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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2018 PQ170073

25. Januar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·587 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Amtsgeheimnis angestellter Beiständinnen.

Volltext

Art. 320 StGB, Amtsgeheimnis angestellter Beiständinnen. Eine von der KESB eingesetzte Beiständin ist (nur) dieser und den Rechtsmittelinstanzen rechenschaftspflichtig; ein Amtsgeheimnis gibt es in dieser Beziehung nicht. Die Beiständinnen sind ad personam bestellt, auch wenn sie vom Kanton angestellt sind; die Leiter eines Kinder- und Jugendhilfezentrum mögen administrative Vorgesetzte ihrer Mitarbeiterinnen sein, können diese aber von ihrer Geheimhaltungspflicht gar nicht entbinden.

Die Kinder- und Jugendhilfezentren des Kantons stellen in sozialer Arbeit ausgebildete Personen an, welche von den KESB regelmässig als Beiständinnen ernannt werden. Wenn die Rechtsmittelinstanzen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erforschung des Sachverhalts von solchen Beiständinnen Auskünfte erbitten, wird das den Angefragten regelmässigen von ihren kjz-Vorgesetzten verboten. Das ist unzulässig.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II /B) 2.1. Zur Instruktionsverhandlung vom 21. November 2017 wurden die eingesetzte Beiständin und ihre Nachfolgerin eingeladen. Vorgängig der angesetzten Verhandlung teilte der Geschäftsführer des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Geschäftsstelle der Bezirke … mit, durch Aussagen der beiden Beiständinnen, welche diesen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt seien, entstünde die Gefahr, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört würde und der Eindruck der Parteilichkeit entstünde, was die konstruktive Zusammenarbeit mit den Eltern in Zukunft beeinträchtigen würde. Zeugenaussagen seitens der Beiständinnen lägen daher nicht im Kindesinteresse, weshalb diese nicht vom Amtsgeheimnis entbunden würden und somit ausdrücklich nicht zur Aussage ermächtigt seien. Zu Beginn der Instruktionsverhandlung beriefen sich die erschienenen Beiständinnen auf dieses Schreiben und erklärten, sie könnten keine Aussagen machen. Dazu ist folgendes anzumerken: die Beiständinnen sind von der KESB … eingesetzt worden. Dieser gegenüber sind sie rechenschaftspflichtig, d.h. sie haben gegenüber ihrer Auftraggeberin über ihre Tätigkeit im konkreten Mandat Auskunft zu geben, insbesondere hinsichtlich der ihnen konkret übertragenen Aufgaben (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Dieser Rechenschaftsbericht bildet Teil der Akten. Die

Kammer ist zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz in Verfahren der KESB und hat dabei eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen und nötigenfalls eigene Abklärungen zu tätigen (Offizial- und Untersuchungsmaxime, Art. 296 Abs. 1 ZPO); dabei ist sie nicht an Parteianträge gebunden. Es versteht sich von selbst, dass die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen in einem konkreten Rechtsmittelverfahren uneingeschränkte Einsicht in sämtliche diesbezügliche Akten der KESB haben müssen und/oder statt schriftliche Auskünfte der Beistandspersonen einzuholen, diese mündlich befragen können und dürfen. Nur so ist gewährleistet, dass in einem konkreten Streitfall die gesetzlich verlangte umfassende Prüfung aller bedeutsamen Aspekte vorgenommen werden kann, um beurteilen zu können, ob die bestehende Beistandschaft nach wie vor angezeigt ist, allenfalls aufgehoben werden kann oder ob sie veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Hier hat die KESB … die eingesetzte Beiständin beauftragt, sobald als nötig, spätestens jedoch per 30. Juni 2018 den ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. Dieser Zeitvorgabe zufolge fehlt es in den Akten an einem solchen Bericht. Mündliche Angaben der Beiständinnen über die ihnen übertragenen Aufgaben fehlen wie erwähnt; es fehlen sodann namentlich Angaben der Beiständinnen hinsichtlich lit. g) ihres Auftrages, nämlich Antrag zu stellen, wenn sich aus Sicht des Kindeswohls eine Aufhebung der Begleitung oder die Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollte. Anzumerken bleibt zudem, dass von einem Amt angestellte Beistandspersonen ihren Vorgesetzten gegenüber keine analoge Rechenschaftspflicht haben können wie gegenüber der KESB. Denn nicht das Amt, bei dem die Beistandspersonen angestellt sind, ist Mandatsträger, sondern einzig die Beistandsperson selbst − und sie unterscheidet sich hierin nicht von einer Beistandsperson, die nicht von einem Amt angestellt ist. Und das beschlägt auch das Amtsgeheimnis. Von daher erscheint es sehr fraglich, ob Vorgesetzte einer von einem Amt angestellten Beistandsperson überhaupt vorgesetzte Behörde i.S. des Art. 320 Ziff. 2 StGB sind und nicht vielmehr nur die KESB.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 25. Januar 2018 Geschäfts-Nr.: PQ170073-O/U

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