Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2016 PQ160083

14. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,147 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

Elterliche Sorge etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160083-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend elterliche Sorge etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 14. September 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2014.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte/unentgeltliche Rechtspflege) 1. - 1.1 A._____ ist die Mutter zweier Töchter aus zwei verschiedenen Beziehungen. Die ältere Tochter, D._____ wurde am tt.mm.1998 in Winterthur (vgl. KESBact. 12) geboren. Ihr Vater ist E._____ (vgl. KESB-act. 15c). A._____ und E._____ waren drogenabhängig und mit der Pflege des Kleinkindes überfordert. Mit acht Monaten erlitt D._____ eine Hirnhautentzündung, wurde hospitalisiert und wuchs in der Folge in Kinderheimen und in Pflegefamilien auf (vgl. KESB-act. 11 S. 3, ferner etwa KESB-act. 15c). Die jüngere Tochter, C._____, wurde am tt.mm.2009 geboren. Ihr Vater ist B._____. Er hatte A._____ etwa ein Jahr vor der Geburt von C._____ kennengelernt, Kenntnis von deren Suchtproblematik und mit ihr im Oktober 2008 in D._____ eine gemeinsame Wohnung bezogen (vgl. KESB-act. 11 S. 3). Weil die Eltern unverheiratet waren, kam C._____ (vgl. aArt. 298 Abs. 1 ZGB) mit der Geburt unter die elterliche Sorge der Mutter. 1.2 Schon vor der Geburt von C._____ kam es wegen eines Gesuchs der Mutter um Sozialhilfe sowie wegen der mütterlichen Suchterkrankung zu einer Abklärung durch die Sozial- bzw. Vormundschaftsbehörde D._____ (vgl. KESB-act. 11). Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Beschluss vom 5. März 2009 für die noch nicht geborene C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB (vgl. KESB-act. 14), die bis heute besteht und seit dem Herbst 2010 von G._____ geführt wird (vgl. KESB-act. 42). Im gleichen Beschluss wurden überdies vom Gesundheitszustand der Mutter abhängige Varianten der Betreuung des Kindes für die Zeit nach dem Spitalaustritt vorgesehen (vgl. KESB-act. 14). 1.2.1 Der Gesundheitszustand des Neugeborenen machte einen längeren Spitalaufenthalt (u.a. Heroinentwöhnung) notwendig (vgl. KESB-act. 21 S. 3 und KESBact. 17). Während dieses Aufenthaltes von C._____ im Spital zeigte sich, dass A._____ keine adäquate Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen konnte (unregel-

- 3 mässige Besuche, teilweise "verladen" wirkend) und insbesondere nicht in der Lage war, ihre Tochter zu pflegen und zu betreuen (so liess sie z.B. das Kleinkind unbeaufsichtigt auf dem Wickeltisch liegen, um Zeitung zu lesen oder wegzugehen); der Vater war liebevoll engagiert, besuchte C._____ täglich, war aber durch die ganze Situation überfordert (Arbeit als Elektromonteur tagsüber, keine Möglichkeit, C._____ zu diesen Zeiten zu betreuen; unrealistische Einschätzung des Suchtzustandes der Mutter; vgl. KESB-act. 21 S. 4, ferner etwa KESB-act. 17). 1.2.2 Die Kinderschutzgruppe des Spitals sowie die damalige Beiständin gelangten aufgrund ihrer Erkenntnisse und Abklärungen zur Auffassung, C._____ dürfe nach der Entlassung aus dem Spital nicht in der Obhut der Mutter belassen werden. Die Beiständin empfahl der Vormundschaftsbehörde mit Blick auf die Entwicklung des Kindes und der suchtkranken Mutter, C._____ einstweilen in einer Pflegefamilie mit Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich zu platzieren (vgl. zum Ganzen KESB-act. 21; siehe auch KESB-act. 82 S. 9). Verworfen worden war von der Beiständin zuvor die Variante, C._____ allenfalls durch die Eltern des Vaters betreuen zu lassen (Grosseltern B1._____); A._____ und B._____ äusserten dieses Anliegen, das sich aber als unrealistisch erwies, weil beide Grosseltern als Lehrer voll berufstätig waren, die Betreuung von C._____ nicht vollständig übernehmen konnten und davon ausgingen, A._____ könne mehr Verantwortung für C._____ übernehmen; es kam zudem zu Konflikten zwischen den Eltern und Grosseltern (vgl. KESB-act. 21 S. 5/6). Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 erweiterte die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und entzog A._____ die Obhut für C._____ gestützt auf aArt. 310 ZGB. Weiter beauftragte sie die Beiständin, den Eintritt von C._____ in eine Pflegefamilie vorzubereiten und zu begleiten (vgl. KESB-act. 23 [= 25]). C._____ wurde in der Folge bei der Pflegefamilie H._____ in I._____ platziert. Zur Regelung des Kindesverhältnisses von Vater und Tochter war es bis dahin noch nicht gekommen. 1.3 - 1.3.1 Am 12. Mai 2009 teilte die Beiständin der Vormundschaftsbehörde mit, A._____ habe am 7. Mai 2009 B._____ mit einem Messer in der gemeinsamen Wohnung schwer verletzt; sie sei in Untersuchungshaft, B._____ befinde sich in

- 4 einem Spital in Zürich und werde abgeschirmt (vgl. KESB-act. 24). B._____ erlitt durch den Angriff mit dem Messer schwere Verletzungen im Bereich der Herzgegend sowie eine Lungenentzündung, musste für eine Zeit lang ins künstliche Koma versetzt werden und lag mehrere Wochen auf der Intensivstation; an den Spitalaufenthalt schloss der Aufenthalt in einer Reha-Klinik an; ab Oktober 2009 war er wieder zu 100% arbeitsfähig und ging seiner Erwerbstätigkeit wieder in diesem Umfang nach (vgl. KESB-act. 41 S. 3). Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden während des väterlichen Spitalaufenthalts und der Rehaphase – soweit möglich – statt (vgl. a.a.O.). B._____ wohnte danach wieder bei seinen Eltern und zog erst 2011 aus dem Elternhaus aus (vgl. KESB-act. 47 S. 3). Der regelmässige Umgang von Vater und Tochter konnte daher sukzessive erweitert werden (Betreuung jeden Samstag sowie alle zwei Wochenenden mit Übernachtung; vgl. KESB-act. 73 S. 2). 1.3.2 A._____ befand sich bis am 8. Juli 2009 In Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung fanden eine Zeit lang alle drei Wochen begleitete Kontakte von Mutter und Tochter statt (vgl. KESB-act. 41 S. 4). A._____ zeigte sich mit der Unterbringung von C._____ bei der Pflegefamilie sehr zufrieden (vgl. a.a.O.). Im März 2011 wurde A._____ wegen versuchter Tötung von B._____ zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde (vgl. KESB-act. 73 S. 2; siehe auch KESB-act. 82 S. 7 und act. 2 S. 2/3). Zu mehr oder weniger regelmässigen (begleiteten) Kontakte zwischen Mutter und Tochter kam es wieder ab April 2011. Im Juni 2012 regelte die Vormundschaftsbehörde auf Empfehlung der Beiständin (vgl. KESB-act. 111) den Umgang von Mutter und Tochter wie folgt: jährlich vier begleitete Besuche in der Strafanstalt Hindelbank sowie mindestens ein monatliches (begleitetes) Telefongespräch (vgl. KESB-act. 112). Die Besuche konnten in der Folge mehr oder weniger plangemäss durchgeführt werden; die Telefonkontakte (Anrufe der Mutter in einem bestimmten Zeitraum an vorbestimmten Tagen) fielen hingegen wiederholt aus, weil A._____ ihre Tochter C._____ nicht anrief (vgl. zum Jahr 2013 KESB-act. 143/1).

- 5 - 1.4 Zwecks Regelung des Kindesverhältnisses von C._____ zum Vater errichtete die Vormundschaftsbehörde am 11. Juni 2009 eine Beistandschaft gemäss aArt. 309 und 308 Abs. 2 ZGB; zum Beistand wurde J._____ ernannt. Dieser besorgte die ihm übertragenen Aufgaben und empfahl der Vormundschaftsbehörde wiederholt, u.a. zur Vermeidung einer Vormundschaft, zur Stärkung der Rolle des Vaters – allenfalls mit Einbezug dessen Eltern in die Pflege (vgl. KESB-act. 36) – sowie mit Blick auf die ungewisse künftige Entwicklung der elterlichen Beziehung, den Eltern die Sorge für C._____ gemeinsamen zu übertragen, unter Beibehaltung bzw. Ausdehnung des Obhutsentzuges auf den Vater (vgl. KESB-act. 32-36, KESB-act. 43 S. 2: Mutter im vorzeitigen Strafvollzug; Vater an der Entwicklung von C._____ sehr interessiert, zur Zeit aber aus anderen Gründen nicht in der Lage, die elterliche Sorge voll und ganz auszuüben; sollte jedoch in seiner Erziehungsfunktion eingebunden bleiben und nach und nach mehr Verantwortung übernehmen können). Es wurde über die zwei Beistände eine entsprechende Vereinbarung zur elterlichen Sorge zwischen den Eltern getroffen (vgl. KESB-act. 39); A._____ brachte allerdings zum Ausdruck, sie habe das Gefühl, man wolle ihr das Kind wegnehmen (vgl. KESB-act. 36 S. 2). Die gemeinsame elterliche Sorge wurde von der Vormundschaftsbehörde am 10. Mai 2010 genehmigt, unter Aufhebung der Beistandschaft i.S.v. aArt. 309 ZGB (vgl. KESB-act. 38; vgl. auch KESB-act. 43 f.). 1.5 C._____ entwickelte sich dank der Pflegeeltern, des Umgangs mit dem Vater sowie mit den Grosseltern väterlicherseits erfreulich; eine sozialpädagogische Betreuung durch die Pflegefamilie erschien nicht mehr als erforderlich und die schon früher angedachte Ausweitung der väterlichen Erziehungsverantwortung wurde, verbunden mit der schrittweisen Umplatzierung von C._____ zu den Grosseltern von der Beiständin anfangs August 2011 beantragt (vgl. KESB-act. 47). A._____, der die Absicht der Beistandspersonen, den Vater vermehrt in die Betreuung der Tochter einzubeziehen, seit langem bekannt war (vgl. KESB-act. 82 S. 5), wurde von der Beiständin über diesen Antrag informiert und wandte sich daraufhin an die Vormundschaftsbehörde, weil sie mit der Umplatzierung nicht einverstanden war und C._____ in der Pflege der Familie H._____ belassen haben wollte (vgl. KESB-act. 49-50). Sie äusserte dabei heftige Vorwürfe und Ressentiments gegen

- 6 - B._____ und die Grosseltern B1._____, beklagte sich darüber, dass B._____ den Kontakt und die Kommunikation mit ihr abgebrochen habe, und fürchtete um die Sicherheit von C._____ bei den Grosseltern und beim Vater (vgl. KESB-act. 50). Die Vormundschaftsbehörde beschloss am 25. August 2011 die Umplatzierung von C._____ zu den Grosseltern schrittweise bis spätestens Ende 2011 (vgl. KESB-act. 52). A._____ beschwerte sich im September 2011 beim Bezirksrat Pfäffikon über den Beschluss der Vormundschaftsbehörde; im Rahmen des bezirksrätlichen Rechsmittelverfahrens liess sie zudem am 19. November 2011 i.S. einer superprovisorisch anzuordnenden vorsorglichen Massnahme beantragen, die Umplatzierungsaktivitäten einzustellen (vgl. KESB-act. 77). Der Bezirksrat wies dieses Begehren am 25. November 2011 ab; das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das mit Urteil vom 6. Dezember 2011 (vgl. KESB-act. 82 und 84). 1.6 Am 7. November 2012 beantragte die Beiständin bei der Vormundschaftsbehörde die Aufhebung des einst verfügten Obhutsentzugs gegenüber beiden Eltern sowie die Zuteilung der Obhut an den Vater. Sie war der Auffassung, ein Obhutsentzug gegenüber dem Vater rechtfertige sich nicht mehr, weil die Gründe dafür (siehe dazu vorn Erw. I/1.4) entfallen seien. B._____, dessen persönliche Situation seit Jahren stabil sei und der seit April 2011 in einer neuen Beziehung lebe, habe seine elterlichen Pflichten in zunehmendem Umfang wahrgenommen und komme seinen väterlichen Aufgaben zuverlässig und pflichtbewusst nach. Seit C._____ bei den Grosseltern wohne, verbringe sie jedes Wochenende beim Vater und ebenso die Ferien (vgl. KESB-act. 118 sowie KESB-act. 127). Die Vormundschaftsbehörde übergab die Behandlung dieses Antrags der ab dem 1. Januar 2013 neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend nur: KESB) mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 (vgl. KESB-act. 120). 1.7 - 1.7.1 Am 30. Januar 2013 gelangte die Rechtsvertreterin von A._____ an die KESB und teilte dieser mit, A._____ sei mit der Aufhebung des Obhutsentzugs und der alleinigen Sorgezuteilung an den Vater nicht einverstanden. Hingegen wehre sie sich nicht und sei damit einverstanden, wenn beiden Eltern gemeinsam

- 7 die elterliche Sorge übertragen werde (vgl. KESB-act. 125). Die KESB ersuchte die Beiständin am 3. April 2013 um eine Stellungnahme; die Stellungnahme wurde am 9. April 2013 erstattet, unter Hinweis auf den anstehenden Kindergarteneintritt von C._____; die Beiständin verzichtete auf neue Anträge (vgl. KESB-act. 127). Am 5. Mai 2013 stellte hingegen B._____ bei der KESB den Antrag um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn mit der Bitte um dringliche Behandlung im Hinblick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt von C._____. Er führte dabei u.a. aus, alle wesentlichen Entscheide würden von ihm gefällt, da dies der Mutter nicht möglich sei (vgl. KESB-act. 128). Am 6. September 2013 liess A._____ bei der KESB den Antrag stellen, C._____ weiterhin unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen, C._____ unter die Obhut des Vaters zu stellen, der Beiständin den Auftrag zu erteilen, den Vater in der Betreuung von C._____ zu begleiten und deren Wohlergehen sicherzustellen sowie das Kontakt- und Besuchsrecht der Mutter sukzessive auszuweiten (vgl. KESB-act. 140). Insbesondere wünschte sie eine Intensivierung der Telefonkontakte (vgl. KESB-act. 140 S. 4: Ohne weiteres könnte häufiger telefoniert werden), obwohl sie die bestehende Möglichkeit telefonischer Kontakte wiederholt ungenutzt gelassen hatte (vgl. vorn Erw. I/1.3.2, a.E. mit Verweis auf KESB-act. 143/1). Zudem kritisierte sie mangelnde Information über das Wohlergehen von C._____ (vgl. act. 140 S. 3). 1.7.2 Die KESB gab den Parteien, A._____ vertreten durch ihre Anwältin, im Verfahren mehrmals Gelegenheit, ihre Auffassungen und Standpunkte darzulegen, und zwar schriftlich sowie mündlich in Anhörungen (vgl. dazu KESB-act. 128, 142). Eine mit A._____ vereinbarte Anhörung in Hindelbank wurde am 7. Februar 2014 vor Ort kurzfristig "wegen Vorfall bzw. Erkrankung" von A._____ abgesagt (vgl. KESB-act. 148 S. 1, handschriftlicher Vermerk; vgl. auch KESB-act. 150). Eine erneute Anhörung kam nicht zustande (vgl. KESB-act. 153, 155-162), weshalb die Rechtsvertretung von A._____ und die KESB sich auf ein schriftliches Vorgehen einigten und die KESB am 24. Juni 2014 der Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme über den geplanten Entscheid einräumte (vgl. KESBact. 163). Die Frist dazu wurde wiederholt erstreckt und die Stellungnahme wurde

- 8 am 3. Oktober 2014 erstattet (vgl. KESB-act. 174). Am 21. Oktober 2014 traf die KESB dann ihren Entscheid, in dem sie im Wesentlichen die folgenden Anordnungen traf (vgl. KESB-act. 175 [= act. 7/2] S. 6): 1. B._____, geb. tt. April 1983, von Zürich, wird gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB die alleinige elterliche Sorge über C._____, mit Wohnsitz in D._____, zugeteilt. 2. B._____ wird das nach Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehobene Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB wieder erteilt. 3. ln Abänderung der bisherigen Aufgaben und besonderen Befugnisse in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, werden der Beiständin folgende Aufgaben und besonderen Befugnissen erteilt: a) den Vater zu beraten und unterstützen; b) die Entwicklung von C._____ zu begleiten und überwachen; c) allenfalls notwendige Unterstützungsmassnahmen für C._____, insbesondere im therapeutischen Bereich, zu organisieren, belgeiten und die Finanzierung sicherzustellen; d) das Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter zu organisieren und die Modalitäten zu regeln; e) bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln; f) die Mutter im Rahmen von Art. 275a ZGB über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu informieren. 4. A._____, geb. tt. Juli 1977, chilenische Staatsangehörige, wird gestützt auf Art. 275 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZGB folgendes Besuchs- und Kontaktrecht betreffend ihre Tochter C._____ gewährt: a) sechs begleitete Besuche pro Jahr in der Strafanstalt Hindelbank oder im kjz …, wobei maximal vier Besuche in der Strafanstalt Hindelbank stattfinden; b) ein telefonischer Kontakt pro Monat, wobei der Beiständin die Kompetenz erteilt wird, diese häufiger, aber maximal einmal wöchentlich zu bewilligen, sofern die monatlichen Telefonate während mindestens sechs Monaten regelmässig stattgefunden haben. 5. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. 2. Über diesen Entscheid beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 27. November 2014 beim Bezirksrat Pfäffikon. In der Sache beantragte sie Ziffer 1 des Entscheides der KESB aufzuheben und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen sowie in Ergänzung zu Ziffer 3 lit. f. des Entscheids der Beiständin die Aufgabe zu erteilen, auch den Vater anzuhalten, die Mutter über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu informieren (vgl. act. 7/1 S. 2). Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren.

- 9 - Der Bezirksrat zog die Akten der KESB bei und setzte der KESB sowie B._____ (fortan: der Beschwerdegegner) am 1. Dezember 2014 Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde an (vgl. act. 7/3). Der Beschwerdeführer liess sich ebenso wie die KESB vernehmen (vgl. act. 7/10-11). Später ersuchte er auch noch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 15. Februar 2015 wies der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren ab, was die von der Beschwerdeführerin angerufene Kammer mit Urteil vom 23. März 2015 korrigierte (vgl. act. 7/13 und 7/19). Das Gesuch des Beschwerdeführers hiess er am 15. Januar 2016 gut (vgl. act. 7/30). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 setzte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zur Vernehmlassung der KESB sowie zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern bzw. Replik zu erstatten. Die Frist lief unbenutzt ab. Wesentliche Verfahrensschritte in der Sache erfolgten danach nicht mehr. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik, was am 9. März 2016 vorgemerkt wurde. Hernach ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zweimal, wegen Ferien auf die Zustellung fristauslösender Entscheide zu verzichten (vgl. act. 7/36-37). Am 14. September 2016 fällte der Bezirksrat im Wesentlichen folgendes Urteil (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/38] S. 22): I. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 1 '000.-- wird A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. III. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 3. Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 (vgl. act. 2 f.) bei der Kammer zweitinstanzliche Beschwerde führen und folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2): 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei davon abzusehen, der Beschwerdeführerin die elterliche Mitsorge über C._____ zu entziehen.

- 10 - 2. Die Aufgaben der Beiständin seien dahingehend zu erweitern, den Beschwerdegegner anzuhalten, die Beschwerdeführerin über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu informieren. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, und es sei von der Zusprechung von gegenseitigen Prozessentschädigungen abzusehen. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerde erwies sich als rechtzeitig, weshalb vorab über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden ist. 3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 117 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR dann zu bewilligen, wenn der gesuchstellenden Partei die Mittel fehlen, um den Prozess selbst zu finanzieren, und zudem ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuchs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin steht ausser Frage. Ihre Rechtsmittelanträge erscheinen sodann insgesamt nicht als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung, zumal es um wesentliche Elternbelange geht und sich auch sonst nicht annehmen lässt, eine Person, die den Prozess selbst zu finanzieren vermag, würde vernünftigerweise auf ein Rechtsmittelverfahren mit Anträgen zur Sache wie die Beschwerdeführerin verzichten. Eine Vertretung durch eine Rechtsbeiständin ist zudem i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR geboten. Das Gesuch ist daher im beantragten Umfang (Befreiung von Gerichtskosten sowie Rechtsverbeiständung) zu bewilligen. 3.2 Die Sache selbst erweist sich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. § 66 Abs. 1 EG KESR). Dem Beschwerdegegner ist jedoch noch die Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.

- 11 - II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im entsprechenden kantonalen Einführungsgesetz (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Zu beachten sind zudem Novenschranken, analog den Regeln des Art. 326 ZPO bzw. den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. In Kinderbelangen kommen al-

- 12 lerdings die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). 1.3 Wie bei jedem Rechtsmittel genügt es schliesslich nicht, bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zudem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht. Fehlt es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 81). Die Beschwerde verfügt über Anträge zu Sache und eine Begründung. Einem Eintreten auf sie steht insoweit nichts entgegen. 2. Es geht in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren um zwei Sachen. Erstens geht es darum, ob im heutigen Zeitpunkt eine alleinige elterliche Sorge des Vaters angebracht ist, nachdem die KESB diese anstelle der früheren Regelung gemeinsamer Sorge angeordnet hatte und der Bezirksrat das im angefochtenen Urteil bestätigte. Zweitens geht es um die vom Bezirksrat verneinte Frage, ob der Beiständin im heutigen Zeitpunkt der Auftrag zu erteilen ist, den Vater anzuhalten, die Mutter direkt über die wesentlichen Ereignisse im Leben der gemeinsamen Tochter zu informieren, die unter seiner Obhut lebt. Das anerkennt letztlich ebenfalls die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4, vor und nach "2. Rechtliches"), und mit diesen zwei Fragen befasst sich ihre Beschwerdeschrift denn auch ab S. 4. Zuvor rekapituliert sie vor allem den Sachverhalt aus ihrer Warte (vgl. act. 2 S. 2-4), ohne daraus allerdings zu Folgerungen zu gelangen bzw. Schlüsse zu ziehen, die in Bezug auf die sich hier stellenden Fragen wesentlich wären. Anzumerken bleibt dazu immerhin, dass sich die Sicht der Dinge der Beschwerdeführerin dabei zuweilen eigenwillig ausnimmt bzw. in den Akten keine Stütze findet. Unrichtig ist etwa die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Beiständin habe im November 2012 die alleinige elterliche Sorge des Vaters für C._____ beantragt (act. 2 S. 4); die Beiständin beantragte, wie schon

- 13 vermerkt, im November 2012 einzig die Aufhebung des Obhutsentzugs gemäss der zu jener Zeit gesetzlichen Sprachregelung (vgl. aArt. 310 ZGB) bzw. des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach aktuellem Art. 310 ZGB gegenüber dem Vater (vgl. KESB-act. 118: beantrage ich, den Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB aufzuheben und die Obhut Herrn B._____ zuzuteilen). Eher eigenwillig nimmt sich etwa aus, dass die Beschwerdeführerin das Anliegen des Vaters, C._____ nicht nur ein zunehmend häufigerer Freizeitvater zu sein, sondern sie unter seine Obhut zu nehmen, als "Ansinnen" wertet (vgl. act. 2 S. 4), was nach allgemeinem Sprachverständnis im Wesentlichen eine unannehmbare Forderung bzw. eine Zumutung ist. Und gleichermassen eigenwillig mutet es an, dass die Gesundheit der väterlichen Eltern im Zusammenhang mit der Umplatzierung von C._____ im Jahr 2011 hervorgehoben wird (vgl. a.a.O.), obwohl C._____, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, seit dem Herbst 2013 beim Beschwerdegegner lebt. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin mit der Umplatzierung von C._____ zu den Grosseltern im Jahr 2011 – wie schon gesehen – nicht einverstanden, und zwar mit Gründen, die sie auch heute wiederholt (vgl. a.a.O., S. 3), deren Stichhaltigkeit die Kammer aber schon damals verneinte (vgl. KESB-act. 84 S. 6-8). Wie gesagt leitet die Beschwerdeführerin daraus für die heute zu entscheidenden Fragen nichts von Belang ab, weshalb offen bleiben kann, warum sie gleichwohl früher Vorgetragenes heute nochmal wiederholt. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil (vgl. act. 6) die rechtlichen Grundlagen, die für die Beurteilung der Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge massgeblich sind, in der Erw. 4 breit und grundsätzlich zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab darauf verwiesen werden. Verdeutlichend und ergänzend anzumerken ist sodann, dass bei der Beurteilung von der Regel des Art. 298d ZGB auszugehen ist, was auch die Beschwerdeführerin so sieht (vgl. act. 2 S. 4 f.). Zu prüfen ist daher, ob die elterliche Sorge neu zuzuteilen ist, weil das wegen veränderter Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298d Abs. 1 ZGB). Weil diese Prüfung im Lichte des Kindeswohls zu erfolgen hat, sind zugleich die Grundsätze des Art. 298b Abs. 2 ZGB zu beachten. Mit den sich dabei ergebenden Fragen sowie vergleichbaren Fragestellungen im Zusammenhang mit Anträgen auf gemeinsame Sorge-

- 14 zuteilung nach dem Inkrafttreten des Art. 296 Abs. 2 ZGB hat sich die Kammer in der jüngeren Vergangenheit wiederholt befasst (vgl. etwa Urteile in den Verfahren PQ140022 vom 15. Oktober 2014, PQ160014 vom 25. April 2016, LC160029 vom 25. Juli 2016) und ebenso das Bundesgericht, so etwa im BGE 141 III 472 (siehe überdies etwa BGE 142 III 1). Und es gilt die Richtschnur, dass aufgrund der aktuell gegebenen konkreten Verhältnisse die Beibehaltung der bisherigen Sorgerechtsregelung für das Wohl des Kindes (vgl. auch Art. 296 Abs. 1 ZGB) – objektiv betrachtet – abträglich bzw. schädlich ist und sich durch eine Änderung der Sorgezuteilung eine Verbesserung bzw. Entlastung der Situation erwarten lässt. Was diese aktuellen massgeblichen konkreten Verhältnisse betrifft, so sind diese bei der Zuteilung der elterlichen Sorge vor dem Hintergrund der damit verbundenen elterlichen Aufgaben zu bewerten, die der Gesetzgeber in Art. 301 ff. ZGB skizziert hat, und es ist ebenso der Charakter des elterlichen Sorgerechts als sog. Pflichtrecht zu beachten. Zu entscheiden haben die Inhaber elterlicher Sorge nicht einfach über sog. Eckpunkte im Leben des Kindes; sie sind vielmehr verantwortlich für die gesamte Pflege und Erziehung des Kindes zu dessen Wohl bzw. in dessen Interesse, angepasst an seine Fähigkeiten; sie haben die Entwicklung und Entfaltung (körperlich, geistig, sittlich, religiös) des Kindes zu fördern und mit ihm zusammen zu gestalten, soweit es dazu schon fähig ist; sie haben für seinen entsprechenden Unterhalt zu sorgen und seine Unterkunft bzw. seinen Aufenthaltsort, und es gegenüber Dritten zu vertreten. Leben die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kinde und kommt ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB), so haben sie sich – ausgenommen in alltäglichen bzw. dringlichen Fällen (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB) – über alle diese Punkte zu verständigen, mit zunehmendem Alter des Kindes unter dessen Einbezug in den es betreffenden wichtigen Angelegenheiten (vgl. Art. 301 Abs. 2 ZGB). Einer solchen Verständigung können allerdings im konkreten Einzelfall Umstände sachlicher oder persönlicher Natur entgegenstehen, wie sie etwa in Art. 311 Abs. 1 ZGB aufgelistet sind oder beispielhaft in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwähnt werden (chronifizierter schwerer elterlicher Konflikt bzw. nachhaltige, chronische Kommunikationsunfähigkeit der Eltern).

- 15 - 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich sowohl mit den Verhältnissen auseinandergesetzt, die bestanden, als die damals zuständige Vormundschaftsbehörde die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien genehmigte (vgl. dazu auch vorn Erw. I/1.4), wie auch mit der danach eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse (vgl. act. 6, dort Erw. 5). Er gelangte dabei im Wesentlichen zum Ergebnis (vgl. a.a.O., Erw. 5.3), die Verhältnisse hätten sich seit dem Mai 2010 wesentlich verändert. Der Beschwerdegegner sei mittlerweile in der Lage, die alleinige elterliche Sorge auszuüben. Die Beschwerdeführerin sei ihm gegenüber gewalttätig gewesen; zwischen den Parteien bestehe keine Kommunikation. Zur Wahrung des Wohls von C._____ erscheine daher die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge notwendig. Die Beschwerdeführerin habe die elterliche Sorge nie ausgeübt, weil sie aufgrund ihrer Suchterkrankung und Inhaftierung dazu gar nie in der Lage gewesen sei. Es sei fraglich, ob sie aufgrund ihrer gesamten Lebensgeschichte je fähig sein werde, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Sie mache das denn auch nicht geltend, sondern betrachte die elterliche Sorge in erster Linie als emotionales Band zur Tochter. Für ein emotionales Band genüge der persönliche Kontakt zur Tochter, der der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zustehe. Die rein formale Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge entspreche indes dem Kindeswohl nicht. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin setzt diesen Erwägungen des Bezirksrates in ihrer Beschwerdeschrift (act. 2, dort insbes. ab S. 4) nichts entgegen, was die bezirksrätlichen Überlegungen als unrichtig erscheinen lassen könnte. Zwar stellt sie sich über alles gesehen auf den Standpunkt, an den von ihr für massgeblich erachteten Verhältnissen habe sich seit der Genehmigung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Jahre 2010 nichts geändert, was deren Aufhebung sowie die Zuteilung der alleinigen Sorge an den Vater unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohl rechtfertigen könnte (vgl. a.a.O. S. 10). Mit Fug – C._____ wohnt seit rund drei Jahren beim Vater – anerkennt sie aber immerhin, dass sich der Alltag C._____s mit der Übernahme der Obhut durch den Beschwerdegegner zweifellos geändert hat (vgl. act. 2 S. 6). Dass sie dem beifügt, ihr Mitsorgerecht habe den Beschwerdegegner mit der Übernahme der Obhut zu stören begonnen (a.a.O., S. 6), ändert daran nichts, zumal sie dieses Mitsorgerecht zugestandenermassen nie ausübte

- 16 - (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin anerkennt zudem, dass die Kommunikationsfähigkeit bzw. Kommunikationswilligkeit des Beschwerdegegners ihr gegenüber praktisch seit der von ihr an ihm verübten Gewalttat nicht mehr bestand (vgl. a.a.O., S. 7), nämlich von dem Zeitpunkt an, in dem er erkannte, dass ihre Tat nicht "unabsichtlich erfolgt" (vgl. a.a.O.) war. Sie stellt ferner die bezirksrätliche Feststellung, sie betrachte die elterliche Sorge in erster Linie als emotionales Band zur Tochter, nicht in Abrede. Und sie bezeichnet schliesslich die weiteren bezirksrätlichen Feststellung, es sei fraglich, ob sie aufgrund ihrer gesamten Lebensgeschichte je fähig sein werde, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und sie mache das auch nicht geltend, nirgends als tatsachenwidrig oder/und unhaltbar (vgl. a.a.O., insbes. S. 9/10). Folgerichtig behauptet sie mit ihrer Beschwerde auch nicht, sie sei mittlerweile – und damit anders als früher (vgl. dazu vorn Erw. I/1.2.1 und 1.2.2 sowie 1.3.2) – fähig, Verantwortung für C._____ zu übernehmen und werde das jetzt und fürderhin tun. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Festhalten der Beschwerdeführerin an der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Tat als blosses Beharren auf dem formalem Bestand eines Pflichtrechts, das sie nie ausgeübt hat und auch nicht auszuüben gedenkt. Dieses Pflichtrecht auf Wahrung von Verantwortung namentlich bei Pflege und Erziehung (vgl. vorn Erw. II/3.1) wird dadurch allerdings seines Sinnes beraubt und überdies in seiner von der Beschwerdeführerin gewollten Funktion des ihr dienenden emotionalen Bandes zweckentfremdet (vgl. auch nachfolgend Erw. 3.3). Die gesetzliche Grundlage eines entsprechenden emotionalen Bandes liegt denn auch andernorts, nämlich im Kindesverhältnis und im daraus fliessenden Recht der Kinder und Eltern auf gegenseitigen Umgang; der Bezirksrat hat darauf zutreffend verwiesen (vgl. act. 6 S. 20). Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des Sorgerechts, dessen Aufgaben (Pflichten und Rechte) sie nicht nachzukommen gedenkt und dessen Wegfall am Bestand des Kindesverhältnisses nichts änderte, ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Und es liegt das auch nicht im Interesse des Kindes, soweit es darauf im Zusammenhang mit einem interesselosen, zweckwidrigen Beharren auf einem Pflichtrecht überhaupt ankommen kann. Im Interesse und damit im Wohl des Kindes liegen hingegen klare Verhältnisse gerade in Bezug auf

- 17 die Verantwortung in allen Fragen der Erziehung und Pflege, des Unterhalts, der Unterkunft und in der Vertretung. Diese sind aktuell so nicht gegeben. Durch die Alleinsorge des Vaters, der sich seit der Geburt von C._____ engagiert und liebevoll (vgl. Erw. I/1.2.1) sowie pflichtbewusst und zuverlässig (vgl. etwa Erw. I/1.6, dort erster Absatz) zeigte und den elterlichen Aufgaben seit drei Jahren alleine nachkommt, werden diese klaren Verhältnisse geschaffen und wird eine entsprechende Verbesserung im Vergleich zum bisherigen Zustand gewährleistet. Der Bezirksrat hat das richtig erkannt. Anzufügen bleibt immerhin noch, dass diese klaren Verhältnisse schon vor drei Jahren durch zügige Behandlung des Gesuchs des Beschwerdegegners durch die Behörden hätten herbeigeführt werden können. Dass das nicht geschehen ist, kann und darf dem Beschwerdegegner allerdings nicht zum Vorwurf gereichen und böte für Argumentationen der Beschwerdeführerin, soweit sie aus der Dauer der bisherigen Sorgeregelung etwas herleiten wollen, keine sachliche Stütze. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem Beschwerdegegner vor, es fehle ihm an "Kommunikationsfähigkeit oder -willigkeit" (act. 2 S. 7). Sie stellt in diesem Zusammenhang dessen Auffassung, es sei ihm nicht zumutbar, mit derjenigen Person persönlichen Kontakt zu halten, die ihn fast getötet habe, zwar direkt nicht in Abrede (vgl. a.a.O., S. 7/8), erachtet sie allerdings als falsch. Denn sie rügt, dass der Beschwerdegegner die elterliche Kommunikation bzw. ihre Information über die Beiständin abwickelt, und betont unter Hinweis auf BGE 142 III 1 die Wichtigkeit der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern, verlangt, der Beschwerdegegner habe seinen Beitrag dazu zu leisten (vgl. a.a.O., S. 9), in dem er direkt mit ihr kommuniziert und sie über C._____ selbst informiert (vgl. a.a.O., S. 10 f.). In BGE 142 III 1 ging es um "Defizite beim Kooperationswillen" (a.a.O., S. 6), die sich im Zusammenhang mit dem Wegzug der Mutter mit dem Kind ins Ausland verstärkten, mithin um Verhältnisse, die sich vom Bundesgericht weder als schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch als anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern werten liessen, sondern als Auseinandersetzungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu betrachten waren und sind, wie sie in allen Familien vorkommen und/oder insbesondere mit einer Trennung und Scheidung ein-

- 18 hergehen können. Vor diesem Hintergrund zu sehen sind daher ebenso die weiteren bundesgerichtlichen Erwägung zu den elterlichen Pflichten, deren "Beachtung … auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig" sind, aber "vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs" stehen (a.a.O., S. 7). Hier geht es allerdings, und zur Begründung dessen braucht es nicht vieler Worte, um ganz andere Verhältnisse, und zwar nicht nur hinsichtlich des Kommunikationswillens des Beschwerdegegners, sondern ebenfalls in Bezug auf die Aufgaben, die das Sorgerecht den Eltern überträgt; denn die Beschwerdeführerin will diese – wie gesehen – gar nicht wahrnehmen, also nicht erfüllen. Sie ist jedoch der Auffassung, mit der Beibehaltung des Sorgerechts wäre der Beschwerdegegner gehalten, zur Vereinfachung von persönlichen Kontakten nach ihrer Haftentlassung sowie z.B. auch von Schulbesuchen, vermehrt mit ihr zu kommunizieren, eine vermehrte Anteilnahme am Leben von C._____ zuzulassen und damit C._____ auch Ängste vor ihrer Mutter zu nehmen (vgl. act. 2 S. 10). Darin liegt allerdings – was die Beschwerdeführerin übergeht – nicht der Zweck einer gemeinsamen elterlichen Sorge, die von einem Elternteil gar nicht ausgeübt wird, sondern es geht der Beschwerdeführerin um Anliegen, die – wie das Bundesgericht ausführt – "in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs" stehen bzw. diesem dienen. Der Anspruch von C._____ sowie der Beschwerdeführerin auf gegenseitigen persönlichen Verkehr steht ausser Frage und ist hier deshalb gar kein Thema. Nicht Thema sind hier daher ebenso die Anstrengungen, die der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unternehmen haben wird, damit sich dieser persönliche Verkehr mit Hilfe der Beiständin der Tochter für die Tochter gedeihlich entwickelt, und es erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet. Ebenso wenig Thema sind hier, um das doch auch noch zu erwähnen, die Anstrengungen, die die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Beiständin der Tochter zu unternehmen haben wird, damit sich ihr Umgang mit der Tochter zu deren Wohl auswirkt, und zu denen sie sich mit keinem Wort äussert. Und es erübrigt sich hier noch näher zu erörtern, dass die Anbahnung eines regelmässigen, intensiveren Umgangs von Mutter und Tochter sinnvollerweise nur in Schritten erfolgen kann, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung unter mannigfachen Gesichtspunk-

- 19 ten mit der Angewöhnung und Einpassung ins Alltagsleben zu beschäftigen haben wird. 4. Die Beschwerdeführerin will, wie gesehen, eine persönliche Information über besondere Ereignisse im Leben von C._____ durch den Beschwerdegegner (vgl. auch act. 2 S. 11) und beantragt, der Beiständin des Kindes einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. 4.1 Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Urteil auch mit dieser Frage näher auseinandergesetzt (vgl. act. 6 S. 20 f.) und im Wesentlichen erwogen, die von der KESB gestützt auf Art. 275a ZGB getroffenen Regelungen gewährleisteten die Information der Beschwerdeführerin in dem von ihr gewünschten sachlichen Umfang bereits. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin besser informiert wäre, wenn sie statt von der Beiständin durch den Beschwerdegegner persönlich informiert wäre. Es böte das zudem nur unnötiges Konfliktpotential, was sicherlich nicht im Sinne des Kindeswohls sei. Die Beiständin sei durch ihre Teilnahme an wichtigen Gesprächen zudem jeweils selbst direkt darüber informiert und könne so die Informationen eins zu eins weitergeben. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde (vgl. a.a.O., S. 11) mit dieser Begründung des Bezirksrates nicht näher auseinander; sie zeigt m.a.W. nicht auf, was daran falsch bzw. unzutreffend sein soll und kommt damit ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. vorn Erw. II/1.2). Sie legt zudem selbst dar, dass sie im Zusammenhang mit einem Unfall, den C._____ erlitt, von der Beiständin sachlich und zeitlich zutreffend informiert wurde, was ihr Anlass gab, C._____ anzurufen (vgl. act. 2 S. 11, 1. Absatz). Ihre Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich unbegründet. 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert hingegen, anders noch als noch im bezirksrätlichen Verfahren (zu ihren dortigen Vorbringen siehe act. 7/1 S. 5) und somit neu, im Wesentlichen mit dem Kindeswohl, welches durch die Weigerung des Beschwerdegegners, mit ihr direkt zu kommunizieren, aus ihrer Sicht gefährdet ist: Müsse für Informationen immer die Beiständin eingeschaltet werden, was C._____ zweifellos als Kommunikations-Umweg miterlebe, als Schutzschild, den

- 20 die Beiständin bilde, so dürften sich die offenbar bestehenden Ängste C._____s vor ihr (der Beschwerdeführerin) nicht abbauen, sondern würden im Gegenenteil zementiert (vgl. act. 2 S. 11). Das mag durchaus sein, lässt sich jedenfalls nicht einfach von der Hand weisen. Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch damit nicht, dass sie mit der von der KESB getroffenen Regelung sachlich und zeitlich über besondere Ereignisse im Leben von C._____ unzureichend informiert wird. Und darum geht es – der Art. 275a ZGB schreibt nicht vor, dass Informationen nur durch den andern Elternteil persönlich erfolgen müssen und ansonsten als unzureichend zu gelten hätten, und das doch mit Fug, weil besondere Verhältnisse auch besondere Massnahmen erfordern können. Dass die Beziehung bzw. Nicht- Beziehung der Parteien besonderer Art ist, nicht in die Kategorie alltäglicher Auseinandersetzungen usw. fällt, wurde bereits dargetan. Ebenso wurde vermerkt, dass zum Wohl des Kindes Anstrengungen beider Eltern unter Mitwirkung der Beiständin des Kindes erforderlich sein werden, um den Umgang von Mutter und Tochter schrittweise zu verbessern, wobei dabei nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner versuchte zu töten und ihm dann, als er erkannte, dass das nicht unabsichtlich war, wie die Beschwerdeführerin schreiben lässt (vgl. act. 2 S. 7), wohl noch eine weitere Verletzung zugefügt wurde. Der Massstab für die ihm zumutbaren Anstrengungen kann daher nicht der gleiche sein wie in Fällen, die der BGE 142 III 1 im Auge hatte, auf den aber die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Begründung hinweist, weshalb ihr unter dem Titel des Kindeswohls letztlich ein Anspruch zukommen soll, durch den Beschwerdegegner persönlich informiert zu werden (vgl. act. 2 S. 11). Zur Zeit sind die Dinge jedenfalls noch nicht so weit gediehen und es ist kein Grund ersichtlich, an der die Information der Beschwerdeführerin gewährleistenden Regelung etwas zu ändern. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst erwähnt (vgl. vorn Erw. II/4.1), sie habe C._____ telefonisch erreichen können, nachdem sie von einem Unfall Kenntnis hatte. Ob sie diesen Anruf im Rahmen des ihr zustehenden Kontaktrechts unternahm oder ausserhalb dieses Rahmens, kann daher offen gelassen werden. Träfe letzteres zu, bestätigte das im-

- 21 merhin zusätzlich die Ausführungen des Bezirksrates zu unnötigen Konflikten, die es zu vermeiden gilt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem zweiten Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Auch sonst ist aufgrund der gesamten Akten nichts ersichtlich, was das Urteil des Bezirksrates, welches beide Anträge der Beschwerdeführerin, die auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren einziges Thema sind, als unzutreffend erscheinen liesse. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umstände, welche es hier rechtfertigten, von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die Bemessung der Entscheidgebühr erfolgt gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG, und es ist zu berücksichtigen, dass der Fall weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot und insgesamt daher noch als leicht zu gewichten ist. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Bei der Liquidation der Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann, weil die Voraussetzungen von § 23 Abs. 2 AnwGebV noch nicht erfüllt sind, heute noch nicht festgesetzt werden und ist einem späteren Beschluss vorzubehalten. Hinzuweisen ist immerhin bereits heute, dass die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1-2 AnwGebV i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen sein wird. Dabei werden die Kriterien, die zur Bemessung der Entscheidgebühr gelten, analog zu beachten sein.

- 22 - Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren bewilligt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch aufgrund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird einem späteren Beschluss vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), den Bezirksrat Pfäffikon sowie die Obergerichtskasse.

- 23 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat Pfäffikon zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. November 2016 Erwägungen: II. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren bewilligt. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch aufgrund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird einem späteren Beschluss vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan... Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat Pfäffikon zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ160083 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2016 PQ160083 — Swissrulings