Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Obhut etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 8. Mai 2024 i.S. C.______, geb. tt.mm.2020; VO.2023.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. C._____, geb. am tt.mm.2020, ist die Tochter von B._____ und A._____. Die Eltern heirateten im Jahr 2018 und leben seit dem Sommer 2023 getrennt. Am 24. Juli 2023 einigten sie sich auf eine Scheidungsvereinbarung, in der sie die Betreuung von C._____ so regelten, dass diese unter der Woche drei Tage von der Mutter und zwei Tage vom Vater, an den Wochenenden (Freitagabend bis Sonntagabend) alternierend und in den Schulferien und an Feiertagen von den Eltern hälftig betreut wird (KESB act. 8). Am 31. Juli 2023 vereinbarten die Eltern, dass C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens unter ihrer alternierenden Obhut steht und gemäss einem von ihnen aufgesetzten Betreuungsplan betreut wird (KESB act. 17/2-3). Am 23. August 2023 gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB), nachdem er in der Wohnung ein von der Mutter geführtes, 70-seitiges Tagebuch mit dem Titel "Für C._____ von Mama - Sorry Tagebuch" gefunden hatte, worin die Mutter ihre Verhaltensweisen gegenüber C._____ festgehalten hatte (KESB act. 1). 1.2. Die KESB ordnete mit Beschluss vom 25. August 2023 vorsorgliche Massnahmen an. Sie stellte C._____ vorsorglich unter die alleinige Obhut des Vaters und räumte der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht ein. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D._____ als Beiständin eingesetzt, unter anderem mit der Aufgabe eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 19). 1.3. Diesen Beschluss focht die Mutter mit Eingabe vom 5. September 2023 beim Bezirksrat Horgen an, wobei sie in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Beschwerdeantwort des Vaters und eine Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein (BR act. 5 und 8). Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte die Beiständin einen Antrag auf An-
- 3 passung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen ein (BR act. 11). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 wies der Bezirksrat den Antrag der Mutter auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie auch den Antrag der Beiständin auf vorsorgliche Anpassung der Kindesschutzmassnahmen ab. Gleichzeitig hiess der Bezirksrat den superprovisorischen Antrag der Mutter vom 16. Oktober 2023 (BR act. 19) gut und regelte das Besuchsrecht wie folgt (BR act. 23): «Der Beschwerdegegner wird unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, C._____ der Beschwerdeführerin im Minimum gemäss folgendem Betreuungsplan in Begleitung der Begleitpersonen Frau E._____, Frau F._____, Frau G._____ und des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, wie folgt zu überlassen: - jeweils am Montag- sowie Dienstagnachmittag ab «Schulschluss» bis 19.15 Uhr; sowie - an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.15 Uhr (inkl. Übernachtungen). Die Beschwerdeführerin hat C._____ jeweils beim Beschwerdegegner abzuholen und zum Beschwerdegegner zurückzubringen.» Ein erneutes Gesuch der Mutter vom 21. November 2023 um Erlass superprovisorischer Massnahmen (BR act. 36) wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 23. November 2023 ab. Gleichzeitig bestätigte und präzisierte der Bezirksrat die mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 erlassene Besuchsregelung vorsorglich wie folgt (BR act. 39): «Der Beschwerdegegner wird unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB verpflichtet, C._____ der Beschwerdeführerin im Minimum gemäss folgendem Betreuungsplan in Begleitung der Begleitpersonen Frau E._____, Frau F._____, Frau G._____ oder anderer von der Beiständin zu bestimmenden Personen wie folgt zu überlassen: - jeweils am Montag- sowie Dienstagnachmittag ab «Schulschluss» bis 18.30 Uhr; - in geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Die Beschwerdeführerin hat C._____ jeweils beim Beschwerdegegner abzuholen und zum Beschwerdegegner zurückzubringen.» Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Bezirksrat mit Beschluss vom 30. November 2023 die aufschiebende Wirkung (BR act. 53). Beide Eltern wandten sich in der Folge noch mit zahlreichen prozessualen Anträgen und Stellungnahmen an den Bezirksrat (BR act. 58, 62, 72, 79, 81, 82, 95, 97). Die Beiständin reichte am 5. bzw. 12. März 2024 einen Bericht zur aktuellen Situation und zwei Verlaufsberichte der sozialpädagogischen Familienbegleitung
- 4 ein (BR act. 99-101). Der Rechtsvertreter der Mutter liess dem Bezirksrat sodann am 11. März 2024 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Partner der Mutter zukommen (BR act. 103-104). Dazu erfolgten weitere Stellungnahmen der Eltern (act. 109 und 111). Am 8. Mai 2024 fällte der Bezirksrat das folgende Urteil (act. 10): I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. September 2023 gegen den Beschluss der KESS Bezirk Horgen vom 25. August 2023 wird teilweise gutgeheissen. II. Die Verfahrensbeteiligte wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des KESB Beschlusses vom 25. August 2023 unter die alternierende Obhut der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gestellt. III. Die Verfahrensbeteiligte wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2, 4 lit. c und d bzw. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 23. November 2023 vorsorglich folgendermassen betreut: 1. Die Verfahrensbeteiligte wird vorsorglich - am Sonntag ab 19.00 Uhr bis Schulbeginn am Dienstag sowie nach der Schule am Dienstag bis 18.30 Uhr von der Beschwerdeführerin betreut; - am Dienstag um 18.30 Uhr vom Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin zu Hause abgeholt und von diesem betreut, bis er sie am Freitag zu Schulbeginn wieder in die Schule bringt; - am Freitag nach Schulschluss von der Beschwerdeführerin abgeholt und bis am Samstag um 09.00 Uhr von dieser betreut; - in den geraden Kalenderwochen während den Wochenenden von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr von der Beschwerdeführerin betreut; in den ungeraden Kalenderwochen am Samstag um 09.00 Uhr von der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner gebracht und von dieser am Sonntag um 19.00 Uhr wieder beim Beschwerdegegner abgeholt. Abweichungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Für die Schulferien und Feiertage ist vorsorglich folgende Regelung anwendbar: - Die Betreuung während Schulferien und Feiertagen wird je zur Hälfte übernommen; - Es erfolgt eine Absprache (mindestens 3 Monate im Voraus) zwischen den Parteien, wobei die Bedürfnisse und die Meinung der Verfahrensbeteiligten jeweils zu berücksichtigen sind und die Ferienbetreuung gleichzeitig bei der Beiständin anzumelden ist; - Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl die Beschwerdeführerin über die Aufteilung der Ferien und Feiertage und in
- 5 - Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beschwerdegegner. Nötigenfalls ist die Hilfe der Beiständin in Anspruch zu nehmen. IV. [Ergänzung der Aufgaben der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 4 lit. b des KESS Beschlusses vom 25. August 2023] V. [Abweisung der übrigen Anträge] VI. [Nichteintreten auf Gesuch auf Bezahlung Prozesskostenvorschuss] VII. [Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien und Bestellung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände sowie Hinweis auf Nachzahlungspflicht] VIII. [Kostenfestsetzung und -auflage] IX. [Aufforderung Einreichung Honorarnote RAin lic. iur. Z._____] X. [Aufforderung Einreichung Honorarnote RA lic. iur. Y._____] XI. [Rechtsmittel] XII. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. XIII. [Mitteilungen] 1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er beantragt, C._____ sei vorsorglich unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) sei ein begleitetes Besuchsrecht am Montag- und Dienstagnachmittag ab Schulschluss bis 18.30 Uhr und in geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr und in den ungeraden Wochen jeweils am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.30 Uhr einzuräumen (Beschwerdeantrag 1). Eventualiter beantragt er, C._____ sei vorsorglich unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Beschwerdegegnerin ein unbegleitetes Besuchsrecht am Dienstagnachmittag und jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren (Beschwerdeantrag 2). Subeventualiter sei das Verfahren an den Bezirksrat zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 3). In prozessualer
- 6 - Hinsicht ersucht er um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 4). 1.5. Die Akten des Bezirksrates (act. 11/1-118, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 11/7/1-52 und 13/53-166, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zum Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen und um die Beschwerde zu beantworten. Weiter wurde die Prozessleitung delegiert (act. 7). Die Stellungnahme und Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin samt Beilagen ging am 7. Juni 2024 bei der Kammer ein (act. 14 und 15/1-6). Nachdem die Beschwerdegegnerin signalisiert hatte, sie stehe für eine Instruktionsverhandlung zur Verfügung (act. 14 Rz. 6.9), wurde der Beschwerdeführer nach seiner Bereitschaft angefragt (act. 16). Dessen Rechtsvertreterin teilte mit, sie würden Vergleichsgespräche nicht für sinnvoll erachten, da erst vor kurzem Vergleichsgespräche im Scheidungsverfahren stattgefunden hätten (act. 17). Dem Beschwerdeführer wurde darauf mit Verfügung vom 11. Juni 2024 Frist angesetzt, um sich schriftlich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2024 zu äussern (act. 18). Auf entsprechendes Gesuch wurde diese Frist bis am 28. Juni 2024 erstreckt (act. 20). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging innert erstreckter Frist am 1. Juli 2024 bei der Kammer ein (act. 22). Darin hält der Beschwerdeführer fest, er sei zu Vergleichsgesprächen bereit, soweit eine Gesamtlösung im Scheidungsverfahren angestrebt werde (act. 22 Rz. I. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Kammer beschränkt sich auf das von der KESB mit Beschluss vom 25. August 2023 initiierte und erstinstanzlich vom Bezirksrat überprüfte Kindesschutzverfahren (vgl. nachstehende E. 2.2), weshalb gerichtliche Vergleichsgespräche vor der Kammer darauf beschränkt wären. Auch wenn eine von den Parteien vereinbarte, einvernehmliche Lösung mit Blick auf das Kindeswohl zu begrüssen wäre, erscheint eine Instruktionsverhandlung unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll. Das Verfahren ist spruchreif. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers (act. 22) ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
- 7 - 2. Prozessuales 2.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bezirksrats vom 8. Mai 2024, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR – auch während pendentem Scheidungsverfahren (BGer 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4) – dafür zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert. 2.3. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Erhalt des bezirksrätlichen Urteils eingereicht (BR act. 114/2, Art. 445 Abs. 3 ZGB). Sie enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB); dem Eintreten steht nichts entgegen. 2.4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indessen darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbe-
- 8 zogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5. Strittig sind im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des begleiteten Kontaktrechts der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz sowie die Anordnung der alternierenden Obhut und die festgelegte Betreuungsregelung. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung relevant ist. 2.6. Da nun sogleich der Entscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuschreiben. 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz gab im angefochtenen Entscheid die Erwägungen der KESB (act. 10 S. 13 ff.), die Vorbringen der Mutter (act. 10 S. 16 ff.), des Vaters (act. 10 S. 19 ff.) sowie der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung wieder (act. 10 S. 22 ff.). Sie hielt sodann fest, die Mutter habe in den Tagebucheinträgen, datiert von November 2022 bis Mai 2023, ihr Verhalten gegenüber C._____ reflektiert und festgehalten, wann sie sich ihrer Meinung nach nicht richtig verhalten habe. Dabei habe sie sich häufig bei ihrer Tochter für ihr Verhalten entschuldigt und dies zu erklären versucht. Der Vater werfe der Mutter vor, sie habe die Tochter geschlagen, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Mutter mit dem Wort "gschroe" "geschrien" und nicht "geschlagen" gemeint habe. Dennoch deute das Tagebuch an einigen Stellen auf eine Gefährdung des Kindeswohls hin, welche die Anordnung vorsorglicher Kindesschutzmassnahmen rechtfertige. So schreibe die Mutter beispielsweise, dass sie C._____ angeschrieen oder geschüttelt und sie nicht respektvoll behandelt habe. Die Mutter habe gegen-
- 9 über der KESB ausgeführt, dass sie in Überforderungs- und Stresssituationen Wutanfälle bekomme. Im Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 25. August 2023 sei eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft gewesen, welche den umgehenden Erlass von Kindesschutzmassnahmen notwendig gemacht habe. 3.2. Im Zuge der seit August 2023 bestehenden Beistandschaft schildere die Beiständin, dass die Zusammenarbeit mit der Mutter gut funktioniere. Auch dem Verlaufsbericht der sozialpädagogischen Familienberatung sei zu entnehmen, dass die Mutter Inputs von Fachpersonen annehme und umsetze. Auch der Vater könne die Bedürfnisse der Tochter gut wahrnehmen und angemessen darauf reagieren. Die Mutter absolviere zudem seit Dezember 2022 eine Psychotherapie mit dem Ziel, mehr Geduld im Umgang mit C._____ zu haben und gleichzeitig ihre eigene Vergangenheit aufzuarbeiten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Vater und der Beiständin erweise sich als schwierig, weil er sich bei der Festsetzung der vorsorglichen Kontaktregelung von ihr übergangen fühle. Den Eltern, die sich in einem hochstrittigen Scheidungsverfahren befänden, gelinge es nicht, sich in Kinderbelangen zu einigen. Die vorsorglich angeordnete Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung stellten das Kindeswohl bis zum Urteil im Scheidungsverfahren sicher, sie seien zielführend und verhältnismässig. Da es im Zusammenhang mit der vorsorglichen Kontaktregelung durch die Beiständin immer wieder zu Problemen komme, sei eine klare Obhuts- und Betreuungsregelung festzulegen. 3.3. Im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht der Mutter hielt die Vorinstanz fest, sie habe ihre Tochter seit mehreren Monaten nur im Beisein von Begleitpersonen betreut, was mit einer aufwendigen Organisation verbunden gewesen sei. Da der Vater mit vielen Vertrauens- bzw. Begleitpersonen nicht einverstanden gewesen sei, hätten Übernachtungen nicht durchgehend stattfinden können. Die Mutter habe von Anfang an mit allen involvierten Fachpersonen kooperiert, den Austausch gesucht und ihr eigenes Verhalten reflektiert, sich an Absprachen gehalten und freiwillig eine Therapie besucht. Der Vater habe die Vorwürfe, dass sie ein Alkoholproblem und psychische Probleme habe, nicht glaubhaft machen können. Die von ihm eingereichten Unterlagen hätten eine Zeit betroffen, welche über
- 10 zehn Jahre zurückliege. Gemäss den Fachpersonen seien die Eltern liebevoll im Umgang mit ihrer Tochter, sie würden ihre Bedürfnisse erkennen und verstünden, darauf zu reagieren. Insbesondere mit Blick darauf, dass die KESB wohl fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Mutter habe C._____ geschlagen, und weil das relativ grosse soziale Umfeld der Mutter sich als sehr unterstützend erwiesen habe, seien die vorsorglichen Massnahmen anzupassen. Ein begleitetes Besuchsrecht sei nicht mehr verhältnismässig. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter auch in Zukunft an Fachpersonen oder Vertraute in ihrem Umfeld wenden werde, wenn sie sich in Überforderungssituationen befinde. Aufgrund der weiterhin bestehenden Beistandschaft sowie der fortzuführenden sozialpädagogischen Familienbegleitung seien weiterhin mehrere Fachpersonen involviert, welche Veränderungen mitbekommen und entsprechend Meldungen erstatten würden. Aufgrund dieser Überlegungen stellte die Vorinstanz C._____ unter die alternierende Obhut der Eltern und regelte die Betreuung im Sinne der von den Eltern geschlossenen Betreuungsvereinbarung (act. 10 S. 26 ff.). 4. Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde 20 Tagebucheinträge der Beschwerdegegnerin wieder und macht geltend, darin seien nicht nur etliche Vorfälle psychischer Gewalt, sondern mehrfach auch körperliche Übergriffe dokumentiert. Er wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vor. Die Tagebucheinträge seien unrichtig gewürdigt worden. Es enthalte nicht einfach besorgniserregende Äusserungen, sondern dokumentiere physische und psychische Gewalt und damit eine konkrete und akute Kindeswohlgefährdung. Weder die Alkohol- und psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin noch der Therapieverlauf oder ihre Kooperationsbereitschaft hinsichtlich ihrer erzieherischen Defizite seien abgeklärt worden. Zudem bestünden grosse Zweifel an der Beweistauglichkeit des Berichts der Familienbegleitung. Die Fortführung der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung seien nicht geeignet, um der Kindeswohlgefährdung ausreichend zu begegnen. Zudem seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei fraglich und wäre
- 11 näher abzuklären gewesen. Auch sei aktuell eine direkte Kommunikation und Kooperation unter den Parteien nicht möglich. Zudem sei die konkrete Betreuungsregelung willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin wesentlich mehr Betreuungsanteile erhalte als er. Weiter seien die mehrmaligen Wechsel angesichts der konfliktreichen Verhältnisse wenig praktikabel. Schliesslich wäre eine Übergangsregelung angebracht gewesen, um C._____ langsam an die Veränderungen in der Betreuung heranzuführen (act. 2 Rz. 8 ff.). 5. Kindesschutzmassnahmen, insbesondere begleitetes Besuchsrecht 5.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB sind auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Sie müssen ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid zugewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme und je zweifelhafter der Verfahrensausgang ist, desto höhere Anforderungen sind an die Verhältnismässigkeit und an die Dringlichkeit zu stellen. Eingehende Auseinandersetzungen, die den Endentscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben aber auch diesfalls zu unterbleiben (BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 445 N 5 ff.). 5.2. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem die Überwachung der persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch auf persönlichen Verkehr kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden,
- 12 wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes, in Betracht. Wie die Verweigerung oder der Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass im letzteren Fall der Grund, der eine Gefahr für das Kindeswohl befürchten lässt, derart ist, dass die Gefährdung weder durch die Anordnung einer Begleitung noch durch andere Massnahmen ausgeschlossen werden kann (BGE 122 III 404 E. 3; BGer 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1; 5A_53/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). 5.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Parteien nach der Trennung aus Rücksicht auf C._____ verständigten und sich auf eine vorsorgliche Betreuungsregelung und eine umfassende Scheidungskonvention einigten (KESB act. 8 und 17/2-3). Das gute Einvernehmen und das Zusammenwirken der Parteien endete mit der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers abrupt. Es ist verständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin gewünscht hätte, der Beschwerdeführer hätte sie persönlich mit den Tagebucheinträgen konfrontiert, damit sie gemeinsam nach Verbesserungs- und Lösungsmöglichkeiten zum Wohle von C._____ hätten suchen können. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass die Tagebucheinträge den Beschwerdeführer derart schockierten, dass er zum Schutz von C._____ umgehend handeln wollte und sich an die KESB wandte. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass im Zeitpunkt des Beschlusses der KESB vom 25. August 2023 eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft gewesen sei, welche den umgehenden Erlass von Kindesschutzmassnahmen notwendig ge-
- 13 macht habe (act. 10 S. 27). Diese Feststellung wird im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. 5.4. Aus den Tagebucheinträgen geht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin intensiv mit ihrer Rolle als Mutter auseinander setzt und ihr Verhalten gegenüber C._____ reflektiert. Die Einträge lassen den Schluss zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit in einer Überforderungssituation befand und mit den Bedürfnissen von C._____ nicht adäquat umgehen konnte. Dies gab die Beschwerdegegnerin auch von Anfang an zu (KESB act. 16). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihr übergriffiges Verhalten nicht in Abrede gestellt oder beschönigt (act. 2 Rz. 23; act. 22 Rz. 29), sondern bereits gegenüber der KESB eingeräumt, dass sie C._____ schon fest gepackt und auch böse Worte gesagt habe (KESB act. 16 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch stets bestritten, C._____ geschlagen zu haben. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in den Tagebucheinträgen keine Schläge dokumentiert sind. Am 11. Dezember 2022 sowie an einem nicht bezeichneten Tag (in den vom Beschwerdeführer kopierten Tagebuchauszügen 30 Seiten hinter dem Eintrag vom 11. Dezember 2022) ist physische Gewalt in Form von Schütteln dokumentiert (KESB act. 10/3), wobei die Intensität des Schüttelns unklar ist und die Beschwerdegegnerin beteuert, C._____ nie in einem Ausmass geschüttelt zu haben, welches die Gefahr von körperlichen Schäden hätte bewirken können (act. 14 Rz. 6.1). Die Beschwerdegegnerin gibt sodann einen Vorfall (unmittelbar nach dem 17. März 2023) wieder, bei dem sie C._____ zornig am Arm gerissen bzw. am Arm gezogen und ihr laut gesagt habe: "Hör uf mitem Theater!". Ob das "Am-Arm-Ziehen" die Intensität von körperlicher Gewalt hatte, steht nicht fest. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, sie habe C._____ mittels eines festeren Griffs versucht zu beruhigen und ihr Grenzen zu setzen, wenn sie sich unangemessen verhalten habe (act. 14 Rz. 6.1), lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Die Beschwerdegegnerin schildert auch eine Situation an einem Morgen, als C._____ habe aufstehen und sie noch habe 5 Minuten im Bett liegen bleiben wollen. Plötzlich habe ihr C._____ "voll eis gingget", was ihr Schmerz bereitet habe, sie habe C._____ automatisch ins Bein geboxt und ihr sinngemäss gesagt, "wie du mir so ich dir". C._____ habe sofort geweint und sei trotzdem zum Trost
- 14 auf ihren Schoss gekommen (a.a.O. S. 56 f.). Auch wenn der Schlag in C._____s Bein eine inadäquate Reaktion der Beschwerdegegnerin darstellte, steht keineswegs fest, dass der Schlag so stark ausfiel, dass C._____ deswegen zu weinen anfing. Wenn der Beschwerdeführer diese Situation so wiedergibt, dass die Beschwerdegegnerin C._____ derart stark geboxt habe, dass diese geweint habe (act. 2 Rz. 14), zeigt dies, dass er in seiner verständlichen Sorge um C._____ und wohl auch in seiner Enttäuschung über die Beschwerdegegnerin dazu neigt, in den überwiegend dramatisch verfassten Schilderungen der Beschwerdegegnerin schwerwiegende Übergriffe gegenüber C._____ zu sehen. Körperstrafen können gravierende Folgen für die körperliche und psychische Entwicklung eines Kindes haben. Die genannten vier Vorfälle – das zweimalige Schütteln, das Armziehen und das (auf ein gleichartiges Verhalten der Tochter) erfolgte Boxen – könnten je nach Intensität physische Gewalt darstellen, die sich negativ auf die Entwicklung von C._____ auswirken kann. Wie erwähnt sind die Schilderungen in den Tagebucheinträgen dramatisch (mit vielen Ausrufezeichen, Entschuldigungen und Liebesbekundungen) formuliert. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet beispielsweise eine Situation, in der sie gegenüber C._____ ungeduldig und laut sagte: "Du bisch müed und gohsch goh schlafe! Ende der Diskussion!" als Machtmissbrauch und respektloses Verhalten (KESB act. 10/3, Eintrag vom 17. Dezember 2022). Die dramatisierenden Äusserungen lassen sich einerseits mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu hohe Ansprüche an sich selbst stelle und sich dadurch in einer konstanten Überforderungssituation befinde (act. 10 S. 19), erklären, aber auch mit dem Modell des "inneren Kindes", das zur Verwendung der Begriffe " innere Dämonen und Monster" geführt haben soll (act. 14 Rz. 6.1 und 6.5). Jedenfalls lässt sich die Intensität der körperlichen Übergriffe der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tagebucheinträge nicht feststellen. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht aufgrund der vier Vorfälle im Zeitraum zwischen November 2022 bis Juni 2023, deren konkrete Umstände wie vorstehend erwähnt nicht bekannt sind, aufgrund des Gesagten nicht der Verdacht, die Beschwerdegegnerin habe C._____ gegenüber regelmässig körperliche Gewalt angewendet.
- 15 - 5.5. In den Tagebucheinträgen ist indessen klar dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Tochter nicht die notwendige Geduld und Aufmerksamkeit zukommen liess und es regelmässig zu verbalen Wutausbrüchen der Beschwerdegegnerin (Anschreien) wie auch zu respektlosem Verhalten gegenüber C._____ kam. Solche Kontrollverluste stellen – insbesondere längerfristig – eine Gefährdung der gesunden psychischen Entwicklung von C._____ dar. 5.6. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Tagebucheinträge differenziert gewürdigt hat. Sie hat weder körperliche noch psychische Gewalt verneint, sondern festgestellt, dass das Anschreien und Schütteln und die nicht respektvolle Behandlung von C._____ eine Kindeswohlgefährdung darstellten (act. 10 S. 27). Eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Würdigung des Tagesbuchs durch die Vorinstanz ist zu verneinen. 5.7. Der Beschwerdeführer kritisiert, die sozialpädagogische Familienbegleiterin sei über die Übergriffe der Beschwerdegegnerin nicht informiert gewesen. Zudem erscheine ihr Bericht unprofessionell und zeuge von fehlender Neutralität und Unparteilichkeit, weshalb grosse Zweifel an dessen Beweistauglichkeit bestünden (act. 2 Rz. 17). Die Familienbegleiterin verfasste den ersten Bericht vom 20. Dezember 2023 nach einer Begleitperiode von rund zweieinhalb Monaten, wobei sie die Begleitschwerpunkte detailliert wiedergab: Bedürfnisse und Signale von C._____ erkennen und angemessen reagieren; C._____ gegenüber Grenzen setzen und gleichzeitig in Kontakt mit ihr bleiben; Austausch unter den Kindseltern, um bei Fragen und Bemerkungen von C._____ adäquat zu reagieren und wertschätzende und neutrale Kommunikation über den anderen Elternteil in Anwesenheit von C._____ (BR act. 100 = KESB act. 157/3). Aufgrund der gegebenen Ausgangslage lag der Fokus auf den Kompetenzen und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin. Mit der Formulierung, die Beschwerdegegnerin sei unter den "Auflagen und Anschuldigungen durch ihren Ex" stark belastet, gab die Familienbegleitung die Situation und die Befindlichkeit der Beschwerdegegnerin wieder, weshalb daraus nicht auf fehlende Neutralität der Familienbegleiterin geschlossen werden kann (act. 2 Rz. 17). Es fällt vielmehr auf, dass der Bericht durchwegs sachlich und neutral formuliert ist. Inwiefern der Umstand, dass die Familienbe-
- 16 gleitung nicht über die Tagebucheinträge informiert war, ihren Bericht und ihre Einschätzungen in Frage stellen soll, ist nicht ersichtlich. Die erwähnten Begleitschwerpunkte zielten darauf ab, auf die Bedürfnisse und Signale von C._____ adäquat zu reagieren und ihr Grenzen zu setzen, ohne ihre Integrität zu verletzen. In den Begleitschwerpunkten wurden die übergriffigen Reaktionen der Beschwerdegegnerin abgedeckt und die Familienbegleiterin hat ihre Beobachtungen zu den einzelnen Begleitschwerpunkten detailliert wiedergegeben. Der Bericht und die Empfehlungen der Familienbegleiterin entsprechen zwar nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers, dessen pauschal gehaltenen und auf Vermutungen basierenden Vorwürfe gegenüber der Familienbegleitung sind jedoch unbegründet. In ihrem Bericht vom 6. Mai 2024 für die Zeit vom 16. Dezember 2023 bis 30. April 2024 schildert die Familienbegleitung die Beschwerdegegnerin als emotional warme, vertraute und verlässliche Bezugsperson von C._____. Die Beziehung zwischen Mutter und Kind wirke vertrauensvoll und herzlich (act. 15/1). Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass sich die Begleitschwerpunkte in der Zwischenzeit verlagert haben. Aktuell liegen die Schwerpunkte auf einer angemessenen Kommunikation der Eltern und der kindsgerechten Gestaltung der Übergänge (wertschätzende und neutrale Kommunikation über den anderen Elternteil; Austausch unter den Kindseltern, um bei Fragen und Bemerkungen von C._____ adäquat zu reagieren; Gestaltung der Übergänge zum Wohl von C._____; act. 15/1). Die Verlagerung der Begleitschwerpunkte deutet darauf hin, dass die Familienbegleitung den Elternkonflikt aktuell als grösseres Risiko für die gesunde Entwicklung von C._____ wertet als die Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin gegenüber C._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 5.13). 5.8. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer erzieherischen Defizite nicht abgeklärt worden sei (act. 2 Rz. 16). Gemäss der Einschätzung beider Parteien liegen dem übergriffigen Verhalten der Beschwerdegegnerin Kontrollverluste in Überforderungssituationen zugrunde. Die Beschwerdegegnerin gab bereits bei der KESB zu Protokoll, dass sie sich ihrer erzieherischen Defizite bewusst sei und sich um therapeutische Unterstützung bemüht habe, um diese Thematik in der Therapie zu bearbei-
- 17 ten. Sie anerkannte den Unterstützungsbedarf von Beginn weg und verhielt sich stets kooperativ. Insbesondere akzeptierte sie die von der KESB angeordneten Massnahmen, mit Ausnahme der Zuteilung der alleinigen Obhut an den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin gibt zudem an, weiterhin von ihrer Therapeutin, H._____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, begleitet zu werden (KESB act. 16; act. 14 Rz. 6.3). Aufgrund der bisherigen Kooperation und Zuverlässigkeit der Beschwerdegegnerin sowie aufgrund der Rückmeldungen der Beiständin und der Familienbegleiterin durfte die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens auf weitere Abklärungen zur Kooperationsbereitschaft der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer erzieherischen Defizite verzichten. Die Kooperation der Beschwerdegegnerin manifestiert sich insbesondere auch in ihrer Bereitschaft, die behandelnde Psychotherapeutin vom Berufsgeheimnis zu entbinden (act. 15/6). Aufgrund des Ausgeführten besteht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, einen Therapiebericht einzuholen (act. 2 Rz. 20 f.; act. 22 Rz. 23). 5.9. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde erneut auf die über zehn Jahre zurück liegenden Alkoholprobleme und psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin ein (act. 2 Rz. 20). Damit zusammenhängende Vorfälle oder Schwierigkeiten seit der Geburt von C._____ erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend festgehalten, dass entsprechende Probleme (aktuell) nicht glaubhaft gemacht worden sind (act. 10 S. 29). Tatsächlich besteht aufgrund der lange zurückliegenden Vorfälle sowie mangels aktueller Vorkommnisse im vorliegenden Massnahmeverfahren keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Soweit der Beschwerdeführer die Tagebucheinträge als Beleg für psychische Probleme der Beschwerdegegnerin sieht (act. 2 Rz. 20), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Überforderungssituationen und den inadäquaten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin gegenüber C._____ kann nicht auf eine psychische Störung geschlossen werden. 5.10. Der Beschwerdeführer erwähnt zu Recht, dass das in den Tagebucheinträgen dokumentierte Verhalten der Beschwerdegegnerin stattfand, wenn keine anderen Personen zugegen waren (act. 2 Rz. 18 f. und Rz. 23 f.). Allerdings räumt
- 18 der Beschwerdeführer ein, es sei zwischen den Parteien immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, weil die Beschwerdegegnerin wenig Geduld mit C._____ gezeigt habe (act. 2 Rz. 9). An anderer Stelle hält er fest, er habe durchaus wahrgenommen, dass die Beschwerdegegnerin teilweise überfordert gewesen sei. So sei es vorgekommen, dass sie C._____ in seiner Anwesenheit angeschrien habe oder sich sonst wie nicht adäquat verhalten habe (act. 22 Rz. 8). Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass bei entsprechender Sensibilität Anzeichen für eine Überforderung der Beschwerdegegnerin erkennbar gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin pflegt ein grosses soziales Umfeld und wurde bei der Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts im Zeitraum von August 2023 bis Mai 2024 von zahlreichen Freunden und Bekannten begleitet und unterstützt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Umfeld der Beschwerdegegnerin eine erhöhte Sensibilität für Überforderungssituationen und unkontrollierte Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin besteht und dass die Beschwerdegegnerin in allfälligen Überforderungssituationen auf die Unterstützung ihres Umfelds zählen kann. Wenn der Beschwerdeführer annimmt, die Vertrauenspersonen würden im Falle übergriffigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin wegen der Nähe zu ihr nichts unternehmen (act. 2 Rz. 18), stellt dies eine durch nichts begründete Unterstellung dar. Aus den Berichten der Vertrauenspersonen geht hervor, dass diese ihre Funktion sehr ernst nahmen und sich dem Wohl von C._____ verpflichtet fühlen, was durch den Umstand bestätigt wird, dass sie sich regelmässig für teilweise aufwendige Begleitungen zu Verfügung stellten (KESB act. 62, 64, 93, 106, 109, 126). Da die Beschwerdegegnerin den Unterstützungsbedarf von Anfang an anerkannte und ihre Kooperation im Zusammenhang mit den begleiteten Kontakten auch unter erschwerten Bedingungen unter Beweis stellte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie sich in künftigen Überforderungssituationen nicht Unterstützung holen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat, dass sie sich bereits im Jahr 2022 wegen ihres Verhaltens gegenüber C._____ an Dr. I._____ gewandt und diese ihr unter anderem das Führen eines Tagesbuches empfohlen hat (act. 14 Rz. 6.1).
- 19 - 5.11. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund des Berichts der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienberatung ein begleitetes Besuchsrecht zur Wahrung des Kindeswohls nicht notwendig erscheint. Die Tagebucheinträge datieren von November 2022 bis Juni 2023 und stammen damit aus der Zeit unmittelbar vor der Trennung der Parteien im Sommer 2023. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Impulskontrolle verbessern und im Allgemeinen adäquater auf C._____ reagieren muss. Falsch ist indessen, dass diesbezüglich keine Fortschritte ersichtlich seien (act. 2 Rz. 25). So geht aus den Berichten der zahlreichen Begleit- und Vertrauenspersonen wie auch aus dem Bericht der Familienbegleitung vom 20. Dezember 2023 hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf C._____s Bedürfnisse – auch in anspruchsvollen und konfliktbehafteten Situationen – stets adäquat reagiert habe (BR act. 157/3 S. 2; KESB act. 62, 64, 93, 106, 109, 126). Ausserdem schilderte die Beschwerdegegnerin glaubhaft, dass mit der Trennung der Parteien eine Entlastung eingetreten sei (KESB act. 16 S. 2). Zudem verfügt die Beschwerdegegnerin nunmehr aufgrund der abwechslungsweisen Betreuung über betreuungsfreie Zeit. Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass aktuell keine konkrete Gefahr für übergriffiges Verhalten vorliegt. 5.12. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass mit der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung Massnahmen bestehen, welche künftige Kontrollverluste der Beschwerdegegnerin gegenüber C._____ nicht mit 100 %-iger Sicherheit verhindern können (act. 2 Rz. 22). Eine Weiterführung begleiteter Kontakte würde grössere Sicherheit gewährleisten, wobei weiterhin ein Restrisiko bestünde. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen aber nicht mehr als verhältnismässig. Neben der von der Beschwerdegegnerin ergriffenen Massnahme (Begleitung durch die Psychotherapeutin H._____) und der Unterstützung im sensibilisierten, privaten Umfeld bestehen mit der Fortführung der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung geeignete Massnahmen, mit denen Überforderungssituationen der Beschwerdegegnerin erkannt würden und zum Schutz von C._____ interveniert werden könnte.
- 20 - 5.13. Nach dem Gesagten bestehen mit der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Beistandschaft geeignete und verhältnismässige Massnahmen, um eine Gefährdung von C._____ durch erneute Überforderungssituationen der Beschwerdegegnerin zu verhindern. Die gesunde Entwicklung von C._____ scheint aktuell vor allem durch den tiefgreifenden Elternkonflikt gefährdet zu sein. Ein Elternkonflikt stellt ein Risiko für die Entwicklung eines Kindes dar. Negativ wirkt sich dabei insbesondere das Misstrauen eines Elternteils in die Erziehungskompetenz oder den Erziehungsstil des anderen Elternteils aus. Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und die gesunde psychische Entwicklung gefährden. Erfahrungsgemäss verschärft sich ein bestehender Loyalitätskonflikt mit zunehmendem Alter des Kindes. Aus den Akten geht die misstrauische und ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedentlich hervor. So warf er der Beschwerdegegnerin wiederholt vor, C._____ ohne Begleitperson betreut zu haben; ein Vorwurf, der seitens der Vertrauenspersonen oder durch die Beiständin jeweils umgehend entkräftet werden konnte (KESB act. 65, 70, 71/2). Des Weiteren bestehen aufgrund der Äusserungen und des Verhaltens von C._____ konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber C._____ negativ über die Beschwerdegegnerin und ihr Umfeld äussert (KESB act. 106, 126, BR act. 100 S. 4 = KESB act. 157/3 S. 4, act. 15/2). Anzeichen für einen Loyalitätskonflikt bestehen auch in den Äusserungen von C._____, wenn sie gegenüber dem Vater sagt, sie möchte nicht zur Mutter und umgekehrt (act. 15/1 S. 2). Es ist eine bekannte Strategie eines unter einem Loyalitätskonflikt leidenden Kindes, sich negativ über den anderen Elternteil zu äussern, weil der eine Elternteil das so erwartet. Es kommt auch regelmässig vor, dass ein Kind zum eigenen Schutz nicht mehr zum anderen Elternteil gehen will, weil es sich in einem Loyalitätskonflikt befindet. In der Rückmeldung der Familienbegleitung könnten erste Anzeichen eines derartigen Konflikts zu sehen sein (BR act. 100 S. 4 = KESB act. 157/3 S. 4). Gemäss dem Bericht der Familienbegleitung vom 6. Mai 2024 besteht nunmehr ein primäres Ziel darin, dass die Eltern in Anwesenheit von C._____ wertschätzend und neutral über den anderen Elternteil sprechen (act. 15/1 S. 1), wobei jedem Eltern-
- 21 teil eine Fachperson zugeordnet wurde (act. 15/2 S. 3). Die installierten Massnahmen erweisen sich somit auch vor dem Hintergrund des entstandenen Elternkonflikts als sinnvoll. 6. Alternierende Obhut 6.1. Nach der Rechtsprechung muss das Gericht im Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose prüfen, ob eine alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Rechtsprechung hat Kriterien definiert, die für diese Beurteilung massgebend sind. Zunächst ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen; die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information; insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut die Fähigkeit der Eltern zu Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen voraus (a.a.O. E. 4.3). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden; ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn ist die alternierende Obhut angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre Bedeutsamkeit richtet sich
- 22 nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle, während bei Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O. E. 4.2). 6.2. Die Vorinstanz hat die obgenannten Kriterien nicht geprüft, sondern aufgrund des Wegfalls des begleiteten Besuchsrechts die Elternrechte gemäss der von den Parteien getroffenen Vereinbarung geregelt (vgl. dazu nachstehend E. 7.2). Nachfolgend ist auf die einzelnen Kriterien näher einzugehen. Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufgrund der dokumentierten Übergriffe in Frage (act. 2 Rz. 30). Auch wenn aus den Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin auf Kontrollverluste in gewissen Überforderungssituationen und damit auf gewisse erzieherische Defizite zu schliessen ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihre Erziehungsfähigkeit in einem Masse eingeschränkt ist, dass eine alternierende Obhut nicht in Betracht fiele. In den Berichten der Familienbegleitung (BR act. 100 = KESB act. 157/3; act. 15/1) fehlt es denn auch an jeglichen Hinweisen für diesbezügliche Einschränkungen. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 5.7). Somit ist im vorliegenden Massnahmeverfahren von der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. 6.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut grundsätzlich eine funktionierende Kommunikation und Kooperation unter den Eltern voraussetzt (act. 2 Rz. 31). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Eltern grundsätzlich durchaus in der Lage sind, in Kinderbelangen miteinander zusammen zu wirken. Seit der Entdeckung des Tagebuchs scheint sich ihre Kommunikation auf diese Thematik sowie auf gegenseitige Anschuldigungen beschränkt zu haben; eine konstruktive, direkte Kommunikation fand nicht mehr statt. Gemäss der Rückmeldung der Familienbegleiterin ist seit April 2024 eine Verbesserung der Kommunikation der Eltern bei der Übergabe von C._____ zu beobachten (act. 15/1 S. 3). Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 30. April
- 23 - 2024 geht hervor, dass sich die Eltern gegenseitig betreffend kindliche Betreuung und Förderung misstrauen, auf organisatorischer Ebene aber kooperieren. Zudem sei es den Eltern trotz des hohen Konfliktpotenzials, den gegenseitigen Vorhaltungen und dem Misstrauen gelungen, an gemeinsamen Gesprächen im kjz J._____ teilzunehmen. Persönliche Anfeindungen hätten während der Beratungen grösstenteils bearbeitet werden können, es habe sich aber wiederholt gezeigt, dass die Eltern noch nicht kindfokussiert miteinander kommunizieren könnten. Die Familienbegleitung erwähnt, die Parteien hätten im Februar 2024 ein Übergabeheft eingeführt, in dem sowohl C._____ als auch sie festhalten könnten, was C._____ erlebt habe. Das Übergabeheft werde regelmässig von beiden Eltern verwendet. Auch bei C._____ sei das Heft gut angekommen (act. 15/2 S. 2 f.). Diese Rückmeldungen deuten darauf hin, dass sich die Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien in den letzten Monaten etwas verbessert hat, organisatorische Absprachen möglich sind und eine gewisse minimale, teilweise – in Form des Übergabeheftes – schriftliche Kommunikation stattfindet. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Parteien ohne weiteres zu einer vernünftigen Kommunikation zurückkehren können, sobald der Streit um die Betreuung von C._____ wieder beigelegt sei (act. 14 Rz. 6.8). Bemühungen, um ihren Paarkonflikt mit fachlicher Unterstützung anzugehen und ihre Kommunikation zum Wohle von C._____ zu verbessern, haben die Parteien – soweit ersichtlich – bisher nicht unternommen. Sollten die Parteien nicht von sich aus zu einer kindswohlorientierten Kommunikation zurückfinden und auch keine entsprechenden Angebote wahrnehmen, so hätte das Scheidungsgericht oder die KESB die Anordnung einer entsprechenden Weisung zu prüfen. Die Beiständin hat zutreffend auf das Angebot "Kinder im Blick" hingewiesen (BR act. 99 S. 3). Zu erwähnen ist auch das Instrument der angeordneten Beratung, das vom kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung in verschiedenen Bezirken eingeführt wurde. Mit "…" besteht sodann ein weiteres, neues Kurs-Angebot der Gesellschaft K._____. 6.4. Das Kriterium der Kontinuität und Stabilität spricht vorliegend gerade auch angesichts des Alters von C._____ für die geteilte Obhut, nahm doch die Beschwerdegegnerin während des Zusammenlebens der Parteien – neben der erwerbsbedingten Fremdbetreuung – unbestrittenermassen einen wesentlichen Teil
- 24 der Betreuungsarbeit wahr. Auch die geografischen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine alternierende Obhut; der Beschwerdeführer wohnt in L._____, wo C._____ auch die M._____ [Schule] besucht(e), und die Beschwerdegegnerin wohnt rund 15 Autominuten entfernt in N._____ (vgl. KESB act. 9 S. 3). 6.5. Bei der gegebenen Ausgangslage erscheint die geteilte Obhut aktuell trotz der problematischen Elternkommunikation dem Kindeswohl am besten zu entsprechen. Den Eltern ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass sie gegenüber C._____ in der Verantwortung stehen und entsprechend verpflichtet sind, die aktuelle Dynamik des Elternkonflikts zu durchbrechen und zum Wohl von C._____ zusammenzuwirken. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Betreuungsregelung 7.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne die von den Parteien vor dem Auftauchen des Tagebuchs für den Konfliktfall getroffene Betreuungsregelung nach Bekanntwerden der darin dokumentierten Übergriffe nicht mehr herangezogen werden. Er macht geltend, mit der fraglichen Regelung erhalte die Beschwerdegegnerin wesentlich mehr Betreuungsanteile als er. Dass er damit nicht einverstanden sei, ergebe sich angesichts der Umstände von selbst. Die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Verhältnisse diametral geändert hätten. Besonders stossend sei, dass er nicht einmal ein volles Wochenende mit C._____ verbringen könne, sondern die Übergaben an "seinem" Betreuungswochenende am Samstag und Sonntag stattfänden. Auch die mehrmaligen Wechsel pro Woche seien angesichts der konfliktreichen Verhältnisse wenig praktikabel. Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz den Parteien das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Betreuungsregelung gewähren müssen (act. 2 Rz. 34). 7.2. Die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung basiert auf der von den Parteien am 31. Juli 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung inkl. Betreuungsplan (KESB act. 17/2-3). Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, auch ein ganzes Wochenende mit C._____ verbringen zu können, ist zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich. Allerdings ist nicht zu
- 25 beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf den von den Parteien vereinbarten Betreuungsplan abgestellt hat, zumal die Praktikabilität des Betreuungsplans gerade bei einer alternierenden Betreuung essentiell ist. Ein von den Eltern vereinbarter Betreuungsplan bietet am besten Gewähr für eine umsetzbare Betreuungsregelung. Darüber hinaus scheint im Rahmen des Massnahmeverfahrens eine alternierende Betreuung von C._____ mit vergleichsweise häufigen Wechseln auch zur Verhinderung erneuter Überforderungssituationen der Beschwerdegegnerin sinnvoll. Im Übrigen sahen die Parteien in der Vereinbarung vom 31. Juli 2023 selbst vor, dass diese Vereinbarung nur vorläufig bis zum Ende des Scheidungsverfahrens gelten soll und weitergeführt oder neu verhandelt werden kann (KESB act. 17/2). Somit ist festzuhalten, dass im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens kein Anlass besteht, die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung, die einen intensiven Kontakt von C._____ zu beiden Eltern sicherstellt, zu korrigieren. 7.3. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 31. Juli 2023 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Betreuungsplan vereinbart haben (KESB act. 17/2-3). Mit Beschluss der KESB vom 25. August 2023 wurde diese Regelung aufgehoben, C._____ unter die alleinige Obhut des Beschwerdeführers gestellt und der Beschwerdegegnerin ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt (KESB act. 19). In ihrer Begründung wies die KESB mit Nachdruck darauf hin, dass gemäss dem aktuellen Abklärungsstand die von den Eltern in der Scheidungskonvention vereinbarte alternierende Obhut grundsätzlich eine erstrebenswerte Lösung für C._____ wäre und mit den anzuordnenden Unterstützungsmassnahmen gewährleistet werden soll, dass die alternierende Obhut so bald wie möglich gelebt werden könne (KESB act. 19 S. 5). Auch in der Scheidungskonvention hatten die Parteien eine wechselnde Betreuung vereinbart, wobei C._____ unter der Woche 3 Tage von der Beschwerdegegnerin und 2 Tage vom Beschwerdeführer und an den Wochenenden alternierend betreut werden soll (KESB act. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den Beschluss der KESB vom 25. August 2023 Beschwerde und beantragte dessen vollumfängliche Aufhebung (BR act. 1). Prozessual bedeutete dieser Beschwerdeantrag, dass mit
- 26 der Aufhebung des Beschlusses der KESB automatisch wieder die von den Parteien vereinbarte vorsorgliche Betreuungsregelung gegolten hätte. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Beschwerdeantwort Gelegenheit, sich zum Beschwerdeantrag der Beschwerdegegnerin, zu dessen Begründung wie auch zu den Erwägungen im Beschluss der KESB zu äussern (BR act. 8). Auch wenn im vorinstanzlichen Urteil der angefochtene Beschluss der KESB nicht vollumfänglich aufgehoben, sondern explizit eine Betreuungsregelung basierend auf der zuvor geltenden Vereinbarung der Parteien festgelegt wurde, liegt vor dem erwähnten Hintergrund keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Weiterführung der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienberatung geeignete und verhältnismässige Anordnungen getroffen hat, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Eine Verletzung von Art. 307 Abs. 1 ZGB ist zu verneinen, ebenso eine solche von Art. 298 Abs. 2 ZGB durch Anordnung der alternierenden Obhut. Obwohl die Parteien ihre Kommunikation und Kooperation noch verbessern müssen, entspricht die alternierende Obhut dem Kindeswohl von C._____ aktuell am besten. Die Parteien sind daran zu erinnern, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge am Kindeswohl zu orientieren hat. Entsprechend sind sie C._____ gegenüber verpflichtet, wertschätzend und neutral über den anderen Elternteil zu sprechen und ihre Kommunikation und Kooperation so zu verbessern, dass C._____ nicht unter einem Loyalitätskonflikt leidet. Es gilt deshalb die Dynamik des Elternkonflikts im Auge zu behalten und bei Bedarf geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG).
- 27 - 9.2. Der Beschwerdeführer beantragt, im Falle seines Unterliegens seien die Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Indem im vorinstanzlichen Verfahren wesentliche Tatsachen nicht oder nur ungenügend abgeklärt, die Voraussetzungen der alternierenden Obhut überhaupt nicht geprüft und die konkrete Betreuungsregelung ohne vorgängige Anhörung der Parteien erlassen worden seien, habe die Vorinstanz mehrere Gehörsverletzungen begangen. Diese seien formeller Natur und führten unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Daher habe in jedem Fall Anlass zur Beschwerde bestanden, weshalb die Kosten eventualiter aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen wäre (act. 2 Rz. 47 f.). 9.3. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, liegt weder eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, weshalb eine Kostenauflage zu Lasten der Staatskasse nicht in Betracht fällt. 9.4. Nach der Praxis der Kammer sind den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge hatten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass beide Parteien im Kindesinteresse handelten, weshalb ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 9.5. Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 14 S. 2 sowie Rz. 4). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag stellt einen Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB dar. Er kann nicht Gegenstand eines kindesschutz-
- 28 rechtlichen Verfahrens sein (OGer ZH PQ210077 vom 14. Dezember 2021 E. V. 2.2), weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten ist. 9.6. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. 9.7. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihrer Ausführungen (act. 14 Rz. 4) und der entsprechenden Belege (act. 15/4/1-7) ausgewiesen. Ihr Standpunkt war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos. Der Beschwerdegegnerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Aufwände und Auslagen einzureichen haben, sodass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 29 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats vom 8. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdegegnerin für das obergerichtliche Verfahren, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit separatem Beschluss entschieden. Er wird eingeladen, seine Kostennote einzureichen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 22, die Beiständin D._____, kjz J._____, …[Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 30 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: