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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2025 PQ240050

14. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,269 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 14. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Beschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 26. Juni 2024; VO.2024.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am tt.mm.2022 geborenen Verfahrensbeteiligten. Der Vater des Verfahrensbeteiligten ist nicht bekannt. Mit Beschluss vom 28. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Horgen deshalb für den Verfahrensbeteiligten eine Beistandschaft und ernannte eine Beiständin mit dem Auftrag, die Interessen des Verfahrensbeteiligten bei der Feststellung des Kindesverhältnisses und bei der Klärung allfälliger Nebenpunkte wie Unterhalt, persönlicher Verkehr etc. wahrzunehmen und zu vertreten (KESB act. 19). 2. Eine Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss der KESB vom 28. November 2023 wurde vom Bezirksrat Horgen nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und einer Replik der Mutter mit Urteil vom 26. Juni 2024 abgewiesen (BR act. 13 = act. 6). 3. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 26. Juni 2024, das ihrer Vertreterin am 3. Juli 2024 zugestellt worden war, liess die Mutter mit Eingabe vom 2. August 2024 rechtzeitig Beschwerde führen mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksrats und der Beschluss der KESB seien vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB bzw. des Bezirksrats (act. 2). 4. Die Akten der KESB (act. 7/9/1-25) und des Bezirksrats (act. 7/1-13) wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 20. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin persönlich angehört (Prot. S. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Weil die Vaterschaft für ihren Sohn nicht geklärt war, nahm die KESB Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf und verwies sie an das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) in Horgen (act. 7/9/4). Nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin, bei dem sie sich äusserst kooperativ gezeigt und erzählt habe, dass sie im April 2022 in Deutschland ihre Familie besucht habe und anschlies-

- 3 send mit Freunden in einer Bar feiern gegangen sei und, als ihre Freunde bereits nach Hause gegangen seien, mit einem Mann ins Gespräch gekommen sei, mit dem es im weiteren Verlauf des Abends zu einem One-Night-Stand gekommen sei, aus dem ihr Sohn entstanden sei, empfahl das AJB der KESB die Errichtung einer Beistandschaft (act. 7/9/5). 2. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2023 von einer Mitarbeiterin der KESB angehört (act. 7/9/8), der sie erzählte, dass sie einen One-Night- Stand gehabt habe, als sie bei ihren Eltern in C._____ [Stadt in Deutschland] gewesen sei. Im Innenhafen von C._____ im Restaurant D._____ sei sie noch etwas länger geblieben und habe jemanden kennengelernt. Sie seien ins Gespräch gekommen und sie habe mehrere Drinks gehabt. Es sei leichtsinnig gewesen. Sie kenne seinen Namen nicht und sie hätten nicht über persönliche Themen gesprochen, weshalb sie dazu keine Angaben machen könne. Er habe gut ausgesehen und sei weiss, gross und blond gewesen. Sie vermute, er sei etwas älter als sie. Nach Kenntnis der Schwangerschaft sei sie nochmals im D._____ gewesen, aber habe ihn nicht angetroffen. Er habe ihr nach der Nacht etwas auf einen Zettel geschrieben, aber sie habe diesen Zettel nicht mehr. Sie habe keine Möglichkeit, mehr über ihn zu erfahren. Sie habe nicht versucht, ihn über soziale Medien zu finden. Sie sei sehr vorsichtig damit. Sie hätten keine Telefonnummern ausgetauscht. Auf die Frage, ob sie daran interessiert wäre, den Vater des Kindes zu finden, erklärte sie, dass es für das Kind schön wäre, wenn es seinen Vater kennen würde, sie wüsste jedoch nicht, wie sie dies herausfinden könnte. 3. Eine geplante zweite Anhörung mit einem Behördenmitglied kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin schaltete eine Anwältin ein, von der sie auch heute noch vertreten wird, die telefonisch (act. 7/9/14/2) und schriftlich mitteilte, dass das Verfahren die Beschwerdeführerin belaste, und angesichts des Fehlens von konkreten Handlungsmöglichkeiten die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft in Frage stellte. Die Beschwerdeführerin sei in einem Alter gewesen, in dem sie nicht mehr damit gerechnet habe, Mutter zu werden, und habe sich bei dem One-Night-Stand nichts weiter gedacht. Als sie später von der Schwangerschaft erfahren habe, sei das "ein unerwartetes Himmelsgeschenk"

- 4 gewesen. Sie würde alles tun, um herauszufinden, wer der Vater sei, aber sie wisse weder den Vor- noch den Nachnamen, noch seine Nationalität und sie wisse nicht, in welchem Land er wohne und welche Muttersprache er spreche. Sie seien beide im Urlaub gewesen. Abschliessend stellte sie die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten die Beschwerdeführerin aus Sicht der KESB nicht genutzt habe (act. 7/9/16). 4. Mit Beschluss vom 28. November 2023 stellte die KESB fest, das Wohl des Kindes sei aufgrund der fehlenden Kenntnis seiner Abstammung gefährdet. Nach ihren Abklärungen bleibe unklar, ob sämtliche Möglichkeiten zur Klärung der Abstammung ausgeschöpft worden seien. Ausser einem Besuch im Restaurant, wo sie den Kindsvater getroffen habe, habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Schritte zur Klärung der Vaterschaft unternommen, und solche seien gemäss ihren Ausführungen auch nicht möglich. Sie habe keine Nachforschungen über soziale Medien gemacht oder weitere Angaben zu einem gemeinsamen Übernachtungsort gemacht. Die Schilderungen zum äusseren Erscheinungsbild des Kindsvaters seien wenig glaubhaft und realitätsfremd. Über den Inhalt des Zettels, den ihr der Kindsvater gegeben habe und den sie weggeworfen haben wolle, seien keine Angaben erfolgt. Insgesamt seien die Umstände, wie es zur Zeugung des Kindes gekommen sein solle, nicht geklärt, und die Angaben der Mutter wenig glaubhaft (act. 7/9/19 S. 3 f. E. 7). 5. Der Bezirksrat stellte in seinem Urteil vom 26. Juni 2024 nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind gut betreue und finanziell abgesichert habe. Allerdings sei die fehlende Kenntnis über die Vaterschaft gemäss schweizerischer Rechtsprechung als Kindeswohlgefährdung zu werten. Dass der Mutter die Situation um die Entstehung ihres Kindes peinlich sei und sie Nachforschungen in den sozialen Medien als unzumutbar empfinde, sei zwar nachvollziehbar, aber im vorliegenden Verfahren nicht von Belang, denn die Errichtung der Beistandschaft erfolge im Interesse des Kindes, um seinen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung sicherzustellen. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass es auch der Beiständin nicht gelinge, den Vater ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen, alle denkbaren und zumut-

- 5 baren Nachforschungen selbst vorzunehmen. Die Errichtung einer Beistandschaft liege deshalb durchaus im Ermessen der KESB (act. 6 S. 9 E. 4.3). 6. Die Beschwerdeführerin wirft der KESB und dem Bezirksrat vor, sie hätten die Frage der Verhältnismässigkeit der Einsetzung eines Beistandes nicht geprüft. Stünden dem Beistand keine erfolgversprechenden Ermittlungsmassnahmen zur Verfügung, die Vaterschaft aufzudecken, sei seine Einsetzung nicht geeignet und nicht erforderlich. Die KESB und der Bezirksrat hätten abzuwägen, ob die Abklärung der Vaterschaft für einen Beistand angesichts der vorliegenden Umstände überhaupt erfüllbar sei. Sei die Aufgabe für den Beistand nicht erfüllbar, sei die Einsetzung eines Beistandes nicht verhältnismässig (act. 2 S. 4). Der Bezirksrat töne an, dass er einen Aufruf in den sozialen Medien als für die Beschwerdeführerin durchaus zumutbar betrachte. Die Beiständin dürfe den Vater nicht eigenständig über die sozialen Medien suchen. Sie habe die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden, dass publik werde, dass sie in alkoholisiertem und unzurechnungsfähigem Zustand sexuell verführt worden sei und bis heute nicht wisse, wer der Mann sei, wo die Verführung stattgefunden habe und wie sie danach zu ihren Eltern nach Hause gekommen sei. Sie befürchte, dass ein solcher Aufruf in den sozialen Medien ihrem Ansehen schade. Die Beiständin habe auch die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu wahren. Es sei nicht im Kindeswohl, wenn in den sozialen Medien bekannt werde, dass es aus einem One-Night-Stand hervorgegangen sei. Ein solcher "digitaler Footprint" würde das Kind sein Leben lang verfolgen und sein Leben "ungut prägen". Die Beschwerdeführerin leide unter den inquisitorischen Befragungen der KESB, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage stelle. Sie habe der KESB gesagt, was sie wisse. Sie sei alkoholisiert gewesen und habe nur vage Erinnerungen (act. 2 S. 5). Um die Situation nachvollziehbar zu machen, habe ihre Vertreterin den Vorgang rechtlich als Vergewaltigung (nach dem am Tatort geltenden deutschen Strafrecht) eingeordnet. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich um die Zeugung herum nicht klaren Sinnes gewesen und habe nicht rechtswirksam in den Geschlechtsakt einwilligen können. Ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sei sachlich nicht ge-

- 6 rechtfertigt. Abschliessend macht sie geltend, der Fall sei wie eine anonyme Samenspende zu behandeln (act. 2 S. 6). Wie die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren erläuterte, habe sie selber nicht von einer Vergewaltigung gesprochen, weil das Kind ein Wunschkind sei (act. 7/11). Sie sei nicht nüchtern gewesen und habe den One-Night-Stand nicht mit klarem Verstand wahrgenommen. Als ihr am nächsten Tag klar geworden sei, was ihr widerfahren war, habe sie keinen unmittelbaren Handlungsbedarf gesehen. Sie sei zum Zeugungszeitpunkt in einem Alter gewesen, in dem sie nicht mehr damit gerechnet habe, Mutter zu werden. Als Monate später klar geworden sei, dass sie schwanger war, habe sie das als ein unerwartetes Himmelsgeschenk gerne angenommen. Für eine Abklärung über den Vater sei es zu diesem Zeitpunkt zu spät gewesen (act. 7/2 S. 5 f.). 7. An der Anhörung vom 20. Januar 2025 führte die Beschwerdeführerin auf Befragen aus, dass sie dem Kindsvater im Frühjahr 2022 in einem Restaurant in C._____ begegnet sei, als sie dort bei ihrer Mutter in den Ferien gewesen sei. Sie sei alkoholisiert gewesen und ihre letzte Erinnerung sei, wie sie zusammen das Lokal verlassen hätten. Dann habe sie ein Blackout gehabt und sei erst zu Hause wieder aufgewacht. Sie denke, er sei gutaussehend und blond gewesen, wie heute ihr Sohn. Ob sie sich auf Deutsch oder Englisch unterhalten hätten, wisse sie nicht mehr, sie glaube aber, dass er auf Deutsch einen Akzent gehabt habe. Daraus habe sie geschlossen, dass er (wie sie) in den Ferien gewesen sei (Prot. S. 5 f.). III. 1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert 30 Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Geset-

- 7 ze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). 2. Wo die Verhältnisse es erfordern, ernennt die KESB dem Kind einen Beistand, dem zudem besondere Befugnisse übertragen werden können, zu denen die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft gehört (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 309 aZGB wurde vor 2013 jeder unverheirateten Mutter ein sogenannter Paternitätsbeistand bestellt. Die Aufhebung dieser Bestimmung wurde damit begründet, dass ein Kind nur dann einen Beistand erhalten sollte, wenn ein solcher zu seinem Schutz nötig sei. Die Tatsache, dass eine nicht verheiratete Mutter ein Kind zur Welt bringe, belege für sich alleine noch keine solche Schutzbedürftigkeit. Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung genüge nicht, um dem Kind einer nicht verheirateten Mutter in jedem Fall einen Beistand zu bestellen, umso mehr als eine Feststellung der Vaterschaft mittels DNA-Analyse auch noch lange nach der Geburt möglich sei (Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011 9095, 9108 f.). Als Ersatz für die Aufhebung von Art. 309 aZGB ergänzte das Parlament zwar die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruchs unter den besonderen Aufgaben des Beistandes nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, aber in der Beratung wurde gleichzeitig daran erinnert, dass allein der Umstand, dass eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt bringe, noch nicht impliziere, dass das Kind schutzbedürftig sei (BGE 142 III 545 E. 2.2 a.E.). An der vom Bezirksrat zitierten Auffassung, dass eine fehlende Vaterschaft grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle (act. 6 S. 8 E. 4.1), welche aus einem unter altem Recht ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts stammt (BGE 111 II 2 E. 2.a), kann daher nicht mehr festgehalten werden. Daraus folgt weiter, dass die Verhältnismässigkeit nicht – wie unter dem alten Recht – erst beim Entscheid über die Aufhebung nach Art. 309 Abs. 3 aZGB zu beachten ist (vgl. BGer 5A_645/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 3.2.1), sondern schon von Anfang gegeben sein muss.

- 8 - 3. Die neue Rechtslage, welche die Paternitätsbeistandschaft als besondere Aufgabe unter Art. 308 Abs. 2 ZGB aufführt, verdeutlicht, dass diese Beistandschaft in erster Linie dem Schutz des Kindes und nicht der Mutter dient und deshalb seine Interessen im Vordergrund stehen. Bei einer Interessenkollision zwischen Mutter und Kind wäre im Übrigen auch nach Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft zu errichten. Das Kindeswohl beschränkt sich nicht auf die Befriedigung der materiellen Bedürfnisse, sondern umfasst alles, was geeignet ist, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen. Die guten finanziellen Verhältnisse der Mutter schliessen daher die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht aus. Das Kind hat unabhängig von den Motiven der Mutter einen eigenen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch, seinen Vater kennenzulernen und ihm gegenüber bestehende (nicht nur finanzielle) Ansprüche wahrzunehmen (BGE 142 III 545 E. 3; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 8 ff.). Der Widerstand der Mutter als Betroffener kann nicht dazu führen, dass von der Errichtung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft abgesehen wird. Die Mutter kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, die Errichtung einer Beistandschaft sei nicht geeignet, ihren Zweck zu erreichen, und damit sei die Verhältnismässigkeit nicht gegeben, weil sie ihre Mitwirkung verweigere (BGE 142 III 545 E. 2.3). Die bewusste Verweigerung der Mitwirkung stellt vielmehr einen Gefährdungstatbestand dar, der die Anordnung einer Beistandschaft für das Kind erforderlich macht (BK ZGB-Affolter-Fringeli / Vogel, Art. 308 N 39 und 42). 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Verhältnismässigkeit und macht geltend, wenn der Beistand nicht in der Lage sei, seinen Auftrag zu erfüllen und den Vater des Kindes zu finden, sei seine Einsetzung nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig (act. 2 S. 4). Vor der Vorinstanz bezeichnete sie das Verhalten der KESB als übergriffig und weitere Gespräche mit der Beiständin, um auf die Beschwerdeführerin einzuwirken, als reine Gängelei (act. 7/2 S. 6). Ein öffentlicher Suchaufruf komme aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Kindes nicht in Frage (act. 2 S. 5). Um gezielte, nicht von vornherein aussichtslose Nachforschungen tätigen zu können,

- 9 wäre die Beistandsperson auf Informationen angewiesen, die nur die Mutter geben könnte, wozu sie nach ihrer eigenen Darstellung nicht in der Lage ist. Wie dieser Sachverhalt zu würdigen ist, hängt nach dem oben Gesagten davon ab, was seine Ursache ist: Kann die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Informationen liefern, weil sie nichts weiss, oder wüsste sie eigentlich mehr, als sie sagt, aber verweigert bewusst die Mitwirkung? 5. Die KESB bezeichnete die Angaben der Beschwerdeführerin zum äusseren Erscheinungsbild des Vaters als wenig glaubhaft und realitätsfremd und hielt es für nicht plausibel, dass sie seine Nationalität nicht bezeichnen könne (act. 7/9/19 S. 3 f.). Die äusserliche Beschreibung des Unbekannten als gut aussehend, weiss, grossgewachsen und blond (KESB act. 8 S. 3), was der Haarfarbe von B._____ entspreche (Prot. S. 5), ist zwar sehr allgemein, aber deswegen nicht realitätsfremd. An der Instruktionsverhandlung vom 20. Januar 2025 beantwortete die Beschwerdeführerin zudem aufgrund ihrer Darstellung bis dahin offen gebliebene Fragen und erläuterte, weshalb sie die Muttersprache und die Nationalität von B._____s Vater nicht kennt und woraus sie schliesst, dass er im Urlaub war (Prot. S. 6; KESB act. 16 S. 2). Die Anhörung der Beschwerdeführerin bestätigte den ursprünglichen Eindruck der KESB, dass sie sich kooperativ verhalte (act. 7/9/5), und zerstreute allenfalls aufgrund der schriftlichen Darstellung ihres Standpunkts entstandene Vorbehalte gegenüber ihrer Motivation. Mit Bezug auf die oben erwähnte Frage (kann sie keine Informationen liefern oder will sie nicht) besteht demnach kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Mitwirkung verweigert, sondern darf davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich nicht mehr weiss. 6. Der Bezirksrat äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin, sondern hält ihr vor, dass sie nicht versucht habe, über die Freunde, mit welchen sie an jenem Abend unterwegs war, etwas über den Erzeuger des Kindes oder mögliche Begleitpersonen von ihm herauszufinden, und dass sie ein

- 10 einziges Mal in das Restaurant zurückgekehrt sei, in dem sie diesen kennengelernt habe, was keine genügenden Nachforschungen seien (act. 6 S. 8 f. E. 4.2). Die Vorstellungen des Bezirksrats erscheinen wenig praktikabel und zielführend. Wenn der Vater des Kindes damals in C._____ im Urlaub war, ist die Wahrscheinlichkeit gering, ihn mehrere Monate oder Jahre später am gleichen Ort wieder zu treffen. Es erschliesst sich daher nicht, was es gebracht hätte, wenn die Beschwerdeführerin mehr als einmal in dieses Restaurant zurückgekehrt wäre, was sie laut ihren eigenen Aussagen an der obergerichtlichen Anhörung im Übrigen auch getan hatte (vgl. Prot. S. 6 f.), und es ist nicht ersichtlich, was der Einbezug ihrer Freunde unter diesen Umständen zusätzlich bringen würde. Die Idee des Bezirksrats, in den sozialen Medien ein Profil des Vaters zu suchen (act. 6 S. 9), erinnert an die Suche nach einer Stecknadel im Heuhaufen. Das wäre vielleicht nicht völlig chancenlos, wenn der Gesuchte ahnen würde, dass er Vater geworden sein könnte, und er selbst nach einer Spur von seinem Nachwuchs suchen würde (was wegen der mit einer Vaterschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen allerdings nicht selbstverständlich ist). Von einer solchen besonderen Aufmerksamkeit des Gesuchten kann aber nach den Umständen nicht ausgegangen werden. Angesichts dieser bescheidenen Erfolgsaussichten kann der Beschwerdeführerin der damit verbundene Eingriff in ihre Privatsphäre nicht zugemutet werden, so dass ein solches Vorgehen nicht verhältnismässig wäre, wie sie selbst zu Recht geltend macht (act. 2 S. 5). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft bewusst verweigert, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass sie effektiv nichts dazu beitragen kann. Mangels einer bewussten Mitwirkungsverweigerung der Kindsmutter liegt daher keine Gefährdung des Kindeswohls vor, welche die Errichtung einer Beistandschaft erfordern würde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was eine Beistandsperson tun könnte, um B._____s Vater zu finden, so dass eine solche Anordnung auch nicht verhältnismässig wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide des Bezirksrats und der KESB sind aufzuheben.

- 11 - IV. 1. Bei diesem Ergebnis sind der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren beider Instanzen keine Kosten zu auferlegen. Für das Verfahren der KESB wäre sie grundsätzlich unabhängig vom Ausgang kostenpflichtig (vgl. § 60 Abs. 5 EG KESR). Die KESB hatte die Festsetzung einer Gebühr auf einen Zeitpunkt nach der Klärung der Vaterschaft aufgeschoben (KESB act. 19 S. 4 E. 10). Es ist an der KESB, nun noch über die Kosten ihres Verfahrens zu entscheiden. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung vom Staat, da eine Gegenpartei fehlt. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage, ausser bei einem qualifizierten Fehlentscheid (sog. Justizpanne). Davon kann jedoch nicht die Rede sein, sondern die Entscheide der Vorinstanzen waren aufgrund der Akten vertretbar, auch wenn die Kammer nach der Durchführung einer Anhörung diese nun korrigiert und anders entscheidet. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 26. Juni 2024 und der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen vom 28. November 2023 werden aufgehoben. 2. Für die Beschwerdeverfahren beider Instanzen werden keine Kosten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:

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