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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2017 PQ170029

15. August 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·150 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

Keine Pauschalierung der Auslagen.

Volltext

§ 22 Abs. 1 AnwGebV, keine Pauschalierung der Auslagen. Die Auslagen, auch und insbesondere Porti und Kopien, sind einzeln zu nennen, es wird dafür keine Pauschale vergütet.

Die Anwältin vertrat als unentgeltliche Vertreterin eine Partei und hat die Honorierung aus der Gerichtskasse zugut (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie reicht eine Aufstellung über ihre Bemühungen ein. An Barauslagen spezifiziert sie Fahrtkosten von Fr. 147.--. Für Telefone, Porti und Fax beansprucht sie eine Pauschale von 4% des Zeithonorars.

(aus dem Honorar-Entscheid des Obergerichts:)

3.5 Zu ersetzende notwendige Auslagen sind etwa Kosten für Fotokopien und Porti (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Dem Gesetzeslaut entsprechend und in ständiger Praxis der Kammer werden keine Pauschalen, sondern einzig ausgewiesene Auslagen erstattet (§ 22 und § 23 Abs. 2 AnwGebV). Entsprechend sind nur die glaubhaft gemachten Spesen (Parkplatz und Kilometer) von Fr. 147.– zu erstatten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 15. August 2017 PQ170029 / Z03

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