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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2016 PQ160057

16. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,613 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 16. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 1. Juli 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.1999; VO.2016.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am tt.mm.1999 geborenen B._____. Am 22. April 2013, als die Beschwerdeführerin noch zusammen mit dem Vater und der Tochter in C._____ wohnten, erstattete das Oberstufenzentrum … der KESB C._____ eine Gefährdungsmeldung. Im Wesentlichen wurde festgehalten, B._____ sei in der Schulklasse gut integriert, bewege sich aber ausserhalb des Klassenverbandes auffällig unsicher. B._____ leide an einer kognitiven Dysphasie, die aber die Unsicherheit nicht alleine zu erklären vermöge. Zweimal habe B._____ Ferien auf einem Reiterhof machen sowie an einem Skilager teilnehmen können. Dies habe ihr gut getan, sie sei danach jeweils gelöst, entspannt, mitteilsam und fröhlich gewesen. Die Schülerin habe Schwierigkeiten mit der Körperpflege, sei nicht immer sauber gekleidet, komme manchmal zu spät zum Unterricht und vergesse teilweise die Hausaufgaben. Um Verbesserungen zu erzielen, müssten beide Eltern mit der Schule zusammenarbeiten. Während die Beschwerdeführerin grundsätzlich kooperativ sei, erfülle der Vater seine Pflicht nicht. Er habe insbesondere an keinem einzigen Informationsabend der Schule teilgenommen. Mit der Beschwerdeführerin sei abgemacht worden, dass sie einen Antrag auf freiwillige Familienbegleitung stelle. Nachdem die Beschwerdeführerin dies jedoch nicht getan habe, müsse die Schule eine Gefährdungsmeldung erstatten (act. 8/12/11). Am 31. März 2013 reichten die Eltern dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Scheidungskonvention ein und vereinbarten unter anderem, der Beschwerdeführerin sei die elterliche Sorge über B._____ zu übertragen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 wurde die Ehe geschieden und die Konvention genehmigt (act. 8/12/2 und 8/12/3). Am 1. November 2014 zog die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach D._____ (act. 8/9). Am 22. April 2015 erstattete die Schulpflege D._____ der KESB Bezirk Meilen eine Gefährdungsmeldung (act. 8/2). In ihrem Entscheid vom 18. Februar 2016 erwog die Behörde im Wesentlichen, B._____ gehe seit einem

- 3 - Jahr nicht mehr zur Schule. Sie habe keinen Schulabschluss und sei aufgrund ihrer Dysphasie, psychischer Probleme und einer Sozialphobie stark eingeschränkt. Ohne therapeutische und schulische Unterstützung sei sie nicht in der Lage, eine Ausbildungsstelle zu finden oder einen Schulabschluss zu machen. Die mangelhafte Hygiene und das unsichere Auftreten erschwere die Suche nach einer geeigneten Praktikums- oder Ausbildungsstelle. Um B._____ zu helfen, sei es nötig, eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten. Die KESB fällte am 18. Februar 2016 folgenden Entscheid (act. 8/35): 1. Für B._____, geboren tt.mm.1999, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet, mit dem Auftrag, die Mutter in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. 2. Für B._____, geboren tt.mm.1999, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Im Rahmen der besonderen Befugnisse wird der Beiständin folgender Auftrag erteilt: a) eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit hoher Kadenz (drei Mal pro Woche) zu organisieren, zu überprüfen und deren Finanzierung sicherzustellen, mit dem Ziel, die berufliche Integration zu fördern und mit B._____ Hygienestandarts einzuüben und sich ein gepflegtes Äusseres anzueignen, b) eine IV-Abklärung zu prüfen und gegebenenfalls aufzugleisen, c) die Durchführbarkeit einer Psychotherapie (welche klar indiziert ist) zu prüfen und diese zu organisieren, d) in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Beratungsdienst (SPBD) Bezirk Meilen bei der Fachstelle Sonderpädagogik des Kinderspitals Zürich eine Abklärung im Nachschulbereich durchführen zu lassen und anschliessend eine geeignete Sprachtherapie/Logopädie zu organisieren, zu überprüfen und deren Finanzierung sicherzustellen, e) in Zusammenarbeit mit dem Berufsinformationszentrum (BIZ) Bezirk Meilen, ein BIZ-Coaching für die berufliche Integration zu organisieren, f) den Besuch eines 10. Schuljahres zur Erlangung eines Schulabschlusses zu prüfen und gegebenenfalls zu organisieren, zu überprüfen und dessen Finanzierung sicherzustellen. 3. Als Beiständin wird E._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum, D._____, ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sowohl mit der Beiständin, der sozialpädagogischen

- 4 - Familienbegleitung sowie auch mit dem SPBD Bezirks Meilen und dem BIZ Bezirk Meilen zusammenzuarbeiten. 5. Nächster Berichtstermin: tt.mm.2017 (Volljährigkeit). 6. Die Gebühren werden auf CHF 800.00 festgelegt. Der Betrag geht zu Lasten von A._____. Infolge fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und einstweilen auf den Bezug der Gebühren verzichtet. Die Nachforderung bleibt vorbehalten. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB entzogen. 9./10. [Mitteilung] Die Beschwerdeführerin zog per 1. März 2016 mit ihrer Tochter an den ...weg ... in F._____. Die KESB Meilen nahm mit der KESB Horgen Kontakt bezüglich einer allfälligen Übernahme des Falles durch die KESB Horgen auf (act. 8/42). Mit Schreiben vom 13. April 2016 teilte die KESB Horgen der KESB Meilen mit, diese Behörde bleibe bis zum Abschluss des zwischenzeitlich eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens zuständig. Die KESB Horgen prüfe ihre Zuständigkeit erneut nach Abschluss des Verfahrens (act. 8/51). Gegen den Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde. Sie stellte die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Weiter verlangte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 9/1). Mit Beschluss vom 6. April 2016 wies der Bezirksrat Meilen den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 7/5). Am 1. Juli 2016 entschied der Bezirksrat sodann Folgendes (act. 3 = act. 6 = act. 7/14): (Beschluss): I. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. II. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. III. [Mitteilung]

(Urteil):

- 5 - I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 lit. a des Entscheids der KESB Meilen vom 18. Februar 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "a) eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit hoher Kadenz (einmal pro Woche) zu organisieren, zu prüfen und deren Finanzierung sicherzustellen, mit dem Ziel, die berufliche Integration zu fördern und mit B._____ Hygienestandards einzuüben und sich ein gepflegtes Äusseres anzueignen," Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der KESB Meilen vom 18. Februar 2016 bestätigt. II. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu 4/5 (entsprechend Fr. 560.00) auferlegt und zu 1/5 (entsprechend Fr. 140.00) auf die Staatskasse genommen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. [Rechtsmittelbelehrung] V. [Mitteilung] Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 zugestellt (act. 9/16). B._____ wurde der Entscheid separat mit einem erläuternden Brief zugesendet (act. 9/15). Am 3. August 2016 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): 1. Ich bitte um Aufhebung des Entscheides. 2. Die unentgeltliche Rechtsführung. 3. Unentgeltliche Rechtsvertretung damit ich diese Eingabe aufgrund der Rechtslage fachlich korrekt einreichen kann. 4. Es sei zu prüfen, ob mir eine Parteientschädigung für die bereits entstandenen Kosten zusteht. 5. Die Vorwürfe an die Mutter sind Elemente die aus der unglücklichen Einteilung in der Schule C._____ resultieren und sollen nicht der Mutter angelastet werden. Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 - 2. Eintreten auf die Beschwerde Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) erhoben. Die Beschwerdeführerin stellte Anträge und begründete diese. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Argumente der Beschwerdeführerin, Würdigung 3.1. In der Gefährdungsmeldung vom 22. April 2015 schilderte G._____ (Schule D._____), es seien in C._____ bereits drei Gefährdungsmeldungen betreffend B._____ erstattet worden. Es habe der Verdacht auf sexuelle Übergriffe und Traumata bestanden. Eine Abklärung sei eingeleitet, wegen des Umzuges nach D._____ aber abgebrochen worden. Seit November 2014 gehe B._____ bei H._____ in D._____ zur Schule. Bis zu den Sportferien 2015 sei der Schulbesuch gut gewesen. Seither sei B._____ nur zweimal in Begleitung der Mutter zu Gesprächen erschienen. Mutter und Tochter führten eine symbiotische Beziehung. Bei Gesprächen ergreife nur die Mutter das Wort. B._____ sei ungepflegt, kapsle sich ab, weise in der Schule Leistungsschwankungen bis hin zum Leistungsversagen auf und leide unter Selbstwertproblemen und Absentismus. Die schulische Entwicklung sei gefährdet. Zu Tieren habe B._____ zwar eine gute Beziehung, doch sei die Rückmeldung aus einer Schnupperwoche in einem Pferdestall vernichtend ausgefallen: B._____ sei arbeitsscheu. Aufgrund einer testpsychologischen Abklärung aus dem Jahre 2012 sei mit ultimativem Druck von Frau I._____ eine Psychotherapie begonnen worden. B._____ sei nur zusammen mit der Mutter gegangen. Diese habe die Therapie jedoch eigentlich abgelehnt (act. 8/2). Am 12. Mai 2015 nahm die KESB Meilen telefonisch Kontakt mit dem Lehrer auf. Dieser schilderte, B._____ besuche seit den Frühlingsferien die Schule nicht

- 7 mehr. Die Mutter melde B._____ jeweils per SMS ab. Als Begründungen würden Grippe, psychische Probleme, Mobbing oder Konsultation beim Psychologen angegeben. H._____, der Lehrer, habe den Eindruck, B._____ fühle sich in der Klasse wohl, Mobbing sei eigentlich kein Thema. Der Lehrer äusserte die Vermutung, die Mutter wolle B._____ von der Schule abkapseln, um unbequemen Themen aus dem Weg zu gehen. Soweit es Gespräche gegeben habe, habe immer die Mutter gesprochen. Es seien eine traumatische Belastungsstörung aufgrund eines mutmasslichen frühkindlichen Übergriffes angesprochen worden. In Verdacht sei der Vater, J._____, gestanden (act. 8/6) . Am 12. August 2015 hörte die KESB Meilen die Beschwerdeführerin und B._____ an. B._____ erklärte, sie sei seit März oder April krank gewesen und deshalb nicht mehr zur Schule gegangen. Nach der krankheitsbedingten Pause habe sie Angst gehabt, wieder in die Schule zu gehen. Das Praktikum auf dem Reiterhof habe sie positiv erlebt. Sie wolle ein Praktikum auf einem Pferdehof in K._____ und dann in Zürich machen und gleichzeitig einen Tag pro Woche Privatunterricht nehmen. Sie denke, dass ein Jahr Unterricht genügen würden. Sie wolle später vielleicht Model werden, wenn das nicht klappe, Pferdepflegerin. Die Mutter schilderte, bei B._____ sei im Alter von vier Jahren eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert worden. Die Mutter habe mit dem Kind französisch, der Vater deutsch gesprochen. Die Schulbehörde von L._____ habe eine Vorbereitungsklasse empfohlen und danach die M._____schule bewilligt. Die Familie sei dann nach C._____ umgezogen. In der Sprachheilschule sei kein Platz gewesen. B._____ sei in eine Kleinklasse gekommen, was gut gewesen sei. In der Klasse für besondere Förderung (5. und 6. Klasse) hingegen, sei sie mit sozial Auffälligen zusammengekommen. B._____ sei "geplagt" worden. Nach einer Zeit in einer Privatschule sei sie in eine neue Klasse mit besonderer Förderung gekommen, was die Situation entspannt habe. In Zürich habe sich B._____ dann aber wegen ihrer Krankheit nicht mehr akzeptiert gefühlt und sie habe Angst, gemobbt zu werden. Für die Zukunft sei das 10. Schuljahr angedacht worden, was B._____ aber nicht mehr wolle. Ihr Wunsch sei es, ein Praktikum als Pferdepflegerin zu machen. Auf den aktuellen Alltag angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass B._____ sie zum Einkaufen begleite und man manchmal spazieren gehe.

- 8 - Gelegentlich treffe sich B._____ mit Kolleginnen und Cousinen. Zum Vater, der nach Norddeutschland ziehen wolle, habe B._____ nur telefonischen Kontakt. Der Vater gebe jeweils an, er habe für ein Treffen keine Zeit. Er arbeite als Autor. Trotz der Dysphasie, an der B._____ leide, hätten sich der Vater und die Tochter früher gut verstanden. In der Pubertät seien Schwierigkeiten aufgetreten (act. 8/18). Am 2. Dezember 2015 hörte die KESB Meilen die Beschwerdeführerin erneut an. Diese erklärte, B._____ sei in der Zwischenzeit einen Tag auf einem Pferdehof in N._____ zum Schnuppern gewesen. Sie sei aber für den Pferdehof zu wenig offen gewesen. In O._____ habe sie in einem zweiten Pferdehof geschnuppert. Dies sei jedoch zwei weit weg gewesen. In P._____ habe man nach einem Schnuppertag gesagt, B._____ brauche mehr Betreuung, die man dort aber nicht bieten könne. Den Vorschlag, einen geschützten Arbeitsplatz zu suchen, lehnte die Beschwerdeführerin ab, da es sich B._____ nicht vorstellen könne, mit IV- Bezügern zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin wolle, dass die Tochter den fehlenden Schulabschluss noch nachhole, dies sei auch mit 18 Jahren noch möglich. Es wäre gut, wenn B._____ bis sie 20 Jahre alt sei, einen Abschluss hätte. Es gebe noch viele Möglichkeiten, so die Arbeit in einer Hundeauffangstation einem Tierhof oder einer Pferdepension (act. 8/25). Im Rahmen eines weiteren Gesprächs, das am 3. Februar 2016 stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, sie brauche keine Unterstützung durch einen Beistand. Dies würde alles nur noch komplizierter machen. Es komme zurzeit etwas viel zusammen, insbesondere die Wohnungssuche sei schwierig. Sie wolle nicht, dass B._____ am Schluss in einer Behindertenwerkstatt lande, sondern dass ihre Berufswünsche respektiert würden. Der Antrag der SVA auf eine IV-Begleitung sei abgelehnt worden. B._____ habe in den Sommerferien einen Job auf einem Hof, auf dem sie bereits als Helferin während den Ferien eingesetzt worden sei (act. 8/31). In ihrem Entscheid vom 18. Februar 2016 hielt die KESB Meilen im Wesentlichen fest, das die Beschwerdeführerin gewillt sei, B._____ auf einen guten Weg zu bringen. Die Mutter sei sehr kooperativ und es sei ihr auch immer wieder gelun-

- 9 gen, dass B._____ Schnupperlehren besuchen könne. Dennoch habe die Beschwerdeführerin keine berufliche Perspektive für ihre Tochter schaffen können. B._____ gehe seit einem Jahr nicht mehr zur Schule, sie leide an Dysphasie und habe psychische Probleme sowie eine Sozialphobie. Ohne entsprechende therapeutische und schulische Unterstützung sei sie nicht in der Lage, eine Ausbildungsstelle zu finden oder einen Schulabschluss zu machen. Gleichzeitig erschwere ihre mangelhafte Hygiene und ihr unsicheres Auftreten die Suche nach einem geeigneten Praktikum oder einem Ausbildungsplatz. Die notwendigen Schritte zur Verbesserung der Situation habe die Beschwerdeführerin bisher nicht eingeleitet. Komplementär zu den Handlungen der Kindsmutter sei zur Behebung der bestehenden Kindswohlgefährdung die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Es werde Aufgabe der Beiständin sein, Therapiemöglichkeiten zu prüfen und eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren. Der Bezirksrat teilte im angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2016 die Auffassung der KESB Meilen. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin verkenne und verharmlose die schwierige Situation, in der sich ihre Tochter befinde. Statt mit den zur Verfügung stehenden Institutionen konstruktiv zusammenzuarbeiten und Hilfe anzunehmen, richte die Beschwerdeführerin ihren Fokus auf die Rechtfertigung der schwierigen Situation. Damit sei B._____ aber nicht geholfen. Ohne Unterstützung sei B._____ nicht in der Lage, sich beruflich einzugliedern und wenn möglich auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die von der KESB angeordnete Massnahme sei notwendig und geeignet, um B._____ zu helfen. Die Beschwerdeführerin betrachte eine Familienbegleitung als Eimischung und übertriebene Massnahme. Die Kritik sei im Grundsatz nicht begründet, da eine Familienbegleitung in der Lage sei, B._____ konkrete Tipps zur Körperhygiene zu geben und sie bei Bewerbungen und Vorbereitungen auf Bewerbungsgespräche zu unterstützen. Die von der KESB Meilen angeordnete hohe Kadenz (dreimal pro Woche) sei allerdings unverhältnismässig. Eine Familienbegleitung stelle an sich schon einen starken Eingriff in die Privatsphäre dar und es sei nicht ersichtlich, dass eine Begleitung, die einmal pro Woche stattfinde, nicht genüge, weshalb die Beschwerde teilweise gutgeheissen werde.

- 10 - 3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerdebegründung zunächst die Reaktionen der Schulen in C._____ und D._____. Statt selber eine Lösung zu finden, sei die KESB avisiert worden. B._____ habe ein Problem, das schon seit Geburt bestehe und leide nicht an einem Trauma. Die Tochter sei von den Eltern nach bestem Wissen betreut worden. Ein sexueller Missbrauch habe nicht stattgefunden. Unter der Dysphasie leide B._____ immer noch und diese Krankheit sei nicht wegzubringen. B._____ sei in der Schule überfordert gewesen, der Schulabbruch sei deshalb richtig gewesen. Die nicht so guten Rückmeldungen vom Hof, der schulische Rückstand, die neue Klasse, dies alles sei für B._____ zu viel gewesen. Der Vorschlag, das 10. Schuljahr zu besuchen, sei eigentlich gut gewesen. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass dort Schüler mit verschiedenen schulischen Niveaus unterrichtet würden und auch Schüler bis zum Alter von 21 Jahren in der Klasse seien. Dies hätte B._____ überfordert. Praxis würde B._____ wohl mehr bringen, als ein weiterer Schulbesuch. Statt die Tochter zu stützen, falle die KESB nun aber der Mutter in den Rücken. Der von der KESB der Beiständin erteilte Auftrag [Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides vom 18. Februar 2016] biete der Beiständin zu wenig Spielraum. Je nach Verlauf sei das Anstreben gewisser Ziele nicht mehr sinnvoll. Die zweite Rückmeldung eines Hofes, auf dem B._____ gewesen sei, sei positiv ausgefallen. B._____ wisse, was sie wolle. sie habe eine Affinität zur Pferdepflege und sehe die Pferde gleichzeitig auch als Therapie. B._____ habe Erfahrung sammeln können und habe sprachlich Fortschritte gemacht. Sie habe eine Zusage für ein Jahrespraktikum ab August 2016 und die Möglichkeit einer Lehre ab 2017. Sollte dies nicht klappen, kenne man die weiteren Möglichkeiten. Es dürfe nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihrer Tochter zu helfen. Für B._____ sei das 10. Schuljahr kein Thema mehr. Sie wolle auch keine EFZ-Lehre [Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als Abschluss] mit IV-Begleitung mehr und an Sprachtherapie habe sie das Maximum des Möglichen erhalten. Eine Psychotherapie sei nicht passend. B._____ strebe nun eine EBA-Lehre [Lehre mit eidgenössischem Berufsattest als Abschluss] an und wolle aufgrund diverser Rückmeldungen zuerst ein Jahrespraktikum machen. Die Beiständin sei B._____ unsympathisch, sie fühle sich ihrer Freiheit beraubt. B._____ möchte auf dem Hof nicht mit dem "KESB-

- 11 - Stempel" arbeiten müssen und sie wolle auch nicht, dass die Beiständin auf den Hof komme. Nach dem Grundsatz "Hilfe nur in der Not" wolle die Beschwerdeführerin zusammen mit der Tochter via praktische Erfahrung weiterschreiten, und zwar alleine. B._____ empfinde es als Beleidigung, dass das Thema Hygiene immer noch angesprochen werde. Sie dusche jeden Tag, habe an die hundert Pflegeprodukte und verfolge im Internet das Know-how ganz genau, das sei ihr Thema Nummer 1. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft seien nicht gegeben. Es gehe vorliegend um punktuelle Meinungsverschiedenheiten, aber nicht um ein erzieherisches Defizit, das durch eine Beistandschaft zu kompensieren wäre. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrer Tochter bereits selbstbestimmt vorgesorgt und verschiedene Angebote von Beratungsstellen, Psychologen etc. in Anspruch genommen. 3.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Ist das Kindeswohl gefährdet – zum Beispiel auch durch mangelnde Körper- und Gesundheitspflege – so kann die KESB versuchen, ohne förmliche Intervention durch Gespräche mit den Eltern und dem Kind versuchen, eine Verbesserung zu erwirken. Eine solche Massnahme bildet die unterste Stufe des Interventionssystems. Soweit ein solches zurückhaltendes Einwirken Erfolg verspricht, kann und muss es damit sein Bewenden haben (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Auflage, Art. 307 N 6 und N 14-18). Genügt dies nicht, so können verbindliche Weisungen erlassen werden oder es kann eine Beistandschaft errichtet werden. Sofern die KESB einem Beistand besondere Befugnisse überträgt, ist der Inhalt des Auftrages präzise festzulegen (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Auflage, Art. 308 N 6).

- 12 - Es steht ausser Frage, dass B._____ in ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung stark beeinträchtigt ist und der Hilfe bedarf. Sie hat bis heute keinen Grundschulabschluss, keine Arbeits- oder Lehrstelle und weist im Bereich der Hygiene Defizite auf. Aus der Beschwerdeschrift der Mutter geht hervor, dass sie die Beistandschaft als Vorwurf ihr gegenüber interpretiert, für die Tochter nicht richtig zu sorgen (act. 2, insbesondere S. 10-11). Diese Befürchtung ist unbegründet. Es geht nicht darum, die Ursache des aktuellen, für B._____ belastenden Zustandes zu finden bzw. jemandem eine Schuld zuzuweisen. Die KESB wirft der Beschwerdeführerin auch nicht vor, im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht das Beste zu machen, sondern anerkennt ausdrücklich, die Mutter habe sich jeweils sehr kooperativ gezeigt (act. 8/35 S. 3). Gleichwohl hat sich ohne externe Hilfe die Situation von B._____ in den letzten Jahren nicht in zufriedenstellender Weise verbessert, weder hinsichtlich Ausbildung oder Berufstätigkeit, noch bezüglich der Hygiene. Wenn die Beschwerdeführerin zum Beleg dessen, dass B._____ heute zu einer angemessenen Köperpflege in der Lage sei, darauf verweist, sie hole sich aus dem Internet das nötige Know-how und sie habe an die hundert Pflegeprodukte (act. 2 S. 12), so ist dies kein überzeugender Hinweis für eine Verbesserung, sondern deutet im Gegenteil auf eine nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit hin. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin geäusserten Plan, einen Hund anzuschaffen, damit B._____ an die frische Luft komme und einen Tagesrhythmus erhalte (act. 8/30). Die KESB hat in ihrem Entscheid vom 18. Februar 2016 die Aufgaben der Beiständin genau festgelegt, was wie dargelegt auch ihre Pflicht war. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, der Spielraum der Beiständin werde dadurch zu stark eingeschränkt. Zu Unrecht. Die KESB gab die Themen (sozialpädagogische Familienbegleitung, IV-Abklärung, Psychotherapie, Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst, Zusammenarbeit mit dem Berufsinformationszentrum, 10. Schuljahr) und damit die Zielrichtung vor, überliess der Beiständin aber auch den nötigen Spielraum, indem sie wo nötig darauf hinwies, dass die Beiständin das entsprechende Ziel "zu prüfen" bzw. "aufzugleisen" habe. Es steht ausser Frage, dass zum Beispiel das Ziel, Leistungen der IV erhältlich zu machen, nicht weiter zu verfolgen ist, wenn sich

- 13 - (nach den entsprechenden Abklärungen) herausstellt, dass die IV nicht leistungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität, indem sie vorbringt, die KESB habe ohne triftige Gründe eingegriffen und eine "Nicht-ohne-Not-Intervention" vorgenommen (act. 2, insbesondere S. 16). Auch dies ist unbegründet. Seit der ersten Gefährdungsmeldung der Schule C._____ sind über drei Jahre vergangen. In dieser Zeit nahm die KESB C._____ und später die KESB Meilen Abklärungen vor, die Beschwerdeführerin wurde mehrfach angehört. Sie erkannte die Probleme teilweise und zeigte sich der Behörde gegenüber konstruktiv. Dennoch wurde das Ziel, B._____ einen Schulabschluss und einen Übertritt in das Erwerbsleben oder eine Berufslehre zu ermöglichen, nicht erreicht. Offensichtlich gelingt es der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe nicht, zusammen mit B._____ die vorhandene Zeit zu nutzen. Anlässlich der Anhörung vom 12. August 2015 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Gestaltung des Alltages, sie nehme B._____ zum Einkaufen mit und manchmal unternähmen sie gemeinsame Spaziergänge (act. 8/18 S. 3). Eine sinnvolle Tagesstruktur ist dies nicht. Es mag sein, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hat und dass tatsächlich gute Aussichten für eine Lehrstelle ab 2017 bestehen, so wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 2 S. 12). Der Beginn einer Ausbildung bringt Herausforderungen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter ohne Hilfe Dritter nicht zu bewältigen vermögen. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung sind sinnvoll und zum jetzigen Zeitpunkt unverzichtbar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzuzeigen, dass die von ihr geltend gemachten Verbesserungen nicht wenigstens teilweise auf die Massnahme zurückzuführen sind und sie macht auch nicht geltend, dass es negative Auswirkungen gegeben habe, wenn man von einer gewissen Einschränkung der Freiheit absieht (act. 2 S. 9). Es mag sein, dass B._____ es als nicht angenehm empfindet, wenn die Beiständin den Verlauf eines Praktikums beobachtet und die Ausbildungsstätte auch besucht. Ohne diese Begleitung würde B._____ jedoch die nötige Unterstützung fehlen, was sich in der Vergangenheit nicht bewährt hat. Stellungnahmen der Psychologin Q._____ und des Familienbegleiters R._____ sind in diesem Verfah-

- 14 ren nicht einzuholen. Dies wird gegebenenfalls Sache der zuständigen KESB sein, die im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit von B._____ auch über das weitere Vorgehen neu zu befinden hat. Nach dem Gesagten ist die Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung zu Recht angeordnet worden. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Entscheid der KESB Meilen die Besuche des Familienbegleiters von wöchentlich dreimal auf einmal reduziert, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege und Prozesskosten Die Beschwerde erweist sich nicht als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht (vgl. act. 7/10 und act. 8/9), ist mittellos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, Anträge zu stellen und die Beschwerde umfassend und verständlich zu begründen. Zur Wahrung ihrer Rechte benötigt sie keinen Rechtsbeistand, weshalb das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die auf CHF 500.00 festzusetzende Gerichtsgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO).

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.00 und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an B._____, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

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Beschluss und Urteil vom 16. September 2016 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Eintreten auf die Beschwerde 3. Argumente der Beschwerdeführerin, Würdigung 3.1. In der Gefährdungsmeldung vom 22. April 2015 schilderte G._____ (Schule D._____), es seien in C._____ bereits drei Gefährdungsmeldungen betreffend B._____ erstattet worden. Es habe der Verdacht auf sexuelle Übergriffe und Traumata bestanden. Eine... 3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerdebegründung zunächst die Reaktionen der Schulen in C._____ und D._____. Statt selber eine Lösung zu finden, sei die KESB avisiert worden. B._____ habe ein Problem, das schon seit Geburt bestehe ... 3.3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere... 4. Unentgeltliche Rechtspflege und Prozesskosten 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.00 und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; eine Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123... 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an B._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an d... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ160057 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2016 PQ160057 — Swissrulings