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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2016 PQ160051

8. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,042 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Aufschiebende Wirkung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Beschluss und Urteil vom 8. August 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 6. Juli 2016 i.S. C._____, geb.tt.mm.2012; VO.2016.9

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. September 2011 geheiratet und leben seit 1. August 2015 getrennt. Sie sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2012, für den sie gemeinsam die elterliche Sorge haben. Mit Urteil vom 14. August 2015 stellte das Bezirksgericht Dietikon das Getrenntleben der Eltern fest. Bezüglich Obhut, elterlicher Sorge und Besuchsrecht genehmigte das Gericht die von den anwaltlich vertretenen Parteien am gleichen Tag geschlossene Vereinbarung. Dort hielten die Parteien fest, dass die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen verbleibt, und die Eltern verpflichteten sich, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die elterliche Obhut über das Kind wurde der Beschwerdeführerin übertragen. Hinsichtlich des Besuchsrechts trafen die Parteien eine differenzierte Regelung mit einer sukzessiven Ausdehnung der Kontakte zwischen dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdegegner und dem Kind (KESB-act. 16/40 Dispositiv Ziff. 3). 2. Mit einer "Gefährdungsmeldung Kindesschutz" gelangte der Beschwerdegegner am 5. September 2015 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … (nachfolgend KESB); er wies darauf hin, dass ihm das vereinbarte Besuchsrecht nicht gewährt werde (KESB-act. 1). Am 13. Oktober 2015 hatte der Beschwerdegegner zudem dem Eheschutzgericht ein Vollstreckungsgesuch eingereicht (KESB-act. 18). Diesem gab das Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 6. Januar 2016 statt: Die heutige Beschwerdeführerin wurde in Vollstreckung von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 14. August 2015 unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen, dem heutigen Beschwerdegegner das Kind gemäss vereinbarter und genehmigter Besuchsrechtsregelung zur Betreuung zu überlassen (KESB-act. 24). Die KESB schrieb hierauf mit Entscheid vom 14. Januar 2016 das bei ihr mit den Gefährdungsmeldungen vom 5. und 15. September 2015 anhängig gemachte Verfahren ab (KESB-act. 27). Am 9. Februar

- 3 - 2016 beantragte der Beschwerdegegner bei der KESB die Unterstützung bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts, insbesondere den Beizug einer Begleitperson und Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie allfällige weitere Kindesschutzmassnahmen (KESB-act. 28). Nach diversen Kontakten konnte auf den 4. März, später verschoben auf den 11. März 2016, die Anhörung der Beschwerdeführerin bei der KESB stattfinden (KESB-act. 54). Sie stellte – wiederum anwaltlich vertreten – den Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts sowie weitere Anträge (KESB-act. 55). Mit Eingabe vom 29. März 2016 wies der Beschwerdegegner die Anträge der Beschwerdeführerin zurück und hielt an den eigenen Anträgen fest (KESB-act. 64 und 65), am 30. März 2016 folgte die Anhörung des Beschwerdegegners (KESB-act. 66). Nach der Einholung verschiedener Berichte (KESB-act. 68, 70, 71, 72), insbesondere auch der mit C._____ befassten Psychologin D._____ (KESB-act. 78 und 85) beschloss die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2016 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass der Beschwerdegegner bezüglich seines Sohnes C._____ bis auf weiteres jedes zweite Wochenende ein begleitetes Besuchsrecht erhalte, wobei die Besuchszeiten schrittweise auszudehnen seien; ein erster Besuch während einer Stunde habe im Mai 2016 statt zu finden. Ebenfalls als vorsorgliche Massnahme wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB errichtet, der Beistand ernannt und die Sistierung des Besuchsrechts abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 94). 3. Am 23. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; überdies stellte sie den Antrag auf Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 1). Nach Einholung der Stellungnahme des Beschwerdegegners wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. Juli 2016 den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die KESB wurde eingeladen, den Bezirksrat über das ausstehende Sachverständigengutachten zu informieren und der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid überlassen (BR-act.

- 4 - 14 = act. 4/1 = act. 10). Der Entscheid wurde den Parteivertretern am 12. bzw. 14. Juli 2016 zugestellt (act. 15). 4. Am 22. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 6. Juli 2016 Geschäfts-Nr. VO.2016.9/3.02.00), Dispositiv Ziff. I, sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit der Folge, dass die Einsetzung von E._____ als Besuchsrechtsbeistand (Ziff. 2 und 3 Dispositiv des Entscheids der KESB Dietikon Nr. 2016/784 vom 3. Mai 2016) sowie das angeordnete begleitete Besuchsrecht (Ziff. 1 Dispositiv des Entscheids der KESB Dietikon Nr. 2016/784 vom 3. Mai 2016) keine Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens entfalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Kindsvaters, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Im Weiteren stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Eine Kopie der Beschwerde und der Beilagen ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin als Mutter und Mitinhaberin der elterlichen Sorge ist zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrates vom 6. Juli 2016 und wurde am 22. Juli 2016 rechtzeitig erhoben (act. 2 i.V.m. act. 15). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht damit insoweit nichts entgegen.

- 5 - 2. Aus der vorstehend dargelegten Prozessgeschichte und den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darum geht, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid des beim Bezirksrat anhängigen Verfahrens zwischen C._____ und seinem Vater, dem Beschwerdegegner, keine Kontakte stattfinden. Entgegen ihrer (auch bereits vor Vorinstanz vertretenen) Auffassung lässt sich dies in rechtlicher Hinsicht mit den von ihr gestellten Anträgen betreffend die aufschiebende Wirkung indes nicht erreichen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hätte zwar die Folge, dass die Einsetzung des Beistandes und die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Vorinstanz keine Wirkung entfaltete. Dies wiederum bedeutete aber, dass es bei der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon am 14. August 2015 angeordneten Besuchsrechtsregelung bliebe, welche die Beschwerdeführerin gemäss Vollstreckungsurteil des selben Gerichts vom 6. Januar 2016 unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Widerhandlungsfall einzuhalten hätte. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wie verlangt erteilt, dann hätte rechtlich das gerichtlich angeordnete unbegleitete Besuchsrecht des Beschwerdegegners Bestand, was den wiederholt und mit Nachdruck vorgebrachten Interessen der Beschwerdeführerin diametral entgegensteht. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der erhobenen Beschwerde ist nicht ersichtlich, was zum Nichteintreten führen muss. 3.1 Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aber – wie zu zeigen ist – sofort als unbegründet. Vorab gilt das bereits Gesagte: Die Anträge der Beschwerdeführerin sind in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das von ihr verfolgte Ziel zu erreichen. 3.2 Die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen allerdings vorliegend unbestrittenermassen nicht der rechtlichen Regelung, welche ohne die angefochtene Entscheidung gelten würde. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner nunmehr seit rund einem Jahr keinen Kontakt zu seinem Sohn C._____ hat. Die Beschwerdeführerin möchte die Aufrechterhaltung dieser Situation und verlangt mit der Beschwerde die Überprüfung des Entscheides, mit welchem ein sofortiges begleite-

- 6 tes Besuchsrecht und die sofortige Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet wurde. 3.3.1 Auch die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass die von der KESB … vorsorglich angeordnete Besuchsbeistandschaft sowie das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht des Kindsvaters bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens entfallen würde und es vorläufig bei der heute faktisch bestehenden Situation bliebe. Sie erwog, eine Kindswohlgefährdung, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werde, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht evident. Hinsichtlich des rechtlich vollstreckbaren Besuchsrechts stünden sich auf der psychischen Ebene der strittigen Kindswohlgefährdung einerseits die Argumentation, dass eine forcierte Besuchsrechtswahrnehmung ein allfälliges früheres Trauma von C._____ verschlimmern könnte, und andererseits die Argumentation, dass die nachteiligen Folgen einer nicht vorhandenen Vaterfigur das Kind in seiner weiteren Entwicklung beeinträchtigen könnte, gegenüber. Über Beides könnten bestenfalls Annahmen getroffen werden. Ungeachtet dessen sei es aber einem Vater – ohne rechtsgenügliche Beweise für die ihm vorgeworfene Misshandlung seines Sohnes – nicht zuzumuten, weitere zwei Jahre auf einen Kontakt zu seinem Kind oder aber bis zum Vorliegen eines neutralen Sachverständigengutachtens zuzuwarten. Er müsse indessen hinnehmen, dass er das Besuchsrecht nur in begleitender Form ausüben könne. Der Entscheid der KESB über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde erweise sich als verhältnismässig, angemessen und geeignet, einer Vater-Kind-Entfremdung mittels eines begleiteten Besuchsrechts entgegenzuwirken (act. 10 E. 3 insbes. 3.7). 3.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst den grundsätzlichen Ausnahmecharakter der gesetzlichen Möglichkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung entgegen. Auch sie hält dafür, dass vorliegend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Vater zur Folge hätte, dass das vorsorglich angeordnete Besuchsrecht (und die Besuchsrechtsbeistandschaft) bis zum rechtskräftigen Entscheid entfallen würde und weiterhin kein Kontakt zwi-

- 7 schen Vater und Kind bestünde. Zutreffend geht sie davon aus, dass für das Kind der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeutete, dass das begleitete Besuchsrecht und die Besuchsrechtsbeistandschaft sofort zum Tragen käme. Sie macht geltend, dass ein gegen den Willen des Kindes durchgesetztes Besuchsrecht eine weitergehende irreversible Traumatisierung des Kindes zur Folge hätte. Den Entscheid des Bezirksrates hält sie vor dem Hintergrund der Kindeswohlgefährdung im Rahmen einer Abwägung als weder sachgerecht noch verhältnismässig. Sie hält dafür, dass die mit der Durchführung eines Besuchsrechts einhergehende Kindeswohlgefährdung mit den Schreiben von Frau D._____ und Frau Dr. med. F._____ belegt sei. Es bestehe die ernst zu nehmende Gefahr, dass die bestehende Traumatisierung bei C._____ durch Begegnungen mit dem Vater zunehme. Bei der Abwägung der Interessen habe das Interesse des Kindsvaters hinter dem Recht des Kindes auf seelische Unversehrtheit zurückzustehen; dies umso mehr, als dass die KESB zwischenzeitlich per Verfügung vom 19. Juli 2016 die Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens angeordnet habe, was sie, die Beschwerdeführerin, bereits anlässlich der Anhörung vom 11. März 2016 beantragt habe. Wie schon vor Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Problematik der Entfremdung bestehe nicht, weil C._____ gar keine Beziehung zum Vater habe, da sich dieser seit der Geburt nicht um das Kind gekümmert habe. Zusammenfassend hält die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie in aktenwidriger Weise und trotz Vorliegen entsprechender Urkunden eine Kindeswohlgefährdung verneint habe. Zudem sei es offensichtlich unangemessen und unverhältnismässig, die Interessen des Kindsvaters über die Interessen des Kindes zu stellen. Würden die von der KESB angeordneten vorsorglichen Massnahmen vollstreckt, bewirkten die Kontakte zum Vater eine weitere irreversible Traumatisierung des Kindes. Die Beschwerdeführerin bittet schliesslich um schnellst möglichen Entscheid, da der Beistand mit der Mutter einen Termin für den 19. August 2016 abgemacht habe und somit eine Durchführung von Besuchskontakten drohe (act. 2 S. 3 - 7). 3.3.3 Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien mag es zutreffen, dass im Falle der Erteilung der

- 8 aufschiebenden Wirkung der Beschwerde es faktisch dabei bliebe, dass der Beschwerdegegner keine Kontakte zu C._____ hätte. Dies entspräche wie dargelegt nicht der dann geltenden Rechtslage, hätte doch diesfalls die Besuchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. August 2016 uneingeschränkt Bestand. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ermöglichte in rechtlicher Hinsicht unbegleitete Besuche des Beschwerdegegners. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin sieht in der Aufnahme von sofortigen begleiteten Besuchen eine Kindswohlgefährdung als "belegt" an. Sie stützt sich dabei auf die Schreiben von D._____ vom 9. März 2016 (KESB-act. 56/1) und vom 14. Mai 2016 (BR-act.3/4) sowie von Dr. med. F._____ vom 18. Mai 2016 (BR-act. 3/5). Deren Beobachtungen und Einschätzungen des Kindes in ihrer Funktion als Psychologin bzw. Kinderärztin sind durchaus beachtlich und scheinen auch in den Entscheid der KESB das (vollstreckbar erklärte) Urteil des Bezirksgerichts Dietikon nicht eins zu eins umzusetzen, eingeflossen zu sein. Über den Grund der von den Fachpersonen festgestellten Abwehrhaltung des Kindes lässt sich aus den Schreiben der Fachpersonen, die überdies bisher nicht mit beiden Elternteilen, sondern nur mit der Kindsmutter in Kontakt standen, nichts ableiten. Auf die behaupteten Gewalttätigkeiten durch den Vater gegenüber C._____ schliesst die Beschwerdeführerin aus Aussagen, welche C._____ gegenüber Frau D._____ gemacht haben soll; in deren Bericht vom 14. Mai 2016 (BR-act. 3/4) ist von "Grobheiten" und von "Weh machen" die Rede; eine Konkretisierung fehlt. Eine weitere Traumatisierung von C._____ leitet die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand ab, dass das Besuchsrecht gegen dessen Willen erzwungen werde (act. 2 S. 4). Dies entspricht ihren Vorbringen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Frage der aufschiebenden Wirkung (BR-act. 1 S. 16). Die KESB hatte in ihrem Entscheid vom 3. Mai 2016 (KESB-act. 94) die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken auch in die Interessenabwägung mit Bezug auf die aufschiebende Wirkung einbezogen. Zu Recht wies sie aber auch auf weitere Umstände hin: so die massiven elterlichen Konflikte, welche auf-

- 9 grund der Akten belegt sind, aber auch die an sich unbestrittene Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie den Umstand, dass im Eheschutzverfahren, wo die Parteien (beide anwaltlich vertreten) noch im August 2015 ein unbegleitetes, sukzessiv auszudehnendes Besuchsrecht des Beschwerdegegners vereinbart hatten und von Gewaltvorwürfen nicht die Rede war bzw. diese zurück gezogen worden waren. Auch die Abwehrhaltung des (heute 4-jährigen) Kindes bezog sie in die Abwägung mit ein. Sie erwog, dass diese allein eine gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts nicht zu rechtfertigen vermöchten. Die Abwehrhaltung wie auch die offenbar von C._____ gegenüber Frau D._____ geäusserten Grobheiten (siehe BR-act. 3/4 S. 2) seines Vaters ihm gegenüber bedürften weiterer Abklärungen, und solche sind denn auch heute im Gange. Im Übrigen ergibt sich aus den angefochtenen Entscheiden wie auch den Akten, dass die von den Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe allesamt strittig sind. Wenn KESB und Vorinstanz insgesamt in Berücksichtigung all dieser Umstände einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, handelt es sich um einen im Rahmen ihres Ermessens ergangenen sachgerechten Entscheid, der nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wäre daher auch abzuweisen, wenn von der unzutreffenden Rechtslage, wie sie die Beschwerdeführerin annimmt, ausgegangen würde.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren wie gesehen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 2 S. 2 und S. 8 - 16). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat nach den massgeblichen Bestimmungen der ZPO eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche

- 10 - Rechtsvertretung setzt überdies voraus, dass Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit ist anzunehmen, wenn die betreffende Partei nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind, für die Prozesskosten aufzukommen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 u.w.). Aussichtslos erscheint ein Rechtsbegehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und erstere daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Nach den vorstehenden Erwägungen muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung näher zu prüfen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen und es bleibt bei der Kostenpflicht der Beschwerdeführerin. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.

- 11 und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und 4, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und 4, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unte... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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