Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 12. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1, 2 und 4 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 19. April 2018; VO.2017.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Der heute in seinem 84. Lebensjahr stehende A._____ war während Jahrzehnten Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratspräsident der 1997 gegründeten B._____ AG. Er ist seit 1962 mit der rund sechs Jahre jüngeren C._____ verheiratet. Die Eheleute, die unter dem ordentlichen Güterstand leben, haben drei Kinder, D._____, E._____ und F._____. Als Mitglied des Verwaltungsrates war und ist Sohn D._____ ebenfalls in der Unternehmung tätig. Im Unternehmen beschäftigt war ohne Organfunktion und Aktienbesitz schliesslich die Tochter E._____. Seit dem tt.mm.2017 ist E._____ als Präsidentin des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid= …; besucht am 1. Juni 2018; siehe auch nachfolgend Erw. I/1.7) Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2015 stehen im Vermögen der Eheleute A._____C._____ drei Liegenschaften mit Steuerwert von rund 3,43 Millionen Franken und bestehen Schulden von rund 2,48 Millionen Franken, darunter ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von Fr. 320'000.- (vgl. act. 7/4/4 – Steuererklärung der Eheleute A._____C._____). Von den Liegenschaften steht offenbar ein Mehrfamilienhaus in G._____ im Alleineigentum von A._____; an den zwei weiteren Liegenschaften, einem Einfamilienhaus in H._____ sowie einem Ferienhaus in Frankreich, hat A._____ offenbar Miteigentum. Gemäss der im Mai 2017 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2015 und den weiteren Akten hält A._____ 50 % des Aktienkapitals der B._____ AG. Gegenüber der AG haben die Eheleute A._____C._____ zudem Forderungen im Umfang von gut einer Million Franken. Die übrigen 50 % des Aktienkapitals hält der Sohn D._____ (vgl. act. 7/1 S. 4 Ziffer 7 und act. 8/38 S. 4, unten [Firma gehört je zur Hälfte A._____ und D._____, die sie auch gegründet haben]). Aus der Steuererklärung 2015 geht auch hervor, dass die Eheleute A._____C._____ gemeinsam über Renteneinkünfte von jährlich rund Fr. 46'000.verfügen und nebst Pacht- bzw. Mietzinsen der Liegenschaft, auf der sich die von der AG betriebene Gärtnerei und Laden befinden, aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses jährlich Bruttoeinkünfte von rund Fr. 148'000.- erzielen.
- 3 - 1.2 Der Geschäftsgang der B._____ AG ist seit längerem alles andere als lukrativ. Im Geschäftsjahr 2017 erwirtschaftete die Unternehmung per Ende Mai 2017 einen Verlust von rund Fr. 47'000.- (vgl. act. 7/4/5). Die Passiven übersteigen die Aktiven bei weitem (vgl. a.a.O.; Fremdkapital von insgesamt rund 1,3 Millionen Franken), wobei es sich im Wesentlichen um Verpflichtungen der Unternehmung gegenüber A._____ handelt (vgl. a.a.O.; rund 1,1 Millionen Franken), sowie im geringeren Umfang um Verbindlichkeiten gegenüber D._____ (vgl. a.a.O.; rund Fr. 112'000.-), gegenüber der Ehefrau und der Tochter E._____. Über die Tätigkeit von A._____ als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratspräsident der Unternehmung bestand ab ca. Anfang 2016 ein Konflikt in der Familie. A._____ beabsichtigte offenbar die Übergabe des Betriebes an den Sohn D._____. Die Ehefrau und die Tochter E._____ bevorzugten hingegen eine Übergabe der Unternehmung an die "nachfolgewillige Generation" (vgl. act. 7/4/6 [= act. 8/40/6], S. 1: Basisvertrag für die Übergabe), ohne indes zu benennen, welche Personen damit genau bezeichnet werden sollten sowie in welchem Umfang diese Personen an der Unternehmung beteiligt werden würden (a.a.O., S. 1 ff.). Bemängelt wurde indes von E._____, dass man keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern habe (vgl. act. 8/4 S. 2). Im Basisvertrag, den E._____ dem Vater, der Mutter und den Geschwistern zwecks Geschäftsübergabe vorlegte und der einzig von C._____ zu einem unbekannten Zeitpunkt unterzeichnet wurde, wird im Übrigen auch noch vermerkt, die nachfolgewillige Generation verfüge über keine eigenen Mittel (vgl. act. 7/4/6 S. 5). Bis zum Frühling 2017 kam es zu keiner Lösung, hingegen zu häuslichem Zwist unter den Eheleuten. In diesem Zusammenhang wurden drei Rapporte der Polizei erstellt (vgl. act. 8/12, 8/21 und act. 8/32), in denen z.T. zurückliegende Vorfälle zur Anzeige gebracht wurden (vgl. act. 8/12) sowie ein Vorfall vom 6. Juni 2017 und einer vom 19. Juni 2017. Avisiert hatte die Polizei stets E._____, die bei den beanzeigten Vorfällen ausser am 22. April 2017 (vgl. act. 8/12 S. 2) nicht anwesend war. E._____ war es auch, die gegen Ende Mai 2017 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf beide Eltern deponierte (vgl. act. 8/ 1 - 3 [act. 8 bezeichnet die Akten
- 4 der KESB; die unter act. 8 abgelegten Akten werden daher im folgenden als KESB-act. zitiert]). 1.3 Der Vorfall vom 19. Juni 2107, bei dem A._____ seiner Frau das Telefon mehrmals aus der Hand genommen und sie geschubst hatte, als sie mit ihrem Patenkind I._____ telefonierte (vgl. KESB-act. 21 S. 3, oben), führte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der J._____ AG in K._____ durch den von der Polizei beigezogenen Facharzt Dr. med. L._____. A._____ ersuchte daraufhin beim zuständigen Einzelgericht um Entlassung aus der Klinik. Am 4. Juli 2017 fand die Verhandlung statt, in der Dr. med. M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Gerichts ein Gutachten erstattete (vgl. dazu act. 7/4/10). Mit Urteil vom 4. Juli 2017 wurde dieses Gesuch gutgeheissen (vgl. act. 7/4/11). Während des Klinikaufenthaltes zeigte sich bei A._____ somatisch ein Harnverhalt, weswegen es zu einer Vorstellung im Spital N._____ kam sowie zur Behandlung in der Klinik mit Dauerkatheter. Am 4. Juli 2017 wurde A._____ wegen des Harnverhalts in das Spital N._____ verlegt. Aus dem Spital wurde er offenbar am 10. Juli 2017 entlassen (vgl. KESB-act. 36). 1.4 - 1.4.1 Sowohl die Klinik beim Eintritt als auch der Gutachter fanden bei A._____ keine Hinweise auf eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (vgl. etwa act. 7/4/12 S. 1). Zuhanden des Einzelgerichts hielt der Gutachter im Wesentlichen fest, der Hausarzt von A._____ habe "in letzter Zeit eine psychische Veränderung" festgestellt, "indem A._____ bei ihm in ungebremstem Redefluss (logorrhoisch) logisch nicht nachvollziehbare Gedankengänge" geäussert habe (vgl. act. 7/4/10 S. 1). Eine gesicherte psychiatrische Diagnose konnte der Gutachter aufgrund eigener Abklärungen nicht stellen, vermerkte aber Hinweise auf geringgradige kognitive Defizite und begrüsste deswegen einen freiwilligen diagnostischen Aufenthalt in der Klinik (vgl. a.a.O., S. 2), namentlich eine bildgebende Untersuchung des Gehirns (MRI), welche die Klinik in Absprache mit A._____ vorgesehen hatte. Er schloss eine erneute Eskalation des familiären Konflikts nicht aus und erachtete eine geografische Trennung der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt als sinnvoll (vgl. a.a.O., S. 3).
- 5 - 1.4.2 Die Klinik erstellte am 11. Juli 2017 einen Austrittsbericht zu Handen des Hausarztes von A._____, der dem Sohn D._____ übergeben wurde (vgl. act. 7/4/12 S. 1). Darin wird festgehalten, beim Eintritt in die Klinik habe A._____ ein unruhiges, angespanntes Zustandsbild gezeigt. Er habe sich logorrhoisch, formalgedanklich vorbeiredend, eingeengt auf den stattgehabten Familienkonflikt gezeigt, sei teilweise perseverierend, inkohärent gewesen. Orientierungs- oder Bewusstseinsstörungen seien während des Klinikaufenthaltes zu keinem Zeitpunkt auszumachen gewesen (vgl. act. 7/4/12 S. 3). Unter Bezugnahme auf Untersuchungen am 20. Juni, 27. Juni und 4. Juli sowie das vom Gutachter erwähnte MRI, das am 5. Juli 2017 durchgeführt wurde, ordneten die Ärzte der Klinik die Befunde, namentlich leichte zerebrale Auffälligkeiten auch im MRI, als Mild Cognitive Impairment (MCI) ein, welches das Ausmass einer Demenz nicht erreicht (vgl. a.a.O., S. 3 und S. 4). Es wurde daher die Diagnose einer leichten kognitive Beeinträchtigung gestellt (vgl. a.a.O., S. 1, S. 4), die sich vor allem in Minderleistungen im Kopfrechnen sowie des Merk- bzw. Erinnerungsvermögens (Mnestik) zeigten, bei im Übrigen unauffälligen, altersgerechten Befunden, intakten Exekutivfunktionen sowie einer überdurchschnittlichen Fluenz; letztere sei vereinbar mit dem ebenfalls festgestellten erhöhten Sprechantrieb (vgl. a.a.O., S. 3). Das zum Klinik-Eintritt führende Zustandsbild von A._____, der sich während des Aufenthaltes sehr angepasst und freundlich im Kontakt verhielt, sich gut an die Klinikregeln hielt, am Therapieprogramm teilnahm und weiteren Abklärungen zustimmte, interpretierten die Ärzte der Klinik vor dem Hintergrund der (vor allem fremd-)anamnestischen Angaben zum häuslichen Konflikt (vgl. dazu a.a.O., S. 2 und S. 3 f. [Beurteilung und Verlauf]) als eine Anpassungsstörung (vgl. a.a.O., S. 4). Und sie stellten daher eine entsprechende Diagnose (vgl. a.a.O., S. 1). Eine medikamentöse Behandlung psychischer Leiden war in der Klinik sachgemäss nie angezeigt; behandelt wurden somatische Beschwerden wie zuvor (vgl. a.a.O., S. 2 und S. 4) sowie solche, die neu festgestellt wurden (nebst dem Harnverhalt wurde in der Klinik eine oberflächliche Thormbophlebitis am Unterschenkel links festgestellt und mit Heparin Emgel behandelt).
- 6 - Die Ärzte der Klinik vermerkten im Austrittsbericht schliesslich, wegen der häuslichen Situation werde sich A._____ temporär nicht in seinen angestammten Verhältnissen aufhalten, sondern eine Unterbringung über andere Familienangehörige organisieren (vgl. a.a.O., S. 4). 1.4.3 A._____ fand denn auch nach seiner Entlassung aus dem Spital N._____ Unterschlupf bei O._____ und P._____, der Schwester seiner Ehefrau (vgl. act. 8/1 S. 8). 1.5 Die KESB nahm die vorhin erwähnten Gefährdungsmeldungen von E._____ zum Anlass, sich telefonisch am 30. Mai 2017 mit E._____ in Verbindung zu setzen (vgl. KESB-act. 4). Es folgten weitere Telefonate vor allem mit E._____ (vgl. KESB-act. 5, 7) und am 9. Juni 2017 kam es zu einer Anhörung von E._____ und C._____ (vgl. KESB-act. 9). Im Anschluss daran wurde A._____ auf den 22. Juni 2017 zu einer Anhörung eingeladen, deren Gegenstand als "Antrag auf Prüfung einer Vertretungsbeistandschaft" bezeichnet wurde, verbunden mit dem weiteren Hinweis, die Vertretungsbeistandschaft beziehe sich auf die "Regelung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der B._____ AG" (vgl. KESB-act. 11). Die Anhörung von A._____ fand am 22. Juni 2017 in der Klinik statt (vgl. KESB-act. 18). Ebenfalls am 22. Juni 2017 fand ein Telefongespräch mit der Tochter F._____ statt (KESB-act. 20a). Zu den Akten gegeben wurden der KESB von E._____ diverse Unterlagen sowie Darstellungen (vgl. KESB-act. 10/1 - 4, 13, 14, 17/1 - 2 und 22 [Betreibungsauszug]). Zu den Akten nahm die KESB zudem im Wesentlichen zwei Polizeirapporte (KESB-act. 12 und 21), das Aufnahmeblatt der Klinik vom 19. Juni 2017 und einen Verlaufsbericht der Klinik, der vom 22. Juni 2017 datiert (vgl. KESB-act. 19 und 20). Im Verlaufsbericht wird von der zuständigen Ärztin vermerkt, die fremdanamnestischen Angaben seien ohne Angaben des Sohnes schwer zu verwerten (vgl. KESB-act. 20 S. 1). Der Sohn D._____, u.a. Stellvertreter von A._____ in der ihm zu 50 % gehörenden Unternehmung, befand sich in dieser Zeit im Ausland. Die KESB wartete dessen Rückkehr nicht ab, sondern fällte am 28. Juni 2017 ihren Entscheid.
- 7 - 1.6 In ihrem Entscheid ordnete die KESB im Wesentlichen Folgendes an (KESBact. 23 [= act. 7/2] S. 6 - 8]): 1. Für A._____, geb. tt.mm.1934, von Q._____ BE, mit Wohnsitz in H._____, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1, 2 und 4 ZGB angeordnet. 2. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wird die Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB) von A._____, geb. tt.mm.1934, von Q._____ BE, in den Bereichen der finanziellen und administrativen Verwaltung seines Privatvermögens (eheliches Vermögen eingeschlossen) sowie in der Funktion als Verwaltungsratspräsident der B._____ AG, G._____, und damit in der Verwaltung des Firmenvermögens eingeschränkt. A._____ wird der Zugriff auf die entsprechenden Konti entzogen und er wird als Verwaltungsratspräsident umfassend durch die Beistandsperson vertreten. 3. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 4 ZGB wird A._____ untersagt, über die Liegenschaft R._____ … in G._____ im Alleineigentum zu verfügen. Es wird ihm insbesondere untersagt, die Liegenschaft zu veräussern, zu verpfänden oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die ein Eigentümer rechtlich auslösen könnte. Das Grundbuchamt wird gemäss Art. 395 Abs. 4 ZGB entsprechend benachrichtigt. 4. Zur Beistandsperson wird E._____, geb. tt.mm.1968, von Q._____ BE, wohnhaft S._____-Strasse …, T._____, ernannt. E._____ wird auf ihre Pflichten als Beiständin gemäss Art. 405 ff. ZGB hingewiesen. 5. Die Beistandsperson erhält gestützt auf Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1, 2 und 4 ZGB folgende Aufträge und Befugnisse zur Wahrung der Interessen von A._____ und Sicherung des Vermögens: a. umfassende Vertretung von A._____ in der B._____ AG in der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift; b. Vertretung von A._____ beim Erledigen der administrativen und persönlichen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c. Vertretung von A._____ beim Erledigen aller finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die sorgfältige Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens inkl. dessen Ersparnisse und Erträge. Hierzu erhält die Beistandsperson Zugriff auf alle auf A._____ u/o C._____ sowie auf die B._____ AG lautenden Konti, namentlich i. UBS AG, Sparkonto 1 ii. UBS AG Privatkonto … 2 iii. UBS AG Portfolio 3
- 8 iv. UBS AG Privatkonto "Liegenschaftenverwaltung" 4 v. ZKB Privatkonto 5 vi. ZKB Sparkonto Plus 6 vii. ZKB Geschäftskonto IBAN 7 viii. Postfinance Privatkonto 8 ix. Postfinance Geschäftskonto 9 (Liegenschaft) x. Postfinance Geschäftskonto IBAN 10 d. Vertretung von A._____ als Eigentümer der Liegenschaft R._____ … in G._____ betreffend sämtliche Befugnisse und Pflichten, die dem Eigentümer zukommen; e. Vertretung von A._____ in rechtlichen Verfahren. 6. Die Beistandsperson wird ausserdem aufgefordert: a. die Vertretung von A._____ als Verwaltungsratspräsidenten mit Einzelunterschrift der B._____ AG umgehend im Handelsregister eintragen zu lassen; b. gestützt auf Art. 405 ZGB per 30.6.2017 ein Inventar über den Besitzstand aufzunehmen und der KESB bis zum 31.8.2017 einzureichen; c. erstmals per 30.6.2018 Bericht einzureichen, woraus sich die persönliche Situation von A._____ ergibt, aber auch die finanzielle Situation privat und auf die Firma B._____ AG bezogen, ergibt; d. der KESB umgehend Antrag einzureichen, wenn Anpassungen an die Massnahmen angezeigt sind. 7. Beiständin E._____ erhält in den Aufgaben gemäss Ziff. 5 Substitutionsbefugnis. (…) 10. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gestützt auf Art. 450e Abs. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Der vorliegende Entscheid ist somit sofort vollstreckbar. 1.7 - 1.7.1 Beim Übertritt von der Klinik in den Spital N._____ brach A._____ den Kontakt zur Tochter E._____ und zur Ehefrau ab. Am 12. Juli 2017 öffnete daher die Ehefrau an A._____ gerichtete Postsendungen des Spitals (vgl. KESB-act. 36). E._____ begab sich vom 9. bis zum 15. Juli 2017 in die Ferien (vgl. KESBact. 30). Nach seiner Entlassung aus dem Spital N._____ am 10. Juli 2017 verfügte A._____ über keinerlei flüssige Mittel. Sein Sohn D._____ bezog deshalb für ihn
- 9 an diesem Tag ab einem Konto bei der ZKB Fr. 10'000.-, was E._____ am 29. Juli 2017 zu einer Mitteilung an die KESB veranlasste (vgl. KESB-act. 48 f.). 1.7.2 Weitere Bezüge von D._____ zugunsten seines Vaters wurden von der als Beiständin amtenden E._____ im Januar 2018 im Nachgang zur Generalversammlung der B._____ AG vom 11. Dezember 2017 gegenüber dem Bezirksrat thematisiert, in Weiterleitung einer früheren E-Mail an die KESB. Und es wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer wohne nun bei seinem Sohn und die Eltern (d.h. der Beschwerdeführer und C._____) hätten die unabhängige Beschwerdestelle U._____ (U._____) eingeschaltet (vgl. act. 7/29c). Sie – E._____– hoffe, der Bezirksrat treffe bald einen Entscheid, weil die Situation zu eskalieren drohe. Auch ein Mitarbeiter der U._____ sei der Meinung, ein baldiger Entscheid könne helfen. Am 2. Februar 2018 erfolgte dann seitens der Beiständin E._____ u.a. die Meldung an den Bezirksrat, der Beschwerdeführer wohne mittlerweile wieder zu Hause. Der Arzt der U._____ habe das bewirkt. Doch nun leide die Mutter (vgl. act. 7/29d). 1.7.3 Was die Generalversammlung der B._____ AG vom 11. Dezember 2017 betrifft, so zog E._____ als Protokollführer und "Ordnungshüter" ihren Lebenspartner bei (vgl. act. 7/29c). Anwesend waren offenbar noch D._____ sowie der Rechtsvertreter von A._____. E._____, welche über keine Aktien verfügte, aber als Beiständin die Stimmen des Kapitals von 50 % vertrat, das A._____ gehört, wurde zur Verwaltungsratspräsidentin mit Einzelzeichnungsbefugnis gewählt. Über das Vorgehen von E._____ bei den Wahlen bestehen unterschiedliche Ansichten. Laut E._____ hat der an der Versammlung anwesende Rechtsvertreter von A._____ eingelenkt, weil ihm – wie sie das Gefühl habe – "ein Licht aufgegangen" sei (vgl. a.a.O.). Der Rechtsvertreter macht hingegen geltend, E._____ habe erklärt, wenn der ebenfalls 50 % der Stimmen haltende D._____ ihrer Wahl nicht zustimme, verweigere sie auch dessen Wahl in den Verwaltungsrat. Damit die Gesellschaft nicht ohne Verwaltungsrat dastehe, habe D._____ dann zugestimmt (vgl. act. 7/30 S. 2). 2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 liess A._____ beim Bezirksrat Uster Beschwerde gegen den Entscheid erheben (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat führte sein
- 10 - Verfahren durch, indem er u.a. eine Vernehmlassung der KESB einholte und hernach A._____ Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einräumte. Da die KESB später Akten nachreichte (vgl. act. 7/13 f.), gab er A._____ erneut Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern. Am 11. September 2017 gab dieser seine Stellungnahme ab (act. 7/16). 2.2 Die KESB reichte danach zwei Mal weitere Akten nach. Am 12. Oktober 2017 liess A._____ eine Noveneingabe erstatten (vgl. act. 7/24), in der er sich u.a. über falsche Angaben von E._____ gegenüber den Behörden äusserte sowie mitteilte, E._____ habe angekündigt, A._____ habe bis Ende 2017 seine Ersparnisse in die AG einzuwerfen, damit diese erhalten werden könne (vgl. a.a.O., S. 2). Am 3. November 2017 gelangte D._____ an den Bezirksrat und äusserte sich tief besorgt über die familiären Folgen und die Auswirkungen des Entscheids der KESB auf die Geschäftsführung in der AG. Und er ersuchte den Bezirksrat um dringliche Behandlung der Sache (vgl. act. 7/27 und 7/28). Am 8. Februar 2018 liess A._____ dem Bezirksrat eine weitere Eingabe zukommen, um diesen über Noven zu informieren (vgl. act. 7/30). Diese Eingabe sowie diverse weitere Unterlagen stellte der Bezirksrat der KESB zu, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung (vgl. act. 7/32), welche unbenutzt verstrich. 2.3 Am 19. April 2018 fällte der Bezirksrat in der Sache folgendes Urteil (vgl. act. 6 [= act. 7/33 = act. 4/40] S. 23): I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Entscheides der KESS Uster vom 28. Juni 2017 wird aufgehoben. Die KESB Uster wird aufgefordert, das Ernennungsverfahren zu wiederholen und die dafür erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen. II. E._____ wird bis zu einem allenfalls anderslautenden, rechtskräftigen Ernennungsentscheid der KESB Uster vorläufig im Amt als Beiständin belassen. III. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. In Dispositivziffer VI entzog der Bezirskrat einer allfälligen Beschwerde an die Kammer die aufschiebende Wirkung.
- 11 - 3. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 (vgl. act. 2 ff.) beschwerte sich A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) rechtzeitig bei der Kammer über das Urteil des Bezirksrates und liess dabei folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2): 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei die Beistandsbestellung gemäss Ziff. 1 der Verfügung der KESB Uster vom 28.06.2017 samt den darauf basierenden Anordnungen gemäss Disp. Ziff. 2 bis 7 ersatzlos aufzuheben; 2. Es sei die im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft R._____ …, G._____, gestützt auf Art. 395 Abs. 4 i.V.m. Art. 962a Ziff. 1 ZGB erwirkte Anmerkung beim Grundbuchamt …, … [Adresse], löschen zu lassen; 3. Es sei sämtlichen involvierten Stellen (Ämtern, Banken und Bezirksgericht Meilen), denen gemäss Disp. Ziff. 12 Mitteilung von der Beistandsbestellung gemacht worden ist, ebenfalls Mitteilung von der Aufhebung der Beistandsbestellung zu machen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus MWST) zulasten der Staatskasse. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil das Verfahren spruchreif ist. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
- 12 - 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil – hier kurz zusammengefasst – mit breiter Begründung (vgl. act. 6 S. 5 - 9) darauf geschlossen, beim Beschwerdeführer liege ein Schwächezustand i.S. von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik liege beim Beschwerdeführer eine leichte kognitive Beeinträchtigung vor. Und es sei vor dem Hintergrund des lange andauernden Familienkonflikts auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Beide Krankheitsbilder seien geeignet, eine psychische Störung und damit einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. a.a.O., S. 8/9). Sowohl die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte als auch die Kantonspolizei und die KESB hätten übereinstimmend eine auffallend weitschweifige, loghorrische und verworrene Auftritts- und Erzählweise des Beschwerdeführers berichtet. Vor diesem Hintergrund sei zusätzlich zu den medizinischen Befunden davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer infolge seines hohen Alters Defizite
- 13 aufträten, welche einer psychischen Beeinträchtigung gleichkämen und einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes begründeten. Zu guter Letzt sei davon auch deshalb auszugehen, als unter einem Schwächezustand ebenfalls extreme Fälle von Unwilligkeit und Misswirtschaft zu verstehen seien (vgl. a.a.O., S. 9). Der Bezirksrat hielt weiter dafür, den Vorakten könne an verschiedensten Stellen entnommen werden, dass sowohl in der Administration als auch in der Einkommens- und Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers verschiedenste Missstände aufgetreten seien (vgl. a.a.O.). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer ein Familienunternehmen führe, welches sich offenbar in einer finanziell sehr schwierigen Lage befinde (vgl. a.a.O., S. 10). Geschlossen wurde vom Bezirksrat zudem auf eine fehlende Einsichts- und Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers, wenn es darum gehe, die beim Familienbetrieb vorherrschenden (finanziellen) Probleme einzugestehen und Dritthilfe anzunehmen. Und der Bezirksrat schloss auf eine Überforderung des Beschwerdeführers, zumal die Familie im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen rund um den Familienbetrieb mehrmals die Polizei beigezogen habe (vgl. a.a.O.). Der Bezirksrat erkannte sodann ein Unvermögen des Beschwerdeführers, seine eigenen relevanten Angelegenheiten zu besorgen und eine Stellvertretung zu benennen (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Die Akten zeigten, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht gelungen sei, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Unter Hinweis auf bereits auf den S. 10 f. des Urteils Ausgeführtes ging der Bezirksrat insgesamt davon aus, der Beschwerdeführer habe den Überblick in der Einkommens- und Vermögensverwaltung verloren, und es sei das für eine Vertretungsbeistandschaft erforderliche Unvermögen gegeben (vgl. a.a.O., S. 12). Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine Vertretung bezeichnen zu können, sah der Bezirksrat wegen eines regen Beraterwechsel bei der AG sowie aufgrund des Widerstandes gegenüber Familienangehörigen als gegeben, zudem der Beschwerdeführer auch nicht über die nötige Kooperationsfähigkeit verfüge, um Dritthilfe auf freiwilliger Basis und über längere Zeit in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O., S. 13). Der Bezirksrat erachtete es im Weiteren als zutreffend, nämlich dem Einzelfall angemessen bzw. sinnvoll, dass von der Vertretungsbeistandschaft sämtliche
- 14 - Konten, die auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die B._____ AG lauten, erfasst werden, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer ein Familienunternehmen betreibe, was eine enge Verflechtung des privaten Vermögens mit dem Familienbetrieb zur Folge habe. Nur so werde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sinnvoll (vgl. a.a.O., S. 13). Das Subsidiaritätsprinzip sei zudem nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer bei der AG ständig wechselnd Beratungspersonen beigezogen habe und es ihm an der nötigen Einsichts- und Kooperationsfähigkeit mangle, den bei ihm vorhandenen Unterstützungsbedarf auf Dauer durch private Dienste abzudecken, zumal davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seitens der Familienangehörigen die nötige Unterstützung nicht annehmen werde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass gesetzliche Massnahmen ausreichend Abhilfe zu schaffen vermöchten und die Massnahme, die die KESB getroffen habe, auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalte (vgl. a.a.O., S. 14). Endlich ging der Bezirksrat davon aus, es sei auch richtig, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken (vgl. a.a.O., S. 14 ff.). Den Akten sei zu entnehmen, dass er seinen Familienangehörigen keinen Zugang zu den Geschäftsbüchern der AG gewähre. Erwähnt werden vom Bezirksrat weiter ein reger Wechsel der Beratungspersonen der AG, geringe Kooperationsbereitschaft, das wiederholte Ausrücken der Kantonspolizei, und es erkenne der Beschwerdeführer, der gegen die Errichtung der Beistandschaft opponiere, die Schuldenproblematik der AG nicht. Insofern müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer unzweckmässige Handlungen vornehme (vgl. a.a.O., S. 14). Der Entzug des Zugriffs auf die Konten und die von der KESB getroffene Einschränkung in Bezug auf die Liegenschaft R._____ seien daher nicht zu beanstanden. Der Bezirksrat hegte indessen Zweifel an der Ernennung von E._____ als Beiständin. Er bemängelte unzureichende Abklärungen der KESB hinsichtlich der fachlichen Eignung von E._____, wies auf die Ablehnung der Beistandsperson durch den Beschwerdeführer hin sowie deren Parteistellung im familiären Konflikt und den damit einhergehenden Interessenkonflikt. Der Bezirksrat betonte zwar, er wolle der bisher eingesetzten Beistandsperson E._____ nicht die Eignung absprechen. Er forderte die KESB jedoch auf, das Ernennungsverfahren zu wieder-
- 15 holen und die erforderlichen Abklärungen korrekt vorzunehmen (vgl. a.a.O., S. 17 ff.). 2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übt in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel "Vorbemerkungen" über Seiten hinweg scharfe Kritik am Vorgehen der KESB (vgl. act. 2 S. 3 ff.), bevor zur "Kritik am Entscheid der Vorinstanz" übergeht (vgl. a.a.O., ab S. 7). In dieser wirft er dem Bezirksrat im Wesentlichen vor, die ärztlichen Befunde und Diagnosen nicht richtig verstanden zu haben. Diese rechtfertigten nämlich keine Beistandsbestellung unter dem Titel psychischer Störung oder geistiger Behinderung. Der Bezirksrat habe deshalb auf den Auffangtatbestand des "ähnlichen" Schwächezustandes zurückgegriffen, ohne dabei konkret zu belegen, welche Angelegenheiten der Beschwerdeführer nur teilweise oder gar nicht habe besorgen können (vgl. a.a.O., S. 7). Der Bezirksrat habe denn auch eine Palette von Tatsachen bezeichnet, die weder bei einer genaueren Betrachtung noch in der Summe genügen könnten, einen fast 84-jährigen Mann faktisch zu entmündigen (vgl. a.a.O., S. 8). Und der Rechtsvertreter geht dann auf diese Vorwürfe ein (a.a.O., S. 8 ff.), rügt dabei u.a. ein einseitiges Abstellen auf Angaben von E._____, die ungeprüft geblieben und zudem auch falsch seien (z.B. zeige das Foto des Büros nicht das Büro, sondern das Archiv, als eine Triage zur Entsorgung alter Akten vorgenommen worden sei; vgl. a.a.O.). Gerügt wird auch die Mandatsführung von E._____ (z.B. Ausbleiben von Miet- bzw. Pachtzinsen; fehlende fachliche Eignung; Verweigerung von Leistungen an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers). Die Verweise auf die Polizeiberichte – so der Rechtsvertreter weiter – belegten Ehekrach und dass jeweils E._____ die Polizei aufgeboten habe (vgl. a.a.O., S. 10). Die vom Lebenspartner E._____ vorbereitete Nachfolgeregelung habe den Sohn D._____ nicht einbezogen, dem 50 % der Aktien gehörten und dem bei einer Nachfolgeregelung hinsichtlich der Aktien des Beschwerdeführers die Aktienmehrheit zustünde (vgl. a.a.O.). Der Bezirksrat sei nicht in der Lage gewesen, die Bilanz der AG zu lesen, die vor allem an einem Liquiditätsproblem leide (vgl. a.a.O., S. 11), und habe verkannt, dass es sich bei dieser nicht um ein Familienunternehmen handle, sondern um eine Unternehmung, die dem Beschwerdeführer und dessen Sohn gehöre (a.a.O., S. 12). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Familienangehörigen gegenüber Geschäfts-
- 16 akten unter Verschluss gehalten, sei falsch (vgl. a.a.O., S. 11/12). Werfe man dem Beschwerdeführer fehlende Kooperation vor, so laufe das darauf hinaus, dass er entweder "vor der verbal aufgerüsteten Frauenfraktion" hätte einknicken oder mit einer Beistandschaft sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten hätte verlieren sollen (vgl. a.a.O., S. 11). Im Kern werfe man dem Beschwerdeführer Unwilligkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft vor, bezogen auf die Geschäftsführung der AG mit dem Ziel, Abfluss von privatem Vermögen zu stoppen (vgl. a.a.O., S. 12/13). Der Beschwerdeführer habe indes keine Misswirtschaft betrieben, sondern über Jahre hinweg private Mittel in die Unternehmung gesteckt, die für D._____, E._____ und – in einem Teilpensum – auch für F._____ ein Einkommen garantiert habe. Fehle es an einem "Schwächezustand", stelle sich die Frage, ob ein solches Vorgehen von Staates wegen zu verbieten sei (vgl. a.a.O., S. 16). Im Übrigen werde der Beschwerdeführer, wenn dieser Albtraum vorbei sei, keine Funktion in der AG mehr ausüben und mit Hilfe seines Rechtsvertreters eine Nachfolgeregelung aufgleisen (vgl. a.a.O.). 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, in seinem Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 6 S. 5 - 7 [Schwächezustand], S. 11 [Unvermögen, Angelegenheiten zu besorgen], S. 12 [Unfähigkeit, Vertretung zu bezeichnen]). Das ist hier daher nicht mehr zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden. 3.2 Die Verbeiständung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsunfähigkeit stützen sich auf kein Gutachten, das eigens zur Feststellung einer psychischen Störung bzw. geistigen Behinderung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Abgestellt hat der Bezirksrat im Wesentlichen auf Befunde und Diagnosen der Ärzte der Klinik, die im Zusammenhang mit der Fürsorgerischen Unterbringung erstellt wurden, sowie auf das in diesem Zusammenhang gerichtlich angeordnete Gutachten. Letzteres vermochte keine gesicherte psychiatrische Diagnose zu benennen, sondern lediglich Hinweise auf geringgradige kognitive Defizite. Das deckt sich mit den Befunden und der Diag-
- 17 nose der Klinikärzte. Diese erkannten zudem eine Anpassungsstörung vor dem Hintergrund des familiären Konflikts. Mit Anpassungsstörung werden Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionale Beeinträchtigungen bezeichnet, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und u.a. nach belastenden Lebensereignissen auftreten (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F43.2.html; besucht am 6. Juni 2018). Die Behinderung sozialer Funktionen und Leistungen kann sich – vereinfacht formuliert – in inadäquatem sozialen Verhalten zeigen, liegt doch ein hervorstechendes Merkmal der Anpassungsstörung (nebst kurzer oder längerer depressiver Reaktion) in einem gestörten Sozialverhalten (vgl. a.a.O.). Erstellt ist der lange familiäre Konflikt um die Nachfolge des Beschwerdeführers in der Unternehmung, bei dem die Tochter E._____ und die Ehefrau eine andere Sicht vertraten als die zwei Aktionäre der Gesellschaft, sowie damit verbundenes Verhalten des Beschwerdeführers (aufgeregt logorrhoisch usf.) insbesondere auch gegenüber seiner Ehefrau, das einerseits diese bzw. die Tochter veranlasste, die Polizei aufzubieten, und anderseits letztlich zur Fürsorgerischen Unterbringen (FU) führte, wiewohl psychiatrisch keine Selbst- bzw. Fremdgefährdung erkannt werden konnte, die einen FU gerechtfertigt hätte. Hingegen kam es zum Rat des Gutachters, die Eheleute sollten sich zeitweilig geografisch trennen, was sogleich einleuchtet. Denn es ging bei diesem Konflikt um Lebensvorgänge, die Themen der sog. häuslichen Gewalt bzw. des Eheschutzes sind und nicht unter einen Schwächezustand i.S. des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB fallen. Auch die geringfügigen kognitiven Defizite fallen offensichtlich nicht darunter und ebenso wenig die blosse Tatsache des hohen Alters (vgl. aber act. 6 S. 10, unten). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer mit Fug darauf hinweisen, beim Eintritt hätten die Ärzte der Klinik einen wachen, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientierten Patienten vor sich gehabt, bei dem weder Aufmerksamkeits-, Auffassungs- noch Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen seien noch anamnetische Störungen noch formale oder inhaltliche Denkstörungen. Und die Ärzte vermerkten ebenfalls, dass keine gesicherten bzw. wenig fundierte objektive fremdanamnestische Angaben vorlägen (vgl. act. 2 S. 7 und dazu act. 8/19, S. 1). Anders als der Bezirksrat vermeint und schon die KESB zuvor vermeinte, beschlug der Familienstreit keine Nachfolgeregelung in einer Familienunterneh-
- 18 mung bzw. in einem Familienbetrieb. Die Eheleute A._____C._____ sind auf keine Einkünfte aus dem Unternehmen angewiesen, hingegen offenkundig der Sohn, der im Unternehmen leitend mitwirkt. Er ist an der B._____ AG zu 50 % beteiligt; nicht beteiligt sind hingegen die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Töchter. Die B._____ AG ist eine juristische Person, deren Vermögen von dem der Aktionäre verschieden ist. Sie hat unbeteiligten Dritten oder Mitarbeitern gegenüber – wie z.B. den Töchtern E._____ und F._____, aber auch der Ehefrau – keine Rechenschaft abzulegen; ein Anspruch solcher Dritter auf Einsicht in die Geschäftsbücher besteht daher selbstredend nicht und insofern stellt das Begehren solcher Dritter um Einsicht kein begründetes Anliegen dar, sondern ein Ansinnen, auf das nicht eingetreten werden muss. Allfällig ungenügende Leistungen des Beschwerdeführers in der Geschäftsführung der AG sind insoweit weder ein familiäres Thema noch ein Sachverhalt, der die Verwaltung des Vermögens der Eheleute A._____C._____ beschlägt, sondern ausschliesslich ein von der Gesellschaft zu bewältigender Sachverhalt. Die Auffassung des Bezirksrates, in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anpassungsstörung, leichte kognitive Beeinträchtigung) sowie aufgrund des Umstandes, dass infolge des hohen Alters Defizite aufgetreten seien, die im Zusammenhang mit dem Familienunternehmen zu wirtschaftlichen Missständen geführt hätten, liege ein Schwächezustand vor (vgl. act. 6 S. 10/11), geht deshalb an der Sache vorbei. Offen gelassen werden kann hier, welche Missstände der Bezirksrat genau meinte, sieht man davon ab, dass die AG seit Jahren unbestrittenermassen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dass diese Schwierigkeiten ausschliesslich auf unternehmerische Fehler zurückzuführen sind, die allein oder überwiegend dem Beschwerdeführer anzulasten wären, ist hingegen nicht erstellt und wird vom Bezirksrat daher zur Begründung des Schwächezustandes auch nicht herangezogen (es ist daher müssig darauf hinzuweisen, dass in schlechtem Wirtschaften noch keine Misswirtschaft i.S. des Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB liegt und ebenso wenig Verschwendungssucht). Angeführt werden vom Bezirksrat hingegen fehlende Kooperations- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in die prekäre Lage der AG (vgl. act. 6 S. 10). Der Bezirksrat legt allerdings nicht dar, der Beschwerdeführer habe es an der Kooperation mit seinem Sohn als dem
- 19 zweiten Aktionär und Verwaltungsratsmitglied mangeln lassen, und solches ist aufgrund der gesamten Akten auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich mangelnde Einsichtsfähigkeit in die Nöte der AG feststellen, hat der Beschwerdeführer doch erstelltermassen wiederholt Mittel eingeschossen, die Nöte der AG also ebenso erkannt wie der Sohn und die Ehefrau, die in geringerem Umfang der AG ebenfalls Mittel zur Verfügung stellten. Damit wurde dem Sohn und der Tochter E._____ ein Einkommen gesichert, worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist. Vermieden wurden so im Übrigen zugleich Schulden bei Dritten wie Banken. Eine andere Frage ist es, ob und inwieweit dieses Einschiessen von Mitteln bezogen auf das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wirtschaftlich sinnvoll bzw. vernünftig war, worauf der Beschwerdeführer – wie gesehen – ebenfalls dem Sinn nach verweist (rein wirtschaftlich betrachtet hätte die Liquidation des Unternehmens den Interessen des Beschwerdeführers wohl am besten gedient). Dieser Aspekt beschlägt indes nicht mangelnde Einsicht, ist kein Thema von Unwillen oder Verschwendung, sondern mit Blick etwa auf eine allfällige Gefährdung der Lebenshaltung der Ehefrau und güterrechtlicher Ansprüche gegebenenfalls das Thema eines Eheschutzes bzw. güterrechtlicher Regelungen unter den Ehegatten auf Verlangen der Ehefrau. Ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes besteht somit nicht, weshalb eine Verbeiständung schon insoweit nicht in Frage kommt. 3.3 Der Bezirksrat erkannte ein Unvermögen des Beschwerdeführers, sein Einkommen und sein Vermögen zu verwalten sowie eine Vertretung zu bezeichnen. Im Wesentlichen wird dieses Unvermögen darin gesehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Unternehmensnachfolge zu regeln. Und der Bezirksrat verweist auf einen regen Wechsel von Beratern der AG, sowie die finanzielle Lage der Familienunternehmung (vgl. act. 6 S. 11 f.). Wie schon vermerkt, geht es nicht um eine Familienunternehmung. Bei einem Ausfall des Beschwerdeführers in der AG hat diese eine Nachfolge sicher zu stellen, und mit D._____ verfügt sie über einen weiteren Verwaltungsrat, der dannzumal die notwendigen Vorkehren zu treffen hätte. Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit der FU und im Verfahren um Verbeiständung in der
- 20 - Lage, das erforderliche vorzukehren, einen Rechtsbeistand beizuziehen, zu instruieren usf. Ein Unvermögen ist insoweit nicht ersichtlich. Welche Berater die AG sodann beigezogen hat, ist deren Sache als juristische Person, und keine Familienangelegenheit, weshalb es sich insoweit erübrigt, auf die mit "Beraterchronik" betitelte Aufstellung, welche E._____ der KESB im August 2017 eingereicht hat (act. 54/1), näher einzugehen. Was die Regelung der Nachfolge betrifft, geht es im Kern um die Frage, wem und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seinen Aktienanteil von 50 % übertragen soll. Das zu bestimmen, ist allein seine Sache. Der Bezirksrat hält denn auch nicht fest, eine der Töchter oder beide Töchter, der Sohn oder die Ehefrau hätten Anspruch auf Mitsprache bei diesem Entscheid oder gar einen Anspruch auf die Übertragung des Aktenanteils an sich. Es stünde dem Beschwerdeführer daher frei, die Aktien auch auf einen Dritten zu übertragen. Von daher berührt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die (familieninterne) Nachfolgeregelung versäumt, und es zeige das seine Unfähigkeit, die eigenen Dinge zu besorgen, doch sehr eigenartig, zumal der Vorwurf vor dem Hintergrund des Streites steht, in dem die Tochter E._____ und die Ehefrau eine andere Regelungen wünschten als die, die der Beschwerdeführer erwog. Eine Unfähigkeit ist damit jedenfalls nicht dargetan. Hinzu kommt, dass laut act. 54/1, einem Papier, das der Lebenspartner von E._____ erstellt hat, die familieninterne Nachfolgeregelung bereits 2008 ein Thema gewesen sein soll, und zwar wie folgt: "Konsolidierung des Unternehmens zwecks langfristiger Existenzsicherung der Kinder" (vgl. a.a.O., S. 1). Es bedarf keiner grossen Erläuterungen, dass der statutarische Zweck der AG nicht darin besteht. Erhellt wird hingegen, und zwar – wie gesehen mit Fug –, dass der mittelbare Zweck der Existenzsicherung sich nicht auf den Beschwerdeführer und seine Ehegattin bezieht. Weshalb dem Beschwerdeführer hinwieder die wenigstens moralische Pflicht zukommen soll, für die Existenzsicherung seiner erwachsenen Kinder zu sorgen, kann hier offen bleiben. Offen bleiben kann ebenso, weshalb D._____ mit seiner Beteiligung an der Unternehmung den Zweck verfolgen müsste, die Existenz seiner Schwestern zu sichern, die an der Unternehmung
- 21 nicht beteiligt sind. Pflichten haben der Beschwerdeführer und D._____ als Verwaltungsräte gegenüber der AG. 3.4 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass weder ein Schwächezustand noch ein Unvermögen des Beschwerdeführers gegeben sind, welche die Anordnung einer Beistandschaft zu rechtfertigen vermöchten. Das führt zu Aufhebung der angefochtenen Massnahmen, wie es der Beschwerdeführer beantragen liess, unter Mitteilung an die Dritten, welchen die mit der Beistandschaft verbundenen Verfügungsbeschränkungen durch die KESB mitgeteilt wurden. Insbesondere ist das Grundbuchamt zu ersuchen, die im Grundbuch erwirkte Anmerkung zu löschen. Anzumerken bleibt lediglich noch zum einen, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes nicht dazu da sind, um im Zusammenhang mit einem Streit unter Erwachsenen darüber, was einer von ihnen nach der Auffassung anderer zu tun oder zu lassen hat, in die Organisation, das Vermögen und die Vertretung Dritter einzugreifen, zumal dann, wenn dieser Dritte bzw. dessen Verwaltungsrat dazu nie angehört wurde. Zum anderen ist zu bemerken, dass der Bezirksrat zutreffend erkannt hat, weshalb die Bestellung von E._____ als Beiständin nicht angezeigt war: Der Beschwerdeführer hat sie erstens bestens erkennbar abgelehnt (und das mit – wie hier unter Verweis auf das vorhin Darlegte anzufügen bleibt – objektiv betrachtet guten Gründen); zweitens wurden keine näheren Abklärungen zu ihrer Eignung für dieses Amt getroffen, wiewohl dessen Führung sogleich erkennbar zumindest nicht unerhebliche rechtliche Kenntnisse erfordert und solche z.B. aufgrund des vorhin erwähnten Basisvertrages (vgl. act. 7/4/6) nicht erkannt werden können. 3.5 Mit der sofortigen Aufhebung der Beistandschaft endet ebenso per sofort das Amt von E._____ als Beiständin, welches sie einstweilen auszuüben hatte, nachdem sowohl die KESB als auch der Bezirksrat Beschwerden gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hatten. Die mit der Beendigung dieses Amtes anfallenden Pflichten (Schlussbericht, Schlussrechnung) hat die Beiständin gegenüber der KESB zu erfüllen (vgl. Art. 425 ZGB). Sie ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
- 22 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die von der KESB in ihrem Entscheid getroffenen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen waren nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens, weshalb es bei der von der KESB getroffenen Regelung bleibt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. act. 2 S. 2). In Verfahren des Erwachsenenschutzrechts, wie hier eines gegeben ist, ist der Staat nicht Gegenpartei und der Bezirksrat Vorinstanz. Eine gesetzliche Grundlage, welche den Staat in dieser Konstellation zum Ausrichten einer Parteientschädigung verpflichtete, findet sich im EG KESR ebenso wenig wie im GOG. Auch die Bestimmungen der ZPO als ergänzendes kantonales Recht (vgl. § 40 EG KESR) enthalten keine entsprechende Bestimmung, deren Voraussetzungen hier erfüllt wären. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 19. April 2018 aufgehoben. Aufgehoben sind daher mit sofortiger Wirkung die Dispositivziffern 1 bis 7 des Entscheids Nr. 2017 - 707 / V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 28. Juni 2017, mit denen für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1, 2 und 4 ZGB errichtet, Verfügungsbeschränkungen gegenüber A._____ hinsichtlich diverser Konten sowie einer Liegenschaft angeordnet wurden und E._____ zur Beiständin bestellt wurde. 2. Das Grundbuchamt …, … [Adresse], wird ersucht, die im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft R._____ …, G._____, gestützt auf Art. 395 Abs. 4 i.V.m. Art. 962a Ziff. 1 ZGB aufgrund des Entscheides Entscheids Nr. 2017 -
- 23 - 707 / V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 28. Juni 2017 erwirkte Anmerkung mit sofortiger Wirkung zu löschen. 3. E._____ wird darauf hingewiesen, dass sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit, in der sie als Beiständin amtete, der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster zur Prüfung und Genehmigung wird vorzulegen haben. 4. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf die Staatskasse (vertreten durch die Kasse des Bezirksrates Uster) genommen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein - in vollständiger Ausfertigung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, die bisherige Beiständin E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, sowie - im Dispositivauszug Ziffer 1 an die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], die Postfinance AG, … [Adresse], die UBS AG, … [Adresse], das Betreibungsamt …, … [Adresse], sowie - im Dispositivauszug Ziffern 1 und 2 an das Notariat und Grundbuchamt …, … [Adresse]. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 24 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am:
Urteil vom 12. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 19. April 2018 aufgehoben. Aufgehoben sind daher mit sofortiger Wirkung die Dispositivziffern 1 bis 7 des Entscheids Nr. 2017 - 707 / V5.02.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 28. Juni 2017, mit denen für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensve... 2. Das Grundbuchamt …, … [Adresse], wird ersucht, die im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft R._____ …, G._____, gestützt auf Art. 395 Abs. 4 i.V.m. Art. 962a Ziff. 1 ZGB aufgrund des Entscheides Entscheids Nr. 2017 - 707 / V5.02.00 der Kindes- und E... 3. E._____ wird darauf hingewiesen, dass sie den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit, in der sie als Beiständin amtete, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster zur Prüfung und Genehmigung wird vorzulegen haben. 4. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf die Staatskasse (vertreten durch die Kasse des Bezirksrates Uster) genommen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein - in vollständiger Ausfertigung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, die bisherige Beiständin E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, sowie - im Dispositivauszug Ziffer 1 an die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse], die Postfinance AG, … [Adresse], die UBS AG, … [Adresse], das Betreibungsamt …, … [Adresse], sowie - im Dispositivauszug Ziffern 1 und 2 an das Notariat und Grundbuchamt …, … [Adresse]. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...