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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2019 PQ190026

15. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,988 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Honorar

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 15. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Honorar Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 26. Februar 2019; VO.2018.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil) i.S. B._____, geboren tt.mm.2004, betreffend ausserfamiliäre Unterbringung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB: Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____ (Mutter).

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, schied mit Urteil vom 11. April 2017 die Ehe von C._____, geboren tt. Januar 1981, und D._____, geboren tt. August 1981, und regelte die Nebenfolgen. Der gemeinsame Sohn von C._____ und D._____, B._____, geboren tt.mm.2004, wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern aber entzogen (KESB-act. 45). Es wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und dem Beistand u.a. der Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Eltern und mit dem Schulpsychologischen Dienst unverzüglich für eine Unterbringung von B._____ in einem Schulheim besorgt zu sein (KESB-act. 45). Das Urteil des Einzelgerichts wurde den Eltern in unbegründeter Fassung eröffnet. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, verlangte keine der Parteien eine Begründung des Urteils. Der Umstand, dass das Scheidungsurteil unbegründet erging, bedeutete, dass die KESB Hinwil (nachfolgend KESB), die genauen Gründe für die ausserfamiliäre Unterbringung von B._____ nicht in Kenntnis bringen konnte und das Schaffen einer klaren Faktenlage dadurch erschwert war (KESB-act. 74,75, 86). Die KESB ernannte mit Entscheid vom 16. Mai 2017 die Beistandsperson von B._____ (KESB-act. 52). Am 24. November 2017 reichte die Beiständin bei der KESB einen Antrag auf Zwischenplatzierung von B._____ in einer Pflegefamilie ein (KESB-act. 68). Die KESB kam nach einer Anhörung der Mutter, C._____, und von B._____ am 11. Januar 2018 vorläufig zum Schluss, dass für B._____ aktuell keine akute Gefährdungssituation bestehen würde, die eine Fremdplatzierung rechtfertigte (KESB-act. 86, act. 87). Der Vater war nicht greifbar. 1.2. Es zeigte sich, dass die Planung der vom Einzelgericht angeordneten Sonderschulheimplatzierung (KESB-act. 45) die Ernennung einer Kindesvertreterin notwendig machte. Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wurde gestützt auf

- 3 - Art. 314abis ZGB Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Ort], als Vertreterin von B._____ ernannt (KESB-act. 101, act. 103). Mit Vollmacht vom 11. Januar 2018 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. A._____, als anwaltliche Vertreterin von C._____ (KESB-act. 91). Die KESB bewilligte mit Entscheid vom 27. März 2018 C._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin für ihr Verfahren (KESB-act. 125). 1.3. Mit Schreiben vom 26. April 2018 erteilte die KESB Frau E._____, c/o F._____ AG, Zürich, einen Abklärungsauftrag (KESB-act. 145). Der Abklärungsbericht ging am 14. Juni 2018 bei der KESB ein und empfahl eine ausserfamiliäre Unterbringung von B._____ im Schulheim G._____ (KESB-act. 156). Die von der Mutter und B._____ unterbreiteten Vorschläge auf Anordnung von ambulanten Massnahmen (wie z.B. sozialpädagogische Familienbegleitung) und Beschulung von B._____ in einer Kleinklasse wurden als nicht zielführend verworfen. Die KESB beschloss mit Entscheid vom 3. Juli 2018 nach erneuter Anhörung von C._____ und von B._____ (KESB-act. 171-172) die von E._____, c/o F._____ AG, beantragte Unterbringung von B._____ im Sonderschulheim G._____ per Beginn des Schuljahres 2018/2019 (KESB-act. 177 = BR-act. 2). Die KESB entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 177 S. 11 Dispositivziffer 9). 1.4. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. Juli 2018 liessen sowohl C._____ als auch B._____ Beschwerde beim Bezirksrat einreichen, welcher mit Entscheid vom 16. August 2018 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies (BR-act. 10). C._____ und B._____ stellten gleichlautende Anträge (BR-act. 2 S. 2, BR-act. 11/1 S. 2). Sie liessen beantragen, es sei der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen und es sei von seiner ausserfamiliären Platzierung abzusehen. Statt B._____ im Sonderschulheim G._____ zu platzieren, solle er in der H._____ I._____ beschult werden. Dementsprechend seien die Aufträge an die Beiständin anzupassen (BR-act. 1 und act. 11/1). Zur Unterstützung der belasteten Familie sei eine sozialpädagogi-

- 4 sche Familienbegleitung zu installieren, und der Kontakt zwischen B._____ und seinem Vater sei aufzubauen. Während des Verfahrens beim Bezirksrat verschlechterte sich die gesundheitliche Situation von B._____. Aufgrund seiner psychischen Verfassung konnte er auf das Schuljahr 2018/2019 nicht ins Sonderschulheim G._____ eintreten. B._____ wurde im August 2018 aufgrund einer psychischen Krise notfallmässig von der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Universitätsspital stationär aufgenommen und anschliessend auf die Kinderstation J._____ in K._____ verlegt. Die Ärzte der Station J._____ erstatteten am 30. Oktober 2018 dem Bezirksrat Bericht (BRact. 24). Die Ärzte empfahlen eine Beschulung von B._____ in einer Tagesschule nach Austritt aus der stationären Behandlung, eine Familienbegleitung und eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung. Die Ärzte empfahlen eine Institution für B._____ mit Externat und Internat, wie z.B. eine solche in L._____ und M._____ (BR-act. 24). Gestützt auf die Empfehlungen der Ärzte der J._____ K._____ reichte die Kindesvertreterin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. November 2018 einen von den Eltern, B._____, von ihr und der zuständige Schulbehörde unterzeichneten Antrag ein, mit welchem die Beschulung von B._____ im Schulinternat (Tagesschule) L._____ beantragt wurde (BR-act. 26, act. 27/1/1, act. 27/1/2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, war der Austritt von B._____ aus der Klinik J._____ per 30. November 2018 vorgesehen, und das Schulheim L._____ bot eine Anschlusslösung (BR-act. 26, act. 30 S. 12 f.). 1.5 Mit Beschluss vom 28. November 2018 bewilligte der Bezirksrat der Mutter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ zur Rechtsbeiständin. Mit Urteil vom 28. November 2018 entschied er zudem nach Massgabe des Antrages aller Beteiligten und ordnete die Beschulung von B._____ in der Tagesschule L._____ an (BR-act. 30 S. 15, S. 21). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter wurde aufrechterhalten (BR-act. 30 S. 14, S. 21 f., Dispositivziffern I. und III.). Sodann wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ eingeladen, die Honorarrechnung für ihre Bemühungen einzureichen (BR-act. 30 S. 22, Dispositivziffer V.).

- 5 - 2.1. Mit bei der Vorinstanz am 11. Dezember 2018 eingegangener Eingabe ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C._____ gestützt auf ihren Zeitaufwand um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 6'527.40, zuzüglich Barauslagen von Fr. 182.90 und 7.7 % MwSt. von Fr. 516.75, insgesamt somit Fr. 7'227.05 (BR-act. 31, act. 32). Sie machte einen Zeitaufwand von rund 29 1/2 bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend (vgl. BR-act. 31, act. 32). 2.2. Am 26. Februar 2019 beschloss der Bezirksrat, Rechtsanwältin lic. iur. A._____ werde aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'528.65.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (BR-act. 36 = act. 6, Dispositivziffer 1, nachfolgend zitiert als act. 6). Zum einen entschädigte der Bezirksrat damit geltend gemachte Aufwendungen nicht, weil sie nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stünden bzw. es sich um Sekretariatsarbeiten handeln würde, zum anderen erachtete er die in Rechnung gestellten Besprechungen und Standortgespräche in der Kinderstation J._____ für die Vertretung der Mutter nicht als notwendig. 2.3. Diesen Entscheid ficht Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) an und beantragt, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 26. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr für ihre Aufwände als unentgeltliche Rechtsvertreterin im bezirksrätlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'227.05 (inkl. Spesen und 7.7.% MwSt.), eventualiter eine solche von Fr. 5'977.90, zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz (act. 2 S. 2). 2.4. Die Akten der KESB und des Bezirksrats wurden beigezogen (BRact. 8/1-36, KESB-act. 7/1-194, KESB-act. 195-236). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

- 6 - [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Gericht prüft von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Das Gericht tritt auf das Rechtsmittel ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 1.2. Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist. Auch die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach Massgabe von Art. 119 Abs. 3 ZPO in einem summarischen Verfahren. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Bezirksrat belehrte demgegenüber eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (act. 6 S. 7, Dispositivziffer III). Mit Eingabe vom 1. April 2018, der Post am gleichen Tag übergeben (act. 2), erhob die Beschwerdeführerin innert der angezeigten 30-tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den ihr am 28. Februar 2019 zugestellten Entscheid des Bezirksrates (act. 2 S. 1 i.V.m. act. 7/2; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nach Treu und Glauben im Prozess und unter Hinweis darauf, dass keine konsistente Praxis der Kammer bezüglich der Natur des Verfahrens als summarisches besteht, ist die Beschwerde gestützt auf Art. 52 ZPO als rechtzeitig entgegen zu nehmen. Es ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Kindesschutzverfahren. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen ist die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– (§§ 2, 4, 5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebVO). In Zivilprozessen ist der notwendige Zeitaufwand lediglich ein Element, das bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist (§§ 16 und 21 AnwGebVO e contrario). Die Grundgebühr bemisst sich dementsprechend nicht alleine nach dem tatsächlichen, mittels Honorarnote geltend gemachten Aufwand.

- 7 - 2.2. a) Das Verfahren hatte Kinderbelange von grosser Tragweite zum Gegenstand. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die ausserfamiliäre Unterbringung von B._____ waren vor dem Bezirksrat Verfahrensgegenstand. Dementsprechend war die Verantwortung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Mutter gross. b) Was den Aufwand betrifft, der notwendig war, so hat die Beschwerdeschrift (BR-act. 11/1) einen Umfang von rund neun Seiten (ohne Rubrum und Anträge). In derselben Sache liess bereits drei Tage vorher das Kind Beschwerde beim Bezirksrat erheben (BR-act. 1). Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin deckt sich streckenweise wortwörtlich mit den Ausführungen der Kindesvertreterin in deren Beschwerde (und umgekehrt). Das mag ein koordiniertes Vorgehen belegen, nicht hingegen einen höheren oder geringeren Aufwand. Sodann hatte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu substantiieren (BR-act. 20). Weitere Handlungen ordnete der Bezirksrat nicht an. In rechtlicher Hinsicht war der Fall wenig komplex, in tatsächlicher, insbesondere menschlicher aber anspruchsvoll. Die Schwierigkeit lag nicht so sehr in unterschiedlichen Anträgen und Empfehlungen der Parteien und der involvierten Fachpersonen. Die Schwierigkeit lag darin, für B._____ eine geeignete und von seinen Eltern und ihm akzeptierte Institution zu finden, in welcher er sich hinsichtlich seiner Schul- und Alltagssituation stabilisieren konnte. c) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter psychisch vorbelastet ist. Es konnte die durch die KESB angeordnete Schulheimplatzierung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von B._____ nicht durchgeführt werden. Die anstehende Schulheimplatzierung destabilisierte B._____ dermassen, dass ihn die Mutter August 2018 nach suizidalen Drohungen auf die Kinderstation der PUK Zürich hatte bringen müssen. Anschliessend war für B._____ ein dreimonatiger Aufenthalt in der Klinik J._____ notwendig. Die Mutter, der eine liebevolle, aber (zu) enge Beziehung zu ihrem Kind nachgesagt wird, war mit der Situation überfordert. Es ist verständlich, dass die Mutter an den drei Standortgesprächen in der J._____ (vom 4. September, 11. Oktober, 29. Oktober 2018) sich von ihrer Rechtsvertreterin hat begleiten lassen wollen, weil

- 8 davon auszugehen war, dass an den Standortgesprächen nicht nur über den aktuellen Stand der Behandlungen für B._____ und dessen Gesundheitszustand gesprochen, sondern auch nach einer alternativen Anschlusslösung für B._____ gesucht wurde. Die Mutter und B._____ waren mit einer Fremdplatzierung im Schulheim G._____ nicht einverstanden, wehrten sich dagegen und suchten auch mit Hilfe der Fachpersonen in der J._____ nach einer Alternative zur Fremdplatzierung. Die Teilnahme an Standortgesprächen beinhaltet aber – auch in Anbetracht der Bedeutung des im Prozess stehenden Rechtsgutes – keine anwaltliche Tätigkeit, welcher Aufwand als notwendig im Sinne der §§ 2 ff. AnwGebVO zu betrachten ist. Dieser Schluss rechtfertigt sich um so mehr, als das Kind an den Gesprächen fachkundig durch eine Rechtsanwältin vertreten war. Trotz der schwierigen Umstände hätte es der Beschwerdeführerin möglich sein können, aus sekundären Informationsquellen (Kindesvertreterin, Ärzte), an die für die Vertretung der Mutter notwendigen Informationen zum Verlauf der Standortgespräche zu gelangen und diese ins Verfahren einbringen können. 2.3. Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen oder der Versand von Rechtsschriften und anwaltliche Kürzest-Aufwendungen (etwa Kenntnisnahme von Vorladungen, Eingang Lesebestätigung, standardisierte Eingaben wie Fristerstreckungsgesuche, Terminabsprachen, Mitteilung einer Adressänderung) sind nicht zu entschädigen (vgl. OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./6.4.3). Der Aufwand für das Einreichen bzw. den Versand der Vollmacht an den Bezirksrat (im unbestritten gebliebenen Umfang von 80 Minuten) ist dementsprechend nicht zu entschädigen (act. 6 S. 4). 2.4. Es trifft zu, dass Telefonate und E-Mail Austausch mit der eigenen Klientin und der Rechtsvertreterin des Kindes keine Sekretariatsarbeiten sind (act. 2 S. 2). Die Schwierigkeit für den Bezirksrat bei der Beurteilung der Honorarnote bestand allerdings darin, dass gewisse Positionen mehrere Tätigkeiten erfassten (z.B. Position vom 6. Juli 2018: "Eingang Lesebestätigung Kl., Email an Frau N._____, OK mit Email an Kl. und an RA'in X._____"). Es fiel im Verhältnis mit der Klientin (der Mutter) ein Kommunikations- und Unterstützungsaufwand an. Aber auch wenn in Berücksichtigung des Einzelfalles ein erhöhter Kommunikationsbedarf

- 9 bestand, so rechtfertigt der Aufwand keine Anpassung der Grundgebühr nach oben: 2.5. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht lässt eine Pauschalisierung zu (vgl. Urteile BGer 5A _157/2015 vom 12. November 2015; BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017; BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016). Der untere Bereich des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Rahmens (Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–) liegt in einer Bandbreite von Fr. 1'400.– bis Fr. 6'000.– (der mittlere Bereich bis Fr. 10'000.–, der obere Bereich bis Fr. 16'000.–; jeweils ohne Berücksichtigung von Faktoren, die das Verlassen des Rahmens erlauben, vgl. § 11 Abs. 1-4 AnwGebV). Der Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– nur dort eine Rolle spielen kann, wo der ausgewiesene Zeitaufwand notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebVO ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Prozessgegenstand aus dem Verfahren vor der KESB vertraut war, ist der Fall in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens im unteren Bereich des Rahmens einzuordnen. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, bot der Fall in tatsächlicher, menschlicher Hinsicht einige Anforderungen, nicht aber so sehr in rechtlicher Hinsicht. Insgesamt war der Fall von unterdurchschnittlicher Anforderungen und beschränkter Thematik. Die grundsätzlich grosse Verantwortung war relativiert durch die Tatsache, dass B._____ durch eine Rechtsanwältin vertreten war. Die Eingabe zwecks Nachsubstantiierung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 20) erfordert, wenn überhaupt, nur einen minimalen Zuschlag. 4. Zusammenfassend ist deshalb die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Mutter im Verfahren um ausserfamiliäre Platzierung von B._____ vor Bezirksrat in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 4'800.– zuzüglich MwSt (7.7%) im Betrag von Fr. 369.60 zuzüglich Barauslagen von Fr. 60.–, insgesamt auf Fr. 5'229.60 festzusetzen.

- 10 - Fotokopien werden mit Fr. 0.50 pro Kopie vergütet. Der Betrag von Fr. 36.– für Auslagen Fotokopien der 12-seitigen Beschwerdeschrift (dreifach) kann daher nur im Umfang von Fr. 18.– entschädigt werden. Mit der gleichen Begründung sind die Auslagen für die Fotokopien im Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. August 2018 (BR-act. 20) mit Beilagen (BR-act. 21/1-8) auf Fr. 18.– (für 36 Kopien) zu kürzen. III. Mit dem Begehren um Erhöhung der Entschädigung (von Fr. 4'528.65 auf Fr. 7'227.05) dringt die Beschwerdeführerin nur mit rund Fr. 700.– und darum nur zu etwa einem Viertel durch. Es ist ihr daher eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen (Art. 106 ZPO), welche auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihren Aufwand im obgenannten Verfahren mit Fr. Fr. 5'229.60 (inkl. Spesen und 7.7.% Mehrwertsteuer) entschädigt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und C._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren VO.2018.19/3.02.00 des Bezirksrates Hinwil, damit

- 11 vereinigt VO.2018.20/3.02.00), an C._____ unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an den Bezirksrat Hinwil und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. .

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Urteil vom 15. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihren Aufwand im obgenannten Verfahren mit Fr. Fr. 5'229.60 (inkl. Spesen und 7.7.% Mehrwertsteuer) entschädigt." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und C._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren VO.2018.19/3.02.00 des Bezirksrates Hinwil, damit vereinigt VO.2018.20/3.02.00), an C._____ unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an den Bezirksr... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... .

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