Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2018 PQ180016

12. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,788 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Errichtung Beistandschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 12. April 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018; VO.2017.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer A._____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Nord (fortan KESB) den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft (KESB-act. 1). Nach der Anhörung durch die KESB am 5. Dezember 2014 (KESB-act. 6) und Einholung eines medizinischen Berichtes bei der Sozialpädagogisch-Psychiatrischen Modellstation für schwere Adoleszentenstörungen (SOMOSA), wo sich A._____ nach dem Abbruch einer ersten Lehrstelle von November 2012 bis August 2013 aufgehalten hatte und er weiterhin betreut wurde (KESB-act. 11 i.V.m. KESB-act. 6), errichtete die KESB mit Entscheid vom 24. März 2015 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 Abs. 1 ZGB. Sie ernannte B._____ zum Beistand (KESB-act. 14 und 15). Am 16. März 2017 beantragte A._____ die sofortige Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 18). Gestützt darauf erkundigte sich die KESB beim Beistand. Dieser teilte einerseits mit, es sei ihm während der ganzen Zeit nicht gelungen, mit A._____ einen Kontakt aufrechtzuerhalten, die Massnahme habe nicht viel gebracht, er befürworte die Aufhebung (KESB-act. 20); andererseits informierte er darüber, dass der Leiter der Stiftung C._____ in D._____, wo A._____ derzeit wohne, besorgt angerufen habe, weil A._____ psychotisch und wahnhaft wirke (KESB-act. 22). Am 10. April 2017 hörte die KESB A._____ an (KESB-act. 24). Dabei ermächtigte A._____ die KESB zur Einholung weiterer Berichte bei seinem Hausarzt und beim behandelnden Psychologen sowie an seiner damaligen Wohnstätte C._____ in D._____. Der Betreuer im C._____ schätzte A._____ gemäss telefonischem Bericht vom 2. Mai 2017 als sehr krank ein; er sei äusserst zwanghaft; inwiefern noch psychotische Anteile vorlägen, könne er nicht beurteilen; A._____ habe immer Hunger und er könne nicht mit dem Geld umgehen. Er sei keine Gefahr für andere, wohl aber für sich; er brauche jemanden, der nach ihm schaue, was aber schwierig sei, weil er niemanden an sich heran lasse und niemandem Einblick in seine Wohnung oder administrativen Angelegenheiten gewähre (KESB-act. 34). Fachpsychologe E._____, welcher A._____ in der Zeit

- 3 von 2006 - 2012 regelmässig und in den Jahren 2014 - 2016 sporadisch begleitete, erachtete in seinem Bericht vom 28. April 2017 A._____ aufgrund von Diagnose und Prognose als nicht in der Lage, seine persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln. Sein Grundgefühl, dass er das Leben mittels eines 'coachings' angehen und bestreiten möchte, sei wohl sehr treffend. Er erkenne wohl richtigerweise, dass er die Bewältigung des normalen Alltages so ganz alleine und selbstverantwortend nicht auf die Reihe bekomme; eine verbindliche Form des Kontaktes und des Austausches hingegen vermeide er immer wieder (KESB-act. 35). Ein Bericht des Hausarztes war nicht mehr möglich, weil A._____ bei diesem sämtliche ihn betreffenden Akten abgeholt und einen Bericht abgelehnt hatte (KESB-act. 41). Am 22. Juni 2017 teilte A._____ der KESB zunächst per E-Mail und dann persönlich und handschriftlich mit, dass er die Fortsetzung der freiwilligen Beistandschaft wünsche. Er teilte mit, dass er nunmehr im Hotel … in F._____, Waldshut, lebe und seine Sachen in einer Garage habe. Für eine Anhörung stehe er erst nach seinem Termin vom 26. Juni 2017 im Ärztehaus G._____ in H._____ zur Verfügung (KESB-act. 44, 45 und 46). Am 27. Juni 2017 erging von der SOMOSA eine Gefährdungsmeldung des Inhalts, dass bei A._____ eine potentiell selbstgefährdende Situation vorliege (KESB-act. 48). Aufenthalts- und Meldeabklärungen vom 5. Juli 2017 ergaben alsdann, dass sich A._____ am 28. April 2016 von I._____ nach J._____ abgemeldet hatte; später soll er in K._____ gemeldet gewesen sein, ab 29. Juni 2017 dann in L._____ (KESB-act 50). Bei einer weiteren Anhörung vom 6. Juli 2017 mit den eingeholten Berichten und dem Schlussbericht des Beistandes konfrontiert bestritt A._____ wiederum die Notwendigkeit einer Beistandschaft; er habe nun eine Wohnung in L._____, alles selber gefunden; er mache die Steuererklärung selber, regle sein Budget, gehe zu den Ämtern und wisse wie man mit Menschen rede (KESB-act. 52). Er ermächtigte die KESB zur Einholung eines weiteren Berichts bei der neuen Hausärztin, Dr. med. M._____ (KESBact. 51). Diese hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2017 fest, dass A._____ physisch einen guten Eindruck mache; die erhobenen Labor- und übrigen Untersuchungsbefunde seien alle im Normalbereich. Sie bestätigte die Diagnose ADS und leichte Intelligenzminderung, aufgrund der nur einmaligen Konsultation aber keine wei-

- 4 tere Diagnose. Insgesamt vermittle Herr A._____ den Eindruck eines jetzt selbständig werden wollenden jungen Erwachsenen. Diese Autonomiebestrebungen sollten unterstützt werden. Inwiefern er dann tatsächlich in der Lage sei, sein Leben zu organisieren, Termine wahrzunehmen, Tragweite von Entscheidungen zu begreifen, könne sie so nicht beurteilen. Es wäre aus ihrer Sicht eine zunächst lockere Beistandschaft mit regelmässigen Kontrollen des Befindens und der Lebenssituation sicher sinnvoll (KESB-act. 54). In einer E-Mail vom 18. Juli 2017 nahm A._____ Bezug auf seine Erklärung vom 22. Juni 2017 und erklärte als sein Wille, die freiwillige Beistandschaft an die KESB Thurgau zu übertragen (KESBact. 56). Gleiches bestätigte er auch noch telefonisch (KESB-act. 57); nachdem ihm die verschiedenen Formen der Beistandschaften erklärt worden waren, meinte er, dass er eigentlich denke, dass er gar keine Beistandschaft mehr brauche (KESB-act. 57). Am 4. August 2017 meldete sich das Sozialamt L._____, an welches sich A._____ nach seinem Zuzug gewendet hatte um Sozialhilfe zu beantragen. Es erkundigte sich nach der finanziellen Situation von A._____. Dieser wirke verwahrlost, und es stelle sich die Frage, ob er nicht einem Arzt oder einem Psychologen gemeldet werden müsse; ausserdem sei er nicht dem Sommer angemessen gekleidet gewesen; Abklärungen betreffend Unterstützungsmassnahmen müssten wohl getroffen werden (KESB-act. 60). Nachdem ein Antrag der Verfahrensleitung zur Aufhebung der Massnahme durch die Behörde abgelehnt worden war (KESB-act. 72), wurde A._____ die Aufhebung der Begleit- und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB in Aussicht gestellt (KESBact. 73). Der entsprechende Entscheid der KESB erging am 5. Dezember 2017 (KESB-act. 75 = BR-act. 1). Als neuer Beistand wurde per 1. November 2017 N._____, Berufsbeistandschaften Bülach, eingesetzt (KESB-act. 75 und 76). 2. Am 16. Dezember 2017 erhob A._____ Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (BR-act. 2 = KESB act. 80). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 12. Januar 2018 (BR-act. 6), äusserte sich A._____ am 18. Januar 2018 nochmals (BR-act. 9). Am 28. Februar 2018 erging der beschwerdeabweisende Entscheid (BR-act. 11 = act. 6). Dieser ging dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zu (BR-act. 11 Anhang).

- 5 - 3. Am 14. März 2018 erhob der Beschwerdeführer hierorts Beschwerde (act. 2). Er beantragt wie schon vor Vorinstanz die sofortige Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und er bat um eine Anhörung (act. 2). Die Akten wurden beigezogen (BR-act. 1 - 6 und 8 - 11; KESB-act. 1 - 80 = BR-act. 7). Am 6. April 2018 wurde A._____ angehört (Prot. S. 4 - 19). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und denjenigen des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (§ 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging innert Frist, sie ist begründet und mit dem Antrag auf sofortige Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. Zur Zuständigkeit ist festzuhalten, dass das Gesetz in Art. 442 Abs. 1 2. Satz ZGB explizit vorsieht, die mit dem Verfahren befasste Behörde bleibe bis zum Abschluss eines rechtshängigen Verfahrens zuständig. Auch wenn der Beschwerdeführer heute und bereits seit Ende Juni 2017 in L._____ lebt, bleibt die mit der Sache befasste KESB Bülach Nord und damit auch die angerufene Rechtsmittelinstanz zuständig (VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 442 N 17). Gegebenenfalls wäre im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB eine angeordnete Massnahme auf eine neu zuständige Behörde zu übertragen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt

- 6 werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dabei werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll; eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz wird nicht verlangt (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37). 3. Die mit Beschluss der KESB Bülach Nord vom 5. Dezember 2017 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasst die Aufgaben, den Beschwerdeführer in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Betroffen sind insbesondere der Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen einerseits und die sorgfältige Verwaltung des Einkommens und Vermögens andererseits (BR-act. 1 = KESB-act. 75 S. 9 Dispositiv Ziff. 8 - 10). Gestützt auf die Berichte, Mitteilungen und Einschätzungen des früheren Beistandes, von Mitarbeitern der Stiftung C._____, des Sozialamtes L._____, des behandelnden Psychologen lic. phil. E._____, des Chefarztes der SOMOSA sowie Dr. med. M._____, G._____ H._____ (heute G1._____ H._____), kam der Bezirksrat in seinem Urteil zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliege, welcher sich im Laufe der Zeit verschlimmert habe. Er anerkannte, dass der Beschwerdeführer bestehende Schulden abbezahlt habe und sich um seine finanziellen Verpflichtungen kümmere, insbesondere gestützt auf die entsprechenden Auskünfte der Betreuungsperson bei der Stiftung C._____ sei aber davon auszugehen, dass er nicht mit Geld umgehen könne und ihm deshalb nicht

- 7 genug Geld für das Essen bleibe. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrmals erklärt, er brauche mehr Geld, um normal essen zu können und er habe seine psychisch schlechte Verfassung darauf zurück geführt, dass er zu wenig gegessen habe. Gemäss Dr. med. M._____ wirke er zwar nicht unterernährt, längerfristig gefährde er jedoch ernsthaft seine Gesundheit, wenn er seine finanziellen Probleme so löse wie bisher. Das angestrebte Coaching habe er auch aus finanziellen Gründen sistiert. Im Bereich der Finanzverwaltung benötige der Beschwerdeführer somit zweifellos Unterstützung; und damit in engem Zusammenhang stehe auch die Erledigung von administrativen Angelegenheiten, beispielsweise das Erhältlichmachen von Zusatzleistungen (act. 6 S. 9 f. E. 3.4). Einen Unterstützungsbedarf im Bereich Wohnen sah der Bezirksrat dagegen nicht, wie dies auch die KESB nicht getan hatte. Eine Weiterführung der Begleitbeistandschaft lehnte der Bezirksrat ab, weil der Beschwerdeführer sich im Verfahren einer solchen gegenüber sehr ambivalent geäussert hatte. Er befand weiter, dass eine Unterstützung durch öffentliche Dienste wie das Sozialamt ebenfalls nicht ausreiche, da der Beschwerdeführer diese nur punktuell anfordern werde. Entsprechend erachtete der Bezirksrat die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, welche sich auf die administrativen und finanziellen Belange beschränkt, als notwendig und genügend. Er wies dabei darauf hin, dass im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft es ebenfalls möglich sei, den Beschwerdeführer im Übergang zur Selbständigkeit zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass er längerfristig seine Aufgaben im Alltag ohne Unterstützung zu erledigen wisse (act. 6 S. 12 f. E. 3.5). 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe im …- Heim O._____ gelernt mit Geld umzugehen und habe auch eine Beiständin gehabt bis er 18 Jahre alt gewesen sei. Es sei nicht in Ordnung, dass er eine Vertretungsbeistandschaft bekomme, wenn er beantrage, es sei die freiwillige Begleitbeistandschaft aufzuheben. Es treffe auch nicht zu, dass er ein zwanghaftes und psychotisches Verhalten habe; von der Stiftung C._____ sei er weggegangen, weil der Betreuer einen Schlüssel für seine Wohnung gehabt habe. Er sei als Kind sexuell misshandelt worden und seine Mutter habe verstanden, weshalb er dort gegangen sei. Die Schulden habe er bezahlt und er sei auch in der Lage Ergänzungsleistungen selbständig zu beantragen. Auch im Verkehr mit den Behörden

- 8 brauche er keine Unterstützung, sonst hätte er die Aufhebung nicht beantragt. Mit seinem (Begleit)beistand B._____ habe er kaum Kontakt gehabt, nur dann, wenn er es für nötig befunden habe. Schliesslich bestritt er die medizinischen Diagnosen, die nicht sorgfältig gestellt worden seien und verlangte eine Anhörung (act. 2). In der Anhörung vom 6. April 2018 wiederholte er sein Anliegen, die Beistandschaft ganz aufzuheben. Zur früheren Beiständin, Frau P._____, welche er bis zu seinem 18. Altersjahr gehabt habe, habe er einen guten Kontakt gehabt, aber nur, wenn dies nötig gewesen sei. Sie habe sich nicht um die Finanzen gekümmert, das habe seine Mutter gemacht, welche bis zu seinem 16. Altersjahr die elterliche Sorge innegehabt habe, bzw. die Bezugsperson im Schulheim, dann die Bezugsperson im betreuten Wohnen. Mit Herr B._____ habe er auch nur Kontakt gehabt, wenn er es für nötig befunden habe. Es sei aber nicht so, wie es zuweilen in den Akten stehe, dass er den Kontakt gemieden habe. Seit Ende Juni 2017 wohne er selbständig in einer 1 ½-Zimmerwohnung in L._____, welche ihm durch Bekannte vermittelt worden sei. Er bezahle eine Miete von monatlich CHF 790.--. Darin sei alles ausser der Strom eingeschlossen. Er verfüge über eine ganze IV-Rente in der Höhe von CHF 1'567.-- und nun wieder über Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 872.--. Die Krankenkassenprämie (unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbillligung CHF 70.-- monatlich) werde direkt von der Ergänzungsleistung abgezogen. Als er vorübergehend in Deutschland gelebt habe, sei ihm die Ergänzungsleistung gestrichen worden. Er habe sich nun wieder darum bemüht und erhalte sie auch wieder. Seitdem er wieder Ergänzungsleistungen erhalte, habe er auch wieder ein Generalabonnement. Er arbeite nicht, seit er im April 2017 die Stelle (im geschützten Bereich) in D._____ aufgegeben habe, wolle aber wieder etwas suchen. Vielleicht müsse er sich in D._____ wieder melden. A._____ erklärte, dass er mit dem Geld, das ihm zur Verfügung stehe, zurecht komme und er auch genügend esse. Zwar koche er sich nicht regelmässig warme Mahlzeiten, aber er könne kochen, esse aber meist der Einfachheit halber eher kalt wenn er allein sei; aber er esse genug. Seine Steuern habe er dieses Jahr bereits bezahlt und die Rechnungen begleiche er jeweils dann, wenn die Rente komme. Einmal habe er eine Betreibung gehabt wegen der Hausratversicherung,

- 9 die er versehentlich nicht sofort bezahlt habe. Er habe nach der Betreibung sofort alles bezahlt und die Betreibung sei zurückgezogen worden. Schulden habe er keine, ebenso wenig Vermögen. Er habe bei der St. Galler Kantonalbank ein Konto und aus der Zeit in Deutschland auch dort noch eines. Darauf sei aber kein Geld. Da er für die Wohnung keine Kaution habe zahlen müssen, sei mit dem Vermieter vereinbart, dass er jeden Monat CHF 100.-- mehr Miete bezahle bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser Mehrbetrag werde dann auf ein Mietkautionskonto überwiesen. Er denke, dass er die Beistandschaft nicht brauche, es gehe ihm gut und er nehme auch seine Medikamente (wegen seines ADS) wieder. Er habe seit seiner Kindheit Medikamente und nehme diese jetzt wieder jeden Tag am Morgen (Medikinet 20 mg). Die Dosis habe er etwas reduziert. Ärztlich betreut werde er von Dr. med. M._____. In Deutschland habe er die Medikamente abgesetzt, und das sei nicht so gut gewesen. Auch die Anhörung bei der KESB sei in diese Zeit gefallen; diese sei dann auch nicht so ruhig verlaufen wie die heutige, sondern er habe sehr impulsiv reagiert. Dies sei nun nicht mehr der Fall. Zu seinen Eltern, die geschieden worden seien als er Kind gewesen sei, habe er einen guten Kontakt, ebenso zu seinem Bruder, der Landschaftsgärtner sei. Allerdings bestünden keine regelmässigen und häufigen Kontakte. Wenn er wolle, nehme er Kontakt auf und er könne sich auch an sie wenden, wenn etwas sei (Prot. S. 4 - 19). 5. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2

- 10 - ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7 ff.). 6. In der Anhörung vom 6. April 2018 gab der Beschwerdeführer über seine finanziellen Verhältnisse, seine Einkünfte und seine Verpflichtungen umfassend Auskunft. Er vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass er sich um seine Verpflichtungen kümmert und diesen nachkommt. Im Verlaufe seines nunmehr bald einjährigen Aufenthaltes in L._____ konnte er die Ergänzungsleistungen, welche ihm während seiner Auslandabwesenheit gestrichen worden waren, wieder erhältlich machen. Dass er hiezu im administrativen Bereich oder sonst in finanziellen Belangen auf die Unterstützung eines Beistandes angewiesen wäre, ergibt sich auch aus den Akten nicht. Auch die nach dem Aufenthalt in der Stiftung C._____ entstandene Schuldensituation (Restkosten für den Aufenthalt) konnte er offenbar selbständig in Ordnung bringen. Im Gespräch vom 22. Juni 2017 erklärte er, dass er dies mit der Invalidenversicherung abklären werde (KESB-act. 45 und Prot. S. 8 und 14); dass es diesbezüglich noch zu Weiterungen gekommen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Diese zeigen vielmehr auf, dass sich der Beschwerdeführer um seine Belange kümmert, die anstehenden Probleme angeht und einer Lösung zuführen kann. Grund für die Anordnung der Beistandschaft war denn auch nicht, dass ihm diese Fähigkeiten gänzlich abgesprochen wurden, sondern vielmehr, dass er seine Mittel zulasten seiner eigenen Gesundheit nicht richtig einsetzte. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er in einer gewissen Phase zu wenig Geld zum Essen gehabt hat. Im KESB-Verfahren hat er dies im Gegenteil sogar selbst geltend gemacht (KESB-act. 24 S. 7, 38 S. 2, 40a S. 2). Der jüngste ärztliche Bericht seiner Hausärztin Dr. med. M._____ bescheinigt ihm immerhin einen guten Allgemeinzustand, und er selbst macht geltend, dass er mit Rente und Ergänzungsleistungen zusammen genug Geld habe, um auch genügend zu essen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer, der seit Kindheit an einem ADS leidet, immer wieder auf Unterstützung in diversen Belangen angewiesen ist. Dies gilt für die medizinische Versorgung mit Medikamenten, deren Notwendigkeit der Beschwerdeführer

- 11 erkennt, ebenso wie für andere Belange. So ist es ihm bisher nicht gelungen, sich in irgend einer Form in einen Arbeitsprozess zu integrieren, was er nach seinen Vorbringen in der Anhörung indes in Zukunft angehen will (Prot. S. 10 und 11). Es ist indes nicht erkennbar, dass er gerade in den Bereichen Administration und Finanzen nicht in der Lage ist, sich selbst um die Unterstützung zu kümmern, die für ihn notwendig ist. So hat er sich nach dem Wegfall der Ergänzungsleistungen um Sozialhilfe bemüht bis er dann die Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente wieder erhältlich machen konnte. Ebenso hat er sich am neuen Wohnort ordnungsgemäss angemeldet, und es liegen keinerlei Hinweise auf Zahlungsrückstände oder unsachgemässe Verwendung der Mittel vor. Insgesamt erweist sich damit die von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als nicht notwendig. Gleiches muss für eine Begleitbeistandschaft gelten, welche der Beschwerdeführer heute als nicht notwendig erachtet, obwohl er im Laufe des Verfahrens zuweilen durchaus auch den Sinn einer solchen Massnahme anerkannte. Gemäss Rechenschaftsbericht des Beistandes B._____ fanden in der Zeit von März 2015 bis Ende Februar 2017 2 persönliche Kontakte und einige Telefonate und E-Mail- Verkehr statt (KESB-act. 23 S. 2). Der daraus sich ergebende Nutzen muss indes hinterfragt werden, wenn der Beschwerdeführer die Unterstützung nicht von sich aus sucht. Das heisst nicht, dass das Vorhandensein einer unterstützenden Beistandschaft nicht sinnvoll und dem Beschwerdeführer hilfreich sein könnte, wie sich dies durch die Erhebungen der KESB denn auch ergeben hat. Alle ins Verfahren einbezogenen (Fach-)Personen befürworten eine Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Notwendigkeit diese auch gegen den Willen des Beschwerdeführers anzuordnen, ist indes heute nicht vorhanden. 7. Im Ergebnis ist in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sind Dispositiv Ziff. 6 sowie Dispositiv Ziff. 8 - 12 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 5. Dezember 2017, welche die Anordnung der Beistandschaft und Einsetzung des (neuen) Beistandes zum Inhalt haben.

- 12 - III. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018 sowie Dispositiv Ziff. 6 sowie Ziff. 8 - 12 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 12. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018 sowie Dispositiv Ziff. 6 sowie Ziff. 8 - 12 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. 2. Für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ180016 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2018 PQ180016 — Swissrulings