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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2016 PQ160073

1. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,692 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 1. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsverzögerung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 30. August 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2016.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die getrennt lebenden Eltern von C._____, geboren tt.mm.2007. Sie leben seit Frühjahr 2012 getrennt. C._____ wohnt zusammen mit ihrer Mutter in D._____, der Vater und Beschwerdeführer in Griechenland. Mit Urteil des Eheschutzrichters vom 8. Oktober 2012 wurde C._____ unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein sechswöchiges Ferienbesuchsrecht und ein Besuchsrecht in den Weihnachtsschulferien für die Dauer von einer Woche eingeräumt, sodann wurde er für berechtigt erklärt, wöchentlich zweimal für eine Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotelefon (Skype) in Kontakt zu treten. 2. Mit Beschluss vom 25. März 2014 errichtete die damals noch zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Diese wird seit 1. April 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) geführt. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 schränkte die KESB das Recht des Vaters auf telefonischen Kontakt mit C._____ auf einmal pro Woche während maximal 30 Minuten ein; die dagegen erhobene Beschwerde des Vaters wies der Bezirksrat Meilen mit Urteil vom 2. März 2015 ab. 3. Am 23. Juli 2015 sistierte die KESB die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts und des Skypekontaktes mit sofortiger Wirkung, nachdem der Kindsvertreter im gegen den Vater erhobenen Strafverfahren mitgeteilt hatte, dass C._____ die Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen in einer Videobefragung durch die Kantonspolizei bestätigt habe. Ein Strafverfahren gegen den Vater wegen sexuellen Handlungen mit Kindern ist offenbar in Griechenland hängig. Die von den Eltern je gegenseitig ergangenen Strafanzeigen in der Schweiz endeten beide mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich am 25. September 2015.

- 3 - 4. Am 21. August 2015 stellte der Beschwerdeführer bei der KESB verschiedene Anträge. Sie betrafen das Besuchsrecht, die Anordnung einer psychologischen Begleitung von C._____, die Anordnung eines Gutachtens und Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der KESB (KESB-act. 179). Mit zwei weiteren Eingaben vom 20. und 25. September 2015 rügte der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin das Vorgehen der KESB und insbesondere, dass über seine Anträge noch nicht entschieden worden sei (KESB-act. 190 und 191), am 4. September 2015 hatte der Beschwerdeführer beim Amt für Jugend und Berufsberatung eine "Anzeige gegen KESB Meilen" eingereicht und dort eine administrative Untersuchung beantragt (KESB-act. 189/1). Zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. September 2015 Stellung (KESB-act. 195). Mit E-Mail und Anruf vom 7. Oktober 2015 verlangte der Beschwerdeführer wiederum umgehende Entscheidungen (KESBact. 197 und 198). Am 29. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der KESB telefonisch mit, dass er seiner Rechtsvertreterin das Mandat per sofort entzogen habe und er verlangte regelmässige Unterstützung von C._____ durch einen von der Mutter unabhängigen Therapeuten. Sodann stellte er weitere Vorschläge in Aussicht (KESB-act. 211). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 beklagte er, dass ihm keine medizinischen Informationen über das Kind gegeben würden und sich die Situation des Kindes verschlechtere (KESB-act. 212). Mit einem weiteren Schreiben vom 6. November 2015 verlangte er von der KESB erneut Kindesschutzmassnahmen und warf ihr vor, ihn von seinem Kind zu isolieren und zu erlauben, dass er keine Informationen erhalte (KESB-act. 228). Am 13. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum telefonisch und verlangte die psychologische Betreuung seiner Tochter, liess indes Anfragen nach dem Einreichen von in Aussicht gestellten Vorschlägen sowie die Möglichkeit einer Befragung in Zürich offen (KESB-act. 229). Mit ausführlichem Schreiben vom 16. November 2015 nahm die KESB zu den vom Beschwerdeführer am 6. November 2015 aufgeworfenen Fragen Stellung (KESB-act. 230). 5. Mit Entscheid vom 26. November 2015 regelte die KESB vorsorglich das Kontaktrecht des Beschwerdeführers im Sinne der zuvor (am 23. Juli 2015) superprovisorisch angeordneten Regelung (KESB-act. 243): Die Skype- und Ferien-

- 4 kontakte wurden bis zu einem neuen Entscheid sistiert und es wurde die Behandlung sämtlicher anderer Anträge in einer geplanten Verhandlung vorgesehen. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob der Bezirksrat mit Urteil vom 2. Mai 2016 die Sistierung des Skypekontaktes auf und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Damit stand und steht heute dem Beschwerdeführer weiterhin das Recht zu einem Skypekontakt mit seiner Tochter einmal pro Woche zu (BR-act. 10/43). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 15. August 2016 ab soweit sie darauf eintrat (BR-act. 10/51). 6. Am 21. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Meilen unter der Überschrift "Rechtsverzögerungsbeschwerde (3)" "drei unterschiedliche Beschwerden" in den Bereichen: 1) Information und Auskunft, Kontakte, 2) Kindesschutz, geeignete Massnahme, medizinische Untersuchung, und 3) persönlicher Verkehr Eltern und Dritte (BR-act. 9/1). Mit Urteil vom 30. August 2016 wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (BR-act. 9/6 = act. 3 = act. 8). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zu (BR-act. 9/7/1). 7. Am 22. September 2016 (Poststempel 25. September, Eingang hierorts 27. September 2016) erhob der Beschwerdeführer "Berufung / Einspruch" gegen den bezirksrätlichen Entscheid vom 30. August 2016 (act. 2); er beantragt (act. 2 S. 23): "FORDERUNGEN 1. Dass der Punkt 1 der Entscheidung des Bezirksrats Meilen vom 30. 8. 2016 abgelehnt wird. 2. Dass angeordnet wird, dass mir die Schreiben von der Dienstleistung KESB Meilen gegeben werden, nach den Anträgen: Antrag 1 und 2 (Berufung I), Antrag 1 und 2 (Berufung II), Antrag 1 (Berufung III). 3. dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird, sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 3, 4 und 5 der Berufung I. 4. Dass das Gericht von Amts wegen bewogen wird und die Durchführung von Antrag 3 der Berufung II beantragte, aufgrund der Aussetzung es Kindes in Gefahr. 5. Hilfsweise zur Forderung 4, dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 3 der Berufung II 6. dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird, sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 4 der Berufung II.

- 5 - 7. dass die Verpflichtung der Dienstleistung KESB Meilen entschieden wird, sofortige Schutzmassnahmen zu ergreifen, gemäss Antrag 2, 3, 4 und 5 der Berufung III. 8. dass die Dienstleistung KESB Meilen wegen Rechtsverzögerung verurteilt wird und dass meine Entschädigung angeordnet wird. GERICHT BEGEHREN 1. Alle Kosten des Gerichts, einschliesslich der Mehrwertsteuer an die KESB aufgeladen werden" Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-7 und act. 10/1-51) und der KESB (act. 11/1-295) wurden beigezogen (act. 4 und 6). Der Bezirksrat wies mit Schreiben vom 28. September 2016 darauf hin, dass bei ihm eine neuerliche Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die besonderen Aufgaben des Beistandes etc. (bezirksrätliches Verfahren VO.2016.38) eingegangen sei (act. 6). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG KESR verzichtet werden. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen und ausführlich begründet und wurde rechtzeitig erhoben. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland, die Beschwerdeführerin lebt mit der Tochter in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Sowohl Griechenland wie auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011), das für Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Zuständigkeit der Behörden und Ge-

- 6 richte des Staates begründet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Die vor Vorinstanz und nunmehr hierorts erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Rüge, es seien die beantragten Kindesschutzmassnahmen bzw. die Durchsetzung der Informationsrechte und Regelungen des persönlichen Verkehrs nicht erfolgt. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde sind Kinderbelange, weshalb für sie die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelbehörden ohne weiteres zu bejahen ist. Darauf, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (act. 2 S. 5 zu Absatz 2.1) – die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise begründete Zuständigkeit der Behörden in Griechenland gemäss Art. 8 Abs. 2 HKsÜ erfüllt sind, kommt es nicht an, zumal die Zuständigkeit gemäss Art. 8 HKsÜ einzig durch die gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zuständige Behörde initiiert werden kann. Dass die griechischen Behörden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HKsÜ tätig geworden wären, behauptet sodann der Beschwerdeführer nicht. 3. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374.E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617). III. 1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde neben den Anträgen, es sei "Punkt 1" des bezirksrätlichen Urteils aufzuheben ("Forderung" Ziff. 1, act. 2 S. 23) und es sei eine Rechtsverzögerung seitens der KESB festzustellen und ihm eine Entschädigung auszurichten ("Forderung" Ziff. 8, act. 2 S. 23) mit Ziff. 2 - 6 Anträge, welche sich auf die Anträge in der erstinstanzlichen Beschwerde beziehen. Sie beschlagen somit wiederum die Themen Information und Auskunft/Kontakte sowie den Kindesschutz (geeignete Massnahmen, unabhängige ärztliche Untersuchung und Behandlung). Sämtliche Begehren stehen unter dem Oberbe-

- 7 griff der Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 2 S. 1). Die Vorinstanz hat deshalb denn auch vorab zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde (in verschiedenen Bereichen) bezeichnet habe. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn sie auf Rügen, die anderes denn den Vorwurf einer Rechtsverzögerung zum Inhalt hatten, nicht eintrat. Auch das vorliegende Beschwerdeverfahren kann einzig die Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, was vorab festzuhalten ist. Die Vorbringen in der Beschwerde sind teilweise schwer verständlich und sie enthalten zahlreiche Wiederholungen. Es ist nachstehend soweit auf sie einzugehen als dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint. Auf Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, Inhalt und Bedeutung seiner Anträge hervorzuheben, ohne dass er sich dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, so z.B. in lit. D und E der Beschwerde (act. 2 S. 2 -5), ist nicht näher einzugehen, zumal nicht klar wird, ob und was er daraus ableitet. 2. Eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) liegt vor, wenn eine Behörde ein Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (STECK, Fam Komm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 12). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist kein Entscheid als Anfechtungsobjekt notwendig. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus als weitere Rechtsverletzung geltend macht (act. 2 S. 6 - 8), durch die Verzögerung werde insbesondere auch das Recht seines Kindes auf die Förderung seiner Entwicklung verletzt, da es im normalen Entwicklungsprozess in der Beziehung zum Vater behindert werde und die notwendigen Schutzmassnahmen nicht ergriffen würden, wendet er sich gegen eine (behauptete) Folge der behaupteten Rechtsverzögerung. Die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter wiederum erscheinen als (behauptete) Folge der bisher ergangenen materiellen Entscheide, mit denen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, und ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, es werde auch sein Recht auf gleiche Behandlung durch die KESB verletzt, da diese die Anträge der Mutter sofort, sei-

- 8 ne Anträge auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen indessen nicht behandle (act. 2 S. 6 - 8). All dies ist im vorliegenden Zusammenhang nicht näher zu prüfen. Daraus, dass die KESB Anträge der Mutter (im Gegensatz zu seinen) sofort behandeln soll, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes jedenfalls nichts ableiten. Der Rechtsweg gegen solche Entscheide bliebe ihm allerdings unbenommen. Ob hinsichtlich der noch nicht behandelten Anträge des Beschwerdeführers durch die KESB eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB zu bejahen ist, ist nachstehend zu prüfen. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Gliederung des angefochtenen Entscheides und er macht geltend, dass nicht alle seine vor Vorinstanz erhobenen Anträge geprüft worden seien bzw. dass im Entscheid zum Teil nicht klar darauf Bezug genommen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid werden im Gegenteil die einzelnen Teilbereiche der Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Rechtsverzögerungsbeschwerden I - III in je separaten Erwägungen (act. 8 E. 4 - E. 6 S. 6 - 15) abgehandelt. 4.1 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner Informationsrechte betrifft, hielt die Vorinstanz fest, dass sie diese Rügen bereits in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2016 abgewiesen hatte, was unangefochten geblieben sei (act. 10/43 i.V.m. act. 10/51 E. III.2.1). Der Rüge, die KESB unternehme nichts, obwohl sie wisse, dass ihm die Beschwerdegegnerin seit April 2015 keine Informationen zukommen lasse und so sein Informationsrecht untergraben werde, hielt der Bezirksrat entgegen, es sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer als Mitinhaber der elterlichen Sorge überhaupt auf Art. 275a ZGB stützen könne, wie er dies tue; gestützt auf Art. 275a ZGB könne aber jedenfalls dem Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin nicht stattgegeben werden. Für die Erteilung von Weisungen sei die KESB zuständig. Es sei allenfalls möglich, dem Beistand diese Aufgabe zu erteilen, was aber wiederum Sache der KESB sei. Gegenüber Dritten könne er sodann direkt gestützt auf sein Sorgerecht Informationen einholen (BRact. 10/43 S. 18 - 20, Erw. 6). Im angefochtenen Entscheid vom 30. August 2016 (act. 8) hält die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer mache einzig die angebliche Verletzung seines

- 9 - Anspruchs auf Information geltend, nicht aber, die KESB sei zu Unrecht untätig geblieben, weshalb auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde zum vornherein nicht eingetreten werden könne. Sodann verweist sie auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016, der in diesem Punkt unangefochten geblieben sei. Es sei dort darauf hingewiesen worden, dass für die Erweiterung der Beistandsaufgaben und die Erteilung von Weisungen die KESB zuständig sei und der Beschwerdeführer mache nicht geltend, er habe die entsprechenden Anträge gestellt und diese seien nicht behandelt worden. In materieller Hinsicht erwog sie erneut, dass sich die Informationsrechte des Beschwerdeführers primär aus seinem Sorgerecht ergäben; es sei fraglich, ob ihm solche gestützt auf Art. 275a ZGB zuständen. Dieses würde ihm indes auch nicht weiter helfen, weil sich die Informationsrechte an den Sorge- bzw. Obhutsberechtigten richteten und staatliche Stellen keine aktive Information betreiben müssten. Der Antrag, es sei zu bestätigen, dass die KESB nichts getan habe, um die Situation zu verbessern, gehe daher von vornherein fehl. Der Entscheid vom 8. Oktober 2012 gelte sodann nicht mehr, weshalb der Antrag, diesen anzuwenden, ohne weiteres abzuweisen sei (act. 8 S. 6 - 10 E. 4). 4.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen (konkret Erw. 4.2.1) hält der Beschwerdeführer zunächst zu Unrecht entgegen, diese befassten sich nur mit seinen Anträgen I.2, I.3, I.4 und I.5 und nicht mit I.1, nimmt doch der angefochtene Entscheid in Erw. 4.2.1 S. 8 oben ausdrücklich auch auf sein Begehren I.1 Bezug. 4.2.2 Unter Hinweis auf seine Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB vom 4. September 2015 und das Schreiben der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. November 2015 hält der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, er habe gegenüber der KESB nicht moniert, diese sei nicht aktiv geworden, für unzutreffend. Er verweist auf seine Schreiben an die KESB vom 8. und 15. September 2016 (act. 4/6 und 7) sowie – wie er selbst ausführt (act. 2 S. 9) – "unzählbare Schreiben (die Akten der Dienstleistung haben insgesamt mehr als 100 Schreiben von mir!) die alle eine oder mehrere Handlungen beantragen", schliesslich auch auf die Eingaben im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Ausdehnung der Aufgaben des Beistandes.

- 10 - 4.2.3 Aus den beigezogenen Akten (als Beispiel seien genannt: E-Mail des Beschwerdeführers an die KESB vom 10. September 2015 [act. 11/184], Schreiben vom 20. und 25. September 2015 [act. 11/190 und 191 = act. 11/187, Anhang], E-Mail, Telefon vom 7. Oktober 2015 [act. 197 und 198], Schreiben vom 30. November 2015 [act. 212 = 218], Eingabe vom 6. November 2015, [auch per Mail vom 9. November 2015], [act. 11/222 = 11/228, act. 224 Anhang] und weitere Schreiben nach Entscheid vom 26. November: Schreiben vom 12. Dezember 2015 [act. 11/271] und vom 17. 11. [recte: 12.] 2015 [act. 11/274 = act. 11/283]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der KESB immer wieder ein Aktivwerden moniert hat und immer wieder darauf hingewiesen hat, wie lange er auf (für ihn annehmbare) Entscheide der KESB warte. Im Zentrum seiner Forderungen standen (und stehen) dabei in materieller Hinsicht die medizinische Behandlung der Tochter. Weniger klar ergibt sich, ob er auch eine Entscheidfällung hinsichtlich seiner Informationsrechte ausdrücklich verlangte. Dies kann letztlich aber auch offen bleiben. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat, müssen staatliche Stellen gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht aktiv informieren. Sowohl im Beschluss vom 2. Mai 2016 wie auch im nunmehr angefochtenen vom 30. August 2016 hat der Bezirksrat darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer selbst aus seiner Stellung als Mitinhaber des Sorgerechts über C._____ umfassende Informationsrechte zukommen, die er gegenüber der Beschwerdegegnerin oder auch gegenüber Dritten geltend machen kann, wie er dies aufgrund der Akten denn auch wiederholt getan hat. Verfügt der Beschwerdeführer nur über die elterliche Sorge, nicht aber über die Obhut des Kindes, dann ist er faktisch gegenüber der mitsorgeberechtigten und obhutsberechtigten Beschwerdegegnerin auf Informationen angewiesen. Auch diese kann er grundsätzlich direkt aus seinem Sorgerecht ableiten oder aber gestützt auf Art. 275a ZGB, will man diese Bestimmung auch auf denjenigen Elternteil anwenden, der zwar über die elterliche Sorge verfügt, indes nicht über die Obhut (vgl. dazu unterschiedliche Auffassungen in der Lehre: SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 5. A., Art. 275a N 3; GEISER, Informations-, Anhörungs- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, in: FamPra 2012 S. 1 ff., insbes. S. 6 und 9).

- 11 - Die Durchsetzung dieser Rechte, welche der Beschwerdeführer letztlich mit allen seinen diesbezüglichen Begehren verlangt, hat gegenüber dem Sorge- bzw. Obhutsberechtigtem bzw. dem Dritten zu erfolgen, ist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Sache der KESB. Der Kindes- (und Erwachsenen-) schutzbehörde ist übertragen, Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 306 ff. ZGB anzuordnen, soweit dies notwendig ist. Es ist aber nicht Sache dieser Behörde, Rechte des einen Elternteils gegenüber dem andern durchzusetzen. Dass die Durchsetzung gegen den Willen des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten faktisch unmöglich werden kann, mag stossend sein. Die Vorinstanz wie auch die Aufsichtsbehörde in ihrem Schreiben vom 25. November 2015 (act. 4/5) wiesen immerhin darauf hin, dass die Verletzung allenfalls Schadenersatzfolgen haben könne. In Extremfällen könnte sich die KESB gegebenenfalls veranlasst sehen die bestehende Sorge- bzw. Obhutsregelung zu ändern. Möglich erscheint sodann die Feststellung des Auskunftsanspruchs mit Androhung von Ordnungsstrafe, wenn dem Anspruch nicht nachgelebt wird. Alsdann liesse sich eine Beistandschaft mit der Aufgabe verbinden, die Benachrichtigungspflicht zu erfüllen und schliesslich liesse sich ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten allenfalls mit Ersatzmassnahmen oder mit der Edition von Urkunden durchsetzen (GEISER, a.a.O., S. 12 und 13). Auf all dies wurde der Beschwerdeführer bereits hingewiesen, und er hat die ihm aufgezeigten Möglichkeiten denn auch ergriffen. So wies er selbst daraufhin, dass die KESB ein Verfahren zur Frage einer allfälligen Ausdehnung der Aufgaben des Beistandes führt und diese ihm am 2. Juni 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt habe (act. 2 S. 9). Ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der KESB auf Durchsetzung seines Informationsanspruches gegenüber der Beschwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer es letztlich verlangt, besteht indes nicht, weshalb die entsprechenden Begehren sich alle als unbegründet erweisen und insoweit auch keine Rechtsverzögerung vorliegen kann. 4.2.4 Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung mit Bezug auf die Frage der Durchsetzung des Eheschutz-Entscheides

- 12 vom 8. Oktober 2012 (act. 8 Erw. 4.2.4). Dieser ist durch die neuen Entscheide überholt. 5.1 Im Zusammenhang mit der "Rechtsverzögerungsbeschwerde II (Kindesschutz, Geeignete Massnahme/Unabhängige medizinische Untersuchung)" hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst die KESB wiederholt darum ersucht, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit des Kindes zu ergreifen. Sie verwies auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016, worin sie zum Schluss gekommen war, dass sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als unbegründet erweise. Die KESB sei angewiesen worden, die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Der Entscheid des Bezirksrates sei durch das Obergericht bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die (neue) Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet. Wenn die KESB in der Zwischenzeit noch keine weiteren Schritte einleiten konnte, liege es daran, dass der Entscheid des Bezirksrates weitergezogen, dessen Bestand damit unklar war und zudem die Akten nicht verfügbar. Die Vorinstanz wies auf die Zuständigkeitsordnung hin und hielt fest, es seien der KESB keine konkreten Weisungen in Bezug auf die Führung des Kindesschutzverfahrens zu erteilen, wie dies verlangt werde (act. 8 S. 10 - 12, E. 5). 5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz halte seine Anträge in der "Rechtsverzögerungsbeschwerde II" nicht hinreichend auseinander. Wenn er geltend macht, er verlange mit den Anträgen II.1 und II.2 seiner vorinstanzlichen Beschwerde von der KESB einzureichende Schreiben (act. 2 S. 12), ist festzuhalten, dass diese Schreiben das monierte Untätigbleiben der KESB bestätigen sollen, mithin sinngemäss die Rechtsverzögerung. Unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 2. Mai 2016 hat die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung indes verneint. Sie zitierte dabei aus den Erwägungen in eben diesem Entscheid, der einer Überprüfung durch die Kammer stand hielt. Hierauf zurückzukommen, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (act. 2 S. 12 - 14), besteht kein Anlass. In der Sache wiederholt er seine wiederholt vorgebrachte Forderung nach einem unabhängigen Gutachten und ärztlicher Behandlung.

- 13 - Dass C._____ in ärztlicher Behandlung durch von der Beschwerdegegnerin beigezogene Ärzte steht, lässt er dabei nicht gelten. 5.2.2 Es trifft zu (vgl. act. 2 S. 14), dass sich der Beschwerdeentscheid des Bezirksrates vom 2. Mai 2016 primär mit dem dort behandelten Kontakt (Sistierung Besuche und Skype-Kontakte) zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ befasste. Wie vorstehend dargelegt, setzte sich der Bezirksrat aber auch mit der Frage der Rechtsverzögerung auseinander. Er hat diese – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 14) – durchaus bearbeitet und er verneinte für den Zeitpunkt seines Entscheides vom 2. Mai 2016 eine Rechtsverzögerung. Die Kammer hielt sodann im Beschwerdeentscheid vom 15. August 2016 ausdrücklich fest: "Würde von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgegangen, erwiese sich diese als unbegründet" (BR-act. 10/51 S. 8). Es besteht keine Veranlassung hierauf zurück zu kommen. Seit Erlass des ersten bezirksrätlichen Entscheides vom 2. Mai 2016 standen der für den Erlass der beantragten Kindesschutzmassnahmen ausschliesslich zuständigen KESB die Akten nicht zur Verfügung. Nach dem Entscheid der Kammer vom 15. August 2016 gingen sie zurück an den Bezirksrat, der am 30. August 2016 den angefochtenen Entscheid erliess. Dessen Anfechtung durch den Beschwerdeführer hatte zur Folge, dass sämtliche vorinstanzlichen Akten weiterhin der KESB nicht zur Verfügung stehen. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beschwerdeführers, dass es für eine Anordnung der KESB der vollständigen Akten insbesondere bei dringend erforderlichen Kindesschutzmassnahmen nicht zwingend bedürfte. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Dringlichkeit lassen sich aus den Akten indes nicht erkennen: C._____ wurde gemäss Bestätigung von Dr. med. E._____ vom 14. Dezember 2015 seit August 2015 psychiatrisch betreut (act. 11/280), der Beschwerdeführer selbst stand mit der behandelnden Ärztin im Januar und Februar 2016 noch in Kontakt (act. 10/37/5 und 10/37/7). Auch aus der Befragung von C._____ am 21. Dezember 2015 (act. 11/288) lässt sich die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Dringlichkeit nicht ableiten. Im Entscheid vom 26. November 2015 hielt die KESB fest, auf die "übrigen Anträge" in der geplanten Verhandlung einzugehen. Eine solche fand bis heute soweit er-

- 14 sichtlich nicht statt; statt dessen die erwähnten Beschwerdeverfahren. Die materielle Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers durch die KESB erfuhr durch die Beschwerdeverfahren eine weitere Verzögerung. Da die vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Dringlichkeit seiner Anliegen in den Akten keine Stütze findet, eine ärztliche Betreuung von C._____ ebenso besteht wie auch eine solche in schulischen Belangen (vgl. hiezu den Berichts des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Januar 2016, BR-act. 10/42/16), erweist sich diese Verzögerung indes nicht als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer selbst veranlasst worden sind. Immerhin bleibt aber darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat am 2. Mai 2016 die KESB angehalten hat, die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutzmassnahmen nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden (act. 8 S. 12 i.V.m. BR-act. 10/43 S. 18). Darauf verwies er auch im angefochtenen Entscheid und es muss dies im heutigen Zeitpunkt erst recht gelten. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren einen "ausdrücklichen und klaren Befehl an die Dienstleistung KESB Meilen", seine erstinstanzlichen Beschwerdeanträge III.2, 3, 5 und III.1 (act. 10/1 S. 4/5 und S. 22) zu erfüllen. Es handelt sich dabei wiederum um Anträge zur Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen, welche darin bestehen, der Beschwerdegegnerin (und ihrem Lebenspartner) Verhaltensanweisungen zu geben, ein Gutachten über die Beschwerdegegnerin zu erstellen und eine Familienberatung anzuordnen (act. 2 S. 17 und S. 18 ff.). Sodann verlangt er erneut, es sei das Untätigbleiben der KESB zu bestätigen. 6.2 Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit den Anträgen zur "Rechtsverzögerungsbeschwerde III" die – an sich nicht umstrittene – Zuständigkeitsordnung für die gestellten Anträge dargestellt und darauf hingewiesen, dass die KESB bereits im Entscheid vom 2. Mai 2016 aufgefordert wurde, über die Anträge zu entscheiden. Eine Befehlserteilung an die KESB, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, steht im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zur Verfügung. Wäre eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB gege-

- 15 ben, was vorliegend nicht der Fall ist, könnte diese mit dem vorliegenden Entscheid festgestellt werden. Dies änderte indes nichts daran, dass es weiterhin Sache der KESB bliebe und bleibt, die Notwendigkeit allfälliger Kindesschutzmassnahmen abzuklären und gegebenenfalls solche anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet und es erübrigt sich auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Ausführungen insbesondere auch zu der "Vorgeschichte der böswilligen Handlungen der Mutter" (act. 2 S. 18) einzugehen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Dabei ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ( § 5 und § 8 Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es ist ihr indes mit dem Entscheid eine Kopie der Beschwerde und der Beilagen zuzustellen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 4/1-11, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde-

- 16 amt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 1. November 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 4/1-11, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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