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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2020 PQ200061

4. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,060 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 4. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Beistandschaft Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 17. September 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2020.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter und B._____ (Verfahrensbeteiligter) der Vater von C._____, geboren am ttmm.2015. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Juli 2019 geschieden (KESB-act. 45). Der Entscheid ist am 27. August 2019 rechtskräftig geworden. 2. Am 26. Oktober 2017 war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (fortan KESB) über eine tätliche Auseinandersetzung im Haushalt der damaligen Eheleute A._____/B._____ orientiert worden; sie veranlasste darauf Abklärungen beim kjz Dietikon. Gestützt auf die eingeholten Auskünfte der zuständigen Kinderärztin sowie den Abklärungsbericht des kjz und nach Anhörung der Eltern verzichtete die KESB Dietikon mit Entscheid 1106/2018 vom 21. Juni 2018 auf förmliche Kindesschutzmassnahmen (KESB-act. 22 i.V.m. KESB-act. 7, 13 und 16). Im August 2018 wurde indes ein Familiencoaching installiert, und am 27. November 2018 beantragte das kjz Dietikon in Absprache mit den Eltern die Errichtung einer Beistandschaft für C._____, nachdem das Familiencoaching nicht die notwendige Unterstützung bringen konnte (KESB-act. 28 i.V.m. KESB-act. 19 und 29). Mit Entscheid Nr. 3132/2019 vom 7. März 2019 errichtete die KESB für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D._____ als Beiständin. Als Aufgabenbereiche wurden ihr übertragen, den Eltern in ihrer Sorge um C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen, C._____ in seiner emotionalen, schulischen und sozialen Entwicklung zu begleiten, C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und in Zusammenarbeit mit den Eltern eine geeignete Betreuungssituation für C._____ zu erarbeiten, welche die Eltern in ihrer aktuellen Situation entlastet (KESB-act. 40). Anlässlich der Anhörung der Eltern vom 26. Februar 2019 war sodann eine vorübergehende freiwillige Platzierung von C._____ im E._____ besprochen worden, mit welcher sich die Eltern einverstanden erklärt haben sollen. Hintergrund bildete eine seitens der involvierten Personen festgestellte Überforde-

- 3 rungssituation der Eltern, wiederholte verbale und tätliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, von denen C._____ nicht ferngehalten werden konnte sowie ein festgestellter Entwicklungsrückstand des Kindes in Teilbereichen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 übernahm die Sozialbehörde der Stadt Dietikon die Kosten für die ausserfamiliäre Platzierung von C._____ für die Dauer vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 (KESB-act. 36 und 44). 3. Vor dem Hintergrund weiterer Vorfälle, dem Verlust der Lehrstelle der Mutter und der dadurch eingetretenen Unsicherheit bei ihr, der für den Vater angeordneten Ausweisung sowie gestützt auf die Berichte des E._____s sowie des AOZ- Familiencoachings (Anhang zu KESB-act. 57) beantragte die Beiständin am 28. Mai 2020, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C._____ gestützt auf Art. 310 ZGB aufzuheben und C._____ in der Stiftung F._____, G._____, zu platzieren (KESB-act. 57). In der Anhörung vom 19. Juni 2020 lehnten die Eltern die weitere Fremdplatzierung ab (KESB-act. 62). Mit Entscheid Nr. 3557/2020 vom 9. Juli 2020 entsprach die KESB indes dem Antrag der Beiständin. Sie entzog den Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und platzierte C._____ per 9. August 2020 in die Stiftung F._____, G._____. Alsdann wurden die Aufgaben der Beiständin angepasst und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 69 = BR-act. 2). 4. Mit undatierter Eingabe erhoben die Eltern beim Bezirksrat Dietikon "Beschwerde gegen Entscheid der KESB" und sie stellten "Antrag zum Wechsel des Beistandes von C._____". Die Eingabe ging beim Bezirksrat am 11. August 2020 ein (BR-act. 1 = BR-act. 5/1). Mit Verfügung vom 13. August 2020 nahm der Präsident des Bezirksrates vom Eingang der Beschwerde Vormerk, zog die KESB- Akten bei und verzichtete vorläufig auf das Einholen einer Vernehmlassung (BRact. 4). Mit Beschluss vom 17. September 2020 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein und forderte die KESB auf, über das Begehren der Eltern auf einen Beistandswechsel zu entscheiden (BR-act. 7 = act. 7). Der Entscheid wurde am 18. September 2020 versandt (BR-act. 7 S. 5); ein Zustellnachweis findet sich in den bezirksrätlichen Akten nicht.

- 4 - 5. Am 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) erhob die Mutter "Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2020" (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 7, zitiert als BR-act.) und die Akten der KESB (act. 10/1 - 93, zitiert als KESB-act.) beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) und ergänzend die Vorschriften des GOG anzuwenden; subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist zur Rechtsmittelerhebung gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrates ohne weiteres legitimiert. Die Beschwerde wurde innert dreissig Tagen seit Erlass des Bezirksrates und damit jedenfalls rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie wurde schriftlich und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Aus der Begründungpflicht ergibt sich auch, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss, aus dem sich ergibt, was mit der Beschwerde erreicht werden will. An Begründung und Antrag dürfen aber namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn – allenfalls im Wege der Auslegung – erkennbar wird, warum und inwiefern jemand mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.1 und 5.2). Dabei kann Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid des Bezirksrates, nicht aber jener der KESB sein.

- 5 - 3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2020 ist überschrieben mit "Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2020", inhaltlich richtet sie sich indes gegen den Entscheid der KESB, mit welchem den Eltern von C._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen und C._____ fremdplatziert worden ist. Diese Thematik war nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Entscheides vom 17. September 2020. Der Bezirksrat hat sich ausschliesslich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf einen Beistandswechsel geäussert. Er trat darauf wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein und schickte die Sache zurück an die KESB zum Entscheid über den beantragten Beistandswechsel. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in ihrer Eingabe an das Obergericht nicht. Es bleibt dabei, dass die KESB über den Beistandswechsel zu befinden hat. 4. Der Bezirksrat hat sich in seinem Entscheid zur Zuständigkeit für die Beurteilung des bei ihm gestellten Antrags auf einen Beistandswechsel geäussert und diese verneint. Formell ist der Bezirksrat allerdings nicht auf diesen Antrag, sondern auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten. Mit dem Nichteintreten auf die erstinstanzliche Beschwerde als Ganzes blieb es bei den materiellen Anordnungen gemäss Entscheid der KESB vom 9. Juli 2020, ohne dass diese einer Prüfung unterzogen wurden. Der Bezirksrat hat sich zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Fremdplatzierung überhaupt nicht geäussert. Dies, obwohl – wie gesehen – aus der Überschrift der erstinstanzlichen Beschwerde (BR-act. 1), "Beschwerde gegen Entscheid der KESB und Antrag zum Wechsel des Beistandes von C._____", klar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer nicht nur einen Beistandswechsel wollten, sondern dass sie sich auch gegen die Anordnungen der KESB wehrten. In der Beschwerdeschrift beklagten sie zwar insbesondere das Vorgehen der Beiständin, es ergibt sich aber aus der Argumentation unschwer, dass sie die Fremdplatzierung ihres Sohnes (und damit implizit auch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) für ungerechtfertigt und unverhältnismässig hielten. So rügten sie, dass es sie täglich erschüttere, wie die KESB gegen ihr Mitentscheidungsrecht und gegen die Elternrechte verstosse (BR-act. 1 S. 1). Sie wiesen sodann die ihnen zugewiesene alleinige Verantwortung für die auffällige Verhaltensweise bzw. die Eigenheiten ih-

- 6 res Kindes zurück, bestritten eine Kindswohlgefährdung und hielten die gegenteilige Auffassung der KESB für vollkommen übertrieben und gegenstandslos (BRact. 1 S. 2). Diese und weitere Formulierungen in der von den Eltern als juristische Laien verfassten Beschwerde machen deutlich, dass sie die Anordnungen der KESB für unrichtig und unverhältnismässig hielten und sie sich dagegen wehrten. Der Bezirksrat ist hierauf mit keinem Wort eingegangen, und er hat auch nicht dargetan, weshalb er dies nicht getan hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin (nunmehr allein) vor der Kammer erneut gegen die Anordnungen zur Wehr setzt und an ihrer Beschwerde gegen die Anordnung festhält, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie die Beschwerde gegen die Fremdplatzierung ihres Kindes in ihrem Sinne beurteilt haben will. Hierin kann die sinngemässe Rüge erblickt werden, dass der Bezirksrat die Anordnungen nicht aufgehoben bzw. sich mit der Beschwerde gegen die Anordnung gar nicht befasst hat. 5. Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes grundsätzlich auch im Bereich der umfassenden Untersuchungsmaxime darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die am Verfahren beteiligten Personen haben sodann Anspruch darauf, dass ihre formgerecht ins Verfahren eingebrachten Anliegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden müssen, auch materiell geprüft werden. Dies ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dabei formeller Natur. Dessen Verletzung führt – wenn eine ausnahmsweise Heilung nicht in Betracht kommt – grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne dass es auf die Begründetheit des Rechtsmittels ankommt (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wie dargelegt rügt die Beschwerdeführerin nicht explizit, es sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden. Mit der Wiederholung ihres Anliegens, die Anordnungen

- 7 der KESB betr. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Fremdplatzierung von C._____ aufzuheben beharrt sie aber auf der Behandlung ihres Anliegens, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft wurde. Sinngemäss rügt sie damit eine Gehörsverletzung, welche denn auch vorliegt. Dies muss ohne weiteres zur Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses führen. Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses vom 17. September 2020 ist daher aufzuheben und es ist die Sache zur Prüfung der Beschwerde und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen. III. Die Beschwerdeführerin obsiegt im obergerichtlichen Verfahren. Kosten sind keine zu erheben. Eine Entschädigung an die Beschwerdeführerin ist mangels Antrags nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 17. September 2020 wird aufgehoben. Dies Sache wird zur Prüfung der Beschwerde und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Dietikon zurückgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Dietikon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Urteil vom 4. November 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 17. September 2020 wird aufgehoben. Dies Sache wird zur Prüfung der Beschwerde und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Dietikon zurückgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Dietikon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...