Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Vourtsis-Müller Urteil vom 27. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 richtet der Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen KESB Bülach Nord wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in Sachen Erbschaft B._____ (…) und Beistandschaft C._____ (…)" an die Kammer (act. 2). Als Beilage reicht er ein Schreiben an die KESB vom 16. April 2016 ein (act. 3), das den Betreff trägt "Antrag auf sofortige Auswechslung der Beiständin Frau D._____" und - trotz der abschliessenden Bitte um eine Antwort innert sieben Tagen und eine Umsetzung innert 30 Tagen - bisher unbeantwortet geblieben sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen (so lägen bis heute, also über sieben Jahre nach dem Tode seines Vaters, den Erben weder ein Inventar noch eine Erbschaftsregelung vor) müsse angenommen werden, dass dieses Schreiben von der KESB wieder "endlos unbearbeitet" bleibe. 2. Gemäss Art. 450 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden. Nach § 63 Abs. 1 EG KESR werden solche Beschwerden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Das Obergericht ist laut § 64 EG KESR für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrats zuständig (§ 64 EG KESR mit der Marginale Zuständigkeit in zweiter Instanz). Die Kammer ist demnach nicht für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die KESB wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung zuständig. Zuständig wäre stattdessen der Bezirksrat, und die Kammer wäre sodann in zweiter Instanz für die Behandlung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksrats zuständig. 3. Dass er mit seiner Beschwerde nicht an den Bezirksrat, sondern "an die nächst höhere Instanz gelangen müsse", begründet der Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Auskunft des Amts für Justiz sowie mit der am 11. Februar 2016 vom Bezirksratspräsidenten auf seine telefonische Anfrage erhaltenen Mitteilung, wonach der Bezirksrat nicht zuständig sei für dieses Problem. Weiter er-
- 3 wähnt er, der Bezirksrat habe sich bei einer Besprechung parteiisch gezeigt in Bezug auf RA X._____, dem vom Beschwerdeführer bestrittenen Vertreter seiner dementen Mutter. Verschiedene Beschlüsse und Vereinbarungen lägen seit Jahren unausgeführt beim Bezirksrat Bülach. Bis zur Intervention einer mit ihm bekannten Statthalterin habe ein Rechtsmittelverfahren betreffend Akteneinsicht seit Jahren unangetastet beim Bezirksrat gelegen (act. 2). Diese negativen Erfahrungen ändern nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen von ihm behauptete neue Versäumnisse der KESB zuerst an den Bezirksrat zu wenden hat. Wenn sich der Bezirksrat daraufhin für unzuständig erklärt oder sich auf eine Art und Weise äussert, welche den Anschein der Befangenheit erweckt, oder wenn der Bezirksrat gänzlich untätig bleibt, kann sich der Beschwerdeführer dagegen bei der Kammer beschweren. Die beispielhafte Aufzählung früherer Vorkommnisse führt jedoch nicht dazu, dass mit Bezug auf ein neues Anliegen (der am 26. April 2017 an die KESB gerichtete Antrag auf Auswechslung der Beiständin) der gesetzliche Instanzenzug nicht einzuhalten wäre. 4. Auf die vom Beschwerdeführer bei der Kammer erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtszögerungsbeschwerde gegen die KESB ist daher nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 27. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...