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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2024 PQ240022

16. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·433 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rückplatzierung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240022-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. PQ240018 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Verfügung vom 16. Mai 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rückplatzierung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. Februar 2024; VO.2023.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Im Kindesschutzverfahren betreffend die Geschwister D._____ und C._____ wies die KESB den Antrag des Vaters auf sofortige Rückplatzierung der Kinder mit Entscheid vom 18. Juli 2023 ab (KESB act. 439/1). Mit Entscheid vom 21. September 2023 schränkte die KESB das Kontaktrecht in Form der Kontaktwochenenden zu Hause sowie die Telefonate zwischen C._____ und D._____ und den Eltern superprovisorisch ein (KESB act. 516). Diesen Entscheid bestätigte die KESB mit vorsorglichem Entscheid vom 26. Oktober 2023 (KESB act. 581). Gegen beide Entscheide erhob der Vater Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (Verfahren VO.2023.13 und VO.2023.18). Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 vereinigte der Bezirksratspräsident die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer VO.2023.13 (BR act. 80). Am 29. Februar 2024 fällte der Bezirksrat ein Urteil, wobei er in Dispositiv-Ziff. IV über die vorsorgliche Einschränkung des Kontaktrechts und in den Dispositiv-Ziff. I-III über die Rückplatzierung und die damit zusammenhängenden Belange entschied (BR act. 109 = act. 6). Die Eltern erhoben mit Eingabe vom 14. März 2024 zunächst Beschwerde gegen die vorsorgliche Regelung betreffend Einschränkung des Kontaktrechts (act. 2 S. 2). Die Kammer legte dafür das Verfahren PQ240018 an. Mit Eingabe vom 4. April 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Eltern auch gegen den bezirksrätlichen Entscheid betreffend Rückplatzierung und die damit zusammenhängenden Belange Beschwerde, worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ240022 angelegt wurde. 2. Das Gericht kann nach Art. 125 lit. c ZPO selbständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Bei der Regelung des Kontaktrechts handelt es sich um einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 445 ZGB, der Entscheid betreffend Rückplatzierung entspricht prozessual indessen einem Hauptsachenentscheid. Da jedoch beide Entscheide inhaltlich dieselbe Sache betreffen und sich die Verfahren im gleichen Stadium befinden, rechtfertigt es

- 3 sich, die Beschwerdeverfahren zur Vereinfachung gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren PQ240018 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. PQ240018 weitergeführt. 2. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ240022 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie an die Beiständin E._____, je gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens PQ240018 gelegt. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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