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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2020 PQ200026

28. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,176 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Persönlicher Verkehr und Entscheidkosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 28. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Persönlicher Verkehr und Entscheidkosten Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 20. April 2020; VO.2018.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

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Erwägungen: 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheiratet gewesenen Eltern der am tt.mm 2009 geborenen C._____. Nachdem den Eltern anfänglich die gemeinsame elterliche Sorge zuerkannt und die Betreuungsanteile sowie die Verteilung der Unterhaltskosten geregelt worden waren, hob die KESB Dielsdorf auf Begehren der Mutter mit Entscheid vom 21. März 2013 die gemeinsame elterliche Sorge auf und übertrug die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Geregelt wurden sodann das Besuchsrecht des Vaters und weitere Kinderbelange. Für C._____ wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Rechtsmittel des Vaters blieben erfolglos. Am 8. November 2018 regelte die KESB Dielsdorf den persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 ff. ZGB neu, erliess eine Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB und hob die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB auf, wobei der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2017 genehmigt wurde. In der Folge beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Dielsdorf über die erlassene Neuregelung des persönlichen Verkehrs und die Entscheidkosten. Der Bezirksrat Dielsdorf setzte für C._____ einen Kindesvertreter ein, welchen Entscheid die Kammer auf Beschwerde des Vaters hin am 12. April 2019 schützte. Nach durchgeführtem Verfahren wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Urteil vom 20. April 2020 die Beschwerde vollumfänglich ab, auferlegte die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.00 der Mutter, die noch festzusetzenden Kosten der Kindesvertretung den Eltern je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (BR act. 39 = act. 4). 2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhebt die Mutter gegen diesen Entscheid bei der Kammer Beschwerde. Darin beantragt sie sinngemäss, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht als unterliegende Partei zu betrachten und die Entscheid-

- 3 gebühr von Fr. 1'000.00 sei jedenfalls zwischen den elterlichen Parteien mindestens je hälftig aufzuteilen (act. 2). 3. Es sind die Akten der Vorinstanzen beigezogen worden. Weiterungen erweisen sich nicht als notwendig; das Verfahren ist spruchreif. 4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Wird hingegen nur die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten, kommen die Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Das trifft auf die Mutter zu, da ihr die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens auferlegt wurden. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vorab Ausführungen zu dem ihr zustehenden alleinigen elterlichen Sorgerecht und meint dazu, dieses könne nicht nachträglich durch die unbefriedigte Interessenlage eines Elternteils nach Belieben subtil uminterpretiert oder ausgehebelt werden. Sie habe in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gehandelt, um dysfunktionale Verhältnisse und Unstimmigkeiten in der Ausübung des väterlichen Besuchsrechts mit Blick auf ein harmonisches Kindeswohl klar zu stellen. Weiter hält sie fest, als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge stehe ihr das primäre Wahlrecht zu, wann, wie und wo Besuchsrechte ausgeübt werden. Es gehe nicht an, dass dies immer wie-

- 4 der untergraben, verwässert und direkt oder indirekt manipuliert und durch neue Parameter ersetzt erzwungen werde. Durch den Vater sei mit Unterstützung durch die Behörden ein gegenwärtig disharmonischer status quo geschaffen worden (act. 2 S. 1/2 Rz 1 - 3). Im Weiteren bemängelt sie, dass der tendenziös anmutende Bericht mehr auf ihre Verurteilung fokussiere statt dass die KESB sich einer objektiv empathisch motivierenden Mediation befleissige (Rz 4). Im folgenden führt sie eine Reihe von Fakten auf, welche die Lebensweise des Vaters beleuchten und seinen Umgang mit C._____ während der Besuchszeiten beschlagen, welche unberücksichtigt geblieben seien. Sie wirft dem Vater vor, C._____ systematisch und gezielt zu instrumentalisieren, was sich in deren Verhalten, auch in der Schule, zeige. Sie ist der Meinung, verschiedene unlängst vorgekommene gravierende Vorkommnisse vereitelten ihr Bestreben zur Harmonie zwischen Eltern und Kind und strapazierten dessen Psyche in unverantwortlich grobfahrlässiger Weise (a.a.O.S. 2/3 Rz 5). Sie rügt, es sei augenscheinlich wie unhaltbar, dass entscheidende Ereignisse und Fakten im Bericht höchst lückenhaft seien, sie als Mutter völlig inakzeptabel auf eine verzerrte Ebene pauschalisierter Renitenz und Hyperbolik gestellt werde und für ihren Wagemut, die Dinge richtig zu stellen, mitsamt Aufbürdung der Kosten demonstrativ desavouiert werde, indem sie ganz einfach als quasi Unterlegene dargestellt werde (a.a.O. S. 4 Rz 6). Sie sei verheiratet, Mutter einer weiteren 1 1/2jährigen Tochter und aktuell nicht berufstätig. Ein Erwerbseinkommen sei daher auf absehbare Zeit unrealistisch. Abschliessend betont sie, im Kindesinteresse jederzeit bis auf weiteres von Ausnahmen zur derzeit angewandten Besuchsregelung abzusehen (a.a.O. S. 4). 5.2. Der Bezirksrat Dielsdorf bestätigte den Entscheid der KESB Dielsdorf. Er führte dabei zunächst die Darstellungen der Parteien und des Kindesvertreters ausführlich auf (act. 4 S. 8 - 15 Ziff. 4.2. - 4.5.). Sodann legte er zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung und die Lehrmeinungen die Grundzüge und Voraussetzungen für die Kontaktregelung eines Kindes zum Elternteil, bei dem es nicht lebt, dar (a.a.O. S. 15 - 16 Ziff. 5.1.). Im Folgenden referierte der Bezirksrat Dielsdorf anhand der Akten den Verlauf der Kontaktregelung seit dem Jahre 2013 und hielt unter Verweis auf die Akten fest, dass auch die unter Mithilfe der Beiständin im Mai 2013 angepasste und konkretisierte Besuchsrechtsvereinbarung

- 5 nie konstant habe umgesetzt werden können. Auch habe die KESB verschiedentlich vermittelnd eingreifen müssen. Die Eltern hätten sich sowohl vor der KESB wie auch im Verfahren vor Bezirksrat gegenseitig mit Vorwürfen bedacht und sich gegenseitig Manipulation der Tochter vorgehalten. Eine Einigung habe die KESB nicht erreichen können, so dass sie autoritativ eine Regelung über den persönlichen Kontakt getroffen habe. Der Bezirksrat führte weiter aus, C._____ pflege zum Vater offensichtlich einen guten Kontakt und es lägen keine Gründe vor, das Besuchsrecht einzuschränken. Konkret meinte der Bezirksrat, es stelle sowohl für C._____ als auch ihren Vater eine Bereicherung dar, wenn sich der Besuchskontakt nicht auf die Wochenenden beschränke, sondern der Vater auch am schulischen Alltag teilhaben und etwas Verantwortung übernehmen könne. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb C._____ am Mittwochnachmittag, wenn sie beim Vater weile, nicht den Reitunterricht besuchen könne; ebenso könne sie beim Vater ihre Hausaufgaben erledigen. Der Bezirksrat erwog sodann, es sei für C._____ wichtig, dass eine verbindliche Regelung des persönlichen Kontakts getroffen werde, welche von beiden Elternteilen einzuhalten sei. Es sei zudem wichtig, dass klare Verhältnisse vorlägen, damit keine Streitigkeiten mehr über die Kontaktregelung stattfänden und der Loyalitätskonflikt von C._____ entschärft werde (act. 4 S. 18 Mitte -19). 5.3. Aus der Beschwerdeschrift der Mutter ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob sie damit auch die angeordnete Kontaktregelung, welche der Bezirksrat Dielsdorf schützte, anfechten will, oder ob sie einzig die Kostenregelung beanstandet. Ginge man von einer Anfechtung der bestätigten Kontaktregelung aus, wäre die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte. 5.3.1. Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat konkret anzugeben, was er oder sie am angefochtenen Entscheid beanstandet und wie dieser abgeändert werden soll. Dabei genügt es, dass wenigstens aus der Begründung sich mit gutem Willen herauslesen lässt, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll und wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Dies setzt voraus, dass sich ein Rechtsmittelkläger mit der Begründung des angefochtenen Entscheides konkret auseinan-

- 6 dersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser falsch sein soll. Bei Laien werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge könne sie alleine entscheiden, ob, wann, wie und in welchem Umfang die gemeinsame Tochter C._____ mit ihrem Vater Kontakt haben darf (act. 2 S. 2 Rz 3). Diese Meinung ist falsch. C._____ ist die Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners. Auch wenn der Mutter die alleinige elterliche Sorge zusteht, kann bzw. darf sie nicht über die Beziehung der gemeinsamen Tochter zum Vater selber bestimmen. Vielmehr ist ein persönlicher Kontakt von Tochter und Vater ein diesen beiden Personen je zustehendes persönliches Recht, das nur in schwerwiegenden Fällen eingeschränkt oder gar entzogen werden darf. Dies anzuordnen steht jedoch nie im Belieben des Elternteils, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde keine Gründe vor, weshalb die getroffene Kontaktregelung (noch weiter) eingeschränkt werden soll. Entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich. In dem Sinne fehlt es an einer Begründung, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Die Beschwerdeführerin wirft dem Vater dessen Lebensstil sowie die Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter vor. Es mag sein, dass sie sich vom Vater in finanzieller Hinsicht ungerechtfertigt benachteiligt fühlt (act. 2 S. 2 Rz 5.2.). Dies ist gegebenenfalls eine zwischen den Eltern zu regelnde Angelegenheit; selbst wenn diesbezüglich noch "offene Rechnungen" bestehen sollten, berechtigte dieser Umstand die Mutter nicht, das Kontaktrecht einzuschränken. Was den Vorwurf der Manipulation der Tochter durch den Vater betrifft, ist die Mutter darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf gegenseitig besteht und dass C._____ den grössten Teil ihrer Zeit bei ihrer Mutter verbringt, welche dadurch weitaus mehr Gelegenheit hat, ihrer Tochter ihre Abneigung gegenüber dem Vater und dessen Umgang mit C._____ kund zu tun. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass auch der Vater sich bei Gelegenheit in nicht geeigneter Weise über die künftige Kontaktregelung äussert. Beide Elternteile sind so oder anders verpflichtet, alles zu tun, was der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil förderlich ist, bzw. alles zu unterlassen, was dem Kontakt von C._____ zum andern Elternteil abträglich ist. Soweit sich die Beschwerde gegen

- 7 die von der KESB Dielsdorf erlassene Kontaktregelung richtet, was der Bezirksrat Dielsdorf in seinem Urteil vom 20. April 2020 bestätigt hat, ist diese abzuweisen. 5.3.2. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass der Bezirksrat Dielsdorf ihr allein die Kosten seines Verfahrens (exkl. Kosten der Kindesvertretung) auferlegt hat. Sie will diese hälftig aufgeteilt haben (act. 2 S. 1). Der Bezirksrat führte zur Begründung der erwähnten Kostenregelung aus, dass auch in familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm von Art. 106 ZPO anwendbar sei, welche besagt, dass die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Weiter führte er aus, wenn keine besonderen Gründe vorlägen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden, sei nach Art. 106 ZPO zu entscheiden. Auf den konkreten Fall bezogen meinte der Bezirksrat, es seien keine solchen besonderen Gründe ersichtlich; vielmehr unterliege die Beschwerdeführerin vollumfänglich (act. 4 S. 21 E. 6.1. und 6.2.). Dieser Begründung setzt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegen; sie stösst sich daran, als Unterlegene bezeichnet worden zu sein (act. 4 Rz 6). Inwiefern dies falsch sein soll, ist nicht ersichtlich, da der Bezirksrat die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen hat. Zwar sieht Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren auch eine Kostenverteilung nach Ermessen vor. Dies wird in der Praxis auch häufig so gehandhabt. Allerdings setzt dies besondere Umstände voraus, die eine hälftige Kostenauflage als sachgerecht erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde keine entsprechenden Gründe vor und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenregelung des Bezirksrates ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 28. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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