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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2024 PQ240023

16. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·841 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 16. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2024; VO.2024.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss Nr. 1236 vom 27. Februar 2024 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB) für den Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB mit den Aufgaben (a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, (b) für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, ausgenommen bei Entscheidungen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen, (c) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, (d) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (BR-act. 2). 2. Der Beschwerdeführer war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und erhob dagegen Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung der Vernehmlassung, welche der Beschwerdeführer kommentierte (BR-act. 5 und 10), trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 27. März 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Für sein Verfahren erhob er keine Kosten (BR-act. 11 = act. 4). 3. Am 2. April 2024 (Eingang beim Bezirksrat 5. April 2024) retournierte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat die erste Seite des Entscheides mit dem Bemerken "Können Sie vergessen. Mit meinem hart erarbeiteten Geld mach ich was ich will. Den Beschluss 1236 der KESB können Sie glatt vergessen!" (BR-act. 13 = act. 3/1). Mit Schreiben vom 5. April 2024 bestätigte die Bezirksratsschreiberin dem Beschwerdeführer den Eingang und wies diesen darauf hin, dass das Obergericht des Kantons zuständig wäre, sollte er gegen den Entscheid des Bezirksrates Beschwerde erheben wollen. Ohne seinen Gegenbericht bis am 11. April 2024 werde das Schreiben zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet (BRact. 14 = act. 3/2). Am 7. April 2024 (Eingang 8. April 2024) retournierte der Be-

- 3 schwerdeführer dem Bezirksrat dessen Schreiben mit dem Vermerk: "Mein Gegenbericht: Das akzeptiere ich nicht. Kommt überhaupt nicht in Frage. Mit meinem hart erarbeiteten Geld mache ich was ich will. Besten Dank für Ihr Verständnis." (BR-act. 15 = act. 3/3). Die Schreiben des Beschwerdeführers wurden zusammen mit den Akten des Bezirksrates (act. 5/1-15 oder BR-act.) und denjenigen der KESB (act. 6/1-53 oder KESB-act.) mit Schreiben vom 9. April 2024 der Kammer weitergeleitet (act. 2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt. 4. Gegen Entscheide des Bezirksrates im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. § 64 Einführungsgesetz ZH zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass dargelegt werden muss, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit den getroffenen Anordnungen nicht einverstanden ist und wie diese geändert werden sollen. Bei nicht rechtskundigen Personen sind die Anforderungen gering, doch muss klar werden, was diese mit der Beschwerde erreichen will. Aus den obzitierten Bemerkungen einerseits auf der ersten Seite des angefochtenen Entscheides sowie auf dem Schreiben des Bezirksrates vom 9. April 2024 und gestützt auf die Akten der vorinstanzlichen Verfahren lässt sich ableiten, dass sich der Beschwerdeführer auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Beistandschaft wehrt und diese nicht für nötig erachtet. Er setzt sich aber - wie bereits vor Vorinstanz - auch nicht nur im Ansatz mit den Gründen auseinander, welche die KESB zur gegenteiligen Überzeugung führten und er legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen der Bezirksrat zu Unrecht auf seine erstinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten sei. Dies führt dazu, dass auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5. Umständehalber ist auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf eine Kostenerhebung zu verzichten und es fallen keine Entschädigungen an.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausbezahlt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

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