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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2020 PQ200065

3. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,303 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Erwachsenenschutzmassnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 3. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates D._____ vom 8. Oktober 2020; VO.2020.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk D._____)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Eheleute B._____ (im Folgenden B._____) und A._____ lebten jahrzehntelang zusammen in C._____. Seit Jahren zeigten und zeigen sich bei B._____ gesundheitliche Beschwerden. Offenbar kamen schon seit 1995 aufgrund eines "spastisch-neurologischen Syndroms" Stürze und Verletzungen vor. Daneben zeigten sich Elemente einer Demenz-/Alzheimer-Erkrankung. Der Bezirksrat spricht von situativ und spontan wiederkehrenden Sinnestäuschungen, aber auch durchaus adäquatem Erleben mit Irritiertheit/Reizbarkeit, Enthemmung mit gesteigerter Aggressionsbereitschaft und Störungen der Affektregulation (act. 9 S. 11). Die Situation von B._____ war im laufenden Jahr bereits Gegenstand mehrerer Verfahren der Kammer. Im einen wurde angenommen, B._____ wolle selber Beschwerde führen, in den andern war ihr Ehemann der Beschwerdeführer (PA200009, PA200018, PA200019, PQ200022). Thema waren und sind eine fürsorgerische Unterbringung und Folge-Massnahmen, die Errichtung einer Beistandschaft für B._____ sowie das Validieren von Vorsorgeaufträgen, welche A._____ als Beauftragten nennen. 1.2 Am 2. April 2020 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._____ was folgt (BR-act. 10/2): 1. (... ).

2. Die Vorsorgeaufträge von B._____ (undatiert, vom 20. November 2016 und vom 17. Dezember 2016) werden nicht validiert.

3. Das gesetzliche Vertretungsrecht von A._____ für B._____ wird ganz entzogen, und damit wird das Gesuch von A._____ vom 17. März 2020 um Aushändigung einer Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB abgewiesen.

4. Für B._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs.1 ZGB angeordnet. 5. E._____, Zweckverband F._____, wird zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben,

a) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten;

- 3 c) abzuklären, ob die betroffene Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, diese gegebenenfalls zu beantragen und die KESB in jedem Falle mit den entsprechenden Abklärungen und Schriftstücken zu dokumentieren;

d) stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten;

e) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten.

6. Die Beiständin wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB ermächtigt, die Post von B._____ zu öffnen. 7. Die Beiständin wird eingeladen,

a) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk D._____ spätestens innert zwei Monaten ein Inventar per 2. April 2020 über die zu verwaltenden. Vermögenswerte aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen ·Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) per 31. März 2022 unaufgefordert innert zwei Monaten ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Die Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. Dagegen führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat. Zunächst verlangte er (nur) Aufhebung von Ziffer 8 des Entscheides der KESB, in der Folge stellte er Anträge in der Sache (BR-act. 10/1 und /8: Aufhebung der Dispositivziffern 3–8 des KESB-Entscheides). Zur aufschiebenden Wirkung ergingen ein Beschluss des Bezirksrates vom 16. April 2020 (BR-act. 4) und ein Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2020 (BR-act. 15). Der Bezirksrat merkte im heute angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2020 zunächst vor, Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 2. April 2020 (Nicht-Validierung der Vorsorgeaufträge) sei in Rechtskraft erwachsen, und erkannte sodann (BR-act. 26, Dispositivziff. I = act. 3 = act. 9):

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es werden Dispositivziffer 3 erster Satzteil sowie Dispositivziffer 4 bis und mit Dispositivziffer 9 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk D._____ vom 2. April 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid wurde A._____ am 12. Oktober 2020 zugestellt (BR-act. 26/1 in Verbindung mit act. 26 S. 10 unten).

- 4 - 2.1 Am 11. November 2020 und damit innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Auf die Anträge und die dafür gegebene Begründung ist im Nachfolgenden einzugehen. Das Obergericht zog die Akten von KESB (act. 10/12/1–306) und Bezirksrat (act. 10/1–11 und 10/13–26) bei. Weitere prozessleitende Anordnungen waren nicht erforderlich. 3.1 A._____ war vor Bezirksrat Partei und ist daher fürs Erste ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Was Anordnungen angeht, welche vorwiegend oder ausschliesslich seine Frau betreffen, muss sich seine Legitimation für Anträge in der Sache aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ergeben. Als Ehemann ist er ohne Weiteres eine solche nahe stehende Person. In Ausnahmefällen kann die Legitimation eines nahe Stehenden gleichwohl fehlen. Zunächst gilt dies für Anordnungen, welche gerade eigens gegen den nahe Stehenden gerichtet sind wie in einem instruktiven Fall, in welchem eine Frau auf ihren eigenen Wunsch durch die angeordnete Beistandschaft vor ihrem dominanten Bruder geschützt werden sollte (OGerZH PQ140035 vom 9. Juli 2014). Auch bei einem manifesten Gegensatz der Interessen fehlt die Legitimation: wenn es um ein Grundstücksgeschäft zwischen Mutter und Sohn geht (OGerZH PQ180047 vom 5. September 2018 oder um eine Millionen-Schenkung des möglicherweise urteilsunfähigen Vaters an seine Tochter [OGerZH PQ180080 vom 13. Dezember 2018]). Zu differenzieren ist, wenn die betroffene Person den von einem nahe Stehenden beantragten Schutz ablehnt. Vorweg können die Interessen auch des nahe Stehenden von Gesetzes wegen erheblich sein, wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Ferner kommt es entscheidend darauf an, ob die Ablehnung aus freiem Willen getroffen wird und auf einer selbstverantwortlichen Entscheidung beruht; dann ist auch der nahe Stehende nicht legitimiert, mag er auch keine eigenen, sondern die aus seiner Sicht wohl verstandenen Interessen der betroffenen Person verfolgen (OGerZH PQ170040 vom 29. Sept. 2017). Ausgangspunkt ist immer die gesetzliche Regel, dass der nahe Stehende legitimiert ist.

- 5 - Im heutigen Fall ist nicht zu bezweifeln, dass A._____ seine Anträge stellt, um seiner Frau zu helfen. Als sie sich im Pflegezentrum G._____ befand, bemühte er sich um ihr Wohl, sowohl im Grundsätzlichen als auch mit kleinen praktischen Dingen wie Noppensocken als Sturz-Prävention (BR-act. 3/2). Zwar kann sich B._____ bisweilen gegen ihren Mann wenden und will dann von ihm nichts wissen (in diese Richtung gehen auch Ausführungen von A._____ selbst in der Beschwerde zur neuesten Entwicklung seit der Mitte dieses Jahres, es ist darauf zurück zu kommen) und wird sogar gegen ihn aggressiv. Anderseits wird berichtet, dass sie ihn und das gemeinsame Zuhause vermisste, auch wenn das Zusammenleben bisweilen spannungsgeladen gewesen zu sein scheint, und dass sie gegenüber einem Gutachter erklärte, ihr Mann sei der liebste Mensch der Welt und würde alles für sie tun (KESB-act. 298, Gutachten Dr. H._____ vom 5. Mai 2020, und KESB-act. 160, Gutachten Dr. I._____ vom 8. Februar 2020). Unter diesen Umständen ist die Legitimation von A._____ als seiner Frau nahe Stehender im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nach der gesetzlichen Regel zu bejahen. 3.2 Mit dem Rechtsbegehren 1 seiner Beschwerde verlangt A._____ (act. 2), "Die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich eine Rechtskraftbescheinigung des heute angefochtenen Urteils v. 08. 10. 20 auszufertigen." Er begründet das damit, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Erwachsenenschutzrecht und der Zivilprozessordnung, weil der Gesetzgeber die Koordination der beiden Gesetze "einfach verschlampt" habe (act. 2). Im Rahmen eines Rechtsmittels kann nach allgemeiner Auffassung verlangt werden, dass die Rechtsmittelinstanz eine von der Vorinstanz verweigerte Anordnung treffe oder eine Anordnung abändere. Im Rahmen eines pendenten Verfahrens kann die Untätigkeit der mit einer Sache befassten Instanz als Rechtsverzögerung gerügt werden. Das Ausstellen einer Rechtskraftbescheinigung für einen angefochtenen Entscheid gehört so weit bisher bekannt und praktiziert nicht zu den mit einem Rechtsmittel möglichen Anträgen. Ob ein Rechtsmittel aufschie-

- 6 bende Wirkung hat oder nicht, ergibt sich aus den Gesetzen, und die mit der Rechtsanwendung befassten Instanzen können dazu keine eigenen Anordnungen treffen. Möglich und in der Praxis selbstverständlich ist die Mitteilung einer Rechtsmittelinstanz, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Rechtsmittel eingegangen sei. Daneben sehen die Gesetze vor, dass die aufschiebende Wirkung einem Rechtsmittel entzogen und/oder wieder erteilt werden kann, und in bestimmten Fällen ist es zulässig, die vorzeitige Vollstreckung einer Anordnung zu bewilligen, welche nach der Regelung des entsprechenden Rechtsmittels an sich noch nicht vollstreckbar wäre. Es ist zu prüfen, wie es sich hier verhält resp. ob eine von diesen Ausnahmen zutrifft. Für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sieht das Gesetz ein eigenes, als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel vor (Art. 450 ZGB). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Auf die Beschwerde sind "im Übrigen" die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f.). Der Kanton Zürich hat Bestimmungen zum Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und insbesondere zum Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erlassen (§§ 40 ff., insbesondere 62 ff. EG KESR). Dabei hat er keine eigenen Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln getroffen. Das hätte er auch nicht tun dürfen, weil das Bundesrecht dazu Bestimmungen enthält, die nach ihrem Wortlaut und bisher allgemeiner Auffassung abschliessend zu verstehen sind, und die anderslautenden kantonalen Vorschriften vorgehen (Art. 49 Abs. 1 BV). Für die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kommt es also nur auf die Vorschriften des ZGB an. Es ist einzuräumen, dass die unterschiedlichen Regeln der verschiedenen als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel im Bundesrecht (etwa in der Zivilprozessordnung, im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, im Betreibungsrecht, im Bundesgerichtsgesetz) zu Missverständnissen führen können. Offenkundig haben sie auch den an sich rechtlich gut bewanderten Beschwerdeführer in die Ir-

- 7 re geführt. Genau besehen besteht aber kein Widerspruch und hat der Gesetzgeber nicht wie es A._____ ausdrückt "geschlampt": Wie bereits zitiert, erklärt Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (nur) für so weit anwendbar, als das Kindesund Erwachsenenschutzrecht keine eigenen Bestimmungen aufstellt ("im Übrigen…"). Wenn auch die Beschwerde als Rechtsmittel im Zivilprozess nach Art. 325 ZGB von Gesetzes wegen keine aufschiebenden Wirkung hat, gilt das daher nicht für die Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, für welches eine eigene, gegenteilige Bestimmung gilt (Art. 450c ZGB). Das erste Rechtsbegehren von A._____, das Obergericht solle den Bezirksrat anweisen, ihm eine Rechtskraftbescheinigung für den angefochtenen Entscheid zukommen zu lassen, beruht also auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. Die KESB hat einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 2. April 2020 die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 8). Der Bezirksrat traf keine Anordnung betreffend aufschiebender Wirkung einer Beschwerde ans Obergericht, und darum gilt hier die gesetzliche Regel. A._____ führt in seiner Beschwerde auch gar nicht aus, weshalb er oder seine Ehefrau ein Interesse an einer Rechtskraftbescheinigung hätten. Ein solches Interesse, das nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO Voraussetzung eines entsprechenden Rechtsmittel- aber auch jeden anderen prozessualen Antrages wäre, ist auch nicht zu erkennen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Das zweite Begehren von A._____ ist so zu verstehen, dass das Obergericht den angefochtenen bezirksrätlichen Entscheid insofern aufheben soll, als er die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 3, zweiter Satzteil, des Entscheides der KESB abweist, und dass die Beschwerdeinstanz den Entscheid der KESB (auch) insoweit aufheben solle. Wie dargestellt entzog die KESB A._____ in Dispositiv Ziff. 3 ihres Entscheides das Vertretungsrecht für seine Ehefrau (1. Satzteil) und verweigerte dem Ehemann "damit" das Ausstellen der verlangten Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB (2. Satzteil). Der Bezirksrat hob den ersten Satzteil auf und beliess es damit beim gesetzlichen Vertretungsrecht des Ehemannes. Dieser

- 8 beharrt nun mit der Beschwerde ans Obergericht auf seinem Begehren um Ausstellen der Urkunde. Unter Ehegatten besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht für "laufende Bedürfnisse" (Art. 166 ZGB). Wird ein Ehegatte urteilsunfähig, erweitert sich die Vertretung durch den Partner, welcher mit dem ersteren im gleichen Haushalt lebt oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet. Die Vertretung umfasst dann auch alle üblichen Rechtshandlungen zum Decken des Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen, ferner "nötigenfalls" das Öffnen und Erledigen der Post (Art. 374 Abs. 1 und 2 ZGB). Bestehen Zweifel daran, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die KESB, und diese stellt dem Vertretungsberechtigten gegebenenfalls eine Urkunde aus, welche seine Befugnisse dokumentiert (Art. 376 ZGB). Ausserordentliche Rechtshandlungen im Rahmen der Vermögensverwaltung bedürfen immer der Zustimmung durch die KESB (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, aktuell sei B._____ nicht mehr fürsorgerisch untergebracht und werde von ihrem Ehemann im gemeinsamen Heim umsorgt. Die festgestellten psychischen Schwierigkeiten bestünden schon seit Langem, seien aber nach dem Gutachten H._____ über beinahe zwei Jahrzehnte kompensiert geblieben, und B._____ scheine nicht grundsätzlich urteilsunfähig. A._____ habe erklärt, es seien die nötigen baulichen Massnahmen für ein Leben seiner Frau im gemeinsamen Heim geschaffen, er habe sich um die hausärztliche Betreuung gekümmert und erwäge, eine gerontopsychiatrische Behandlung zu installieren. Unter diesen Umständen sei eine Beistandschaft nicht (mehr) nötig, komme aber auch die erweiterte Vertretung von B._____ durch A._____ nicht zum Tragen (act. 3 S. 6 ff.). Die Aufhebung der Beistandschaft ist von keiner Seite angefochten, ebenso wenig der Entscheid des Bezirksrates, den von der KESB gegenüber A._____ ausgesprochenen Entzug der ehelichen Vertretungsbefugnis aufzuheben. Die gesetzlichen Regeln der Vertretung unter den Eheleuten A._____ & B._____ gelten also (wieder).

- 9 - A._____ kritisiert den Entscheid des Bezirksrates, ihm nach wie vor die Urkunde für die ausserordentliche Vertretung nicht auszustellen, weil seine Frau klar und bisher unstreitig urteilsunfähig sei. Erst das "dümmliche Theater" der KESB im Rahmen der Verlegung von B._____ von der psychiatrischen Klinik C._____ nach G._____ habe Zweifel an seiner Vertretungsbefugnis aufkommen lassen. Dass seine Frau urteilsfähig wäre, sei ausgeschlossen und aktenwidrig. Sie lebe auch keineswegs wieder bei ihm: Am 3. August 2020 habe er sich unter Hinweis auf die Corona-Epidemie geweigert, mit ihr ein Restaurant aufzusuchen, worauf sie zur gemeinsamen im Nachbarhaus lebenden Tochter geflüchtet sei. Diese habe ihre Mutter in die Obhut der Beiständin "entführt". B._____ sei bis zum 13. Oktober 2020 an einem dem Ehemann bis heute verheimlichten Ort, in der Folge im J._____ untergebracht worden. A._____ bemängelt, dass der Bezirksrat vor seinem Entscheid keine Stellungnahme der KESB einholte, und dass im Beschwerdeverfahren des Bezirksrates neue Behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen gewesen wären (act. 2). Vorweg sind zwei Punkte zum Verfahren richtig zu stellen. Nach Art. 450d ZGB gibt die Beschwerdeinstanz der KESB Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf die Behörde den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann. Dass die KESB davon hier Gebrauch gemacht hätte, macht A._____ nicht ausdrücklich geltend, und nach seiner abschätzigen Beurteilung der Behörde ("dümmliches Theater") ist nicht anzunehmen, er wolle das stillschweigend behaupten. Eine Vernehmlassung kann etwa im Rahmen der Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen angezeigt sei, wenn die KESB neue Entwicklungen ins Verfahren einbringen könnte (beispielweise bei einer streitigen Kontaktregelung erste Erfahrungen mit von Kind und getrennt lebendem Elternteil gemeinsam verbrachter Zeit); das dürfte im heutigen Fall keine Rolle gespielt haben, und A._____ macht nichts Solches geltend. Die Bestimmung von Art. 450d ZGB gibt den Verfahrensbeteiligten darüber hinaus kein abstraktes und durchsetzbares Recht, so wenig wie beim Einholen einer Antwort im Rechtsmittelverfahren der Zivilprozessordnung (Art. 312 und 322 ZPO; BGer 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016). Der Ausschluss von neuen Behauptungen und Beweismitteln nach Art. 326 ZPO gilt sodann nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren des

- 10 - Kindes- und Erwachsenenschutzrechts: Die Pflicht zum Erforschen der massgeblichen Verhältnisse von Amtes wegen trifft auch die Beschwerdeinstanzen, und diese müssen relevante Informationen zur Sache daher auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigen. Die erste Voraussetzung für das Ausstellen der Urkunde im Sinne von Art. 376 ZGB ist die Urteilsunfähigkeit des zu vertretenden Teils. Der Bezirksrat verneint, A._____ bejaht sie. Die Kammer hat eine Urteilsunfähigkeit von B._____ in ihrem Urteil vom 5. Mai 2020 (PQ200022, KESB-act. 299) unterstellt, allerdings war jene Annahme für den Entscheid nicht tragend. A._____ verweist mit Recht auf das Gutachten Dr. I._____ vom 8. Februar 2020, das sich kritisch zu den Möglichkeiten von B._____ äussert, planend zu handeln und strukturiert vorzugehen (KESB-act. 160). Auch das Gutachten H._____ konstatierte ein "krankheitsbedingt schwer eingeschränktes Urteilsvermögen". Die Störungen hätten ihren Ursprung in einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 1995, seien aber während Jahrzehnten kompensiert geblieben. Aktuell im Vordergrund stehe ein schwergradiges demenzielles Syndrom mit Sinnestäuschen und Wahn, aber auch adäquatem Erleben, ferner eine Verhaltensstörung mit Irritier-/Reizbarkeit, Enthemmung mit gesteigerter Aggressionsbereitschaft und beträchtlichen Störungen in der Affektregulation (im Einzelnen KESB-act. 298). Beide Beurteilungen indizieren deutlich eine generelle Zurechnungsunfähigkeit von B._____. Die Haltung von A._____, der heute die Urteilsunfähigkeit seiner Frau als ganz selbstverständlich darstellt, war nicht immer konsistent. So hat er einen grossen Zivilprozess vor der Kammer (erledigt am 23. Juli 2019) als bevollmächtigter Vertreter seiner Frau geführt, ohne seine Bestellung auf dem Weg von Art. 69 ZPO zu verlangen, und vor Bundesgericht (dessen Verfahren mit Urteil vom 28. Juli 2020 endete) wurde seine Frau ebenfalls von einem frei gewählten Anwalt vertreten. Am 26. März 2020 schrieb A._____ dem Bezirksgericht Pfäffikon, er werde den Namen der möglichen Fachleute seiner Frau mitteilen, und diese werde den Gutachter auswählen - womit er zu erkennen gab, er betrachte sie als dazu fähig. Die (dauerhafte) Urteilsunfähigkeit von B._____ muss heute freilich nicht abschliessend beurteilt werden:

- 11 - Für das Begehren von A._____ um Beurkundung seiner Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 376 ZGB fehlt es aber nämlich an der zweiten Voraussetzung: dass er aktuell mit seiner Frau zusammen lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet. Nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde ist sie vor ihm am 3. August 2020, also vor nunmehr fast vier Monaten zur Tochter des Paares geflohen, welche im Nachbarhaus lebe. In der Folge hielt sie sich (immer nach den Angaben in der Beschwerde) während rund zweieinhalb Monaten an einem ihm nicht bekannt gegebenen und nicht bekannten Ort auf. Seit dem 13. Oktober 2020 soll sie im J._____ in … untergebracht sein. Dass er sie dort regelmässig besuche und ihr Beistand leiste, macht A._____ nicht geltend und kann aufgrund seiner Darstellung nicht angenommen werden. Dabei ist klarzustellen, dass das Obergericht nicht unterstellt, A._____ wolle sich nicht um seine Frau kümmern. Es fehlt für die ausserordentliche Vertretungsbefugnis von Art. 376 ZGB aber jedenfalls zur Zeit an der faktischen Voraussetzung des regelmässigen und persönlichen Leistens von Beistand. Damit ist das Begehren um Ausstellen der Urkunde über die Vertretungsbefugnis abzuweisen.

4. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten von A._____ (Art. 106 ZPO). Sie sind im gegebenen Rahmen des Tarifs (§ 15 GebV OG: Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung entfällt.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.

- 12 - 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Verfahrensbeteiligte, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk D._____ (zur Information auch von Frau E._____) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Urteil vom 3. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Verfahrensbeteiligte, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk D._____ (zur Information auch von Frau E._____) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksra... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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