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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2018 PQ180048

4. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,127 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 4. September 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 19. Juli 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2017.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____. C._____ wurde am tt.mm.2012 in Zürich geboren (vgl. KESB-act. 18), wo sich A._____ nach der Trennung von B._____, mit dem sie einige Zeit in D._____ zusammengelebt hatte, damals aufhielt (vgl. KESB-act. 1). Die elterliche Sorge für C._____ obliegt ausschliesslich der Mutter, die im Mai 2015 mit C._____ von Zürich nach E._____ umzog. Mit Entscheid vom 7. Juni 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte F._____ zur Beiständin und übertrug ihr unter anderem die Aufgabe, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (Elterncoaching) von wenigstens sechs Monaten zu organisieren (vgl. KESB-act. 33/17 - 18). Anlass für diese Massnahme waren eine Gefährdungsmeldung der Sozialberatung E._____ (vgl. act. 33/1) sowie die Ergebnisse einer daraufhin durchgeführten Abklärung durch G._____ und H._____ vom kjz E._____, die eine akute Gefährdung des Kindeswohls erkannten (vgl. etwa KESB-act. 33/10 S. 6 f. und 33/20 S. 1). Die Familienbegleitung, für die erst im November 2016 eine Kostengutsprache erfolgte (vgl. KESB-act. 33/22), konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. A._____ brach den Kontakt zur Beiständin ab (vgl. KESB-act. 33/23) und zog mit dem Kind auf den 1. Januar 2017 nach Zürich zu ihrer Mutter, die mit ihrem Ehemann sowie der 18-jährigen Halbschwester von A._____ zusammenlebt (vgl. KESB-act. 33/25 und 34). 1.2 Die bisher örtlich zuständige Hinwiler Behörde ersuchte im Februar 2017 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan nur: die KESB) um Übernahme bzw. Weiterführung der Beistandschaft für C._____ im bisherigen Umfang (vgl. KESB-act. 30). Die KESB hörte dazu A._____ an (vgl. KESB-act. 34), die sich z.T. über mangelnde Unterstützung durch die bisherige Beiständin beschwerte (vgl. a.a.O., S. 1) und die "Installation" einer Familienbegleitung erst ab dem Zeitpunkt als sinnvoll erachtete, ab dem sie mit der Tochter in einer eigenen Wohnung sein werde (vgl. a.a.O., S. 2). Die KESB nahm noch weitere Abklärungen vor und teilte A._____ am 11. Mai 2017 mit, sie beabsichtige nun die Bei-

- 3 standschaft für C._____ mit unveränderten Aufgaben der Beiständin zu übernehmen, sofern A._____ innert Frist nichts einzuwenden habe (vgl. KESB-act. 39). A._____ wandte nichts ein, weshalb die KESB am 15. Juni 2017 beschloss, die bislang von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil geführte Beistandschaft für C._____ per 1. August 2017 zur Weiterführung im bisherigen Aufgabenumfang zu übernehmen (vgl. KESB-act. 40 S. 3 [Dispositivziffer 1 und 2]). Zur Beiständin wurde I._____ ernannt (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 3). A._____ schrieb am 27. Juni 2017 an die KESB und teilte dieser mit, sie habe die Chance auf eine Zweizimmerwohnung für sich und die Tochter sowie per 1. Juni 2017 eine Praktikumsstelle als Kleinkindererzieherin angetreten, weshalb sie weder einen Beistand noch eine Familienbegleitung für ihre geliebte, gesunde und wunderschöne Tochter brauche (vgl. act. 6/1 S. 2 [= KESB-act. 41]). Auch telefonisch erklärte sie der KESB gegenüber, sie sei mit dem Beschluss vom 15. Juni 2017 nicht einverstanden (vgl. KESB-act. 42 [= act. 6/3]), weshalb die KESB das Schreiben vom 27. Juni 2017 als sinngemässe Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juni 2017 auffasste und – zusammen mit einer Vernehmlassung (act. 6/2) – an den Bezirksrat Zürich weiterleitete. 1.3 Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch (vgl. etwa act. 6/6 - 7 und act. 6/9) und nahm dabei zur Kenntnis, dass A._____ der KESB am 7. September 2017 mitteilte, sie sei mit einer Beiständin für C._____ einverstanden, halte es aber nicht für nötig, eine Familienbegleitung bei sich "willkommen zu heissen" (vgl. act. 6/8/1 [=KESB-act. 53]). B._____ äusserte sich gegenüber dem Bezirksrat nicht. Nachdem sich die KESB am 12. Juli 2018 über die Dauer der Behandlung der Beschwerde erkundigt hatte (vgl. act. 6/10), wies der Bezirksrat am 19. Juli 2018 die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss der KESB vom 15. Juni 2017 (vgl. act. 5 [= act. 6/12] S. 8). Für sein Beschwerdeverfahren erhob er keine Kosten und sprach er keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O., S. 9). 1.4 Über den Beschluss des Bezirksrates beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) rechtzeitig beim Obergericht des Kantons Zürich mit einer Eingabe, die auf den 17. August 2018 datiert ist und am 20. August 2018 über-

- 4 bracht wurde (vgl. act. 2). Die Akten des Bezirksrates, in denen sich auch die Akten der KESB befinden, wurden daraufhin beigezogen. Weitere Verfahrensschritte erweisen sich – wie zu zeigen sein wird – nicht als nötig. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind stets nur Entscheide des Bezirksrates. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Bei Laien werden an diese Begründungsobliegenheiten allerdings keine hohen Ansprüche gestellt. Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). In Kinderbelangen kommen allerdings die Untersuchungsund die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2).

- 5 - 2.2 Der Bezirksrat schloss aus der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2017 an die KESB, sie sei mit einer Beiständin für C._____ einverstanden (vgl. act. 6/8/1), der Sache nach, die Beschwerdeführerin halte an der ihm vorgelegten Beschwerde, soweit sie sich gegen die Übernahme und Fortführung der Beistandschaft an sich richte, nicht mehr fest. Der Beschwerdeführerin wehre sich nur noch gegen die Familienbegleitung, deren Organisation zu den Aufgaben gehört, die der Beiständin von der KESB übertragen wurden (vgl. KESB-act. 40 S. 3 [Dispositivziffer 2 Bstb. b]), weshalb im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. act. 5 S. 4). Die Beschwerdeführerin beanstandet das mit ihrer Beschwerde an die Kammer nicht. Auch mit dieser Beschwerde wehrt sie sich nur gegen die Familienbegleitung (vgl. act. 2). Und nur das ist im Folgenden einzig zu prüfen. 3. - 3.1 Der Bezirksrat legte in seinem Urteil zunächst den Zweck der sozialpädagogischen Familienbegleitung dar (vgl. act. 5 S. 5), nämlich im Wesentlichen die Unterstützung bei der Gestaltung alltäglicher Aufgaben, ferner die Stärkung der (Erziehungs-)Fähigkeiten sowie des Selbstvertrauens, und schliesslich die Beratung und Hilfestellung bei der Suche nach allenfalls nötigen Unterstützungsleistungen. Der Bezirksrat erwog danach – gestützt auf den Abklärungsbericht, die Berichte der früheren Beiständin, namentlich deren Rechenschaftsbericht vom Juli 2017, sowie die übrigen Akten –, der Sache nach (vgl. a.a.O., S. 6 - 8), die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ausreichende persönliche Ressourcen, um die Erwerbstätigkeit und die Familienarbeit so zu vereinbaren, dass sie die Betreuung und Erziehung von C._____ konstant sicherstellen sowie altersadäquat förderlich gestalten könne. Es fehle auch an realistischer Wahrnehmung, was sich etwa in der Auffassung der Beschwerdeführerin zeige, es lasse sich eine familienergänzende Kinderbetreuung für Schichtbetriebe zwischen fünf Uhr morgens und Mitternacht organisieren. Zwar habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug nach Zürich zur Mutter und deren Familie stabilisiert, weil sie vom familiären Netz habe profitieren können. Dieser stabilisierende Rahmen sei nach dem Umzug der Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung weggefallen, weshalb erneut die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beschränkten persönlichen Ressourcen ohne Entlas-

- 6 tungsmassnahmen die Pflege und Erziehung ihrer Tochter nicht genügend wahrnehmen könne, weshalb eine sozialpädagogische Familienbegleitung angezeigt sei, zumal die Beschwerdeführerin in der Anhörung bei der KESB selbst eingeräumt habe, diese Begleitung sei dann durchzuführen, wenn sie über eine eigene Wohnung verfüge. Die Beiständin sei daher zu Recht auch mit der Aufgabe betraut worden, eine Familienbegleitung sowie deren Kostenübernahme zu organisieren. 3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde, sie sei nach wie vor mit einer Familienbegleitung nicht einverstanden (vgl. act. 2). Weiter bringt sie im Wesentlichen vor, seit Oktober 2017 sei sie für die J._____ tätig. Von der Sozialhilfe, welche sie ständig unter Druck gesetzt habe, sei sie abgelöst worden. Sie wohne mit C._____ in einer 2-Zimmer-Traumwohnung und es gehe ihnen bestens. C._____ beziehe eine IV-Rente und Zusatzleistungen, was ihr – der Beschwerdeführerin – zusammen mit dem Arbeitslohn eine gute Lebensqualität garantiere. C._____ gehe in den Kindergarten und in den Hort, der subventioniert sei. Die Beiständin könne bei ihr einen einmaligen Besuch machen, dann könne sie Fragen beantworten. Den Kindsvater könne sie nicht zwingen, sein eigenes Kind zu sehen; sie habe ihm das auch nie verboten. Er habe immer mehr Interessen an ihr gezeigt als an der Tochter. 3.3 - 3.3.1 Die Beschwerdeführerin greift mit den blossen Verweisen auf ihre aktuelle Berufssituation, auf die fehlende Beziehung von Tochter und Vater sowie auf ihre Auffassung, für die Erfüllung der Aufgaben, die der Beiständin von C._____ übertragen worden seien, könne es bei einem einmaligen Besuch bleiben, keine Punkte auf, die mit dem von ihr in Frage gestellten Auftrag der KESB an die Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, unmittelbar etwas zu tun haben. Ihre Beschwerde erweist sich insoweit als sachlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin scheint zudem die Ziele zu verkennen, die mit einer Familienbegleitung angestrebt werden. Sie übergeht diese in ihrer Beschwerde jedenfalls, obwohl der Bezirksrat sie dargelegt hat, weshalb sich ihre Beschwerde auch insoweit als sachlich unbegründet erweist.

- 7 - Der Bezirksrat hat diese Ziele in seinem Urteil im Übrigen grundsätzlich zutreffend dargetan, weshalb zu Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Verdeutlichend und ergänzen ist lediglich noch hervorzuheben, dass es das Ziel der Familienbegleitung ist, die Eltern in der selbständigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Aufgaben bzw. Pflichten (Elternrolle) und in ihrer Erziehungsfähigkeit zu stärken, und zwar in Anpassung an das Alter des Kindes, Eltern also konkreten, auf ihren Fall bezogenen Rat zu geben und ihnen – wenn nötig – auch Unterstützung zu bieten bzw. zu vermitteln. Das Ziel kann allerdings nur dann erreicht werden, wenn durch die Begleitung der Eltern bzw. eines alleinerziehenden Elternteils und des Kindes im Alltag vorab genau erkannt wurde, wo Rat bzw. Hilfe nötig ist und wo nicht, sowie in welcher Form und in welchem Umfang. Die Familienbegleitung erfordert daher in einer ersten Phase stets entsprechende genauere Abklärungen bzw. Feststellungen durch die Begleitperson. Dafür offensichtlich ungenügend wäre hingegen ein bloss einmaliger Besuch der Beiständin bei der Beschwerdeführerin. 3.3.2 Entscheidend für die Auftragserteilung an die Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, waren einst vor allem zwei Umstände, auf die der Bezirksrat ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Deshalb kann auch dazu vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen werden, und es kann im Übrigen zur Verdeutlichung genügen, diese Punkte hier nur noch verknappt zu rekapitulieren: Zum einen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über hinreichende persönliche Ressourcen verfügt, um ihre Erwerbstätigkeit und ihre Tätigkeit im Haushalt und in der Erziehung der Tochter ("Familienarbeit") so zu vereinbaren, dass sie die Betreuung und Erziehung von C._____ konstant sicherstellen sowie altersadäquat förderlich gestalten kann; zum anderen wurde eine mangelhafte realistische Einschätzung etwa von praktischen Problemen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Bedürfnissen des Kindes festgestellt. Dass sich in diesen zwei Punkten seither etwas wesentlich geändert hätte, kann der Beschwerde (act. 2) nicht entnommen werden und ist auch sonst aufgrund der gesamten Akten nicht ersichtlich. Die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Haushaltführung und elterlichen Aufgaben mit Blick auf die Bedürfnisse des Kindes ist für jede alleinerziehende Per-

- 8 son ein anforderungsreiches Unterfangen. Für dessen Gelingen ist neben den persönlichen Ressourcen des Alleinerziehenden, zu denen auch die Fähigkeit zählt, die mit dem zunehmenden Alter des Kindes sich verändernden Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, ebenfalls ein stabiles persönliches und berufliches Umfeld von erheblicher Bedeutung. Denn es hilft in aller Regel, Überforderungen bei der Bewältigung des Unterfanges abzufedern bzw. zu mildern. Ein stabiles persönliches Umfeld, das der Beschwerdeführerin Rückhalt sowie Hilfe beim Erkennen der kindlichen Bedürfnisse hätte geben können, war früher nicht gegeben und scheint auch heute nicht mehr gegeben zu sein, nachdem die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung umgezogen ist. Dieser Einsicht hat sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung bei der KESB – wie gesehen – einst nicht verschlossen, worauf der Bezirksrat in der Sache richtigerweise hingewiesen hat. Die Beschwerdeführerin will das heute so nicht mehr gelten lassen, verweist sie doch darauf, dass sie nun bei J._____ arbeite und C._____ in den Kindergarten und Hort gehe. Letzteres hat in das Leben von C._____ gewiss Konstanz gebracht, betrifft aber die zwei entscheidenden Punkte, die zur Aufgabenerteilung an die Beiständin führten, nicht. Denn diese betreffen wie gesehen den mütterlichen Umgang und die persönlichen Ressourcen, die die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der elterlichen Aufgaben aufbringen kann, wenn C._____ weder im Kindergarten noch im Hort ist. Genau diese Punkte lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch unerörtert und es bleibt ihre Beschwerde ebenso insofern unbegründet. Fest steht hingegen, dass das berufliche Umfeld der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren von Unstetigkeit geprägt war (lediglich temporäre Beschäftigungen; vgl. KESB-act. 34), was sich auch auf ihre persönlichen Ressourcen auswirkte. Wesentlich anders ist es heute nicht: Die von der Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit gehegten beruflichen Perspektiven blieben wechselhaft und vage bzw. verwirklichten sich nicht – im Februar 2017 wollte die Beschwerdeführerin einen festen Job im Gastgewerbe finden (vgl. KESB-act. 34), im Juni 2017 fasste sie eine Lehre als Kleinkindererzieherin ins Auge, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Beendigung des Praktikums noch ein Interesse an diesem Beruf hat (vgl. act. 6/1 S. 1); im Oktober 2017 folgte dann der Wechsel in

- 9 die Facility Services. Das eben Gesagte illustriert nebenbei die vom Bezirksrat ebenfalls festgestellten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit realistischen Wahrnehmungen; es sind das Schwierigkeiten, die ihren Ausdruck übrigens auch in überschwänglichen Umschreibung von Sachverhalten in den Beschwerdeschriften (act. 2 und 6/1) finden, aber am Problem eingeschränkter eigener Möglichkeiten (persönlicher Ressourcen) bei der Erfüllung der elterlichen Aufgaben vorbeigehen – selbstverständlich ist es der Beschwerdeführerin zu gönnen, wenn sie mit ihrer Wohnung eine Traumwohnung ihres Geschmackes gefunden hat (vgl. act. 2), und es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter liebt, gesund und wunderschön findet (vgl. act. 6/1). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die bezirksrätlichen Erwägungen, die Auftragserteilung an die Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, sei richtig und angemessen, auch unter den heutigen Verhältnissen weiterhin als zutreffend. 3.3.3 Sachverhalte, die einen Verzicht auf den Auftrag an die Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, rechtfertigen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Familienbegleitung erweist sich, um auch das noch zu erwähnen, als verhältnismässige Massnahme, weil mit ihr vorab Abklärungen des aktuell Nötigen verbunden sind (vgl. vorn Erw. 3.3.1). Die Familienbegleitung ist zudem eine Massnahme, die dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, weil sie die Stärkung der selbstverantwortlichen Erfüllung der elterlichen Aufgaben durch die Beschwerdeführerin bezweckt. Die Beschwerdeführerin verkennt das, worauf schon hingewiesen wurde, namentlich wenn sie meint, mit der Durchführung der Familienbegleitung stehe sie als schlechte Mutter da, oder wenn sie befürchtet, es werde ihr das Kind weggenommen (vgl. KESB-act. 34). Eine mildere und gleichwohl zweckmässige Massnahme, um das Ziel der Stärkung der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer elterlichen Aufgaben zu erreichen, ist schliesslich nicht ersichtlich (unzweckmässig wäre, wie schon erwähnt, ein bloss einmaliger Besuch der Beiständin). Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis – und weil die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Beanstandungen vorträgt – erübrigt es sich an sich der Frage nach-

- 10 zugehen, weshalb das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren über ein Jahr dauerte. Immerhin erweckt diese Dauer ernsthafte Bedenken, weil es um Kinderbelange und damit um eine vordringlich Sache ging, die innert einigen Monaten hätte behandelt werden müssen. Der Aktenumfang war zudem nicht erheblich und ab Oktober 2017 sind auch keine Prozesshandlungen des Bezirksrates zu erkennen (vgl. act. 6, dort insbesondere act. 6/9 - 10). 4. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Anliegen vollständig. Es wären ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch von einer Erhebung solcher Kosten abzusehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin I._____, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 4. September 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin I._____, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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