Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 10. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abweisung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 11. April 2024; VO.2023.75 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an mit den Aufgaben, ihn beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten und stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten (KESB-act. 122). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 gelangte A._____ an die KESB und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin erachtete in ihrer Stellungnahme die Aufhebung der Beistandschaft als nicht angezeigt (KESB-act. 131). A._____ wurde persönlich angehört (KESB-act. 133). B._____ vom C._____-Hospiz riet anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. Juli 2023 dringend davon ab, die Beistandschaft aufzuheben (KESB-act. 134). Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 wies die KESB daraufhin den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 136 = BR-act. 2). Gegen diesen Beschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 18. August 2023 Beschwerde beim Bezirksrat der Stadt Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte weiterhin die Aufhebung der Beistandschaft (BR-act. 1). Mit Vernehmlassung vom 20. September 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6), während sich der Beschwerdeführer nicht weiter äusserte (BR-act. 9). Mit Urteil vom 11. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 10 = act. 3/3 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Mai 2024 rechtzeitig (BR-act. 11/1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids resp. die Aufhebung der Beistandschaft verlangt (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-13, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 9/4-140, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 3 - 3.1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4. Die vorliegende Beschwerde enthält keine eigentlichen Anträge, doch ist darauf gleichwohl einzutreten, da sich der Eingabe jedenfalls dem Sinne nach entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und in Gutheissung seiner Beschwerde weiterhin die Beistandschaft aufheben lassen möchte. 5. Der Beschwerdeführer wohnt seit gut einem Jahr im C._____-Hospiz an der D._____-strasse in Zürich. Diese recht stabile Wohnsituation ist erfreulich und kei-
- 4 neswegs selbstverständlich: Wie den Akten zu entnehmen ist, wohnte der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2022 in einem Betreuungsangebot der Ambulanten Wohnintegration der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich (Ambulante Wohnintegration). Während eines seiner Aufenthalte in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) wandte sich im Februar 2022 die Betreuungsperson der Ambulanten Wohnintegration an die KESB, da dem Beschwerdeführer infolge schwierigen Verhaltens ab Juni 2022 die Obdachlosigkeit drohe, weil der dortige Betreuungs- und Beherbergungsvertrag ab dem 31. Mai 2022 nicht erneuert werden könne (KESB-act. 78). Infolge offener Rechnungen sei er sodann von weiteren städtischen Wohnangeboten ausgeschlossen (KESB-act. 95). Nachdem der Juni 2022 noch in der Ambulanten Wohnintegration überbrückt werden konnte, konnte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 in eine Institution der E._____ Zürich übertreten. Da er jedoch seine Miete nicht bezahlt hatte, wurde ihm dort bereits auf den 10. August 2022 wieder gekündigt (KESB-act. 104). Daraufhin hielt sich der Beschwerdeführer freiwillig auf der Akutstation der PUK auf (KESB-act. 104 f.), wo er am 9. September 2022 austrat. Nach einer Woche Obdachlosigkeit trat er am 16. September 2022 wieder in die PUK ein (KESBact. 112). Am 11. Oktober 2022 konnte er in die F._____ Zürich eintreten (KESBact. 121). Noch bevor die am 17. Oktober 2022 errichtete Beistandschaft (KESBact. 122) rechtskräftig geworden war, hatte der Beschwerdeführer Geld von seinem Konto bezogen, welches in der Folge für die Bezahlung der Heimrechnungen fehlte (KESB-act. 131 S. 2). Die Wohnvereinbarung in der F._____ Zürich wurde ihm dann per 8. März 2023 fristlos gekündigt, und gleichentags wurde der Beschwerdeführer per FU in die PUK eingewiesen, wo er aufgrund seiner Obdachlosigkeit länger als gewünscht bleiben musste. Am 9. Mai 2023 konnte er schliesslich in das C._____-Hospiz Zürich eintreten, wo er seither wohnt (KESB-act. 131; vgl. zum Ganzen auch act. 7 E. 3.4.4. S. 6 f.). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nebst den unbezahlt gebliebenen Mieten eine Reihe von Verlustscheinen, nicht zuletzt für Krankenversicherungsprämien sowie Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (act. 7 E. 3.4.4. unter Verweis auf KESB-act. 88). Die Beiständin habe darauf hingewiesen, dass der Be-
- 5 schwerdeführer vor der Beistandserrichtung wiederholt seine Heimmiete nicht bezahlt habe und er aufgrund seiner Suchtproblematik nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei deshalb zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufhebung der Beistandschaft erneut seine Heimrechnungen nicht mehr bezahlen würde, was zu einer erneuten Kündigung mit einhergehender Obdachlosigkeit führen würde (act. 7, a.a.O., unter Verweis auf KESB-act. 131). 6. Beim Beschwerdeführer besteht seit Jahrzehnten eine schwere Suchtproblematik (Polytoxikomanie) sowie eine psychische Erkrankung (Schizophrenie), welche ein einigermassen ruhiges und geregeltes Leben in einer Institution schwierig machten und immer wieder zu Aufenthalten in der PUK führten (vgl. etwa KESBact. 12, 20, 23, 32, 45, 48; für die Entwicklung ab Einreichung der Gefährdungsmeldung vom 21. Februar 2022 [act. 78] vgl. oben, E. 5.]). Aufgrund der oben geschilderten Vorgeschichte ist mit den Vorinstanzen und der Beiständin leider davon auszugehen, dass bei einer Aufhebung der Beistandschaft erneut Rechnungen für den Heimaufenthalt nicht bezahlt würden, was wiederum zur Kündigung des Wohnplatzes sowie erneuter Obdachlosigkeit führen würde. Dass der Beschwerdeführer vom Amt für Zusatzleistungen finanziell unterstützt wird, ändert daran nichts, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 7 E. 3.4.4. S. 8), decken doch die durch das Amt verfügten Zusatzleistungen, welche grundsätzlich direkt an die Institution übermittelt werden (KESB-act. 66), die Wohnkosten des C._____-Hospiz nicht, weshalb bei einer Aufhebung der Beistandschaft der Beschwerdeführer die Wohnkosten auch mit Hilfe seiner IV-Rente selbständig begleichen müsste. Deshalb wäre bei einer Aufhebung der Beistandschaft entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2) die Wohnsituation im C._____-Hospiz nicht gesichert, unabhängig davon, ob das Hospiz den weiteren Verbleib vom Bestehen einer Beistandschaft abhängig macht oder nicht (was aufgrund der Akten nicht ganz klar ist: vgl. einerseits KESB-act. 134, andererseits act. 3/2). Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass die derzeit offenbar recht stabile Situation des Beschwerdeführers (vgl. ärztlicher Bericht und Referenzauskunft des C._____-Hospiz, beides vom 10. Mai 2024, act. 3/1 f.) wie die Vergangenheit
- 6 zeigt, sehr fragil ist. Auch in früheren Zeiten gab es Phasen relativer Stabilität (vgl. etwa KESB-act. 49, KESB-act. 77), gefolgt von schlechteren Phasen in der psychischen Erkrankung oder der Suchtproblematik. Ein Ende der aktuellen Wohnsituation mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und/oder erneuter Obdachlosigkeit, wie es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder erfahren musste, wäre daher sehr zu befürchten, wenn der Beschwerdeführer in finanziellen und administrativen Angelegenheiten wieder auf sich gestellt wäre. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aufgrund der knappen finanziellen Situation (der Beschwerdeführer hat keinerlei Erspartes, seine IV-Rente reicht bei Weitem nicht, die Lebenshaltungskosten oder nur schon die Wohnkosten zu decken) auch eine Aufhebung der Beistandschaft nicht dazu führen würde, dass er mehr verfügbare Mittel als die rund Fr. 800.– pro Monat hätte, die er aktuell monatlich ausbezahlt erhält. Auch wenn das C._____-Hospiz anders als andere Institutionen das Weiterbestehen einer Beistandschaft beim Beschwerdeführer nicht zur Voraussetzung zu machen scheint, dass er weiterhin dort wohnen darf, so würde eine Nichtbezahlung der Heimrechnungen – wie das in den Zeiten ohne Beistandschaft leider immer wieder vorgekommen ist – auch bei seiner aktuellen Wohnstätte dazu führen, dass er seinen Platz verlieren würde. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beistandschaft (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB) sind somit noch nicht erfüllt. 7. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Umständehalber ist indes von der Auferlegung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine auszurichten.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: