Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Jenny Urteil vom 18. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Zustimmung Erbteilungsvertrag Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. September 2020; VO.2020.33 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____, Mutter der Beschwerdeführerin, und hinterliess als gesetzliche Erben ihre beiden Kinder, nämlich die Beschwerdeführerin und C._____. Als Willensvollstrecker setzte die Erblasserin testamentarisch ihren Sohn ein (act. 8/117/2). Gemäss dem von C._____ ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag beträgt der der Beschwerdeführerin zustehende hälftige Erbanteil CHF 498'995.– (act. 8/117/3). Diese weigerte sich bisher, den Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen, weil sie die Echtheit des Vertrags anzweifelt und bestreitet, dass es sich bei C._____ um ihren leiblichen Bruder handelt (act. 8/131). 2. Am 21. Januar 2020 stellte die Stadt Zürich, Sozialzentrum ..., Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin, um diese bei der Teilung des Nachlasses zu vertreten (KESB act. 116). Mit Zirkulations- Beschluss vom 11. März 2020 stimmte die KESB der Stadt Zürich dem Erbteilungsvertrag direkt zu und lud den Willensvollstrecker ein, den Erbanteil der Beschwerdeführerin auf das Konto der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu überweisen (act. 8/148 = act. 7/1/1). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (act. 7/1). Nach Einholung einer Stellungnahme der KESB und Gewährung des Replikrechts wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 3. September 2020 ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss der KESB (act. 3 = act.7/9). 4. Am 9. Oktober 2020 gingen bei der Kammer zwei Couverts mit inhaltlich identischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats ein, wobei ein Exemplar der Beschwerde von ihr unterzeichnet ist (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-13, zitiert als BR act.) sowie die Akten der KESB (act. 8/1-160, 179, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
- 3 erweist (Art. 450f ZGB und § 40 Abs. 1 EG KESR i.V.m. § 66 Abs. 1 EG KESR). Dem Bezirksrat sowie der KESB ist die Beschwerde (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzusenden. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und - soweit das EG KESR etwas nicht regelt - ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der Zivilprozessordnung (ZPO) als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen: als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5).
- 4 - 2. Die Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts als sachlich zuständige Kammer wurde rechtzeitig erhoben. Daraus lässt sich zwar kein formeller Antrag, wie der Entscheid der Vorinstanz abzuändern sei, entnehmen. Allerdings geht aus der Begründung hinreichend klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Zustimmung der KESB zum Erbteilungsvertrag wehren und deshalb Ziffer I des Urteils des Bezirksrats aufheben möchte. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 3. 3.1 Die KESB hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Zustimmung zum Erbteilungsvertrag nicht urteils- und handlungsfähig. Die Verhältnisse der Erbteilung seien einfach, klar und übersichtlich. Die Beschwerdeführerin beharre auf der Errichtung einer Beistandschaft für die Erbteilung. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche ihre Interessen besser wahre. Die Errichtung einer Beistandschaft zur Prüfung und Regelung der Erbteilung sei nicht verhältnismässig, weil dem Erbteilungsvertrag direkt zugestimmt werden könne (BR act. 1/1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem psychischen Schwächezustand leide. Die Behauptungen, ihre Mutter habe über kein Vermögen verfügt und es handle sich bei ihrem angeblichen Bruder um eine Verwechslung, seien wenig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Sachverhalt bezüglich des Erbteilungsvertrags zu erfassen. Die Vorinstanz ging ebenfalls von klaren erbrechtlichen Verhältnissen aus. Zudem gehe es um ein einziges Geschäft. Die Zustimmung der KESB zum Vertrag genüge zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin und stelle eine mildere Massnahme als die Errichtung einer Beistandschaft dar (act. 3). 4. In ihrer Beschwerde an die Kammer blieb die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Einwänden. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe keinen Erbteilungsvertrag unterzeichnet, und bemängelt, dass keine Beistandschaft für die Erbangelegenheit errichtet werde. Ihre Familienverhältnisse seien noch abzuklären und es sei zu prüfen, ob sie leibliche Geschwister habe. Ihre Mutter sei stets mittellos gewesen. Im Weitern rügt sie die Verhaltensweisen verschiedener Be-
- 5 hördenvertreterinnen ihr gegenüber. Abschliessend verlangt sie Akteneinsicht beim Bezirksgericht zum Ableben ihrer Mutter (act. 2). 5. Strittig ist zur Hauptsache, ob die Vorinstanz bzw. die KESB zu Recht auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet und direkt die Zustimmung zum Erbteilungsvertrag erteilt hat. 5.1 Gemäss Art. 392 Ziffer 1 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen, falls die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Wie die KESB richtig darauf hinwies, kann diese Anordnung auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (BR act. 1/1 S. 2 m. H.). Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt sein. Es handelt sich somit nicht um eine Ersatzlösung, falls die Voraussetzungen der Beistandschaft nicht bestehen, sondern es soll unverhältnismässiger und unnötiger Verwaltungsaufwand ohne Mehrwert für die betroffene Person verhindert werden (ESR Komm-ROSCH, 2. Auflage, Art. 392 ZGB N 3; OFK ZGB-FASSBIND, 3. Auflage, Art. 392 N 2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft seien nicht erfüllt, vielmehr scheint sie diese offen zu bejahen. Im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verfahren bei der KESB vertrat sie die Auffassung, es müsse anstelle der direkten Zustimmung zum Erbteilungsvertrag eine Beistandschaft "zur Abwicklung der Erbschaft" für sie errichtet und als Beiständin eine Frau eingesetzt werden (BR act. 1 S 4, KESB act. 131, 132 S. 2 und KESB act. 146). Eine eingehende Befassung mit den Voraussetzungen der Beistandschaft gemäss Art. 390 ff. ZGB kann daher im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit Blick auf die eingangs gemachten rechtlichen Erwägungen unterbleiben. Dennoch scheinen nachfolgende Ausführungen zur besseren Verständlichkeit und Vollständigkeit angezeigt: Die Beschwerdeführerin litt gemäss Bericht des stadtärztlichen Dienstes vom 12. Mai 2003 schon damals an deutlichen Primärsymptomen einer Schizophrenie, mit gespaltener Persönlichkeit, Depersonalisationserlebnissen und dem Erleben, dass viele Personen ausge-
- 6 tauscht seien (KESB act. 28 S.2). Am 20. Mai 2003 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt … für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB mit den Aufgaben, die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere die Anmeldung bei der Invalidenversicherung einzuleiten und die nötigen Abklärungen beim Amt für Zusatzleistungen vorzunehmen (KESB act. 29). Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch jede vormundschaftliche Massnahme ab, was eine Zusammenarbeit mit dem Beistand weitgehend und die Abklärungen bei der IV vollumfänglich verunmöglichte. Ihr Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wurde zwar mit Beschluss der KESB vom 12. Februar 2007 abgewiesen (KESB act. 66). Der Bezirksrat Zürich hob jedoch am 25. Oktober 2007 auf Beschwerde die Beistandschaft auf, weil nicht damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mit dem Beistand kooperiere, und die Voraussetzungen einer Verbeiständung gegen den Willen der Beschwerdeführerin nicht vorlägen (KESB act. 92). Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hielten indes an und ihr auffälliges Verhalten blieb auch der Polizei wiederholt nicht verborgen (KESB act. 108-113). Die Beschwerdeführerin verkennt nach wie vor wesentliche Tatsachen und unterliegt wahnhaften Personenverwechslungen. Als Folge ihrer Erkrankung vermag sie die Grundlagen sowie die Tragweite des in Frage stehenden Erbteilungsvertrags, wie nachfolgend gezeigt, nicht zu erfassen. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin mangle im Sinne von Art. 16 ZGB die Fähigkeit, bezüglich des Abschlusses des Erbteilungsvertrags vernunftgemäss zu handeln, bzw. sie sei diesbezüglich nicht urteils- und handlungsfähig, ist anhand der Akten zu bestätigen. Demnach sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Ziffer 1 ZGB im Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses erfüllt. 6.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Errichtung einer Beistandschaft hängt offenbar damit zusammen, dass sie annimmt, ihre Mutter sei vermögenslos gewesen und sie selber habe keine leiblichen Geschwister. Sie misstraut den dem Erbteilungsvertrag zugrunde liegenden Tatsachen, verlangt deshalb, es seien ihre familiären Verhältnisse, wie Herkunft und Verwandtschaft, sowie die wirtschaftliche Situation der Erblasserin umfassend abzuklären, und meint, es könne dem Erbteilungsvertrag ohne weitere Nachforschungen nicht zugestimmt werden.
- 7 - Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass das vom Erbteilungsvertrag betroffene Vermögen nicht der Erblasserin und Mutter der Beschwerdeführerin gehörte und deshalb nicht zum zu teilenden Nachlass zählt. Gemäss dem von C._____ erstellten Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2019 der Erblasserin verfügte diese im Zeitpunkt ihres Ablebens über zahlreiche Wertschriften im Umfang von rund CHF 929'332.– (KESB act. 117/6) sowie über Konten bei der D._____ [Bank] und der E._____ [Bank] (act. 117/7 und 117/8). Letztere lauten ausdrücklich auf den Namen der Erblasserin. Diese Vermögensangaben werden durch die von der KESB beigezogene Übersicht über die Personendaten der Erblasserin erhärtet. Danach versteuerte sie im Jahr 2018 im Kanton Zürich nach Abzügen ein Vermögen von CHF 768'000.– (KESB act. 133). Die Beschwerdeführerin kann zudem keine hilfreichen Hinweise geben, wem sonst das fragliche Vermögen gehören könnte. Ihre Vorstellung, ihre Mutter sei IV-abhängig und ohne Vermögen gewesen, widerspricht daher offensichtlich der realen wirtschaftlichen Situation. Trotz Gesprächen und Telefonaten mit der KESB (KESB act. 132, 146, 147 und 148) vermochte sie von ihrer Vorstellung bis heute nicht abzurücken, sondern hält unbeirrt daran fest. Was die verwandtschaftlichen Verhältnisse betrifft, konsultierte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für Erbschaftssachen, vor der Testamentseröffnung die Zivilstandsurkunden der Erblasserin und ermittelte als gesetzliche Erben deren beiden Kinder (KESB act. 117/2). Zur Annahme, dass dem Bezirksgericht bei seinen Recherchen und der Erbenermittlung Fehler unterliefen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch die Beschwerdeführerin lässt offen, inwieweit und weshalb die Erwägungen des Bezirksgerichts falsch sein sollten. Schliesslich stützt das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 11. April 2012 die gerichtlich bestätigte gesetzliche Erbfolge, zumal sie darin ausdrücklich erwähnt, sie habe zwei Kinder, nämlich A._____ und C._____ (act. 117/2). Dass es sich beim Willensvollstrecker nicht um besagten C._____ handeln und er nicht die rechtmässige Partei im Erbteilungsvertrag sein soll, scheint in Anbetracht der Gesamtumstände abwegig. Eine Personenverwechslung, wie die Beschwerdeführerin glaubt, oder ein Erbschwindel sind mangels Anhaltspunkten weitestgehend auszuschliessen. Auch bezüglich ihrer verwandtschaftlichen Verhältnisse unterliegt die Beschwerdeführerin damit einer
- 8 sachlich nicht nachvollziehbaren Täuschung. Entgegen ihrer Meinung ist deshalb anzunehmen, dass die familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Erblasserin nachvollziehbar und erstellt sind und keiner weiteren Nachforschungen mehr bedürfen. Der Umfang des Nachlasses sowie die Erben, die Beschwerdeführerin und ihr Bruder, stehen fest. Demzufolge ist die Einsetzung einer Beiständin mit der Aufgabe, weitere Abklärungen erbrechtlicher Art zu tätigen, nicht opportun und würde zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen. Die Aufgabe der Behörde im Rahmen des Erwachsenenschutzes beschränkt sich vorliegend auf die inhaltliche Prüfung des Erbteilungsvertrags und die allfällige Zustimmung dazu. Damit ist ein Mehrwert für die Beschwerdeführerin durch die Errichtung einer Beistandschaft nicht erkennbar, zumal ihre Interessen mit der direkten Zustimmung scheinbar gleichermassen gewahrt werden. Der Verzicht auf die Errichtung einer Beistandschaft entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. Das Vorgehen der KESB, auf eine Beistandschaft zu verzichten, ist deshalb richtig. Folglich sind auch die diesbezüglichen Überlegungen im angefochtenen Urteil des Bezirksrats, die dieses Vorgehen schützen, zutreffend. 6.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb eine Zustimmung zum Erbteilungsvertrag nicht in ihrem Interesse sein soll. Der Erbteilungsvertrag ist übersichtlich, führt die Eckdaten des Nachlassinventars auf und legt anschaulich offen, wie sich der der Beschwerdeführerin zustehende hälftige Erbanteil errechnet (KESB act. 117/3). Berechnungsfehler oder Lücken bezüglich Vermögenswerte sind weder erkennbar noch werden solche behauptet. Da der Nachlass ein namhaftes Vermögen aufweist, welches mit dem Erbteilungsvertrag unbürokratisch und rasch auf die Erben aufgeteilt wird, sind keine sachlichen Einwände gegen eine Zustimmung durch die KESB ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wird seit 11. Juli 2000 vollumfänglich von der Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt (KESB act. 34), weshalb letztere die der Beschwerdeführerin durch Erbfolge zufallenden Vermögenswerte zur Abgeltung von Regressansprüchen im Umfang der ausbezahlten Hilfe heranziehen und die Überweisung des Liquidationserlöses aus der Erbschaft auf ihr Konto verlangen kann (vgl. BR act. 1/1 Dispositiv-Ziffer 2;
- 9 vgl. dazu § 27 Abs. 1 lit. b Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich, LS 851.1). Durch die Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe werden die Regressansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin substantiell verringert, wovon auch sie profitiert. Die Überweisung der Vermögenswerte aus Erbfolge an die Sozialbehörde wäre im Übrigen auch bei Errichtung einer Beistandschaft nicht zu umgehen. Damit bestehen keine begründeten Einwände gegen die Zustimmung der KESB zum Erbteilungsvertrag. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Rechtsanwendung oder Unangemessenheit lassen sich beim vorinstanzlichen Entscheid nicht erkennen. 7. Soweit die Beschwerdeführerin Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich verlangt (wohl im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Ableben ihrer Mutter [KESB act. 117/10]), kann auf das Begehren mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Antrag fallbezogen beim Bezirksgericht Zürich, allenfalls bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, einzureichen. Ebenso wenig kann allfällig unangemessenes Verhalten von Behördenvertreterinnen in diesem Verfahren überprüft und beurteilt werden. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 8. Abschliessend sind die Rügen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bezirksrats ist zu bestätigen, womit die Zustimmung der KESB zum Erbteilungsvertrag bestehen bleibt. III. 1. Die Vorinstanz hat umständehalber von der Erhebung einer Entscheidgebühr abgesehen (act. 3, vgl. Dispositiv-Ziffer II). Diesbezüglich drängen sich keine Erwägungen auf und es ist dabei zu belassen. 2. Die Regelung erweist sich auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren als sachgerecht, weshalb im Verfahren vor der Kammer umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist. Da eine Gegenpartei
- 10 fehlt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, stellt sich die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 3. September 2020 wird bestätigt. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von act. 2. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Urteil vom 18. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 3. September 2020 wird bestätigt. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein und unter ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...