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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2024 PQ240030

5. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,350 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 4. April 2024; VO.2023.101 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt B._____ vom 16. März 1995 wurde für A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Beistandschaft nach Art. 394 aZGB angeordnet (KESB-act. 8). Am 9. Januar 2014 wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt (KESB-act. 26), mit den Aufgaben, - stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft des Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, - für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, - sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, - ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, - ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB-act. 26 Dispositiv-Ziffer 4). Über den Verlauf der Beistandschaft geben die alle zwei Jahre erstatteten Rechenschaftsberichte Aufschluss (KESB-act. 9, 15-19, 21, 23, 25, 27, 31, 33, 46, 48). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 9. August 2023 bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 56). Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor (vgl. KESB-act. 58 ff.) und wies mit Beschluss vom 5. Ok-

- 3 tober 2023 den Antrag ab (BR-act. 3). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksrat (Vorinstanz; BRact. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6) und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (BR-act. 10) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 4. April 2024 die Beschwerde ab (BR-act. 16 = act. 3/3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3 Mit Eingabe vom 27. April 2024 (Poststempel: 3. Mai 2024; Eingang: 6. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der Beistandschaft und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-20, zitiert als "BRact.") und der KESB (act. 8/51-73, act. 10/1-50 und act. 10/74-90, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als

- 4 - Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz fasst in ihrem Entscheid die Erwägungen der KESB zusammen, wonach aufgrund der langjährigen psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers die Weiterführung der Beistandschaft zu seinem Wohl und Schutz nach wie vor erforderlich sei, dies auch deshalb, weil die Beistandsperson sich bis anhin um alle Angelegenheiten gekümmert habe und es nicht realistisch sei, dass die Beistandsperson mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Vereinbarungen darüber treffe, inwiefern er sukzessiv Aufgaben zur selbständigen Erledigung übernehmen könne. Tatsächlich, so die Vorinstanz weiter, zeigten die Abklärungen der KESB, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer äusserst anspruchsvoll gestalte, da ihm bei vorhandener chronisch-paranoider Schizophrenie die Krankheitseinsicht fehle und er zudem die Medikamenteneinnahme verweigere. Es sei ihm insofern nicht möglich, die Konsequenzen der Aufhebung der Beistandschaft abzuschätzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Sinne von Art. 399 Abs. 2 ZGB der Grund für die Beistandschaft weggefallen sei oder der Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers in irgendeiner Form abgenommen habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Die Fortführung der Beistandschaft erscheine gerechtfertigt (act. 6 S. 7 f.). 3.2 In der Beschwerde an die Kammer führt der Beschwerdeführer lediglich aus, keinen Beistand mehr zu wollen und zu brauchen. Er sei sich seiner Situation bewusst und habe sein Leben im Griff. Es bestehe kein Schwächezustand und er bitte darum, die Beistandschaft aufzuheben und ihn selbstbestimmt leben zu lassen (act. 2). Der Beschwerdeführer macht damit zwar (in allgemeiner Form) geltend, die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Beistandschaft seien nicht gegeben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er aber in keiner Weise ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen.

- 5 - 3.3 Da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2024 auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre der Vorinstanz in der Sache zu folgen und die Beschwerde abzuweisen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der Errichtung der Beistandschaft im Jahr 1995 wesentlich verändert hat und der Beschwerdeführer keiner Unterstützung mehr bedarf (siehe neben den in E. 1.1 hiervor zitierten Rechenschaftsberichten auch KESB-act. 38, 59, 83, 89 und BRact. 11, 13, 15). Die KESB hat zudem nach Eingang des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft die erforderlichen Auskünfte zu den aktuellen Verhältnissen eingeholt (vgl. KESB-act. 58 ff.) sowie den Beschwerdeführer wiederholt zu einem Gespräch mit dem zuständigen Mitglied der KESB eingeladen, wobei der Beschwerdeführer ein solches aber nicht wahrnehmen wollte oder konnte (vgl. KESB-act. 61 ff.). Auch diese Abklärungen und Gegebenheiten geben keinen Anlass zur Annahme, für die Fortdauer der Beistandschaft bestünde kein Grund mehr und sie sei gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Was die Führung der Beistandschaft betrifft, fällt immerhin auf, dass von 1995 bis 2016 der gleiche Beistand für den Beschwerdeführer verantwortlich war und eine Zusammenarbeit oder zumindest "Koexistenz" recht gut zu funktionieren schien. Seit der Pensionierung dieses langjährigen Beistands kam es zu mehreren Wechseln der Beistandsperson (2016 [KESB-act. 29], 2020 [KESB-act. 35], 2021 [KESB-act. 45], 2023 [KESB-act. 78]). Es ist nicht auszuschliessen, dass dies zur heutigen Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Beistandschaft beigetragen haben könnte (vgl. dazu z.B. KESB-act. 38, 56, 69, 83, 85) und eine gewisse Stabilität der Sache dienlich wäre. 5. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entsprechend als gegenstandslos abzuschreiben.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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