sie bei Bedarf eingreifen oder mit einem entsprechenden Antrag an die KESB gelangen kann, wenn sie die vorgesehene Aufhebung der Begleitung für verfrüht hält. Das führt zu den Aufgaben der Beiständin, die dahingehend zu ergänzen sind, eine Begleitung zu organisieren und bei Bedarf eine Verlängerung oder eine
- 18 sonstige Anpassung der Begleitung bei der KESB zu beantragen, was bei besonderer Dringlichkeit auch von einem Besuchswochenende bis zum nächsten geschehen könnte (vgl. Art. 445 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen dieses Auftrags hat die Beistandsperson insbesondere die Kompetenz, die Besuchsregelung vorübergehend abzuändern, soweit es für die Umsetzung der in diesem Entscheid getroffenen Anordnung einer Begleitung erforderlich ist, während für darüber hinausgehende Änderungen weiterhin die KESB zuständig ist. Wie erwähnt, ist es absehbar, dass es auch bei einer Einzelbegleitung Einschränkungen mit Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit geben kann, auch wenn diese weniger weit gehen werden als in einem Besuchstreff (vgl. oben E. 12). Als Rahmen ist vorzugeben, dass während einer ersten Phase von 8 Wochen (bzw. vier Besuchswochenenden) die ganzen Besuche zu begleiten sind, was bedeutet, dass sich die Besuche insbesondere zeitlich auf die Verfügbarkeit der Begleitperson beschränken und keine Übernachtungen umfassen, so dass die Besuche beispielsweise nur am Samstag und am Sonntag tagsüber stattfinden können. Für die restliche Zeit der Begleitung müssen nicht mehr die ganzen Besuche, aber mindestens der Beginn und das Ende begleitet werden. Das erfordert möglicherweise eine Verschiebung des Beginns oder des Endes der Besuche, aber insbesondere Übernachtungen sind dann grundsätzlich auch ohne Begleitung möglich. Innerhalb des von diesem Entscheid vorgegebenen Rahmens hat die Beistandsperson in Absprache mit den Begleitpersonen auszuhandeln, wie die einzelnen Besuche verlaufen. Die Verfahrensbeteiligten können sich an die Beistandsperson oder an die KESB wenden, wenn sie Handlungsbedarf sehen und eine Anpassung der in diesem Entscheid getroffenen Anordnung einer Begleitung oder der zugrundeliegenden Besuchsregelung für erforderlich halten. 14. Die Besuchsregelung gemäss Beschluss der KESB vom 20. September 2021 wird dadurch vorübergehend modifiziert, aber nicht dauerhaft abgeändert. Die der Beschwerdeführerin von der KESB erteilte Weisung, sich an die Besuchsregelung zu halten (KESB act. 437 S. 13 f. E. 11 und S. 15 Disp.-Ziff. 2 Abs. 1), gilt bezogen auf die modifizierte Regelung weiter, umso mehr als die Modifikation
- 19 ihren Anträgen entspricht. Die damit verknüpfte Strafdrohung (KESB act. 437 S. 15 Disp.-Ziff. 3) bleibt ebenfalls in Kraft. Dass C._____ seinen Vater nicht sehen wolle, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 Ziff. 5) und vom Kindesvertreter grundsätzlich bestätigt wird (act. 20 S. 4 f.), ändert nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Umsetzung des Besuchsrechts aktiv zu unterstützen, auch wenn ihre Bemühungen möglicherweise nicht erfolgreich sind. Ihr Einwand, sie könne die Besuche nicht gegen den Willen von C._____ durchsetzen (act. 2 Ziff. 5), ist im Strafverfahren zu prüfen und vermag sie dort allenfalls zu entlasten. Wenn die KESB deswegen Anzeige erstattete, setzte sie ihren geltenden Beschluss um, was entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine strafbare falsche Anschuldigung darstellt. III. 1. Sein Vertreter beantragt für den Beschwerdegegner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 31 S. 8). Seine Mittellosigkeit belegt er mit einem Verlustschein, der am 16. Oktober 2024 für eine Steuerforderung von Fr. 119.35 ausgestellt wurde, da kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (act. 32/2). Seine Mittellosigkeit ist somit glaubhaft. Da beide Vorinstanzen zu seinen Gunsten entschieden hatten, kann sein Standpunkt zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden, auch wenn er in diesem Verfahren unterliegt. Dem Beschwerdegegner ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Blick auf die mit Beschluss vom 14. Januar 2025 erfolgte Bestellung einer Vertretung gestützt auf Art. 69 ZPO ist auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Nach § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Entscheidgebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt
- 20 in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Mit Blick auf das Kriterium des Zeitaufwands ist vorliegend zu berücksichtigen, dass mehrere Zwischenentscheide notwendig waren. Angemessen ist eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–. Zu den Prozesskosten gehören überdies die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), die noch nicht bekannt sind. 3. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten nicht aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, sondern nach Ermessen verteilen. Wie bereits der Bezirksrat festhielt (act. 6 S. 15), ist beiden Parteien zuzubilligen dass sie aus ihrer subjektiven Sicht mit Blick auf das Kindesinteresse gute Gründe für ihre Anträge hatten, so dass von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist. Während im angefochtenen Zirkulationsbeschluss der KESB vom 4. Juli 2024 keine Gebühren festgesetzt wurden (KESB act. 437 S. 14), so dass über die Kostenfolgen jenes Verfahrens nicht neu zu entscheiden ist, auferlegte auch der Bezirksrat den Parteien die Entscheidgebühr je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu, was demnach zu bestätigen ist. Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Anteil des Beschwerdegegners wegen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Der Beschwerdegegner ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Parteientschädigungen sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zuzusprechen. Der Vertreter des Beschwerdegegners und der Kindesvertreter werden nach der Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) aus der Gerichtskasse entschädigt werden. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdegegner wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 21 - 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 29. August 2024 und Dispositiv-Ziffer 1 sowie der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 4. Juli 2024 aufgehoben. Für die Dauer von sechs Monaten (ab Anfang des auf die Eröffnung dieses Entscheides folgenden Kalendermonats) wird eine Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater durch eine von der Beiständin zu bestimmende Begleitperson angeordnet. Während der ersten vier Besuchswochenenden müssen die ganzen Besuche begleitet werden. Für den Rest der sechs Monate müssen zumindest der Beginn und das Ende der Besuche begleitet werden. Die Beiständin kann die Dauer der Besuche falls erforderlich im Sinne der Erwägungen anpassen. 2. Lit. f der Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Zirkulationsbeschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich 4 vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: f) die Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater zu organisieren und bei Bedarf eine Anpassung oder Verlängerung der Begleitung zu beantragen 3. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anträge des Kindesvertreters abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer II und III) des Urteils des Bezirksrats Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt.
- 22 - 5. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens, einschliesslich der noch nicht festgesetzten Kosten der Kindesvertretung, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht. 7. Für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten (an die Beschwerdeführerin unter Beilage von Doppeln von act. 20, act. 31 und act. 32/1-2; an den Kindesvertreter unter Beilage von Doppeln von act. 31 und act. 32/1-2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt E._____, F._____-strasse …, E._____, die Beiständin G._____, Kinder- und Jugendschutz, H._____ …, Postfach, E._____ …, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an die Vorinstanzen zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: