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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2016 PQ160045

20. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,911 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gem. Art. 394 i.V.m. Art. 395 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 20. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Vorsorgliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gem. Art. 394 i.V.m. Art. 395 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 22. Juni 2016; VO.2016.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil)

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) hatte sich erstmals im Sommer 2014 mit A._____ zu befassen. Damals gingen bei der KESB Meldungen der Polizei und der Clienia Klinik Schlössli ein (KESB-act. 1, 2), welche die KESB dazu veranlassten, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen. Die KESB kam damals zum Schluss, dass A._____ in (ambulanter) psychiatrischer Behandlung stehe und familiär ausreichend unterstützt werde, so dass darauf verzichtet werden könne, behördliche Massnahmen anzuordnen (KESB-act. 11). Im Herbst 2015 wandten sich Familienangehörige von A._____ an die Polizei und die KESB und baten um Unterstützung (KESB-act. 12 ff.). Es folgten Anhörungen und weitere Abklärungen. Die Situation verschärfte sich anfangs Januar 2016, als die Mutter der KESB mitteilte, dass sie aufgrund der Belastung nicht mehr in der Lage sei, ihren Sohn zu unterstützen (KESB-act. 20). Am 26. Februar 2016 hörte die KESB A._____ zu ihrer Absicht an, für die weitere Dauer des Verfahrens vorsorgliche Schutzmassnahmen zu treffen. A._____ erklärte sich damit nicht einverstanden (KESB-act. 68). Mit Entscheid vom 26. Februar 2016 errichtete die KESB für A._____ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie ernannte B._____, ..., zum Beistand und beauftragte ihn, sich um die persönlichen und finanziellen Belange von A._____ zu kümmern und diesen soweit erforderlich zu vertreten. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 72). 1.2. Am 20. April 2016 erhob A._____ beim Bezirksrat Hinwil Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 26. Februar 2016. Zusammengefasst machte er geltend, sich selber um seine Angelegenheiten kümmern zu können und keinen Beistand zu benötigen (BR-act. 1, 5 und

- 3 - 6). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 stellte sich die KESB auf den Standpunkt, dass A._____ die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben habe, und beantragte, es sei darauf nicht einzutreten (BR-act. 9). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 setzte der Präsident des Bezirksrats A._____ Frist zur Replik an (BR-act. 11). Eine Stellungnahme von A._____ ging in der Folge beim Bezirksrat nicht ein. Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein. Kosten erhob er nicht. Gleichzeitig schrieb er das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab (act. 5 [=BR-act. 14]). Zusammengefasst erwog der Bezirksrat unter Verweis auf die Akten der KESB, dass A._____ den eingeschrieben versandten Entscheid der KESB vom 26. Februar 2016 innert der siebentägigen Abholfrist bei der Post nicht abgeholt habe. Da A._____ am 26. Februar 2016 über die Absicht der KESB, vorsorgliche Schutzmassnahmen anzuordnen, informiert worden sei, habe er mit Zustellungen der KESB rechnen müssen. Der Entscheid der KESB gelte daher am 7. März 2016 als im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugestellt und die Rechtsmittelfrist am 17. März 2016 als abgelaufen. Seine Beschwerde vom 20. April 2016 sei damit verspätet erfolgt. Selbst wenn die Zustellungsfiktion vom 7. März 2016 nicht zum Tragen käme, hätte der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist verpasst. Der Beistand habe gegenüber der KESB erklärt, A._____ den Entscheid der KESB am 8. April 2016 in der Klinik Schlössli ausgehändigt zu haben, wobei A._____ sich geweigert habe, den Empfangsschein zu unterzeichnen. Der Stationsleiter, C._____, und die Bezugsperson, D._____, hätten dies unterschriftlich bestätigt. A._____, so der Bezirksrat weiter, sei Gelegenheit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Dieser habe die Frist zur Stellungnahme aber ungenutzt verstreichen lassen. Der Entscheid der KESB gelte somit spätestens am 8. April 2016, dem Tag der Verweigerung der Entgegennahme, als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist habe damit jedenfalls am 18. April 2016 geendet, und damit vor dem Einreichen der Beschwerde vom 20. April 2016. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 wandte sich A._____ an die Kammer. Die Eingabe enthält weder einen Titel noch einen Betreff und wurde ohne Beilagen ein-

- 4 gereicht. Aus den wenigen Angaben − A._____ spricht einerseits davon, keinen Beistand zu brauchen, und entschuldigt sich andererseits dafür, die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben (act. 2) − und dem zeitlichen Zusammenhang ist dennoch auf seinen Willen zu schliessen, sich über den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Juni 2016 zu beschweren. Die Eingabe vom 4. Juli 2016 wird daher als Beschwerde entgegengenommen. Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-14) und der KESB (KESB-act. 1-115) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Formelle Voraussetzungen der Beschwerde 2.1. Der Beschwerdeführer nahm den Beschluss des Bezirksrats am 29. Juni 2016 in Empfang (act. 6). Die Beschwerde an die Kammer wurde am 4. Juli 2016 und damit während laufender Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB) der Post übergeben. Die Beschwerde ist indessen nicht unterzeichnet, was der Fristwahrung aber nicht entgegensteht, sofern der Beschwerdeführer diesen Mangel innert einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist behebt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. Erw. 3), kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer zur Verbesserung des Mangels Frist anzusetzen. 2.2. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Vertretungsbeistandschaft für nicht notwendig. Sinngemäss beantragt er damit, es sei der Beschluss des Bezirksrats vom 22. Juni 2016 aufzuheben und in Gutheissung seiner Beschwerde auf die vorsorgliche Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu verzichten. Ein konkreter Antrag liegt somit vor. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde, wenn auch rudimentär, begründet. Unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, können die Eintretensvoraussetzungen (mit dem Vorbehalt der fehlenden Unterzeichnung; vgl. Erw. 2.1) als erfüllt betrachtet werden.

- 5 - 3. Zur Beschwerdebegründung im Einzelnen 3.1. Der Beschwerdeführer bestätigte, die Rechtsmittelfrist im Verfahren vor dem Bezirksrat nicht eingehalten zu haben. Er entschuldigte sich dafür und hielt zusätzlich fest, auch unter Einfluss von Medikamenten gewesen zu sein (act. 2). 3.2. Ob ein Rechtsmittel innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, stellt eine Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist und zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt, wenn sie nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 ZPO; vgl. ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 59 N 90). Wie andere Fristen können allerdings auch Rechtsmittelfristen, die verpasst wurden, wiederhergestellt werden. So kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen, und zwar bei dem Gericht, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, selbst wenn dieses Gericht seinen Entscheid bereits eröffnet haben sollte (Art. 148 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. BARBARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N 37). Die Voraussetzungen der Wiederherstellung sind vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen (vgl. BARBARA MERZ, a.a.O., Art. 149 N 28 ff.). Das verlangt konkrete, schlüssige Ausführungen im Gesuch und die Beilage von Beweismitteln, welche sich in seinen Händen befinden oder deren Beschaffung ihm zuzumuten ist. Weitere Beweismittel einzufordern bzw. Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs einzuräumen, ist das Gericht nicht verpflichtet (BGer 2C_697/2012, E. 2.2). 3.3. Einen (expliziten) Antrag auf Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist stellte der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. 2). Sollte seine Eingabe vom 4. Juli 2016 sinngemäss (auch) als Wiederherstellungsgesuch zu verstehen sein, wäre grundsätzlich, wie vorstehend allgemein erläutert, der Bezirksrat zuständig, darüber zu entscheiden. Es kann indessen davon abgesehen werden, das Gesuch dem Bezirksrat weiterzuleiten, erfüllt es doch die formellen und materiellen

- 6 - Voraussetzungen offensichtlich nicht: Der Beschwerdeführer führte weder aus, wann er erstmals davon Kenntnis erhielt, dass er die Rechtsmittelfrist verpasste, noch legte er dar, wann der Hinderungsgrund, er erwähnte den Einfluss von Medikamenten, weggefallen ist. Das wäre aber nötig gewesen. Nach den Erwägungen im Entscheid des Bezirksrats zu schliessen, erhielt der Beschwerdeführer nämlich bereits im Laufe des Beschwerdeverfahrens, nämlich mit Ansetzung der Frist zur Replik, Kenntnis davon, dass er die Rechtsmittelfrist verpasste (act. 5 Erw. 1.3), und nicht erst mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016. Damit lässt sich gar nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs, die ab Wegfall des Hinderungsgrundes läuft, eingehalten hat. Völlig ungenügend sind auch die Angaben zum Hinderungsgrund selbst. Weder machte der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu den eingenommenen Medikamenten, noch legte er seinem Gesuch eine ärztliche Bescheinigung bezüglich der medikamentösen Therapie und ihrer Auswirkungen bei. 3.4. Der Beschwerdeführer hat bestätigt, die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 26. Februar 2016 verpasst zu haben. Das Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist, sollte der Beschwerdeführer ein solches überhaupt gestellt haben, ist aussichtslos und braucht deshalb nicht an den Bezirksrat zum Entscheid weitergeleitet zu werden. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde vom 4. Juli 2016 ist demnach abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrats vom 22. Juni 2016 zu bestätigen. 4. Kostenfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Im Verfahren vor dem Bezirksrat beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 12). In seinem Fall, er ist juristischer Laie, kann angenommen werden, dass er diesen Antrag auch für das vor-

- 7 liegende (zweite) Rechtsmittelverfahren verstanden haben will (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Da sich seine Beschwerde als aussichtslos erweist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), ist das Gesuch abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 22. Juni 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.− festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 20. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 22. Juni 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.− festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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