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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2020 PQ200009

11. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,238 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Gesuch um Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 11. Februar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um Kostenerlass Beschwerde gegen ein Beschluss des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019; BI.2018.5

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2015 (Verfahren VO.2015.55) sowie vom 25. November 2016 (Verfahren VO.2016.51) wies der Bezirksrat Uster zwei Beschwerden von A._____ gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 bzw. CHF 800.00 (BR-act. 21/1 und 21/9). Eine Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2015 wies die Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2016 (berichtigt mit Urteil vom 14. März 2016) ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat (Verfahren PQ150081; BR-act. 21/3 und 4). Eine gegen den Entscheid des Bezirksrat vom 25. November 2016 erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück. Entsprechend wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2017 abgeschrieben (Verfahren PQ170004; BR-act. 21/11). 2. Am 21. Dezember 2015 und am 28. November 2016 stellte der Bezirksrat A._____ die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 in Rechnung (BRact. 21/2 und 21/10). Nachdem die Zahlung auch nach wiederholter Mahnung nicht geleistet und A._____ die Vollstreckung auf dem betreibungsrechtlichen Weg angedroht worden war (BR-act. 21/5 und 6 sowie BR-act. 21/12 und 13), ersuchte A._____ den Bezirksrat um Stornierung der offenen Verfahrenskosten. Dieser wies ihn auf die Rechtskraft der Kostenauflage hin und bot ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung an (BR-act. 4 und 5). A._____ beanstandete in der Folge die Kostenauflage weiterhin (BR-act. 6 -10). Er wurde erneut auf die noch offenen Rechnungen hingewiesen und es wurde ihm die Ratenzahlung bewilligt (BR-act. 21/14-16). Am 3. September 2018 reichte der Bezirksrat beim Betreibungsamt Elgg ein Betreibungsbegehren ein (BR-act. 15) und am 26. September 2018 stellte er beim Bezirksgericht Winterthur ein Rechtsöffnungsbegehren (BRact. 20). Während laufender Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren stellte A._____ beim Bezirksrat am 25. November 2018 ein Kostenerlassgesuch betreffend die ihm in den Beschwerdeverfahren VO.2015.55 und VO.2016.51 auferlegten Verfahrenskosten (BR-act. 1 und 2). Das Rechtsöff-

- 3 nungsverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kostenerlassgesuches sistiert (BR-act. 35). Am 1. Januar 2019 reichte A._____ die von ihm verlangte Eingabe betreffend seine finanziellen Verhältnisse sowie seine Lohnausweise aus dem Jahr 2017 dem Bezirksrat ein (BR-act. 27, 36 und 37). 3. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 wies der Bezirksrat das Gesuch um Kostenerlass ab und auferlegte A._____ die Entscheidgebühr von CHF 300.00 (BR-act. 40 = act. 6). Der Entscheid wurde A._____ am 17. Dezember 2019 zur Abholung gemeldet. Die bis am 24. Dezember 2019 laufende Abholfrist für den Entscheid wurde durch entsprechenden Auftrag von A._____ bis am 14. Januar 2020 verlängert. Zugestellt wurde der Entscheid am 31. Dezember 2020 (BR-act. 41). 4. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A._____ Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss (act. 2). Er beantragt: "- Der Beschluss sei aufzuheben - Unabhängig davon: Aufhebung der Kosten des Beschlusses selbst - Der Kostenerlass sei mir zuzugestehen. Dies auch im Sinne eines finanziellen Neuanfanges nach einer jahrelangen (sinnlosen) Auseinandersetzung ausgehend von den Behörden in Uster - Oder zumindest sei der Beschluss an den B-Rat, oder noch besser an eine neutrale unvoreingenommene Stelle, zurück zu weisen mit der Auflage, dass es dort neutral und von anderen Leuten beurteilt wird (vor allem ohne den Präsidenten Tanner) - Oder es sei eben eine neutrale Stelle zu benennen die darüber befinden kann (z.B. B-Rats- Aufsichtskommission?) - Für diesen Entscheid seien keine Kosten zu erheben, oder es sei mir abermals unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen - Die Unterlagen der Vorinstanz seien beizuziehen und falls was fehlen sollte dies bei mir nachzuverlangen" Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-41) wurden beigezogen (act. 4). Weiterungen sind nicht notwendig. 5.1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen.

- 4 - Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates Uster, mit welchem dieser ein Kostenerlassgesuch für rechtskräftig auferlegte Verfahrenskosten in zwei bezirksrätlichen Entscheiden gegen Entscheide der KESB abgewiesen hat. 5.2. Der Kostenbezug wie auch der Erlass von Verfahrenskosten ist ein Akt der Justizverwaltung (§ 29 VRG; PLÜSS, in: Kommentar zum VRG, 3.A., 2014, § 13 N 104 mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VGr vom 23. August 2001, KE2011.00001. E.1; so auch der im angefochtenen Entscheid zitierte OGer-Entscheid vom 25. April 2012, PQ120007 E. 4; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 112 N 5). Der Bezirksrat handelte demnach bei der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten nicht als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB, sondern als Verwaltungsbehörde. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, ist gegen den Entscheid über den Kostenerlass bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben (act. 6 S. 13 unten E. 6, mit weiteren Hinweisen). Der Bezirksrat belehrte als Aufsichtsbehörde für die Behandlung eines allfälligen Rechtsmittels das Obergericht (act. 6 S. 14 E. 6, S. 15 Dispositivziffer IV.). Das Obergericht ist nicht Aufsichtsbehörde des Bezirksrates, sondern lediglich Rechtsmittelinstanz, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Entscheide der Bezirksräte überprüft (§ 64 EG ZGB). Die allgemeine Aufsicht, das heisst der Bereich, der nicht unmittelbar die Rechtsprechung betrifft, steht nach wie vor dem Regierungsrat zu, und zwar auch im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Beschwerdeführer hat daher an den Regierungsrat zu gelangen, da einzig dieser Aufsichtsbehörde der Bezirksräte ist (vgl. PQ180083 E. II./1.-3. m.H. auf RRB 397 vom 16. Mai 2018; § 45 Abs. 1 OrgG RR LS 172.1). 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

- 5 - 6. Das Kostenerlassgesuch von A._____ vom 25. November 2018 betreffend die ihm in den Beschwerdeverfahren VO.2015.55 und VO.2016.51 auferlegten Verfahrenskosten (BR-act. 1 und act. 2) ist in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG (Bundesgerichtsgesetzes) an den Regierungsrat weiterzuleiten. 7. Kosten für diesen Entscheid sind keine zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Bezirksrat Uster, und an den Regierungsrat des Kantons Zürich unter Beilage der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2 und act. 3/1-4), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Sandra Bohli Roth

versandt am:

Beschluss vom 11. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Bezirksrat Uster, und an den Regierungsrat des Kantons Zürich unter Beilage der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2 und act. 3/1-4), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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