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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.10.2018 PQ180056

5. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,619 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft / Einschränkung der Handlungsfähigkeit

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 5. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Einschränkung der Handlungsfähigkeit Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2018; VO.2017.44 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 31. August 2017 errichtete die KESB Bülach Süd für A._____, geboren tt. August 1972, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und Einschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 394 Abs. 2 ZGB. Anlass für diese Massnahmen war der Umstand, dass A._____, welcher seit einem als Kleinkind erlittenen Unfall u.a. unter einer Sprachbehinderung leidet und sich daher häufig nur unzureichend mitteilen kann, im Zusammenhang mit der Besorgung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten rasch in eine Überforderungssituation gerät, Situationen nicht richtig einzuschätzen weiss und die Konsequenzen eigenen Handels und/oder Unterlassens nicht zu erkennen vermag. Zur Beiständin ernannt wurde B._____, Fachstelle für Erwachsenenschutz Kreis Bülach Süd. Ihr wurden folgende Aufgaben übertragen: a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen; b) ihn im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung zu vertreten , alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus der IV) direkt in Empfang zu nehmen; c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d) ihn im Zusammenhang mit der Vermietung und der anstehenden Renovation der Doppelhaushälfte zu vertreten (insbesondere der Suche nach einem neuen Mieter, Übernahme der gesamten Verwaltung der vermieteten Doppelhaushälfte, Eruierung des Renovationsbedarfs, Auftragserteilung an die Handwerker usw.), wobei der Beiständin diesbezüglich ein Substitutionsrecht eingeräumt wird und sie damit befugt ist, geeignete Personen mit diesen Aufgaben zu beauftragen;

- 3 e) ihn im Zusammenhang mit der Regelung des Arbeitsverhältnisses bezüglich der Haushälterin zu vertreten, insbesondere einen Arbeitsvertrag auszuarbeiten und die notwendigen Anmeldungen sowie Abrechnungen im Zusammenhang mit den diesbezüglich anfallenden Sozialversicherungen vorzunehmen bzw. sicherzustellen; f) bezüglich der gewährten Schenkung beziehungsweise des Darlehens an seine Haushälterin einen entsprechenden Vertrag zu erstellen und ihn in diesem Zusammenhang zu vertreten; g) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. KESB act. 245 = BR act. 1). 2. Auf eine von A._____ eingereichte Beschwerde trat der Bezirksrat Bülach vorerst nicht ein (BR act. 6), welchen Entscheid die Kammer mit Urteil vom 11. Januar 2018 aufhob und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an den Bezirksrat Bülach zurückwies (BR act. 10). Ein Vertreter des Bezirksrates Bülach hörte zusammen mit der Ratsschreiberin A._____ in Anwesenheit seiner Vertreterin am 9. Juli 2018 persönlich an (BR act. 35). Mit Zuschrift vom 16. Juli 2018 äusserte sich die Rechtsvertreterin von A._____ zu einem an der Anhörung aufgeworfenen Thema (BR act. 37). Mit Urteil vom 9. August 2018 entschied der Bezirksrat Bülach wie folgt (Dispositiv Ziffer I): "Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. a) Dispositivziffer 2 des Beschlusses der KESB Bülach Süd wird dahingehend geändert, als dass die Formulierung "sowie bezüglich des Abschlusses von Mietverträgen" aufgehoben wird. b) Dispositivziffer 3 (Ingress) wird aufgehoben und durch folgenden Text ersetzt: Für A._____ wird unter Berücksichtigung seiner Wünsche eine neue Beiständin / ein neuer Beistand gesucht und ernannt. Bis zur

- 4 - Ernennung des neuen Beistandes / der neuen Beiständin bleibt B._____ als Beiständin von A._____ im Amt. c) Dispositivziffer 3d wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen." Einem allfälligen Rechtsmittel entzog der Bezirksrat Bülach die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziffer V; vgl. BR act. 38 S. 19/20 = act. 7). 3. Mit Eingabe vom 11. September 2018 lässt A._____ gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2018 sei wie folgt zu ergänzen: "d) Dispositivziffer 3.a) des Beschlusses der KESB Kreis Bülach Süd vom 31. August 2017 wird aufgehoben und durch folgenden Text ersetzt: A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern und Versicherungen." Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse." (act. 2). Es sind die Akten des Bezirksrates Bülach (act. 8/1-43) und der KESB Bülach Süd (act. 9/324-374) beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Die Sache ist spruchreif. 4.1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG

- 5 - KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 4.2. Befugt ein Rechtsmittel zu erheben ist, wer durch einen Entscheid einer Behörde beschwert ist, d.h. ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein. Die Beschwer kann formeller Art sein, wenn der Entscheid der Erstinstanz von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, oder aber auch materieller Art, wenn der erstinstanzliche Entscheid die Rechtsstellung der rechtsmittelwilligen Partei tangiert, indem er in seinen rechtlichen Wirkungen für diese nachteilig ist und diese daher ein Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30-32). 4.3. Im Rechtsmittelverfahren kann sodann nur das beurteilt werden, was bereits vor Vorinstanz zur Beurteilung anstand. 4.4. Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat sodann in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeändert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34-36). 5.1. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Hauptantrag seiner Beschwerde an den Bezirksrat Bülach die vollumfängliche Aufhebung der angeordneten Massnahmen verlangt (vgl. BR act. 23). Der Bezirksrat Bülach wies diese Beschwerde zur Hauptsache ab und bestätigte namentlich die Anordnungen der KESB Bülach Süd gemäss deren Dispositiv Ziffer 3a-3c sowie 3e-g (act. 7 S. 19

- 6 - Dispositiv Zif-fer I). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung der Massnahme gemäss Dispositiv Ziffer 3a des Entscheides der KESB Bülach Süd resp. gegen den bestätigenden Entscheid des Bezirksrates Bülach wendet, ist er durch letzteren beschwert und insofern zur Beschwerde legitimiert. 5.2. Die Beschwerde enthält sodann einen Antrag und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. 6.1. Der Bezirksrat Bülach referiert in seinem Entscheid vorab den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt (act. 7 S. 6-8 Ziffer 3), hernach die Erwägungen der KESB Bülach Süd (a.a.O. S. 8/9 Ziffer 4.1) und schliesslich die Argumente des Beschwerdeführers (ebenda S. 8-12 Ziffer 4.2/4.3). In ihren weiteren Ausführungen prüft die Vorinstanz zunächst das Bestehen eines Schwächezustandes und ein daraus resultierendes Unvermögen des Beschwerdeführers, seine eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Dabei kommt sie zum Schluss, der Beschwerdeführer leide seit einem als Kleinkind erlittenen Unfall an einer Sprachbehinderung und sei eigenen Angaben zufolge mit finanziellen und administrativen Angelegenheiten rasch überfordert und benötige daher Unterstützung, die er auch seit geraumer Zeit erhalte. Dies habe er auch an den mehreren Anhörungen bei der KESB und vor Bezirksrat bestätigt. Namentlich das von der Mutter ererbte Vermögen habe zu einer komplexen Vermögenssituation geführt, wobei die Verwaltung stets eine vertrauensvolle und erfahrene Person für ihn erledigt habe. Der Bezirksrat führt weiter aus, die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten beschränke sich nicht auf das Bezahlen von Rechnungen und die Verwaltung des Haushaltgeldes; vielmehr sei auch ein Überblick über das beträchtliche Vermögen notwendig, wie auch das Erkennen von allfälligen Ungereimtheiten und diesbezüglich erforderlichenfalls Schritte einzuleiten. In dieser Hinsicht sei der Beschwerdeführer gänzlich unerfahren, unkritisch und unbeholfen. Er sei daher auf Hilfe bei der Vermögensverwaltung und in juristischen Belangen, also in finanziellen und administrativen Angelegenheiten angewiesen (act. 7 S. 13/14 Ziffer 6.1). Im weiteren bejaht der Bezirksrat die Subsidiarität und

- 7 - Verhältnismässigkeit der von der KESB angeordneten Massnahme, mit Ausnahme bezüglich der Renovation, Vermietung und Verwaltung der Liegenschaft (a.a.O. S. 14-17 Ziffer 6.2. und 6.3). Dem letzteren entsprechend hebt er insoweit den von der KESB angeordneten Entzug der Handlungsfähigkeit auf (a.a.O. S. 17/18 Ziffer 7). 6.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er meistere seinen Alltag und seine alltäglichen administrativen Arbeiten seit Jahren tadellos, er bezahle seine Rechnungen pünktlich und organisiere alles, was die Häuser anbelange, selbständig (act. 2 S. 4 Rz 1.3). Durch die errichtete Beistandschaft werde er zu stark eingeschränkt. Selbst die KESB Bülach Süd habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei nicht der Sinne und Zweck der Massnahme, dass er weniger machen können dürfe als bisher (a.a.O.). Es sei daher unverständlich, dass die Massnahme nicht dem entsprechend anders formuliert worden sei (ebenda). Im Folgenden erwähnt er eine konkrete Begebenheit, um die Unsinnigkeit resp. Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme darzustellen (a.a.O. S. 4/5 Rz 1.4). Er hält daran fest, dass es nicht angehe, ihm mit der vorliegenden Massnahme seine bisherigen alltäglichen Verrichtungen wegzunehmen; vielmehr sei die Selbstbestimmung so weit möglich zu erhalten und zu fördern (a.a.O. S. 5 Rz 1.5). Die umfassende Vertretung in administrativen Belangen beschränke seine Autonomie massiv, ohne dass ihm in diesem Bereich je etwas vorzuwerfen gewesen wäre oder dass er je ein Unvermögen gezeigt hätte. Auf Hilfe angewiesen sei er lediglich in den schwierigeren finanziellen und rechtlichen Belangen. Die gewöhnlichen Erledigungen mit der Kontoführung könne er selber tätigen; im Übrigen sei der Klarheit halber festzuhalten, dass der Beistand ihn in den übrigen administrativen Belangen gegenüber Behörden, Ämtern und Versicherungen nur soweit nötig vertreten solle (a.a.O. S. 6 Rz 1.6.). 6.3. Für A._____ bestand bis 1. April 2014 eine Beistandschaft nach Art. 394a ZGB. Der ursprünglich mit der Führung der Beistandschaft betraute C._____ hatte sich bereit erklärt, A._____ weiterhin auf freiwilliger Basis zu begleiten. Im Herbst 2016 wandte sich A._____ an die KESB Bülach Süd und teilte mit, er habe seit

- 8 einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu C._____, der zu stark im Sinne seines Vaters agiere. In der Folge wurde diese Zusammenarbeit wieder aufgenommen. Rund fünf Monate später wandte sich D._____ an die KESB und teilte mit, A._____ habe ihr Fr. 100'000.00 als Darlehen überlassen und erwäge, ihr diesen Betrag zu schenken. In der Folge kam es zu etlichen telefonischen und e-mail-Kontakten A._____s und weiteren Personen aus seinem sozialen Nahfeld mit der KESB. In ihren Erwägungen führte die KESB namentlich die Übergabe dieser Geldsumme und das nicht geregelte Arbeitsverhältnis zwischen A._____ und D._____ als deutliche Zeichen der Überforderung von A._____ und damit verbunden seine Hilfsbedürftigkeit in administrativen und finanziellen Belangen an (vgl. KESB act. 245 S. 4 ff.). Zugleich hielt die KESB fest, es sei ihm trotz seiner Einschränkungen möglich, beispielsweise Rechnungen zu bezahlen, wobei er darauf vertraue, dass diese richtig ausgestellt seien (a.a.O. S. 7 E. 6). Anhand der Ausführungen im Entscheid der KESB ergibt sich deutlich, dass eine behördliche Massnahme vor dem Hintergrund des gewährten Darlehens bzw. der Schenkung und der unklaren Anstellung D._____s geprüft und erlassen wurde. Hilfebedürftig erschien A._____ sodann in Bezug auf die Renovation, Verwaltung und Vermietung seiner Liegenschaft. Diesbezüglich hat der Bezirksrat allerdings keinen Handlungs- resp. Unterstützungsbedarf mehr festgestellt und dementsprechend die angeordnete Massnahme aufgehoben, so dass allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit nicht weiter zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Besorgung der alltäglichen administrativen und finanziellen Angelegenheiten, wie das (rechtzeitige) Bezahlen von Rechnungen vermochte hingegen weder die KESB noch der Bezirksrat eine Hilfsbedürftigkeit von A._____ auszumachen. So weist der Beschwerdeführer per Ende März 2017 keine Betreibungen auf (vgl. KESB act. 168); er bezieht eine IV-Rente und zusätzlich eine Hilflosenentschädigung (vgl. KESB act. 149/2 und BR act. 32); sodann erzielt er aus seinem Vermögen, das nebst den beiden Liegenschaften zu einem wesentlichen Teil aus Schweizer Aktientiteln besteht, regelmässige Erträge wie auch aus der Vermietung seiner Liegenschaft (BR act. 32). Zwar übersteigen seine monatlichen Ausgaben seine Einnahmen (vgl. BR act. 32, wobei auf der

- 9 - Einnahmenseite die Vermögenserträge nicht eingerechnet sind); allerdings ist angesichts seines Nettovermögens von rund Fr. 2 Mio ein jährlicher Vermögensverzehr von etwa Fr. 25'000.00 keineswegs dramatisch, zumal ein mehrfach sechsstelliger Betrag auf einem Kontokorrent liegt, welches keinen Ertrag abwerfen dürfte (BR act. 32). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Anhörung beim Bezirksrat, das Abschliessen einer Hypothek sowie die Regelung der Vermögensverwaltung überfordere ihn (BR act. 35 S. 2). Darauf verweist auch seine Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 Rz 1.3). Insofern wendet er sich nicht gegen seine Vertretung in Angelegenheiten der Bank, soweit es um die Aufnahme oder Verlängerung von Krediten und das Verwalten seines Wertschriften- und Barvermögens geht. Die von der KESB getroffene und vom Bezirksrat bestätigte Anordnung, wonach A._____ beim Erledigen von administrativen Angelegenheiten im Verkehr mit Banken vertreten werden soll, erweist sich nach wie vor als angezeigt; im Übrigen ist eine generelle Vertretung beim Erledigen von administrativen und finanziellen Belangen nicht erforderlich, ausreichend ist es, ihn hierbei zu unterstützen, wobei sich diese Unterstützung auf Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern und Versicherungen beschränken kann; für einen ausgedehnteren Adressatenkreis besteht kein erkennbarer Anlass. Sollten sich diesbezüglich in Zukunft Schwierigkeiten ergeben, obläge es dem Beistand, der KESB Antrag auf weitergehende Massnahmen zu stellen. Mit dieser Präzisierung ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 9. August 2018 wird wie folgt ergänzt:

- 10 d) Dispositivziffer 3a) des Entscheides der KESB Bülach Süd vom 31. August 2017 wird wie folgt neu gefasst: "A._____ im Verkehr mit den Banken in Bezug auf die Aufnahme oder Verlängerung von Hypotheken und der Verwaltung des Wertschriftenund Barvermögens zu vertreten. A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten mit Behörden, Ämtern und Versicherungen zu unterstützen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Urteil vom 5. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 9. August 2018 wird wie folgt ergänzt: d) Dispositivziffer 3a) des Entscheides der KESB Bülach Süd vom 31. August 2017 wird wie folgt neu gefasst: "A._____ im Verkehr mit den Banken in Bezug auf die Aufnahme oder Verlängerung von Hypotheken und der Verwaltung des Wertschriften- und Barvermögens zu vertreten. A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten mit Behörden, Ämtern und Ver... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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