Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpassung der Aufgaben der Beiständing etc. Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2019; VO.2018.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B._____ (nachfolgend: B._____), geboren am tt.mm 2005, von C._____ (nachfolgend, da Rufname: C._____), geboren am tt.mm 2011, sowie von D._____ (nachfolgend, da Rufname: D._____), geboren am tt.mm 2013. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E._____ vom Sozialzentrum Ausstellungsstrasse die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (act. 8/168). Am 29. Oktober 2018 erstattete auch die Kreisschulpflege F._____ (erneut) eine Gefährdungsmeldung (act. 8/170; ehedem schon Gefährdungsmeldung vom 30. Oktober 2013, act. 8/69, beide betreffend die Verhinderung der Beschulung). Am 1. November 2018 vollzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte die Kinder an einem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (act. 8/172 und 8/173). Diese superprovisorischen Anordnungen wurden mit Beschlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit den Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 bestätigt (act. 8/218 = act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte eine Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Beiständin ab. Für die Mutter ordnete sie ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 2-6). Weiter wurde die mit Beschluss vom 1. November 2018 in Anwendung von Art. 314abis ZGB superprovisorisch angeordnete Verfahrensbeistandschaft bestätigt (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 8). Gegen diese Beschlüsse erhob die Mutter Beschwerde beim Bezirksrat (act. 7/1a-c). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 bewilligte der Be-
- 3 zirksrat der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und wies das Begehren ab, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen (act. 7/27). Auf dagegen erhobene Beschwerde hin hob die erkennende Kammer des Obergerichts mit Urteil vom 26. April 2019 die Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses und damit Ziff. 1 und 2 der KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 auf und gab die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin, verbunden mit der Weisung, die Kinder unverzüglich einzuschulen, sobald diese wieder in der Obhut der Beschwerdeführerin seien, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (PQ190019 = act. 7/39). 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensbeteiligten sich (je) mehrmals geäussert hatten, entschied der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. November 2019, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfahrensvertretung nach Art. 314abis ZGB für B._____, C._____ und D._____ nicht einzutreten; in der Sache wurden unter anderem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin) und 6 (begleitetes Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin) der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB aufgehoben. Ebenso wurde die von der KESB angeordnete Begutachtung aufgehoben. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (act. 4a = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/74, nachfolgend zitiert als act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/75/2 sowie act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "Es sei in Ziff. I des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivziffer 8 der Beschlüsse 6669, 6670 und 6671 der KESB Stadt Zürich aufzuheben; Es sei Ziff. VI. des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Honorarnoten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 29. November 2019 und 12. Juni 2019 eine Prozessentschädi-
- 4 gung in Höhe von CHF 25'638.65 (CHF 23'805.45 zuzüglich CHF 1'833.05 MWSt) zuzusprechen; eventuell sei Ziff. VI des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen und die Sache bezüglich der Festlegung der Höhe der Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei Ziff. VI des Urteilsdispositivs und Ziff. II des Dispositivs des Beschlusses im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung der Edition des Verlaufsprotokolls der Stiftung G._____ gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Beweismittels neu über die Entschädigungsfolgen zu entscheiden; Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1a-79) sowie diejenigen der KESB (act. 8/0-371) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 5 - Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 4.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei in Ziff. I des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivziffer 8 der KESB-Beschlüsse 6669, 6670 und 6671 aufzuheben (vgl. oben, Ziff. 2). In jener Dispositivziffer war die in Anwendung von Art. 314abis ZGB (vorerst superprovisorisch) angeordnete Verfahrensbeistandschaft für die drei Kinder der Beschwerdeführerin bestätigt worden (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 8). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass die Kinder bezüglich Obhut oder persönlichen Verkehrs Anliegen hätten, die mit ihren eigenen Anträgen im Widerspruch stehen würden. Mit der Rückkehr der Kinder in die Obhut der Beschwerdeführerin erscheine die Vertretung der Kinder entbehrlich (act. 7/1a-c S. 18). Die Vorinstanz hat dazu erwogen,
- 6 der angefochtene Entscheid der KESB betreffend Bestellung einer Kindesvertreterin stelle eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar, welche (soweit das Gesetz wie vorliegend kein ausdrückliches Beschwerderecht einräume) nur angefochten werden könne, falls ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Worin ein solcher bestehen solle, werde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei (act. 6 E. 7 S. 31 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, geht sie doch mit keinem Wort darauf ein. Sie kommt damit ihrer Obliegenheit darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll, in keiner Weise nach. Gleichwohl sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu bemängeln sind, sind doch die angefochtenen KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 bezüglich der Anordnung der Verfahrensvertretung prozessleitende Beschlüsse. Die Vorinstanz ist auf den entsprechenden Antrag mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die KESB bezüglich Verfahrensbeistandschaften noch einen Endentscheid zu treffen haben wird. 4.3 Neu bringt die Beschwerdeführerin indes vor, sie habe die Vorinstanz im parallel geführten Verfahren VO.2019.76 mit Eingabe vom 6. September 2019 unter anderem auf einen mutmasslichen Interessenskonflikt der Verfahrensvertreterin aufmerksam gemacht, der deren Eignung ernsthaft in Frage stelle (act. 2 S. 8). Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorgebracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa-
- 7 chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Beweismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen lässt sich die grundsätzliche Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28. Dezember 2012, E. 3.3.). Weshalb die Beschwerdeführerin ihren Einwand gegen die Verfahrensvertreterin der Kinder im angeblichen Parallel-Verfahren VO.2019.76 – von welchem weder ersichtlich ist, wer dort Partei ist, noch worum es in jenem Verfahren geht – vorbrachte, nicht aber im vorinstanzlichen Verfahren, erschliesst sich der Kammer nicht. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht (mehr) geltend, die Kindesvertreterin hätte nicht bestellt werden dürfen, sondern sie meldet Zweifel an deren Eignung an, womit sie sich gegen die Kindesvertreterin als Person wendet. Den Eltern kommt indes ein Beschwerderecht nur für die Frage zu, ob eine Kindesvertretung eingesetzt wird, nicht jedoch zu deren Person. Diese Differenzierung der Verfahrensrechte der Eltern wird damit begründet, dass die Anordnung einer Kindesvertretung die elterliche Sorge einschränkt und die Eltern für die Kosten aufkommen müssen, während sie durch die Art und Weise, wie diese Aufgabe ausgeführt wird, nicht direkt betroffen sind, da diese nicht ihrem Schutz dient (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016, E. 4.1; OGer ZH PQ150031 vom 5. Oktober 2015, E. II.1.; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 / 2015, S. 145). Doch selbst bei novenrechtlicher Zulässigkeit und gegebener Beschwerdelegitimation ginge aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht hervor, worin der von ihr als "mutmasslich" bezeichnete Interessenkonflikt der eingesetzten Kindesvertreterin bestehen soll. Ihre Kritik richtet sich primär gegen E._____, der sich als Mitarbeiter der städtischen Sozialdienste als verlängerter Arm der KESB verstehe und die Kinder unbefugt und ge-
- 8 gen deren Willen in seinem Privatfahrzeug ins Heim der Stiftung G._____ gefahren habe. Mit diesem Mitarbeiter der Sozialen Dienste bestehe (oder bestand, das erschliesst sich aus dem Vortrag nicht) seitens der Kindesvertreterin eine nicht offen gelegte enge Zusammenarbeit, wobei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ausführt, worin diese angeblich enge Zusammenarbeit bestehen oder bestanden haben soll. Damit fehlt es auch inhaltlich an Anhaltspunkten, diesen Einwand ausserhalb der Beschwerdeanträge einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. OGer ZH PQ150031 vom 5. Oktober 2015, E. III.1.). 5. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde hauptsächlich gegen die Regelung der Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid (act. 2 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 6 Urteilsdispositiv Ziff. VI), dies mit der Begründung, der KESB komme im vorliegenden Verfahren keine materielle Parteistellung zu, zudem erweise sich deren Entscheid nicht als qualifiziert unrichtig, vielmehr seien die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgenden Entscheide durch das damalige unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst worden, womit die Entscheidungen der KESB damals rechtens gewesen seien (act. 6 E. 9.3 S. 33 f.). 6. Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungspflicht kantonaler Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschlösse (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen), es gibt jedoch auch keine explizite gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BGE 140 III 385, E. 4.1). Trotz Fehlens einer solchen Grundlage ist eine Entschädigung aus der Staatskasse jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch dort der Fall ist, wo sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471, E. 3). Nach der im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich kann im Kanton Zürich eine Behörde zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid als qualifiziert unrichtig er-
- 9 weist (OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; PQ160068 vom 9. November 2016, E. 2.3; PF190023 vom 27. Juni 2019, E. 2.1). 7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren waren ursprünglich die Kinder der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegner aufgeführt (act. 8/27). Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die Kinder in diesem Verfahren nicht Partei, sondern Verfahrensbeteiligte seien (act. 8/39 E. II.5.), wurde das Rubrum fortan angepasst, wenn auch nicht konsequent: Die Kinder sind Verfahrensbeteiligte, und die Beschwerde richtet sich nicht "gegen" diese (so das Rubrum von act. 6), vielmehr fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Gegenpartei. Zudem liess sich die KESB mit einer mehrseitigen Eingabe zur Beschwerde vernehmen (act. 8/11). In dieser Konstellation kam ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne weiteres eine materielle Parteistellung zu. 7.2 Die Vorinstanz beurteilte den Entscheid der KESB wie erwähnt nicht als qualifiziert unrichtig, da die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgenden Entscheide durch das damalige unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst worden und mithin damals rechtens gewesen seien (oben, Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dies sei "insofern unrichtig und nicht nachvollziehbar", als für die KESB (und die Mitarbeiter der Stiftung G._____) bereits ab dem am 1. November 2018 erfolgten Eintreffen der Kinder im Heim ersichtlich gewesen sei, dass die Kinder nicht wie befürchtet verwahrlost gewesen seien. Vielmehr seien die Kinder von Anfang an als aufgeweckt, aktiv und freundlich geschildert worden. Die KESB habe damit am 30. November 2018 die angefochtenen Beschlüsse, mit welchen die zuvor superprovisorischen Anordnungen bestätigt wurden, aktenkundig im Wissen erlassen, dass die befürchtete Gefährdung des Kindeswohl und die Voraussetzungen für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 6). 7.3 Die Beschwerdeführerin trägt selber vor, die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid seien "insofern" unrichtig und für sie nicht nachvollziehbar, als sich die befürchtete Verwahrlosung der Kinder bereits ab dem Eintreffen der Kinder im Heim als nicht gegeben erwiesen habe. Sie blendet damit aus, dass nicht allein die befürchtete Verwahrlosung der Kinder Auslöser der angeordneten Kin-
- 10 desschutzmassnahme war, sondern dass die vor Bezirksrat angefochtenen Beschlüsse der KESB ebenso wie der Entscheid der Vorinstanz selbst an erster Stelle die teils (so im Fall der Tochter B._____) schon Jahre andauernde Nicht- Beschulung der Kinder und die diesbezüglich fruchtlos gebliebenen Bemühungen der Behörden nennen (act. 7/2/3-5 S. 11; act. 6 E. 3.1.1, E. 3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war das Vorgehen der KESB, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu entziehen, aufgrund der über Jahre hinweg mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden – zumindest aus damaliger Sicht – sachlich nachvollziehbar. Der Besuch des obligatorischen Schulunterrichts, so die Vorinstanz weiter, ist für die Entwicklung eines Kindes nicht nur in Bezug auf die vermittelten Lerninhalte, sondern auch in Bezug auf die Sozialisation und den Umgang mit anderen Kindern sowie Lehrpersonen essentiell. Durch mangelnden Schulbesuch könne die Integration der Kinder geschmälert werden. Es sei aktenkundig, dass sich die Behörden während mehrerer Jahre bemüht hätten, mit der Beschwerdeführerin zusammenzuarbeiten und Abklärungen zu tätigen (act. 6 E. 3.3 S. 17 f.). All diese Ausführungen der Vorinstanz werden in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (zu Recht) nicht in Abrede gestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht (weiter) gegeben sind – worauf übrigens auch die Vorinstanz hinweist (act. 6 E. 3.3 S. 18). Dass sich die Befürchtung der Verwahrlosung als unbegründet erwiesen hat, sondern sich vielmehr im Verlaufe des Verfahrens zeigte, dass die Anzeichen der Gefährdung in der gesunden psychischen oder physischen Entwicklung der Kinder so nicht zutrafen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 26. April 2019 bereits festgehalten (act. 7/39 E. 6.4.3). Ebenso unmissverständlich ist in jenem Entscheid aber bereits festgehalten worden, dass dies den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht bekannt war, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden resp. teils unzureichenden Erreichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zuzuschreiben war (act. 7/39 E. 6.5). Anders gesagt: Der Entscheid der KESB erweist sich damit jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig. Die dahingehende Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. An-
- 11 gesichts dieser Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz sowie dem Entscheid der Kammer vom 26. April 2019 ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. 7.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes sind umständehalber für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben, hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. 2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 12 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. 2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangss... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...