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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2019 PQ190075

2. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,446 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Persönlicher Verkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190075-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Persönlicher Verkehr Beschwerde gegen ein Urteil bes Bezirksrats Horgen vom 10. Oktober 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2018.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht 1. Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm 2014 in Deutschland geborenen C._____. Der Vater befand sich zur Zeit der Geburt des Mädchens in Haft (vgl. KESB act. 1 - 10) und wurde anscheinend 2017 aus dem Strafvollzug entlassen. Bis voraussichtlich am 23. Januar 2020 gilt ihm gegenüber ein Ausreiseverbot aus Deutschland. Mutter und Kind nahmen am 16. September 2014 in D._____ Wohnsitz (a.a.O. act. 9 und 10). Aktuell wohnen sie in E._____. 2. Im Zusammenhang mit einem von der Mutter eingeleiteten Gesuch um Änderung des Familiennamens von C._____ von B._____ auf A._____ gelangte das Gemeindeamt, Abteilung Zivilstandswesen, des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 an die KESB Bezirk Horgen betreffend Prüfung einer Verbeiständung für C._____ (KESB act. 1/1). Die KESB Horgen errichtete mit Beschluss vom 16. November 2015 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und beauftragte die ernannte Beiständin, das Kind im Verfahren zur Namensänderung zu vertreten und seine Interessen zu wahren (KESB act. 7). Das Namensänderungsgesuch wurde am 22. Dezember 2015 gutheissen (KESB act. 18). Das dagegen erhobene Rechtsmittel war erfolglos (KESB act. 81.1) 3. Die Eltern unterzeichneten sodann am 3./22. November 2015 einen Unterhaltsvertrag, welcher von der KESB Horgen am 3. Februar 2016 genehmigt wurde (KESB act. 14/2 und 15). 4. Gestützt auf unterschiedliche Vorstellungen der Parteien über die Kontaktreglung bzw. -möglichkeit von B._____ zu ihrem Vater (vgl. KESB act. 54.2 und 61) legte die KESB Horgen den Eltern die gesetzliche Regelung und die aus ihrer Sicht nötigen Kontakte dar und ersuchte die Eltern um Stellungnahme, namentlich hinsichtlich praktischer Umsetzung (KESB act. 66). Der Vater äusserte sich dazu schriftlich mit Eingabe vom 16. Dezember 2017 (KESB act. 77), die Mutter nahm dazu mit Zuschrift vom 18. Januar 2018 Stellung (KESB act. 82). Der Vater sei-

- 3 nerseits äusserte sich nochmals mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (KESB act. 87). 5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 beantragte die Mutter bei der KESB Horgen die Zuteilung der alleinigen Sorge für C._____ (KESB act. 74). Dazu konnte sich der Vater ebenfalls äussern (KESB act. 78). 6. Mit Beschluss vom 17. April 2018 entschied die KESB Horgen betreffend elterliche Sorge, Regelung des persönlichen Verkehrs und Beistandschaft. Konkret traf sie folgende Anordnungen: "1. Der Antrag der Kindsmutter auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge wird abgewiesen. 2. Der Kindsvater wird berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ jeweils alle sechs Wochen, jeweils am Samstag, von 13 Uhr bis 17 Uhr an einem grenznahen Ort in Deutschland, zu besuchen. 3. Für die obgenannten Besuche wird eine Besuchsbegleitung angeordnet, wobei die Kosten durch die Kindseltern je hälftig zu tragen sind. 4. Für C._____ wird eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit den folgenden Aufgaben der Beistandsperson: a) die Kindseltern bei der Ausübung, Umsetzung und Regelung der Besuchsmodalitäten zu unterstützen, b) die begleiteten Besuche zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein, c) einen Zwischenbericht per 31. Dezember 2018 betreffend die Weiterführung der Besuchsbegleitung einzureichen, d) die Eltern in der Kommunikation betreffend Kinderbelange zu unterstützen, e) sobald als notwendig, Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahmen zu stellen. 5./6. …..

- 4 - 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen, wonach diese Anordnungen sofort vollstreckbar werden." (KESB act. 90). 7. Der Vater war mit diesen getroffenen Anordnungen teilweise nicht einverstanden und gelangte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an den Bezirksrat Horgen. Er verlangte eine Verkürzung der Besuchsabstände auf vier (statt sechs) Wochen; sodann wollte er einmal wöchentlich telefonieren. Seiner Ansicht nach sollte zudem nur der erste Besuch begleitet stattfinden (BR act. 1). 7.1. Die KESB Horgen wies in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat Horgen auf die vorgesehene Überprüfung des begleiteten Besuchsrechts per Ende Dezember 2018 hin und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (BR act. 6). Die Mutter warf in ihrer Stellungnahme mehrere Themen auf, die weder Gegenstand des Verfahrens vor der KESB Horgen (z.B. Höhe der Kinderunterhaltszahlungen durch den Vater) noch im angefochtenen Beschluss geregelt worden waren (Übernachtungen von C._____ in Deutschland). Generell lehnte sie die Anliegen des Vaters ab, wobei sie sich konkret gegen wöchentliche Telefonate von C._____ mit ihrem Vater stellte und einen vierwöchentlichen Besuchsrhythmus (auch) finanziell für problematisch bezeichnete. Abschliessend meinte sie, sie freue sich für C._____ und den Vater, wenn die begleiteten Besuche bald stattfinden dürfen und sie sei gespannt auf die zukünftige zwischenmenschliche Entwicklung (BR act. 9). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Vater wiederum mit Schreiben vom 30. Juni 2018 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest (BR act. 13/1). In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 äusserte sich die Mutter zu verschiedenen Themen und meinte, ihrer Auffassung nach leide ihre Tochter nicht daran, dass sie ihren Vater nicht kenne; sie könne ihn daher auch nicht vermissen und darunter leiden (BR act. 16). In einem weiteren Schreiben wies der Vater erneut auf seinen Wunsch hin, die Tochter endlich wieder zu sehen, und bat darum, die Umgangsregelung zügig umzusetzen (BR act. 18/1). In ihrer Stellungnahme dazu meinte die Mutter, sie sei vorerst bereit, den Vater in C._____ gewohntem Umfeld für 2 - 3 Stunden alle sechs Wochen zu treffen. Für C._____ sei ihr Vater ein Fremder (BR act. 19). Der Vater äusserte sich auch dazu und meinte

- 5 u.a., er hoffe, dass in diesem Verfahren baldmöglichst eine Entscheidung zu Gunsten für ihre Tochter gefällt und schnellstmöglich Besuchstermine vereinbart werden können (BR act. 21/1). In einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2018 teilte die Mutter dem Bezirksrat Horgen mit, sie habe den Vater von C._____ vergangene Woche direkt kontaktiert, damit C._____ auf ihren Wunsch mit ihm habe sprechen können. Da der Vater eventuell bis 2020 nicht aus Deutschland ausreisen dürfe, habe sie beschlossen, Ende Monat doch einem Treffen in … [Ort] zuzustimmen. Je nach Ablauf sei sie bereit, einmal im Monat an die Grenze zu fahren, falls dies auch im Interesse von C._____ liege. Ausserdem hätten sie als Eltern vereinbart, dass es bis auf Weiteres keine Übernachtungen von C._____ beim Vater gebe und dass während mindestens sechs Monaten die Treffen nur in ihrem Beisein für einige Stunden stattfinden werden. Sobald der Vater in die Schweiz reisen dürfe, werden sie neue Lösungen besprechen (BR act. 23). In einem weiteren Schreiben des Vaters an den Bezirksrat Horgen vom 2. November 2018 schilderte dieser die Zusammenkunft mit C._____ und der Mutter und seinem Sohn F._____, welche aus seiner Sicht sehr positiv verlaufen sei, sowie die regelmässigen telefonischen Kontakte und drückte die Hoffnung aus, dass sie als Eltern eine einvernehmliche Lösung fänden (BR act. 25/1). Die Mutter widersprach in ihrem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2018 der Schilderung des Vaters teilweise diametral, wobei die Differenzen nicht die stattgefundenen Zusammenkünfte und deren Verlauf an sich betreffen, sondern andere Aspekte, welche die Paarebene angehen. Des weiteren teilte die Mutter mit, die Telefonate hätten eingestellt werden müssen, da C._____ keinerlei Interesse daran gehabt und sich sogar sehr genervt gezeigt habe. Schliesslich meinte die Mutter, es sei noch ein sehr langer Weg für alle Beteiligten, eine Beziehung aufzubauen, sie sei jedoch der Meinung, dass sie dies ohne KESB und Bezirksrat schafften, wie der Vater dies ausdrücklich wünsche (BR act. 27). Eine Rückmeldung durch den Vater ging auf diese letzte Äusserung der Mutter nicht mehr ein (BR act. 28). 7.2. Unterm 10. Oktober 2019 fällte der Bezirksrat Horgen sein Urteil. Darin hiess er die Beschwerde des Vaters insofern gut, als er diesen für berechtigt erklärte, einmal pro Woche mit seiner Tochter C._____ zu telefonieren, und die in Dispositivziffer 3 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen angeordnete Besuchsbeglei-

- 6 tung bis Ende Januar 2020 befristete. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 den Eltern je zur Hälfte. Einem Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (BR act. 30 = act. 4/1). 8. Gegen diesen Entscheid erhebt die Mutter mit Eingabe vom 13. November 2019 rechtzeitig Beschwerde. Darin beantragt sie (sinngemäss) die Aufhebung der Kontaktregelung (Besuche und Telefonate) (act. 2). II. Beschwerdeverfahren vor der Kammer 1. Es sind die Akten der KESB Horgen (act. 7/6/1 - 100) und des Bezirksrates Horgen (act. 7/1 - 30) beigezogen worden. Von der KESB Horgen wurden ferner jene Akten eingereicht, die sich seit Erhebung der Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (ab Mai 2018) ergeben haben (act. 9/100 - 140). Weiterungen sind keine erforderlich; das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorab ist folgendes festzustellen: wie oben unter I./6. und 7. ausgeführt, traf die KESB Horgen ihre Anordnungen betreffend Kontaktregelung im April 2018, was der Vater beim Bezirksrat Horgen im Mai 2018 anfocht. Die letzte Äusserung der Mutter ging dem Bezirksrat Horgen anfangs Dezember 2018 zu. Eigene Abklärungen hat der Bezirksrat Horgen keine vorgenommen oder in Auftrag gegeben. Einzig am 1. Oktober 2019 erkundigte sich die ausserordentliche Ratsschreiberin der Bezirksratskanzlei Andelfingen bei der KESB Horgen, ob seitens der Beiständin ein Zwischenbericht betreffend die Weiterführung der Besuchsbegleitung eingeholt worden sei, was verneint wurde (BR act. 29). Wie erwähnt entschied der Bezirksrat Horgen schliesslich am 10. Oktober 2019, mithin 17 Monate nach Eingang der Beschwerde. Kinderbelange, wozu typischerweise Kontaktregelungen zum nicht betreuenden Elternteil zählen, sind stets zeitlich dringlich, da nicht stattgefundene Kontakte nicht nachgeholt werden können und Kontaktunterbrüche erst lose vorhandene Beziehungen von einem Elternteil zu seinem Kind die Beziehungspflege erheblich erschweren oder gar verunmöglichen und daher eine Entfremdung vom Kind zum betreffenden Elternteil begünstigen. Dies alles steht dem Interesse eines Kindes

- 7 diametral entgegen, mit beiden Elternteilen Kontakt haben und zu beiden eine eigenständige vertraute Beziehung aufbauen, pflegen und stetig vertiefen zu können. Daneben entspricht es auch einem Bedürfnis von Verfahrensbeteiligten, dass ihre Sache innert nützlicher Frist gehört, entschieden und Rechtssicherheit geschaffen wird. Schliesslich schadet eine unerklärte und unerklärbare übermässig lange Verfahrensdauer dem Ansehen der betreffenden Behörde und letztlich dem Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das Funktionieren staatlicher Organe. Die KESB Horgen hatte zwar einem Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen gehabt (KESB act. 90 S. 11 Dispositiv Ziffer 7), so dass die von ihr getroffenen Anordnungen umgesetzt werden konnten, was sie überdies ausdrücklich festhielt (a.a.O.). Allerdings ergibt sich aus Aktennotizen der KESB Horgen, dass keine Besuchsbegleitungen stattgefunden haben, weil der Vater Beschwerde eingereicht hatte (act. 9/128). Dies ist widersprüchlich und erweist sich zumindest im Nachhinein als unzweckmässig – auch wenn die KESB Horgen Ende 2018 anscheinend von einer einvernehmlichen Lösung der Eltern ausging (act. 9/128) – da die Massnahme nicht zum Tragen kam und ein regelmässiger Kontakt von Tochter zu Vater nicht hergestellt werden konnte. Einen Zwischenbericht erstattete die Beiständin hingegen auf entsprechende Aufforderung der KESB Horgen am 20. November 2019. Hieraus ergibt sich, dass der Vater seit Dezember 2018 zu C._____ keinen Kontakt mehr hatte und auch der Kontakt zur Mutter abgebrochen war. Die Aufhebung der Ausreisesperre sei zudem nicht in nächster zeitlicher Nähe zu erwarten, da hierüber erst entschieden werden müsse. Die Mutter ihrerseits berichtete der Beiständin, dass sie den Entscheid des Bezirksrates anfechten werde, weil sie mit dem Besuchsrecht nicht einverstanden sei. Die Beiständin ihrerseits empfiehlt, dem Kindeswillen Rechnung zu tragen und einen allfälligen Kontaktaufbau langsam und psychologisch begleitet zu gestalten (act. 9/138). Dazu ist nachdrücklich zu betonen, dass dies bereits nach Erlass des Entscheides der KESB Horgen vom 17. April 2018 hätte in die Wege geleitet werden können. Stattdessen sind mittlerweile bald 20 Monate vergangen, ohne dass ein regelmässiger Kontakt von Tochter und Vater hergestellt werden konnte, auch wenn die praktische Umsetzung der Kontakte wegen

- 8 der Auslandsabwesenheit des Vaters und des gegen ihn bestehenden Ausreiseverbotes aus Deutschland anspruchsvoll ist. Wie oben unter I./7.1. dargelegt präsentierte sich die Beschwerde an den Bezirksrat Horgen als wenig anspruchsvoll, da vom Vater nur einzelne Punkte der angeordneten Massnahmen der KESB Horgen angefochten waren, die im Wesentlichen die Modalitäten der Kontaktregelung betrafen, und auch die Mutter sich nicht grundsätzlich gegen die behördliche Kontaktregelung stellte. Zu berücksichtigen ist, dass wegen des ausländischen Wohnsitzes des Vaters eine gemeinsame Anhörung der Eltern nicht stattfinden konnte, und wegen des schriftlichen Verfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs seitens beider Eltern mehrere Eingaben erfolgten. Dies erklärt allerdings nur die Verfahrensdauer bis Ende 2018, nicht hingegen, dass der Sachentscheid erst im Oktober 2019 getroffen wurde, wobei über die aktuellen Verhältnisse keinerlei Kenntnisse vorhanden waren. Da keiner der Elternteile die übermässig lange Verfahrensdauer beanstandet, kann von einer Feststellung formeller Rechtsverweigerung abgesehen werden. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Thema des Verfahrens vor Obergericht kann ferner nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Werden vor der Kammer neue

- 9 - Anträge gestellt, die keinen Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensthema aufweisen, ist hierauf nicht einzutreten. Solche Anträge wären vorerst bei der KESB zu stellen. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin insofern nicht ohne weiteres zu, da sie den Entscheid der KESB Horgen nicht angefochten hat, mit welchem u.a. die Kontakte von C._____ zu ihrem Vater geregelt worden waren. Nunmehr macht sie jedoch geltend, nach einem Vorfall vom Dezember 2018, bei welchem es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vater gekommen sei, von der sie Verletzungen davon getragen habe, wolle C._____ den Vater nicht mehr treffen und habe Angst vor ihm. In dem Sinne bringt die Mutter neue Tatsachen vor, welche mit dem bisherigen Thema zusammenhängen, was zulässig ist. Zudem hat der Bezirksrat Horgen in seinem Entscheid die Telefonkontakte von C._____ zu ihrem Vater in dem Sinne ausgedehnt, als statt ein entsprechender Kontakt pro Monat ein solcher jede Woche stattfinden soll. Sodann hat er die Begleitung der Besuche zeitlich eingeschränkt. In dem Sinne hat er die Kontaktregelung in gewissem Umfang ausgeweitet. Dadurch ist die Mutter durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten. 4.1. Die Mutter bringt vor, C._____ wolle ihren Vater seit den Geschehnissen im Dezember 2018 nicht mehr sehen und habe Angst vor ihm. Es entspreche ganz klar nicht dem Willen des Kindes, wenn sie den Vater treffen müsste(n) (act. 2). C._____ ist mittlerweile knapp 5 1/2jährig. Sie ist damit zwar kein Säugling mehr, aber noch ein kleines Kind und altersbedingt ausserstande, zur Frage der Beziehung zum Vater sich eine eigene Meinung zu bilden, geschweige denn sich der Konsequenzen abgelehnter und/oder nicht ermöglichter Kontakte bewusst zu sein. Sie hat bislang stets mit ihrer Mutter gelebt und steht daher klarerweise unter deren Einfluss. Den Vater kennt sie lediglich von einigen wenigen Zusammentreffen, deren letztes mittlerweile rund ein Jahr zurückliegt. Eine eigenständige und tragfähige Beziehung zu ihm dürfte sie bisher kaum aufgebaut haben, weil sie mangels Gelegenheit dazu gar nicht in der Lage war und möglicherweise auch

- 10 - Schilderungen ihrer Mutter, die naturgemäss deren Sicht auf den Vater wiedergeben dürften, für das Kind eine Rolle spielten. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus sein, dass C._____ ihren Vater als weitgehend unbekannte, fremde Person empfindet, und wenig Interesse an ihm zeigt. Gleichwohl ist er ihr Vater, sie trägt auch väterliche Erbanteile in sich und weist väterliche Charaktermerkmale auf, welche Teil ihrer Persönlichkeit sind. Eltern kommt Erziehungsverantwortung zu. Sie sind gehalten, im Interesse des Kindes liegende Entscheide zu treffen und entsprechend zu handeln. Diese Verantwortung können und dürfen sie nicht auf die Kinder übertragen. Damit werden Kinder überfordert, da ihnen eine Erwachsenen-Rolle zugemutet wird. Eltern sind im Rahmen ihrer Erziehungsaufgaben u.a. verpflichtet, für die seelische Gesundheit ihrer Kinder zu sorgen. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was diese gefährden und ihre spätere Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnte. Teil dieser Verpflichtung ist es, den Kontakt zum andern Elternteil aktiv zu fördern, damit das Kind vom anderen Elternteil ein eigenständiges Bild gewinnen und in seine eigene Persönlichkeitsbildung integrieren kann. Wer dies nicht beherzigt und dem nur vordergründig zustimmt, insgeheim aber gegenteilige Signale aussendet, schadet der gesunden Entwicklung des Kindes und handelt gegen dessen Interessen. 4.2. Soweit die Mutter auf den Willen des Kindes verweist, den Vater nicht treffen oder mit ihm telefonieren zu wollen (act. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst ein solcherart geäusserter Wunsch von C._____ nicht als autonome Willensäusserung zu betrachten wäre, da die Tochter altersbedingt dazu gar nicht in der Lage wäre. Vielmehr liegt es an der Mutter, C._____ den Kontakt zum Vater zu ermöglichen und sie zu ermuntern, ihn zu treffen, und ihr allfällige Ängste zu nehmen. Es genügt klarerweise nicht, wenn die Mutter äussert, sie hoffe, die Tochter werde zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach ihrem Vater fragen (act. 2 s. 2); es ist ihre Pflicht und Verantwortung, den Vater nicht aus dem Leben von C._____ fernzuhalten, sondern C._____ den Kontakt zum Vater zu ermöglichen und aktiv zu unterstützen. Es mag sein, dass die Mutter aufgrund eigener Erfahrungen in ihrer Beziehung zum Vater Kontakte zu diesem möglichst vermeiden will. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzuhalten, dass die Mutter selber nicht behauptet, der Vater sei C._____ gegenüber je gewalttätig geworden

- 11 oder habe sie unangebracht behandelt, so dass C._____ zu deren Wohl vor dem Vater geschützt werden müsste. Inwiefern sich das letzte Zusammentreffen vom Dezember 2018 mit dem Vater in der von der Mutter allerdings nur sehr rudimentär geschilderten Weise zugetragen hat (act. 2 S. 1), muss an dieser Stelle offen bleiben. Sollte es zu einer wie auch immer gearteten Auseinandersetzung zwischen den Eltern gekommen sein, wäre nicht weiter verwunderlich, wenn sich C._____ im Nachhinein verängstigt gezeigt haben sollte. Die Eltern sind gehalten, ihre persönlichen Differenzen unter sich und nicht in Anwesenheit des Kindes auszumachen und dabei Beschimpfungen und/oder Handgreiflichkeiten grundsätzlich zu unterlassen, um ihr angespanntes Verhältnis nicht zusätzlich zu vergiften und die Beziehung von C._____ zum Vater weiter zu erschweren und zu belasten. 4.3. Die Mutter bringt zusammengefasst nichts vor, was Anlass gäbe, den Entscheid des Bezirksrates Horgen umzustossen, und zwar weder hinsichtlich der nunmehr zeitlich begrenzten begleiteten Besuche noch bezüglich der Telefonate (act. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nachdem C._____ wie erwähnt zu ihrem Vater seit rund einem Jahr keinen Kontakt mehr gehabt hat, weder persönlich noch telefonisch (Skype), ist es dringend angezeigt, die von den Vorbehörden erlassenen Massnahmen schnellstmöglich umzusetzen, damit die bezirksrätliche Regelung nicht obsolet wird. Die Beiständin wird unverzüglich das Nötige zu veranlassen haben, damit der Kontakt wieder hergestellt werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsregelung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Mutter grundsätzlich kostenpflichtig. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer abzusehen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 2. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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