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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2019 PQ190035

6. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,609 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 6. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 2. Mai 2019; VO.2018.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 12. Januar 2018 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) eine Schreiben des Sozialdienstes der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) vom 22. Dezember 2017 ein, worin um dringende Prüfung geeigneter Massnahmen für Frau A._____ (Jg. 1965, nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersucht wurde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2017 bereits zum fünften Mal in der PUK hospitalisiert worden; aktuell sei sie seit dem 14. Dezember 2017 per fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Fremdgefährdung in der PUK. Die Beschwerdeführerin sei mit der Beantragung einer Beistandschaft nicht einverstanden. Das Behandlungsteam erachte diese Massnahme jedoch als höchst indiziert und stelle entsprechenden Antrag. Ein geordnetes Gespräch könne derzeit mit der Beschwerdeführerin nicht geführt werden, und sie sei nicht in der Lage, sich selbst um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Bislang sei sie durch ihre Schwester und eine Nachbarin bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten unterstützt worden; unterdessen seien diese mit der Situation jedoch überfordert. Die Beschwerdeführerin habe bisher alleine gewohnt, doch sei ihr die Wohnung per 31. Januar 2018 gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, alleine zu wohnen. Sie benötige insbesondere dringend Unterstützung in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen (act. 9/1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 363 vom 24. Januar 2018 entschied die KESB wie folgt (act. 8/2): "1. Für [die Beschwerdeführerin] wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben, a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

- 3 c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. Zur Beiständin wird Frau B._____ ernannt, mit der Einladung, a) sich umgehend die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit [der Beschwerdeführerin] persönlich Kontakt aufzunehmen, b) in Zusammenarbeit mit der [KESB] unverzüglich ein Inventar per 24. Januar 2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen, c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, d) per 31. Dezember 2019 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 3. [Kosten]. 4. [Schriftliche Mitteilung]. 5. [Rechtsmittelbelehrung]." Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 1.3. Am 23. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. 1.4. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wies der Bezirksrat einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Anhörung durch den Bezirksrat ab. Mit Urteil vom gleichen Tag entschied der Bezirksrat wie folgt: "I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss Nr. 363 der [KESB] vom 24. Januar 2018 wird bestätigt. II. [Kosten]. III. [Rechtsmittelbelehrung]. IV. [Schriftliche Mitteilung]."

- 4 - 1.5. Am 13. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht eine Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Bezirksrates vom 2. Mai 2019 ein (act. 2). 1.6. Die Akten des Bezirksrates (act. 8) und der KESB (act. 9) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen (act. 3, Dispositiv-Ziffer III, Satz 3). Im vorliegenden Fall enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin keinen Antrag. Auch der Begründung kann nicht entnommen werden, was die Beschwerdeführerin verlangt. Bei Beschwerden von Laien werden zwar nur geringe Anforderungen an die Begründung gestellt, und es reicht aus, wenn nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Im vorliegenden Fall genügt die Begründung jedoch nicht einmal diesen geringen Anforderungen. Auf Blatt 1 scheint die Beschwerdeführerin Urkundenfälschungen zu beanstanden (act. 2, Blatt 1, Zeile 3), doch wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, welche Urkunden gefälscht sein sollen. Auf Blatt 2 scheint die Beschwerdeführerin der Beiständin B._____ vorzuwerfen, sich bei der Ausübung ihres Amtes strafbar verhalten zu haben (act. 2, Blatt 2, Zeilen 2-4), doch wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin der Beiständin vorwirft. Die Blätter 3 und 4 der Beschwerdeschrift stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den ersten beiden Blättern; inhaltlich ist dieser Teil der Beschwerde noch weniger verständlich als die Blätter 1 und 2. Da die Beschwerde keinen Antrag und auch keine verständliche Begründung enthält, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 3. 3.1. Im Folgenden ist im Sinn einer Eventualbegründung kurz darzulegen, weshalb das Urteil des Bezirksrates nicht zu beanstanden wäre, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre. 3.2. Die Anordnung einer Beistandschaft für eine hilfsbedürftige Person setzt das Vorliegen eines Schwächezustandes voraus, welcher die Besorgung der eigenen Angelegenheiten erschwert oder verunmöglicht (Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen kommen jedoch nur in Frage, wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im Weiteren müssen behördliche Massnahmen geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). 3.3. Im vorliegenden Fall muss von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, weil diese nicht in der Lage ist, sich genügend um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Gemäss dem ärztlichen Bericht von C._____ (Oberarzt PUK) vom 10. Januar 2018 ist die Beschwerdeführerin aufgrund realitätsfremder Gedankeninhalte infolge psychotischen Erlebens nicht ausreichend in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung, sozialem Wohl sowie Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten (act. 9/2). Die Schwester der Beschwerdeführerin, D._____, erklärte in Telefongesprächen mit der KESB am 17. und 18. Januar 2018, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung zur Regelung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit benötige. Sie habe ihre Schwester in den letzten Jahren fast täglich unterstützt, sei jetzt aber am Ende ihrer Kräfte. Auch eine Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bezahlung von Rechnungen unterstützt habe, habe nicht mehr die nötigen Resourcen (act. 9/13). In einer Anhörung der Beschwerdeführerin durch die KESB am 17. Januar 2018 zeigte sich, dass diese ihre Lebensumstände nicht realistisch

- 6 einschätzen konnte und ausser Stande war, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu bewältigen; es zeigte sich auch, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft keinesfalls einverstanden war (act. 9/15). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat musste die Beschwerdeführerin am 5. März 2018 erneut in die PUK eingewiesen werden, wobei im Eintritts-Résumé als vorläufige Diagnose eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns angegeben wurde (act. 9/38/1). Am 22. Januar 2019 liess die Beiständin auf Anfrage des Bezirksrates mitteilen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in der PUK in eine Wohnung in E._____ habe ziehen können; die finanziellen und administrativen Angelegenheiten würden vollständig von der Beiständin besorgt, und die Beschwerdeführerin erhalte wöchentlich einen Betrag von Fr. 250.00, über den sie selbständig verfügen könne (act. (8/13). 3.4. Damit ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin insofern ein Schwächezustand vorliegt, als sie ihre Angelegenheiten in verschiedener Hinsicht nicht mehr zu überblicken vermag und mit deren Erledigung überfordert ist. Ihre Beschwerde an die Kammer zeigt zudem nichts anderes. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch nicht mehr durch ihre Schwester und ihre Nachbarin ausreichend unterstützt werden, weil diesen die notwendigen Resourcen fehlen. Da die KESB im Beschluss vom 24. Januar 2018 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, konnte sich die Beiständin seither um die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin kümmern. Die Errichtung der Beistandschaft ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde würde sich somit als unbegründet erweisen, wenn darauf einzutreten wäre. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Beschluss vom 6. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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