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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2020 PQ200045

10. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·781 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Eingabe vom 30. Juni 2020

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 10. September 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Eingabe vom 30. Juni 2020 Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 8. Juli 2020; VO.2020.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil)

- 2 - Erwägungen: 1. Für A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bestand seit 2005 eine Beistandschaft nach Art. 394a ZGB, die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (fortan KESB) in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens umgewandelt wurde (KESB act. 136). 2. Am 2. Juli 2020 ging eine nicht unterzeichnete, maschinengeschriebene Eingabe mit dem Absender der Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Hinwil (fortan Bezirksrat) ein (BR act. 1). Adressiert war das Schreiben wie folgt: Kindes und Erwachsenenschutzbehörde Kiz Berufsbeistandschaften des Bezirk BB Verwaltungsrekurskommission Bezirk Hinwil 8340 Hinwil Gerichtshausstrasse 12 Das kurze Schreiben mit der Überschrift "Eingabe" und ohne Anrede schloss mit der Frage: "Soll ich nun einen Antrag auf eine andere Beiständin beantragen?" Beigelegt war unter anderem die Kopie einer Einladung vom 23. Juni 2020 zu einem Gespräch mit der Beiständin auf den 9. Juli 2020 (BR act. 3/3). 3. Nachdem sich der Bezirksrat mit einer telefonischen Erkundigung bei der KESB davon überzeugt hatte, dass der letzte Entscheid der KESB in Sachen der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 getroffen worden war (BR act. 4; es handelt sich um die am 2. Oktober 2018 erfolgte Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin per 31. Mai 2018; vgl. KESB act. 207), trat er mit Beschluss vom 8. Juli 2020 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein mit der Begründung, dass es an einem Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde fehle, und leitete ihre Eingabe der KESB weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Beiständin im Sinne von Art. 419 ZGB zu behandeln sei. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (act. 7/1).

- 3 - 4. Der Beschluss des Bezirksrats vom 8. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt (act. 7/2). Mit einem nicht unterzeichneten, am 8. August 2020 datierten und am 10. August 2020 von der Post gestempelten Schreiben wandte sich die Beschwerdeführerin daraufhin an die Kammer (act. 2). Mit Schreiben vom 14. August 2020 wurden die Vorakten beigezogen (act. 4). Mit Datum vom 26. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres, ebenfalls nicht unterzeichnetes Schreiben mit mehreren Beilagen nach (act. 10, 11 und 12/1 und 2). 5. Der Beschwerdeweg nach Art. 450 ZGB, der im Kanton Zürich über den Bezirksrat zur Kammer führt (§ 63 f. EG KESR), setzt einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde voraus. Wie die beigezogenen Akten der KESB bestätigen (KESB act. 1-213) liegt ein neuer Entscheid der KESB, gegen den die Rechtsmittelfrist nicht schon lange abgelaufen wäre, nicht vor. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung i.S. von Art. 450a Abs. 2 ZGB durch die KESB ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demnach ist der Bezirksrat auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Ihre (innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte und damit rechtzeitige) Beschwerde an die Kammer ist somit abzuweisen. Damit erübrigt es sich, der Beschwerdeführerin in geeigneter Art und Weise (im Rahmen einer Anhörung) Gelegenheit zur nachträglichen Unterzeichnung ihrer Eingabe und zur Klärung ihrer Vorbringen zu geben. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist unter diesen Umständen zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 10. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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