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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2019 PQ180072

5. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,193 Wörter·~41 min·6

Zusammenfassung

Begleitetes Besuchsrecht und Therapie in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180072-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ180075

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 5. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer/-gegner

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin/-führerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Begleitetes Besuchsrecht und Therapie in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb. tt.mm.2009; VO.2017.36 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011, und D._____, geb.

- 2 tt.mm.2009; VO.2017.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1.1. Die Parteien sind die seit 15. Oktober 2013 getrennt lebenden Eltern von C._____, geboren tt.mm.2011, und von D._____, geboren tt.mm.2009. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden mit Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. September 2014 die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, wobei die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen blieb. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, beide Kinder zwei Mal im Monat an einem halben Tag für vier Stunden in Begleitung – vorzugsweise mit einer von den Parteien zu bestimmenden Vertrauensperson – zu sehen. Im weiteren wurde für die Kinder eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet; der noch zu ernennenden Beistandsperson wurde aufgetragen, die Modalitäten der Besuche allgemein festzulegen und insbesondere ein begleitetes Besuchsrecht - vorzugsweise unter der Aufsicht einer von den Parteien zu bestimmenden Vertrauensperson - zu organisieren sowie Ort und Zeit festzulegen (vgl. KESB act. 9/11 S. 3 Dispositiv Ziffer 1-4). Anlass dieser Kindesschutzmassnahmen war eine gegen A._____ am 22. Juni 2014 bei der Stadtpolizei Zürich eingegangene Anzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern (KESB act. 9/1 und 9/2). 1.2. Die von der KESB der Stadt Zürich in der Folge am 4. Juli 2014 in Auftrag gegebenen Abklärungsberichte betreffend die Lebensverhältnisse der beiden Kinder wurden am 26. November 2014 erstattet (KESB act. 9/23 betr. D._____, KESB act. 10/13 betr. C._____). In beiden Berichten wurden keine zusätzlichen Kindesschutzmassnahmen empfohlen (a.a.O.). 1.3. Unterm 22. Dezember 2015 beantragte die für die Kinder eingesetzte Beiständin die Einholung weiterführender Informationen für die von den Eltern bean-

- 3 tragte Aufhebung des begleiteten Besuchsrechtes. Erklärend fügte die Beiständin an, die Besuche würden seit der Einführung am 28.12.2014 vom Bruder A._____s begleitet. Von Beginn weg seien die Besuche ausgedehnt worden, und seit Juni 2015 fänden sporadisch begleitete Übernachtungen statt. Im Juli 2015 habe der Vater mit den Kindern und seinem Bruder eine Woche Ferien im Tessin verbracht. Nach Rückmeldungen der Eltern seien die Besuche positiv verlaufen, auch D._____ melde nur Gutes, und es komme von allen Seiten der Wunsch nach mehr Besuchen. Die Beiständin war der Meinung, dass vor der Aufhebung der begleiteten Besuche genauere Prognosen und Informationen nötig seien (vgl. KESB act. 9/26 und act. 10/16). Das zuständige Behördenmitglied hörte in der Folge die beiden Eltern am 1. Februar 2016 an. Beide Eltern führten aus, die Kinder sollten vermehrt und unbegleitet den Vater besuchen können. Die Mutter meinte beispielsweise, die verlangte Begleitung verunmögliche, dass der Vater die Kinder von der Krippe abholen könne, was für sie eine Erleichterung darstellte; der Vater seinerseits wies auf die Schwierigkeit hin, seinen Bruder fix als Begleitung anbieten zu können. Beide Eltern waren mit der Einholung eines Gutachtens einverstanden und gingen nach Einschätzung des Behördenmitglieds sehr respektvoll miteinander um und zeigten keinerlei Groll oder Verärgerung (KESB act. 9/37 und 10/25). 1.4. Mit Urteil vom 17. März 2015 sprach das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich A._____ schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 4 Tagen Haft) bei einer Probezeit von 3 Jahren. A._____ wurde zudem die Weisung erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einer deliktpräventiven Therapie zur Behandlung einer allfälligen pädophilen Neigung unter Einbezug des problematischen Alkoholkonsums und der depressiven Symptomatik mit regelmässig der Vollzugsbehörde zu erstattenden Therapieberichten bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (derzeit bei Dr. E._____ oder einer anderen von der Vollzugsbehörde zu bestimmenden Fachperson) zu unterziehen (KESB act. 9/31 und 10/21).

- 4 - 1.5. Die an sich mit der Begutachtung betraute Psychiatrische Universitätsklinik, Klinik für Forensische Psychiatrie (PUK) teilte der KESB der Stadt Zürich mit Schreiben vom 19. April 2016 mit, sie hielten die Abfassung eines umfangreichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens für entbehrlich, da dadurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Gegensatz zur Stellungnahme des ambulant tätigen Psychotherapeuten Dr. med. E._____ zu erwarten sei. Dieser habe eine plausible Einschätzung der Situation von A._____ wiedergegeben und dessen prognostischen Einschätzungen zum Therapieverlauf und dem Rückfallrisiko für Straffälligkeit wirkten fundiert und kompetent (KESB act. 9/55 und 10/41). Der A._____ behandelnde Therapeut Dr. med. E._____ hatte bereits am 6. Januar 2016 zu Handen der Vollzugsbehörden einen Therapiebericht eingereicht (KESB act. 9/53 und 10/39), den die Rechtsvertreterin von A._____ der KESB am 14. März 2016 zur Verfügung stellte (KESB act. 9/52 und 10/38). A._____ reichte der KESB Zürich am 2. Juli 2016 einen weiteren ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2016 ein (KESB act. 9/60 und 10/46). 1.6. Mit Schreiben vom 31. August 2016 an die KESB Zürich beantragte die Beiständin, die Tagesbesuche (ohne Übernachtungen) ab sofort durch eine professionelle Person begleiten zu lassen, A._____ anzuweisen, die Behörden und die Beiständin sofort zu informieren, wenn die Therapie abgebrochen oder beendet wird, und der Behörde Einsicht in folgende Therapieberichte zu gewähren, und Frau B._____ über den Inhalt der vorliegenden Akten zu informieren. In ihrer Begründung zu diesen Anträgen führte die Beiständin aus, A._____ sei in seiner Zusammenarbeit mit ihr nicht offen gewesen; so habe er die Tat bagatellisiert, auf den Alkoholkonsum und die psychische Instabilität zurückgeführt; auch habe er seine (strafrechtliche) Vergangenheit verschwiegen (A._____ war bereits 1987 und 1992 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt worden). Im weiteren verwies die Beiständin auf den Therapiebericht, welcher unbegleitete Besuchskontakte ohne Übernachtungen für vertretbar hielt, und stellte diesem allgemeine Einschätzungen des Fachteams und der Fachberatung F._____ gegenüber (KESB act. 9/66, 10/51).

- 5 - 1.6.1. Am 14. Oktober 2016 hörte das gleiche Behördenmitglied die Eltern wiederum an. Dabei meinte die Mutter, die Kinder kämen stets in einem sehr guten Zustand von den Besuchen beim Vater zurück; es wäre für diese ein Horror, wenn sie den Vater nicht mehr sehen würden; ideal wäre, wenn sie jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen könnten. D._____ gehe es merklich besser, seit er den Vater regelmässig sehe, so nässe er beispielsweise beim Vater nie ein; die Kinder seien sehr beschwingt und genössen jede Minute beim Vater. In der Schule verhalte sich D._____ nach wie vor auffällig, es falle ihm schwer, sich zu konzentrieren. Auch sei er noch nicht aufgeklärt und wisse nicht, was erlaubt und was verboten sei. Schlimm sei für ihn eher das Geschwätz und die ganze Aufruhr rundherum gewesen. D._____ werde ab Ende Oktober voraussichtlich wöchentlich eine Spieltherapie besuchen. Auch C._____ gehe es gut, sie sei dickköpfig und müsse lernen, dass sie diesen nicht überall durchsetzen könne. Seit den Sommerferien besuche sie den Kindergarten und den Hort; auch frage sie schon wieder, wann sie mit dem Papi in die Ferien gehen könne. Zur eigenen Situation befragt meinte B._____, sie sei nach wie vor 40% berufstätig und sei froh, wenn die Kinder gerne zum Vater gingen, was sie auch entlaste. Die Scheidung sei nicht pendent; wegen der neuen Arbeitssituation von A._____ hätten sie den Unterhalt angepasst; sie habe seit kurzem eine neue Beziehung. A._____ seinerseits gab an, ihm sei die Stelle bei der Bank gekündigt worden, er habe aber eine neue Stelle im IT-Bereich gefunden, arbeite nach wie vor 100%, aber nicht mehr im Schichtbetrieb, was ihm entgegenkomme; eine neue Partnerschaft habe er nicht. Anhand des Protokolls wurde den Eltern eröffnet, dass eine professionelle Begleitung für die Übergaben installiert werden solle, damit diese Person den psychischen Zustand von A._____ prüfen könne. Gegen diesen Vorschlag sprachen sich beide Eltern aus. Einverstanden erklärten sie sich dagegen mit dem Vorschlag, dass die Beiständin beim Therapeuten Auskunft über das Befinden von D._____ einholen dürfe, ebenso damit, dass A._____ die Vollzugsbehörde anfrägt, ob sie der Beiständin resp. der KESB bei einer Verschlechterung seines Zustandes Bericht erstatteten und den jährlichen Therapiebericht unaufgefordert der Behörde zukommen liessen. Zustimmung erklärten die Eltern sodann, dass sie die Kinder bewusst aufklärten, insbesondere darüber, was in Bezug auf Kör-

- 6 perkontakt in Ordnung ist und was nicht. Die Rechtsvertreterin von A._____ fügte bei, sie sei mit der Anordnung begleiteter Übergaben gar nicht einverstanden und sicherlich auch nicht damit, dass ihr Klient die Kosten zu tragen habe (vgl. KESB act. 9/71, 10/56). In der Folge reichte die Rechtsvertreterin des Vaters unterm 31. Oktober 2016 eine detaillierte Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Anträgen der Beiständin ein und führte insbesondere aus, dass das unbegleitete Besuchsrecht bis dato sehr gut funktioniert habe und daher die gewollte Einschränkung nicht nachvollziehbar sei, das Kindeswohl missachte und auch unverhältnismässig sei (KESB act. 9/73, 10/58). 1.6.2. Am 17. Februar 2017 hörte das zuständige Behördenmitglied die beiden nunmehr gut 8- und knapp 5 1/2jährigen Kinder an. Das Behördenmitglied vermerkte am Schluss des Protokolls, die Eltern pflegten einen herzlichen und vertrauten Umgang mit den Kindern, und es sei offensichtlich, dass sich die Kinder sehr auf das Wochenende beim Vater freuten (KESB act. 9/81, 10/64). 1.6.3. In einem weiteren Schreiben vom 10. März 2016 (recte: 2017) äusserte sich die Rechtsvertreterin des Vaters nochmals zu den im Raum stehenden Anträgen und lehnte die vorgesehene Weisung an die Eltern, eine Therapie von D._____ und C._____ einzuleiten und eine regelmässige Berichterstattung zu dulden, ab. Im weiteren erklärte sich der Vater einverstanden, den jährlichen Bericht des PPD an die KESB weiterzuleiten; nicht einverstanden erklärte er sich mit der Entbindung des PPD von der Schweigepflicht, und hielt erneut fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Regelung, welche bis anhin bestens funktioniert habe, nun plötzlich eingeschränkt und mit unverhältnismässigen Weisungen aus dem Lot gebracht werden sollte, was dem Kindeswohl abträglich sei. Auch sei er nicht bereit, hiefür Kosten übernehmen zu müssen (KESB act. 9/88, 10/71). 1.6.4. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. April 2017 traf die KESB Zürich betreffend D._____ folgende Entscheidung: 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 2. September 204 wird auf die Festlegung der Häufigkeit der Kontakte zwischen D._____ und Herrn A._____ an einzelnen Tagen sowie an Wochenenden und für Ferien im Sinne der Erwägungen verzichtet.

- 7 - 2. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 2. September 2014 wird Herr A._____ für berechtigt erklärt, D._____ in Begleitung für eine Übernachtung am Wochenende sowie für Ferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Frau B._____ und Herr A._____ werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, - die Durchführung einer Therapie von D._____ und eine regelmässige Berichterstattung der therapierenden Person über den Verlauf der Therapie sowie eine sofortige Information bei erhöhter Gefährdung von D._____ an die Beiständin zu dulden. 4. Herr A._____ wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, - das Amt für Justizvollzug resp. den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von der Schweigepflicht zu entbinden und diesen zu ersuchen, der KESB der Stadt Zürich unaufgefordert und unverzüglich Meldung zu machen, wenn sich der Zustand von Herrn A._____ verschlechtert resp. die Therapie nicht weitergeführt wird; - das Amt für Justizvollzug resp. den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst zu ermächtigen, der KESB der Stadt Zürich jährlich einen Bericht über die Therapie von Herrn A._____ einzureichen. 5. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D._____ hat die Beiständin neu folgende Aufgaben: a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher) b) die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von D._____ zu überwachen (bisher) c) die Modalitäten der Besuche zwischen D._____ zu seinem Vater allgemein festzulegen und insbesondere das begleitete Besuchsrecht - vorzugsweise unter Aufsicht einer von den Parteien zu bestimmenden Vertrauensperson - zu organisieren sowie Ort und Zeit festzulegen (bisher), d) soweit es das Kindswohl erfordert, das Besuchsrecht zeitlich anzupassen oder einzelne Besuche abzusagen (bisher), e) für die Einrichtung einer geeigneten Therapie für D._____ besorgt zu sein und von der zuständigen therapierenden Person regelmässigen Bericht über den psychischen Zustand von D._____ einzuholen und für deren Finanzierung besorgt zu sein (neu). Die Kosten wurden den Eltern je hälftig auferlegt (Dispositiv Ziffer 6). (vgl. KESB act. 9/89). Einen gleichlautenden Beschluss traf die KESB bezüglich C._____ (KESB act. 10/72). 2. Gegen die separat ergangenen Beschlüsse beschwerte sich der Vater beim Bezirksrat Zürich (BR act. 8/1a und /1b). Auch die Mutter beschwerte sich beim Bezirksrat Zürich (BR act. 22/1). Dieser holte bei der KESB Zürich je eine Vernehmlassung ein und setzte der jeweiligen Gegenpartei Frist zur Beschwerdeantwort (BR act. 8/2 und 22/4). Beide Parteien reichten im Beschwerdeverfahren der

- 8 - Gegenpartei keine Beschwerdeantwort ein und sie verzichteten auch auf Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen der KESB Zürich (BR act. 8/5 und 22/7). Am 27. September 2018 fällte der Bezirksrat Zürich seine Entscheide. Hinsichtlich des Vaters hiess er dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut (BR act. 5/20 S. 15) und wies hernach in der Sache die Beschwerde ab und bestätigte beide Beschlüsse der KESB Zürich vom 21. April 2017. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 wurden dem Vater auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (BR act. 5/20 S. 15/16 = act. 7). Die Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat Zürich ebenfalls ab, bestätigte die beiden Beschlüsse der KESB der Stadt Zürich vom 21. April 2017 und auferlegte der Mutter die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 (BR act. 22/18 = act. 21). 3.1.1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 liess der Vater gegen den seine Beschwerde betreffenden Beschluss des Bezirksrates Zürich bei der Kammer Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Ziff. I des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2184 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. April 2017 dahingehend zu ändern sei, dass der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären sei, seine Tochter C._____ ohne Auflagen (namentlich ohne Begleitung) für eine Übernachtung am Wochenende sowie für Ferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. Es sei Ziff. I des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 2184 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. April 2017 ersatzlos aufzuheben sein; 3. Es sei Ziff. I des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2185 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. April 2017 dahingehend zu ändern sei, dass der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären sei, seinen Sohn D._____ ohne Auflagen (namentlich ohne Begleitung) für eine Übernachtung am Wochenende sowie für Ferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei Ziff. I des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 2185 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. April 2017 ersatzlos aufzuheben sein; sowie Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin beizugeben;

- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MWST zulasten der Staatskasse. (act. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nummer PQ180072 angelegt. 3.1.2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2018 wurde dem Vater Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Zugleich wurde der Mutter Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 11). Eine solche ging jedoch nicht ein. 3.2.1. Mit Zuschrift vom 31. Oktober 2018 liess auch die Mutter gegen den ihre Beschwerde betreffenden Entscheid des Bezirksrates Zürich bei der Kammer Beschwerde erheben. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nummer PQ180075 angelegt. Sie stellte folgende Anträge (act. 2): 1. Das Urteil des Bezirksrates vom 27.9.2018 sei vollumfänglich aufzuheben 2. Die Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21.4.2017 seien bezüglich der jeweiligen Ziffer 3. der Dispositive aufzuheben. 3. Es sei auf die Weisung an die Eltern zur Duldung einer Therapie für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu verzichten. 4. Eventualiter sei der Umfang der Therapie zu bestimmen bzw. einzugrenzen. 5. Subeventualiter sei die Weisung zur Duldung einer Therapie für das Kind D._____ aufzuheben. 6. Es sei jedenfalls zu verfügen, dass allfällige Therapiekosten zu Lasten des Beschwerdegegners gehen, soweit nicht Dritte die Kosten tragen. 7. Es seien sämtliche Kosten aller bisherigen Verfahren dem Kindsvater aufzuerlegen, soweit sie nicht der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz, mithin dem Gemeinwesen aufzuerlegen sind. 8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Kindsvaters. 9. Es sei der Beschwerdeführerin das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 10 - 10. Das Verfahren sei mit dem bereits durch den Kindsvater anhängig gemachten und unter der Verfahrensreferenz PQ180072 zu vereinigen oder mit jenem Verfahren zu koordinieren. 3.2.2. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2018 wurde dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren PQ180072 vereinigt und entsprechend abgeschrieben (act. 10). 3.3. Mit Beschluss vom 21. November 2018 wurde beiden Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 17). Diese wurde am 24. Dezember 2018 erstattet (act. 19). 3.4. Es sind die Akten der KESB der Stadt Zürich (act. 9/1-95 betr. D._____ und act. 10/1-78 betr. C._____) sowie die Akten des Bezirksrates Zürich (act. 8/1-25, VO.2017.36 [Beschwerdeverfahren A._____] und act. 22/1-19, VO.2017.35 [Beschwerdeverfahren B._____]) beigezogen worden. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeantwort des Beschwerdeführers (act. 19) zuzustellen. II. Materielles 1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

- 11 - 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf beide Beschwerdeführer zu. Daneben enthalten die Beschwerden je Anträge und eine Begründung. Insoweit ist hierauf einzutreten. 2.1. Der gesetzlichen Konzeption zufolge leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben dabei das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Als allgemeine Erziehungsziele gelten eine ausgewogene Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes und die Fähigkeit zu sozialer Integration sowie zu Freiheit und Selbständigkeit (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 302 N 2 und N 7). Den Eltern kommt damit eine umfassende Verantwortung für ihr Kind zu, wobei der Gesetzgeber die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich annimmt. Wo den Eltern diese Verantwortungsübernahme aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, müssen geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden (a.a.O. Art. 307 N 1). Eine Gefährdung des Kindeswohls kann beispielsweise vorliegen bei körperlicher und/oder sexueller Misshandlung oder Verwahrlosung des Kindes, fehlender Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung, sozialer Isolierung oder ungenügender Betreuung des Kindes durch die Eltern (a.a.O. Art. 307 N 18). Im Zentrum stehen hier die Fragen, ob das Wohl von D._____ und C._____ bei unbegleiteten Übernachtungen und beim Verbringen von Ferien beim Vater gefährdet sei und ob die Eltern nicht in der Lage seien, von sich aus die nötigen Vorkehren zu treffen, um einen allfälligen sexuellen Missbrauch, insbesondere von D._____, durch seinen Vater zu verhindern. 2.2. Aus den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Einzelgerichts, 2. Abteilung, Bezirksgericht Zürich, vom 17. März 2015 wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie mehrfacher Pornographie im Sinne von Art 197 Abs. 5 Satz 2StGB verurteilt und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bei einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde

- 12 - (KESB act. 9/31). Die inkriminierten sexuellen Handlungen mit Kindern betrafen Vorfälle vom 21. Juni 2014 am Wohnort von A._____. Direktbetroffene von den sexuellen Handlungen war ein damals fünfjähriges Nachbarmädchen; der Sohn D._____ war anwesend und Zuschauer des Geschehens (vgl. KESB act. 9/47/3). 2.3. Die KESB Zürich hielt dafür, beide Kinder seien aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen als potentielle Opfer von sexuellen Handlungen durch ihren Vater gefährdet (KESB act. 9/95/3 S. 5 betr. D._____ und 10/78/3 S. 5 betr. C._____). Hinsichtlich D._____ sah die KESB eine weitere Gefährdung darin, dass die Tat seines Vaters eine massive Belastung seiner kindlichen Seele darstelle (KESB act. 9/95/3 S. 5). Davor könnten sie nur vollständig geschützt werden, wenn sie gar keinen Kontakt mehr zum Vater hätten. D._____ (und C._____) fühlten sich in Gegenwart des Vaters sehr wohl; dieser kümmere sich um die Kinder und pflege regelmässigen Kontakt mit ihnen; er nehme seine Pflichten ihnen gegenüber vollumfänglich wahr. Der Abbruch der Vaterbeziehung wäre ein tiefschneidender Eingriff, der sicher negative Folgen für das Wohl der Kinder hätte. In praktischer Hinsicht wäre ein behördlich angeordneter totaler Kontaktabbruch kaum umsetzbar. Weiter führte die KESB aus, die Mutter unterstütze den Kontakt der Kinder zum Vater sehr und halte weitere Schutzmassnahmen für entbehrlich. Auch in Kenntnis der Diagnosen des Vaters zeige sie wenig Vorsicht und empfinde die Haltung der Behörden als dem Kindeswohl schadend. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie einen Kontaktabbruch auch einhalten würde. Gleiches gelte wohl auch für die beiden Kinder, die bald ein Alter erreichten, in dem sie selber den Vater besuchen oder den Kontakt herstellen könnten. Diese praktischen Umsetzungsschwierigkeiten veranlassten die KESB, von einem vollständigen Kontaktverbot zwischen Vater und Kindern abzusehen (vgl. KESB act. 9/95/3 S. 5/6 Ziff. 2.3. und KESB act. 10/78/3 S. 5 Ziff. 2.3.). Für praktisch nicht umsetzbar hielt die KESB die ständige Begleitung der tagsüber stattfindenden Besuche, was bezüglich D._____ eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren (KESB act. 9/95/3 S. 6 Ziff. 2.4.) und bezüglich C._____ von wenigstens 7 Jahren (KESB act. 10/78/3 S. 5/6 Ziff. 2.4.) umfasste. Die KESB erachtete es jedoch für notwendig, dass aufgrund der klaren Schlussfolgerung im Bericht von Dr. med. E._____ (behandelnder Therapeut des Vaters) und deren Bestäti-

- 13 gung durch Dr. med. G._____ eine Begleitung stattfindet, wenn die Kinder beim Vater übernachten oder mit diesem in die Ferien gehen (je a.a.O. Ziff. 5). Weiter führte die KESB an, die Eltern schienen die Gefährdungen, denen die Kinder ausgesetzt seien, nicht genügend zu erkennen resp. sähen keine Notwendigkeit, diesen zu begegnen. Sie setzten das Interesse der Kinder am Kontakt zum Vater über alles hinweg und seien weder bereit noch in der Lage, weitere Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder vorzunehmen. Sodann erwog die KESB, es sei sicherzustellen resp. (bezüglich D._____) sinnvoll, wenn die Kinder regelmässig bei einer psychologisch oder psychiatrisch geschulten Fachperson über die Gefährdung informiert würden resp. hinsichtlich der Gefährdungen betreut und behandelt werden könnten, um eine Verschlechterung des Zustandes der Kinder sofort zu erkennen und zu würdigen. Die KESB hielt es daher für angezeigt, dass die zu beauftragende Fachperson der Beistandsperson regelmässig Bericht über die Therapie der Kinder erstatte, und wies gleichzeitig die Eltern an, die Durchführung einer solchen Therapie zu dulden (je a.a.O. S. 7 Ziff. 2.7). Für ungenügend hielt die KESB die Einwilligung von A._____, dass das Amt für Justizvollzug resp. der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der KESB meldet, wenn sich der Zustand von A._____ verschlechtern resp. die Therapie nicht mehr weitergeführt werden sollte und eine Gefahrensituation vorliege. Dem entsprechend erliess die KESB die Weisung an A._____, das Amt für Justizvollzug resp. den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst von der Schweigepflicht zu entbinden und zu ersuchen, der KESB unaufgefordert und unverzüglich eine Zustandsverschlechterung oder den Abbruch der Therapie zu melden und jährlich der KESB einen Therapiebericht einzureichen. Die KESB schloss ihre Erwägungen mit der Feststellung, dass mit den einzurichtenden Schutzfaktoren ein sexueller Übergriff des Vaters auf die Kinder nicht verhindert werden könne; die Kenntnis der Behörden über ein allfällig erhöhtes Deliktsrisiko werde jedoch dazu führen, dass sofort Schutzmassnahmen getroffen werden könnten (ebenda). 2.4. Wie bereits oben unter I./2. erwähnt hat der Bezirksrat Zürich in seinem Verfahren keine eigenen Abklärungen veranlasst oder selber vorgenommen. In dem Sinne hat er den Sachverhalt nicht selbständig erstellt. In seinen beiden Urteilen vom 27. September 2018 stützte er sich vielmehr im Wesentlichen auf die Sach-

- 14 verhaltsfeststellungen der KESB Zürich ab. Obschon nunmehr die Entscheide des Bezirksrates Zürich zu überprüfen sind, sind bei dieser Ausgangslage auch die von der KESB angenommenen Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der Beanstandungen der beiden Beschwerdeführer zu prüfen und zu würdigen. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Begründung vorab geltend, die Vorinstanz verweise auf verschiedene Berichte, welche sich gutachterlich über den Zustand und ein mögliches Gefährdungspotential in Bezug auf seine Kinder geäussert haben. Allerdings sei der bei den Akten liegende Therapiebericht von Dr.med. E._____ vom 13. März 2017 vergessen gegangen. Dieser halte klar fest, dass aus forensisch-therapeutischer bzw. deliktpräventiver Sicht derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Kontaktgestaltung von ihm zu seinen Kindern notwendig sei. An dieser Einschätzung habe sich bis heute nichts genändert. Es sei daher auf die Auflage nach einer Begleitung der Kinder bei Übernachtungen bei ihm zu verzichten. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von der Schweigepflicht entbunden und dieser würde umgehend der KESB Meldung machen, falls sich sein Zustand verschlechtern würde (act. 2 S. 3/4 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin ihrerseits weist ebenfalls auf den bereits erwähnten Bericht von Dr. E._____ vom 17. März 2017 hin, nach welchem er aus forensischtherapeutischer bzw. deliktpräventiver Sicht gar keine Einschränkungen des Kontakts mehr für notwendig hält. Weiter bringt sie vor, die Kinder hätten sich an die in Zusammenarbeit mit der Beiständin ermöglichten, weitgehend unbegleiteten Kontakte zum Vater gewöhnt. Wenn sie festgestellt habe, dass es dem Vater psychisch nicht gut gehe, setze sie im Einvernehmen mit ihm die Besuche aus, wobei die Beiständin über sämtliche Vorgänge informiert werde. Auch hätten sie als Eltern das Angebot gemacht, beim Vater spontan, d.h. unangemeldet während eines Besuchstages vorbeizugehen, wovon bis anhin kein Gebrauch gemacht worden sei (in PQ180075: act. 2 S. 4 Ziff. II.A.1.-3.). 2.4.2. In den Akten liegen ein Therapiebericht von Dr. med. E._____ vom 6. Januar 2016 (KESB act. 9/53, KESB act. 10/39), eine gutachterliche Abklärung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie

- 15 - (PUK) vom 19. April 2016 (KESB act. 9/55, KESB act. 10/41), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._____ vom 27.6.2016 (KESB act. 9/60, KESB act. 10/46) und ein undatierter auszugsweiser Bericht von Dr. med. E._____ beinhaltend das Prozedere (KESB act. 9/95/5, KESB act. 10/78/5). Anhand der zeitlichen Angaben im Erstbericht und dem letzten (undatierten) Bericht von Dr. med. E._____ ist anzunehmen, dass dieser vom Frühjahr 2017 stammt (vgl. KESB act. 9/53: Therapiebeginn am 2.12.2014; KESB act. 9/95/5: Therapie kann nach nun bald 2 ½ Jahren als erfolgreich beendet werden). Im ersten Bericht vom 6. Januar 2016 werden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, eine Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typ und eine rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Phasen, derzeit stabil diagnostiziert. Der Therapeut stufte das Rückfallrisiko bezüglich erneuter sexueller Handlungen an Kindern als zumindest moderat und unter den rückfallpräventiven Bedingungen der Therapie mit Alkoholkarenz und psychischer Stabilität als gering-moderat ein und hielt unbegleitete Besuchskontakte ohne Übernachtung für vertretbar (KESB act. 9/53 S. 2 und S. 4, KESB act. 10/39 S. 2 und S. 4). Im gutachterlichen Abklärungsbericht der PUK vom 19. April 2016 wird ausgeführt, die von Dr. med. E._____ vorgenommene Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers sei plausibel und seine prognostischen Einschätzungen zum Therapieverlauf und dem Rückfallrisiko für Straffälligkeit wirkten fundiert und kompetent (KESB act. 9/55 S. 1, KESB act. 10/41 S. 1). Bezüglich der strittigen Frage, inwieweit für eine langfristige Risikokontrolle es sinnvoll sei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin über seine Vorstrafen informiere (a.a.O.), äusserte sich Dr. E._____ in einem ergänzenden ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2016 und meinte, das Wissen der Expartnerin könnte die Rückfälligkeit bezüglich der gemeinsamen Kinder nur dann senken, wenn sie jegliche Kontakte verböte und sich (alle) daran hielten. Untangiert bliebe die Rückfallgefahr bezüglich anderer Kinder (KESB act. 9/60, KESB act. 10/46). Im jüngsten, auf den heutigen Zeitpunkt bezogen allerdings auch schon bald zwei Jahre alten Bericht führt Dr. E._____ aus, der Beschwerdeführer sei rückfallfrei geblieben, alkoholkarent und verfüge über verfestigtes deliktpräventives Wissen. Von der Besuchsregelung bzw. dem Kontakt mit der KESB abgesehen berichte er nicht von Stressoren oder heiklen Risikosituationen. Die Be-

- 16 handlung könne daher nach bald 2 ½ Jahren als erfolgreich beendet werden. Aus forensisch-therapeutischer bzw. deliktpräventiver Sicht seien derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Kontaktgestaltung zu seinen Kindern notwendig (KESB act. 9/95/5, KESB act. 10/78/5). 2.4.3. Der Bezirksrat Zürich hielt den Hinweis des Beschwerdeführers auf diesen auszugsweise vorliegenden Therapiebericht für unbehelflich, da diesem weder eine Diagnose noch eine Prognose zu entnehmen sei, zumal die Diagnose und Prognose des Therapeuten im Bericht vom 6. Januar 2016 unmissverständlich formuliert sei und durch einen unabhängigen Gutachter inhaltlich überprüft und bestätigt worden sei (act. 7 S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt lässt sich aus den zeitlichen Angaben im Erstbericht von Dr. E._____ und diesem auszugsweise vorhandenen Bericht zwar nicht das konkrete Erstellungsdatum, aber die zeitliche Einordnung durchaus feststellen, nämlich Frühjahr 2017. Die beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen werden im Erstbericht vom 6. Januar 2016 ausführlich referiert, so dass eine Wiederholung im jüngsten Bericht entbehrlich ist. Dieser enthält sodann die wesentlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer (während der Therapiedauer) rückfallfrei und alkoholkarent geblieben sei und über ein verfestigtes deliktpräventives Wissen verfüge, und dass eine Weiterführung der Therapie nicht mit einer Verbesserung der Legalprognose einherginge. Zutreffend ist, dass dieser jüngste Bericht sich nicht zur Legalprognose äussert. Anders als im Erstbericht werden Einschränkungen hinsichtlich der Kontaktgestaltung zu den Kindern aus forensisch-therapeutischer bzw. deliktpräventiver Sicht aber nicht mehr als notwendig erachtet. Dies heisst nichts anderes, als dass sich die Legalprognose gegenüber dem Erstbericht verbessert hat. In dem Sinne ist die Einschätzung des Therapeuten bezüglich Rückfallgefahr und auch die seinerzeitige Bestätigung durch die PUK aus dem Jahre 2016 nicht mehr aktuell, so dass hierauf nicht mehr abgestellt werden kann, sondern wird durch den Bericht aus dem Jahre 2017 überholt. Nicht zu übersehen ist, dass sich langfristige Prognosen bezüglich Rückfallrisiken hinsichtlich sexueller Übergriffe zuverlässig kaum erstellen lassen und diesbezüglich immer ein "Restrisiko" vorhanden sein dürfte.

- 17 - Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Geschehen vom Juni 2014 viele Jahre deliktfrei lebte, und dass die Alkoholabstinenz und ein geringes Mass an Frustration und damit einhergehend eine stabile psychische Verfassung zur Deliktfreiheit beiträgt. Diese deliktpräventiven Faktoren vermochte er in den vergangenen Jahren offenbar zu erreichen und zu verfestigen; diese gilt es auch in Zukunft zu erhalten. Nicht zu sehen ist, worauf der Bezirksrat Zürich seine Erwägung stützt, durch das begleitete Besuchsrecht bei Übernachtungen habe sichergestellt werden können, dass den Kindern nichts passiert sei (act. 7 S. 10). Zunächst ist festzuhalten, dass C._____ von keinem sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers selber direkt betroffen oder in einen solchen je einbezogen gewesen wäre. Einbezogen in einen sexuellen Übergriff war D._____ als passiver Zuschauer. Dieser Übergriff fand an einem Samstagnachmittag im Juni statt (KESB act. 9/47/3), und ein Zusammenhang mit Übernachtungen oder Schlafenszeiten der Kinder ist nicht gegeben. Zwar mag das Gefährdungsmoment für sexuelle Übergriffe durch Erwachsene beim Zubettbringen oder beim Schlafen von Kindern grösser sein als in deren Wachzustand; allerdings lässt sich weder aus den Geschehnissen vom Juni 2014 noch den früheren Vorfällen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer den schlafenden Zustand von Kindern je zu Nutze gemacht hat (vgl. KESB act. 9/54 S. 12 f.). Inwiefern unbegleitete Übernachtungen die Kinder in eine nicht verantwortbare Gefährdungssituation bringen sollten, lässt sich nicht belegen, sondern gehört in den Bereich der Spekulation. Hinzu kommt, dass auch durch eine Drittperson begleitete Übernachtungen den avisierten Schutz kaum zu bieten vermöchten, da von der Drittperson das Übernachten im gleichen Zimmer wie die Kinder kaum verlangt werden dürfte. Die Akten geben denn auch keinen Aufschluss darüber, wie die begleiteten Übernachtungen konkret ausgestaltet und durchgeführt worden sind. Hinzu kommt folgendes: beide Kinder sind gerne beim Vater und pflegen ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihm, und es ist ihnen ein Bedürfnis, mit ihrem Vater Zeit verbringen zu können (KESB act. 9/81 und KESB act. 10/64). Auch wenn die betreffende Anhörung der Kinder durch die KESB mittlerweile beinahe zwei Jahre

- 18 zurückliegt, ist nicht anzunehmen, dass sich an dieser Einschätzung etwa geändert und die Intensität der Verbundenheit der Kinder zu ihrem Vater nachgelassen hat. D._____ ist aktuell 10jährig, seine Schwester C._____ ist knapp 7 1/2jährig. Das Übernachten einer Drittperson im gleichen Zimmer, auch wenn es sich dabei um den Bruder des Vaters handeln sollte (vgl. KESB act. 9/37), dürfte die heranwachsenden Kinder zunehmend und zu Recht irritieren und bei ihnen Fragen nach den Gründen dieses doch ungewöhnlichen Umstandes aufkommen lassen. Dies bringt die Eltern unweigerlich in einen Erklärungsnotstand. Die Folgen offener oder verschleierter Information der Kinder über die Hintergründe für die Begleitung durch eine Drittperson bei Übernachtungen sind nicht absehbar. Auch wenn Kinder vor (sexuellen) Übergriffen möglichst zu schützen sind, dürfen Massnahmen nicht so gestaltet sein, dass sie sich allenfalls kontraproduktiv auswirken. Die KESB erwog in ihren Entscheiden, die Eltern schienen die Gefährdungen, welchen die Kinder ausgesetzt seien, nicht genügend zu erkennen resp. sähen keine Notwendigkeit, diesen zu begegnen. Stattdessen stellten sie das Interesse der Kinder am Kontakt zum Vater allem voran. Sie seien nicht in der Lage oder nicht bereit, weitere Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder vorzunehmen (KESB act. 9/89 S. 7 Ziff. 2.7 2. Abschnitt, KESB act. 10/72 S. 6/7 Ziff. 2.7 2. Abschnitt). Diese Einschätzung folgte den Darlegungen der Eltern, welche erklärt hatten, es liege in ihrer Verantwortung dafür zu sorgen, dass kein Übergriff stattfinde. Der Vater werde die Kinder nicht betreuen, wenn es ihm schlecht ginge. Auch werde die Mutter die Kinder dem Vater nicht geben, wenn sie merke, dass er Alkohol getrunken habe oder es ihm sonst nicht gut gehe (a.a.O. 1. Abschnitt). Der Bezirksrat Zürich hat sich mit diesen Erwägungen nicht konkret befasst, obschon der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bezirksrat Zürich ausdrücklich bestritten hatte, er (und die Mutter) seien ausser Stande, von sich aus für Abhilfe zu sorgen (BR act. 8/1a S. 3, BR act. 8/1b S. 3). Im Beschwerdeverfahren der Mutter war diese Anordnung nicht konkret ein Thema (vgl. BR act. 22/1). Worauf die KESB ihre erwähnte Einschätzung stützte, lässt sich ihren Erwägungen nicht entnehmen. Ebenso unklar bleibt, welche Massnahmen oder Schritte die Eltern zu unternehmen hätten, um den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten. Immerhin hatten die Eltern, welche offenbar ei-

- 19 nen respektvollen Umgang mit einander pflegen, der KESB gegenüber dargelegt, wie sie selber ausführt, mit welchen Massnahmen sie die Kinder schützen werden. Zwar ist es richtig, dass im hochsensiblen Bereich sexueller Übergriffe auf Kinder Rückfälle möglichst vermieden werden sollten, solche können aber letztlich nicht absolut ausgeschlossen werden und es sollen in der Abwägung der in Frage kommenden Massnahmen die für Kinder schonendsten Anordnungen getroffen werden. Auch wenn die hier konkret vorgefallenen Delikte keineswegs bagatellisiert werden sollen; in Anbetracht der ausgefällten Strafe von 10 Monaten bei einer dreijährigen Probezeit bei einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren gemäss Art. 189 StGB ist die Schwere der begangenen Taten in einem tiefen Bereich anzusiedeln. 2.4.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass das Risiko, die Kinder würden bei unbegleiteten Übernachtungen, Opfer sexueller Übergriffe durch den Vater, nicht derart einzustufen ist, dass Übernachtungen nur durch eine Drittperson begleitet vertretbar wären. Soweit der Bezirksrat Zürich die Beschwerde gegen je Ziffer 2 der Beschlüsse der KESB Zürich vom 21. April 2017 abgewiesen hat, ist dieser Entscheid aufzuheben. Zu bestätigen ist hingegen je Ziffer 1 der Beschlüsse der KESB Zürich vom 21. April 2017. 2.5. Ausgehend von den – letztlich unbelegt gebliebenen – Erwägungen der KESB Zürich, die Eltern seien ausser Stande oder nicht in der Lage, weitere Schutzmassnahmen zu Gunsten der Kinder vorzunehmen, weshalb solche von der Behörde anzuordnen seien, erteilte die KESB Zürich den Eltern die Weisung, die Durchführung einer Therapie der beiden Kinder zu dulden. Den Zweck und das Ziel einer solchen Therapie sah die KESB Zürich darin, dass die damit betraute Fachperson eine Verschlechterung des Zustandes der Kinder sofort erkennen und allen Umständen entsprechend auch würdigen könne; dementsprechend sollte die zu beauftragende Fachperson der Beistandsperson Bericht über die Therapie der Kinder erstatten und diese auch sofort informieren, wenn es den Kindern schlechter geht (KESB act. 9/89 S. 9 Dispositiv Ziffer 3 und KESB act. 10/72 S. 9 Dispositiv Ziffer 3). Der Bezirksrat Zürich schützte die entsprechenden Anordnungen und führte dazu einzig aus, diese Regelung sei nicht zu

- 20 beanstanden, um dem Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen und die Gefährdung der Kinder zu minimieren bzw. bei Gefahr raschmöglichst die notwendigen Massnahmen ergreifen zu können. Im weiteren hielt er diese Anordnung für sinnvoll und zulässig (act. 7 S. 10/11 Ziff. 4.4.2.und act. 22 S. 6). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es existierten in den Akten keine Hinweise, wonach die Kinder therapiebedürftig wären. Die Anordnung einer sozusagen prophylaktischen Therapiepflicht sei unverhältnismässig. Auch äussere sich die Vorinstanz nicht zu den Gründen, welche eine solche Anordnung als notwendig und verhältnismässig erscheinen liessen. Ferner weist er darauf hin, dass für beide Kinder eine Beistandschaft besteht. Sollte sich eine Therapiebedürftigkeit oder eine diesbezügliche Abklärung als nötig erweisen, könne dies die Beistandsperson veranlassen (act. 2 S. 4 Ziff. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Kinder bedürften aktuell keiner – im Falle von D._____ zusätzlicher – Therapie. Die Akten enthielten keine Hinweise auf eine Krankheit oder eine durch den Zustand der Kinder begründete Therapiebedürftigkeit. Die von der KESB angeordnete Massnahme sei eine "Vorsichtsmassnahme" zur Verhinderung sexueller Übergriffe. Dazu sei sie gar nicht geeignet, da jede Auffälligkeit der Kinder bzw. Veränderung erst im Nachhinein festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie arbeite eng mit der Beiständin zusammen, habe den Beschwerdeführer wegen der ganzen Problematik verlassen und wolle sich nun scheiden lassen, sei für das Thema extrem sensibilisiert und gebe der altersgerechten Aufklärung der Kinder, der Stärkung deren Persönlichkeit, der Sensibilisierung für gute und nicht gute Körperkontakte sowie der Stärkung der Fähigkeit, zu solchen auch gegenüber dem Vater nein zu sagen, bei der Erziehung höchste Priorität. Es gebe keinerlei Hinweise in den Akten, dass sie nicht in der Lage wäre, diese Gewähr zu bieten, soweit dies überhaupt möglich wäre. Weiter weist sie darauf hin, dass die Kinder seit langem tagsüber unbegleitete Kontakte zum Vater hätten, ohne dass eine Therapie bestanden hätte oder sich Auffälligkeiten gezeigt hätten. Sie hält eine Therapie "zur Kontrolle" für widersinnig und erachtet die gesetzlichen Vorausset-

- 21 zungen für die Erteilung einer Weisung an die Eltern zur Duldung einer umfangmässig nicht eingeschränkten Therapie für nicht erfüllt. Sodann weist sie auf die Gefahren der "Therapiemaschinerie" hin, da auch an sich normale Auffälligkeiten bei einzelnen Therapiebesuchen als Auffälligkeit gedeutet werden könnten. Im weiteren sei D._____ durch die bereits bestehende Therapie erheblich belastet (PQ180075 act. 2 S. 5-9 lit. B). Eine Therapie oder Behandlung zielt darauf ab, bestehende Krankheiten, Behinderungen oder Verletzungen günstig zu beeinflussen und der betroffenen Person zu verminderten Beschwerden oder Beschwerdefreiheit zu verhelfen. Vorausgesetzt ist ein irgendwie geartetes Störungsbild, das behandelt werden soll. Liegt kein Störungsbild vor, fehlt es an der Grundvoraussetzung einer Behandlung. Weder die KESB Zürich noch der Bezirksrat Zürich machen geltend, bei D._____ und/oder C._____ liege eine mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende seelische Beeinträchtigung / Belastung vor, die es zu behandeln gölte. Die von der KESB Zürich erlassene Weisung an die Eltern, eine Therapie für die Kinder zu dulden, versteht sich offensichtlich als Präventivmassnahme zur Erfassung von Auffälligkeiten im Verhalten der Kinder, welche gegebenenfalls Folge sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers sein könnten. Mit der Beschwerdeführerin ist allerdings festzuhalten, dass sich auffallendes Verhalten der Kinder - so es sich überhaupt zeigen sollte - immer erst nach einem sexuellen Übergriff manifestieren dürfte, nicht aber im Voraus. Bereits von daher ist der mit dieser Massnahme anvisierte Zweck, sexuelle Übergriffe zu verhindern, nicht zu erreichen. In dem Sinne erweist sich diese Anordnung als nicht zielführend und daher unangemessen. Dazu kommt, dass C._____ keinem sexuellen Übergriff durch den Vater ausgesetzt gewesen ist. Inwiefern diese Thematik für sie überhaupt bedeutsam ist, ist nicht bekannt. Bei aller gebotenen Vorsicht ist gleichsam darauf zu achten, dass Nichtexistierendes nicht eine (übergrosse) Bedeutung erlangt. Was D._____ anbetrifft, so war er wenn auch nur passiv als Zuschauer in die sexuellen Handlungen seines Vaters gegenüber einem Nachbarmädchen involviert und in dem Sinne davon betroffen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung vom 14. Oktober 2016 gegenüber der KESB Zürich an, dass ihrer Meinung nach D._____ den Vorfall gar nicht als so schlimm erlebt

- 22 habe. Er wisse ja gar nicht, was erlaubt sei und was nicht resp. was "normal" sei und was nicht. Er sei noch nicht aufgeklärt. Schlimm sei für ihn eher das Geschwätz und die ganze Aufruhr rundherum gewesen (KESB act. 9/71 S. 1). Diese Erklärungen liegen mehr als zwei Jahre zurück; der Vorfall seinerseits fand im Juni 2014 statt, also nochmals zwei Jahre früher. In ihrer Beschwerdebegründung führt sie wie bereits erwähnt aus, sie gebe der altersgerechten Aufklärung ihrer Kinder, der Stärkung ihrer Persönlichkeit, der Sensibilisierung für gute und nicht gute Körperkontakte sowie der Stärkung der Fähigkeit, zu solchen auch gegenüber dem Vater nein zu sagen, bei der Erziehung der Kinder höchste Priorität (PQ180075 act. 2 S. 6 Ziff. 3). Dafür, dass D._____ durch den Vorfall in irgendeiner Weise seelisch belastet worden wäre, gibt es in den Akten keinerlei Hinweise; solches macht auch die KESB Zürich nicht geltend. Zwar führte die Beiständin in ihrer Antragstellung an die KESB Zürich vom 31. August 2016 aus, dass alle Fachpersonen einheitlich der Meinung seien, durch sexuelle Übergriffe würden die Grenzen der Kinder und ihr Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit missachtet. Die Kinder würden dadurch psychisch und oft auch körperlich verletzt und könnten in ihrer gesamten weiteren Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt werden (KESB act. 9/66 S. 2). Bei diesen Erwägungen handelt es sich um eine allgemeine Meinungsäusserung, welche für sich nicht zu bezweifeln ist. Allerdings lässt sich aus dieser generellen Erkenntnis für den konkreten Einzelfall nichts herleiten. Und dass D._____ und/oder C._____ wegen des im Jahre 2014 verübten Deliktes in ihrer gesamten Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt wären, lässt sich den Akten nicht ansatzweise entnehmen. Für die Anordnung präventiver Therapien für die beiden Kinder resp. für die Weisung an die Eltern, diese zu dulden, fehlt es an den Voraussetzungen. Die entsprechenden Dispositivziffern 3 in den Beschlüssen der KESB Zürich sind somit aufzuheben. Als Folge der Aufhebung der Weisung an die Eltern, eine Therapie für die Kinder zu dulden, entfällt auch der in Dispositiv Ziffer 5 lit. e der Beschlüsse der KESB Zürich formulierte Auftrag an die Beiständin, für die Einrichtung einer geeigneten Therapie für D._____ bzw. C._____ besorgt zu sein und von der zustän-

- 23 digen therapierenden Person regelmässigen Bericht über den psychischen Zustand von D._____ bzw. C._____ einzuholen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. 2.6. Die KESB Zürich wies den Beschwerdeführer sodann an, das Amt für Justizvollzug resp. den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von der Schweigepflicht zu entbinden und diesen zu ersuchen, der KESB der Stadt Zürich unaufgefordert und unverzüglich Meldung zu machen, wenn sich sein Zustand verschlechtert resp. die Therapie nicht weitergeführt wird; sowie die genannten Ämter zu ermächtigen, der KESB der Stadt Zürich jährlich einen Bericht über die Therapie einzureichen (KESB act. 9/89 S. 9 Ziffer 4). Zur Begründung führte die KESB aus, der Beschwerdeführer habe zwar von sich aus das Einverständnis zum vorgesehenen Informationsfluss gegeben; es sei aber sicherzustellen, dass dieser auch stattfinde, wenn er sein Einverständnis zurückziehe (a.a.O. S. 7/8). Der Bezirksrat Zürich hat sich zu dieser Anordnung nicht geäussert (act. 7); allerdings hatte der Beschwerdeführer diesen Punkt im Entscheid der KESB Zürich auch nicht angefochten gehabt (vgl. BR act. 8/1a S. 2 und 1b S. 2). Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 22/1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird dieser Punkt von keiner der beiden beschwerdeführenden Partei aufgegriffen, so dass es damit sein Bewenden hat. Anzumerken bleibt, dass die betreffende Anordnung allenfalls zwischenzeitlich obsolet geworden ist, da der Therapeut Dr. E._____ in Frühjahr 2017 der Meinung war, die Therapie könne beendet werden (vgl. KESB act. 95/5). Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. 2.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass die beiden Beschwerden vollumfänglich gutzuheissen sind; dies führt zur Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheide des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2017 (VO.2017.35 und VO.2017.36) und zur Aufhebung der Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 lit. e der Entscheide der KESB Zürich vom 21. April 2017.

- 24 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Beschwerdeführer obsiegen, fallen die Kosten für das Verfahren vor der Kammer ausser Ansatz und sind auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt auch für die beiden Verfahren vor Bezirksrat Zürich, da jene Entscheide (VO.2017.35 und VO.2017.36) aufgehoben werden. Die Kosten dieser Verfahren sind dem Bezirksrat Zürich zu belassen. Bezüglich der Kosten für das Verfahren vor der KESB Zürich ist zu differenzieren. Ausgelöst wurde das Verfahren durch die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers. Dass in diesem Zusammenhang Abklärungen getroffen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist daher, dass die KESB Zürich dem Beschwerdeführer Kosten für sein Verfahren auferlegt hat. Dies gilt jedoch nicht für das in Auftrag gegebene Gutachten bei der PUK, welches mit einem Abklärungsbericht beendet wurde, da der Beschwerdeführer bereits einen detaillierten Therapiebericht eingereicht hatte, welcher diagnostische und auch prognostische Angaben enthielt und ausreichend Grundlagen für den zu treffenden Entscheid nach der Ausgestaltung der persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Kindern enthielt. Die dem Beschwerdeführer von der KESB zur Hälfte auferlegten Kosten des Gutachtens sind daher der Kasse der KESB Zürich zu belassen. Die der Beschwerdeführerin von der KESB für ihr Verfahren auferlegten Kosten sind gesamthaft der KESB Zürich zu belassen. Zwar werden in strittigen Verfahren betreffend Kinderbelange die Verfahrenskosten regelmässig beiden Eltern auferlegt, da zumeist beide Elternteile gute Gründe für ihren eigenen Standpunkt haben. Hier verhält es sich indes anders: verfahrensauslösend war wie dargelegt einzig das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers; bezüglich der Kontaktregelung vertraten die Eltern keine divergierenden Ansichten und vermochten stets für die Kinder angemessene Lösungen zu finden. Dies rechtfertigt keine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin.

- 25 - 2. Die Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer werden nach Vorlage ihrer Aufwandzusammenstellung für das Verfahren vor der Kammer mit separaten Beschlüssen zu entschädigen sein. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und es werden die Urteile des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2018 (VO.2017.35 und VO.2017.36) aufgehoben. Aufgehoben sind damit die Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 lit. e der Beschlüsse Nr. 2185 (betreffend D._____) und Nr. 2184 (betreffend C._____) der KESB der Stadt Zürich vom 21. April 2017. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der bezirksrätlichen Verfahren werden der Kasse des Bezirksrates Zürich belassen. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Entscheidgebühren der KESB der Stadt Zürich werden dem Beschwerdeführer belassen. Die übrigen auf ihn entfallenden Kosten der KESB der Stadt Zürich werden der KESB der Stadt Zürich belassen. Die der Beschwerdeführerin von der KESB der Stadt Zürich auferlegten Kosten werden der KESB der Stadt Zürich belassen. 3. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer werden für das Verfahren vor der Kammer mit separaten Beschlüssen entschädigt werden. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 19, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 26 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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Urteil vom 5. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und es werden die Urteile des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2018 (VO.2017.35 und VO.2017.36) aufgehoben. Aufgehoben sind damit die Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 lit. e der Beschlüsse Nr. 2185 (betreffend ... 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der bezirksrätlichen Verfahren werden der Kasse des Bezirksrates Zürich belassen. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Entscheidgebühren der KESB der St... 3. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer werden für das Verfahren vor der Kammer mit separaten Beschlüssen entschädigt werden. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 19, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je geg... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ180072 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2019 PQ180072 — Swissrulings