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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2019 PQ190017

10. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,508 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Persönlicher Verkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 10. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Persönlicher Verkehr Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 21. Februar 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2018.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ (Beschwerdegegnerin) sind die Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2010). Seit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2014 steht C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und lebt unter der Obhut der Beschwerdegegnerin. 1.2. Das Bezirksgericht Zürich setzte mit Urteil vom 12. Februar 2015 (Abänderung des Scheidungsurteils) den persönlichen Verkehr von A._____ mit C._____ wie folgt fest: jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr sowie zusätzlich jeden Dienstag, nach dem Kindergarten/der Schule, bis Mittwochmorgen (act. 10/1/2/39 [Akten KESB]). 1.3. Im Nachgang zum Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2015 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfolgend: KESB) einen durch die Beiständin erstellten Besuchsplan, der folgenden persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit C._____ vorsieht: jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und zusätzlich jeden Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen (tabellarische Darstellung in act. 10/111 [Akten KESB]). 1.4. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer der KESB die Ausweitung des persönlichen Verkehrs mit C._____ am Wochenende von Freitagabend auf Montagmorgen (statt wie bisher auf Sonntagabend) (act. 10/117 [Akten KESB]). Im Verlauf des Verfahrens wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass C._____ am Donnerstagnachmittag nicht mehr frei habe, weshalb der Betreuungstag unter der Woche zu überprüfen sei. 1.5. Am 27. September 2018 fällte die KESB folgenden Entscheid (act. 10/159 [Akten KESB] = act. 9/2 [Akten Bezirksrat]): "1. Der Antrag des [Beschwerdeführers] auf Ausweitung des Besuchsrechts von Sonntagabend auf Montagmorgen wird abgewiesen.

- 3 - 2. Der [Beschwerdeführer] wird in Abänderung des derzeit geltenden Besuchsplans 2018 für berechtigt erklärt, seine Tochter am Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) zu sich auf Besuch zu nehmen." 1.6. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 beanstandete der Beschwerdeführer Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB vom 27. September 2018 und beantragte dem Bezirksrat Dietikon (nachfolgend: Bezirksrat), dass der persönliche Verkehr mit C._____ von Freitagabend bis Montagmorgen auszudehnen sei (act. 9/1 [Akten Bezirksrat]). Mit Beschwerde vom 2. November 2018 beanstandete die Beschwerdegegnerin Dispositivziffer 2 des Entscheides der KESB vom 27. September 2018 und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Ziffer, so dass der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit C._____ weiterhin am Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen stattfinden soll (act. 9/9/1 [Akten Bezirksrat]). 1.7. Mit Urteil vom 21. Februar 2019 entschied der Bezirksrat wie folgt (act. 9/16 [Akten Bezirksrat] = act. 5 [OG-Exemplar]): "I. Die Beschwerde [des Beschwerdeführers] vom 29. Oktober 2018 wird abgewiesen. II. Die Beschwerde [der Beschwerdegegnerin] vom 2. November 2018 wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. [Der Beschwerdeführer] wird weiterhin für berechtigt erklärt, C._____ jeweils donnerstags nach Schulschluss bis Freitag vor Schulstart mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen." 1.8. Mit Beschwerde vom 10. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die persönlichen Kontakte zu C._____ von Freitagabend auf Montagmorgen (anstatt nur bis Sonntagabend) auszudehnen seien und dass der wöchentliche persönliche Kontakt mit C._____ neu auf den schulfreien Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen festzusetzen sei (act. 3). 1.9. Die Akten der KESB (act. 10) und des Bezirksrates (act. 9) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Die Einholung einer Beschwerdeantwort erübrigt sich. Der Beschwerdegegnerin ist mit der Mitteilung dieses Entscheides eine Ko-

- 4 pie der Beschwerde (und zwar in der nicht unterschriebenen Fassung [act. 3] und der um einige Sätze erweiterten unterschriebenen Fassung [act. 14]) zuzustellen. 2. Formelles 2.1. Die Beschwerde vom 10. März 2019 wurde dem Obergericht ohne Unterschrift eingereicht (act. 3). Dem Beschwerdeführer wurde zur Verbesserung des Mangels in Anwendung von Art. 132 ZPO eine Frist angesetzt, um eine unterschriebene Beschwerde nachzureichen. Am 26. März 2019 (Datum Poststempel) ging eine mit Unterschrift versehene und ebenfalls auf den 10. März 2019 datierte Beschwerdeschrift ein (act. 14), die jedoch - gegenüber der ursprünglichen Beschwerde (act. 3) - um einige Sätze ergänzt wurde. Auf die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie zu zeigen sein wird. 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Bezirksrat wies in Dispositivziffer IV Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde die Anträge und deren Begründung enthalten müsse. Die Beschwerdeschrift vom 10. März 2019 enthält keine Anträge. Allerdings geht aus der Begründung genügend klar hervor, was der Beschwerdeführer will, nämlich eine Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts von Freitagabend bis Montagmorgen (anstatt nur Sonntagabend) und eine Verschiebung der wöchentlichen Besuchskontakte auf den schulfreien Mittwochnachmittag. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Materielles 3.1. Ein Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Bezirksrat hat die Kriterien für die Angemessenheit des persönlichen Verkehrs zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (act. 5 S. 8 E. 4.1). 3.2. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ausdehnung des persönlichen Kontaktes von Freitagabend auf Montagmorgen (anstatt nur bis

- 5 - Sonntagabend) einzugehen. Der Bezirksrat lehnte die Ausdehnung der Wochenendbesuchskontakte bis am Montagmorgen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass bereits ausgedehnte Besuchskontakte festgelegt seien. Eine weitere Ausdehnung des Besuchskontaktes bis Montagmorgen sei nur mit der Zustimmung des anderen Elternteils sinnvoll, weil sonst das Risiko eines Loyalitätskonfliktes von C._____ in der sehr angespannten Situation der Parteien bestehe. Im übrigen wünsche C._____ zur Zeit keine Ausdehnung des persönlichen Kontaktes. Schliesslich sei es nicht im Interesse von C._____, wenn sie am ersten Wochentag am Montagmorgen unter Berücksichtigung eines Anfahrtsweges von 1 Stunde sehr früh aufstehen müsse, um rechtzeitig in der Schule einzutreffen (act. 5 S. 10 E. 4.5). Es ist aktenkundig, dass zwischen den Eltern grosse Spannungen bestehen. Jede Ausdehnung bzw. Änderung der Besuchskontakte birgt das Risiko, dass C._____ in diesen Konflikt (zusätzlich) hinein gezogen wird. Schon aus diesem Grund liegt eine Ausdehnung der Besuchskontakte von Freitagabend bis Montagmorgen (anstatt Sonntagabend) nicht im Kindeswohl. Hinzu kommt, dass C._____ in der Kinderanhörung vom 5. September 2018 ausführte, sie habe beide Elternteile sehr gerne; bezüglich des Kontaktes zum Vater wolle sie aber nichts ändern; sie wolle weder mehr noch weniger zum Vater gehen (act. 10/140). Dieser klar geäusserte Kinderwunsch ist soweit tunlich zu respektieren (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Wenn der Beschwerdeführer argwöhnt, C._____ habe nur auf Drängen der Beschwerdegegnerin so ausgesagt (act. 3 S. 1 bei Rz. 2.2), ist er darauf hinzuweisen, dass die KESB zum Vorwurf der Beeinflussung festgehalten hat, C._____ äussere einen stabilen und autonomen Kindeswillen (act. 10/159 S. 6). Was daran falsch sein soll, ist nicht zu sehen. Die KESB folgert aufgrund der Äusserungen von C._____ denn auch zutreffend, dass der Wille des 8-jährigen Kindes zwar nicht entscheidend, aber immerhin soweit möglich zu berücksichtigen sei (act. 10/159 S. 6). Schliesslich ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Meinung der Vorinstanz verfehlt, C._____ müsste am Montagmorgen früh aufstehen, um von seinem Wohnort in Zürich an die Schule in D._____ zu gelangen (act. 3 S. 2 bei Rz. 4.5); ob die Reise vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Schule in D._____ eine Stunde (so der Bezirksrat) oder 30 Minuten dauert (so der Beschwerdefüh-

- 6 rer), kann dahin gestellt bleiben, weil C._____ von ihrem Wohnsitz in der … [Strasse] … in D._____ jedenfalls innert kürzester Zeit zum …-Schulhaus gelangt, was ihren Start in die neue Woche erheblich erleichtert, und zwar unabhängig davon, ob eine Reise vom Wohnort des Beschwerdeführers in Zürich nach D._____ eine Stunde oder nur 30 Minuten dauert. Richtig ist zwar, dass C._____ auch unter der Woche vom Wohnort des Vaters in die Schule gebracht werden muss. Das ist aber auch dort ein objektiver Nachteil der Regelung, der nicht ohne zwingenden Grund eine weitere Anwendung finden soll. Insgesamt liegt es somit im Wohl des Kindes, die Wochenendbesuchskontakte unverändert zu belassen. 3.3. Weiter ist auf die vom Beschwerdeführer beantragte Verschiebung der wöchentlichen Besuchskontakte auf den schulfreien Mittwochnachmittag mit Übernachtung auf Donnerstagmorgen einzugehen. Die KESB entsprach in ihrem Entscheid vom 27. September 2018 dem Antrag des Beschwerdeführers, die wöchentlichen Besuchskontakte vom Donnerstagnachmittag, an welchem C._____ seit dem Schuljahr 2018/2019 zwei Lektionen zu besuchen hat, auf den schulfreien Mittwochnachmittag zu verschieben und führte zur Begründung aus, dass am zeitlichen Umfang des persönlichen Verkehrs für den Beschwerdeführer nichts geändert werden sollte (act. 10/159 S. 7 Rz. 7.2.). Der Bezirksrat hiess eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde gut und beliess die wöchentlichen Besuchskontakte unverändert am Donnerstagnachmittag mit Übernachtung auf den Freitagmorgen. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, es liege im Interesse von C._____, wenn sie zumindest an jedem zweiten Wochenende eine längere zusammenhängende Zeit von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend mit ihrem Vater verbringen könne, ohne zur Mutter wechseln zu müssen. Wenn die wöchentlichen Besuchskontakte auf den Mittwochnachmittag verschoben würden, würde dies eine höhere Anpassungsleistung von C._____ verlangen, und sie müsste sich bei einem ständigen "Hin und Her" noch mehr mit den Konflikten ihrer Eltern auseinandersetzen. Hinzu komme, dass C._____ am Donnerstag nicht mehr von einem Elternteil betreut werden könnte, weil die Beschwerdegegnerin am Donnerstagnachmittag arbeite. Zudem wünsche C._____ keine Veränderung der bisherigen Regelung. Deshalb sei ein wöchentlicher Besuchskontakt des Beschwerdeführers mit C._____ jeweils

- 7 am Donnerstagnachmittag unmittelbar nach Schulschluss bis am Freitagmorgen festzusetzen (act. 5 S. 8 ff. E. 4.3 und 4.4.). Verschiedene Gründe sprechen für eine Beibehaltung der wöchentlichen Besuchskontakte am Donnerstagnachmittag mit Übernachtung auf den Freitag. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die gemeinsame Zeit, die er mit C._____ verbringen kann, aufgrund der zwei Lektionen, die C._____ seit Beginn des Schuljahres 2018/2019 am Donnerstagnachmittag besuchen muss, aktuell entsprechend verringert hat. Dies ist jedoch kein Grund, die Besuchskontakte zu ändern. Erstens liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Stundenplan der schulpflichtigen C._____ laufend verändert und dass bereits ab Beginn des Schuljahres 2019/2020 wieder ein anderer Wochentag schulfrei sein könnte; es wäre unpraktikabel, wenn die Behörden und Gerichte jährlich in Funktion des Stundenplanes von C._____ eine neue Kontaktregelung festsetzen müssten, nur weil die zerstrittenen Eltern nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung zu treffen; vielmehr ist in einer solchen Situation die einmal getroffene Lösung aus Gründen der Kontinuität beizubehalten, solange nicht objektive Gründe für eine Anpassung sprechen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil: Erstens ist zu berücksichtigen, dass eine Beibehaltung der bisherigen Besuchskontakte - gegenüber einer Verschiebung auf den Mittwochnachmittag - den objektiven Vorteil hat, dass C._____ an jedem zweiten Wochenende von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend über eine längere zusammenhängende Zeit den Beschwerdeführer als verantwortlichen Betreuer hat; wenn die Besuchskontakte am Mittwochnachmittag stattfinden würden, müsste sich C._____ aufgrund des "Hin und Her" der Verantwortung intensiver mit den Konflikten ihrer zerstrittenen Eltern auseinandersetzen. Zweitens ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass C._____ anlässlich der Kinderanhörung von 5. September 2018 ausführte, dass sie an den Besuchskontakten zu ihrem Vater nichts ändern möchte (act. 10/140); diesbezüglich wurde bereits darauf hingewiesen, dass C._____ einen stabilen und autonomen (unbeeinflussten) Kindeswille äusserte, der soweit tunlich zu berücksichtigen ist (E. 3.1 mit Hinweis auf act. 10/159 S. 6). Drittens hat die Vorinstanz zu Recht und unbestritten erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin am Donnerstag arbeite, so dass eine Fremdbetreuung erforderlich würde, wenn

- 8 die wöchentlichen Besuchskontakte des Beschwerdeführers mit C._____ vom Donnerstag- auf den Mittwochnachmittag verschoben würden; da eine persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern einer Fremdbetreuung vorzuziehen ist, ist von einer Verschiebung abzusehen; im Übrigen wäre der Vorschlag des Beschwerdeführers, dass er C._____ auch am Donnerstagnachmittag (zusätzlich zum Mittwochnachmittag) betreuen könne (act. 3 S. 2 bei Rz. 3.3), keine sinnvolle Lösung, weil dies auf eine Ausdehnung der Besuchskontakte hinauslaufen würde, was aus den angegebenen Gründen weder angebracht wäre noch mit dem zu berücksichtigenden Willen von C._____ zu vereinbaren wäre. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Entscheid des Bezirksrates nicht das Produkt eines "Wunschkonzertes" der Beschwerdegegnerin (act. 3 S. 1), sondern beruht auf objektiven, im Interesse von C._____ liegenden Gründen. Nicht entscheidend, aber ein Vorteil dieser Lösung ist es, dass C._____ am Mittwoch offenbar freie Zeit mit ihrem Halbbruder E._____ verbringen kann. Schliesslich ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers unrichtig, "laut Gerichtsbeschluss habe [er] ein Anrecht auf einen freien, wöchentlichen Besuchstag" (act. 3 S. 1 bei Rz. 3.1 und S. 2 bei Rz. 4); richtig ist vielmehr, dass im Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2015 entschieden wurde, der Beschwerdeführer hole C._____ am Dienstag "nach dem Kindergarten/Schule" ab und betreue sie (act. 10/1/2/39 [Akten KESB], genehmigte Vereinbarung Ziff. 1 Abs. 4); es ist also nicht so, dass sich die Eltern in einer genehmigten Vereinbarung spezifisch auf eine Betreuung an einem schulfreien Nachmittag geeinigt hätten. Schliesslich ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, er werde nie über Unfälle, Krankheiten oder medizinische Eingriffe wie Impfungen informiert (act. 3 S. 2 bei Rz. 4.4.) hier nicht weiter einzugehen, weil der Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war. Sollte der Vorwurf zutreffen, müsste Abhilfe geschaffen werden; irgend eine Art "Kompensation" mit Betreuungs-Zeiten gibt es aber nicht. 3.4. Die mit Begleitschreiben vom 25. März 2019 nachgereichte, mit einer Unterschrift versehene und um einige Sätze angereicherte Eingabe (act. 14) enthält keine wesentlichen Ergänzungen, auf die eingegangen werden müsste.

- 9 - 3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3 und act. 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 10. April 2019 Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 2. Formelles 3. Materielles 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3 und act. 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, j... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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