Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 21. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 18. Mai 2016 i.S. B._____; VO.2015.35 (Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde Meilen)
- 2 - Erwägungen: Die Beschwerdeführerin vertrat B._____ in einem Verfahren vor Bezirksrat. Die nicht einfache Situation der Klientin und ihrer Familie ist der Kammer aus dem früheren Verfahren PQ140028 (Entscheid vom 22. Juli 2014) bekannt. Am 24. Februar 2016 entschied der Bezirksrat über eine Beschwerde B._____s. Er hiess sie in dem Sinn gut, als die KESB ergänzende Abklärungen zu treffen habe, und wies sie im Übrigen ab. Die Kosten wurden zur Hälfte der Mutter auferlegt, und ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen. Am 8. April 2016 bestellte die Kammer auf Beschwerde hin die Beschwerdeführerin für das Verfahren des Bezirksrates als unentgeltliche Vertreterin B._____s (PQ160022). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 setzte der Bezirksrat das Honorar der Vertreterin auf Fr. 2'500.-- fest, was zusammen mit Auslagen von Fr. 104.-- und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'812.30 ergibt. Er erwog, die Vertreterin habe keine schwierige Aufgabe gehabt, nachdem der Vater der Kinder ihrem Standpunkt nicht opponierte, und es sei ja nur noch um die Betreuung der Kinder durch die Mutter oder im Hort gegangen. Die Vertreterin habe nur eine Eingabe verfassen müssen, und weitere freigestellte Eingaben seien nur insoweit zu entschädigen, als sie Noven enthielten. Mehr als zehn Stunden für Besprechungen mit der Klientin seien übersetzt, ebenso die ein-dreiviertel Stunden für das Studium des Entscheides und die Kommunikation an die Klientin. Die Eingabe vom 14. August 2015 habe nur eine ungehörige Kritik am Bezirksrat enthalten und sei nicht zu entschädigen. Für eine Fristerstreckung seien 40 Minuten zu viel, und überhaupt weise die Vertreterin einen zu grossen Aufwand für Kommunikation mit ihrer Klientin aus (im Einzelnen act. 3). Die Vertreterin beharrt beschwerdeweise auf der beim Bezirksrat geltend gemachten Entschädigung von Fr. 4'345.-- Honorar für 19.75 Stunden, Fr. 104.-- Spesen und Mehrwertsteuer, zusammen Fr. 4'804.90. Das Verfahren sei für die Klientin von grosser Bedeutung gewesen, und ob diese ihre Kinder selber betreuen dürfe, sei keineswegs von untergeordneter Wichtigkeit. Die Sache sei nicht deshalb schwierig gewesen, weil der Vater der Kinder opponierte, sondern weil die Beiständin und die KESB eine andere Haltung einnahmen. Ob eine Eingabe
- 3 honorarberechtigt sei, hänge nicht davon ab, ob sie Noven enthalte. Für das Ausarbeiten der ersten Rechtsschrift seien nicht wie vom Bezirksrat angenommen knapp sechs, sondern siebeneinhalb Stunden geltend gemacht worden (120 und 330 Minuten). Es sei nicht einfach gewesen, der Klientin den Entscheid zu erläutern, und das habe tatsächlich geraume Zeit (90 und 15 Minuten) in Anspruch genommen. Sodann habe es etliche Kontakte mit der Klientin gegeben, was angesichts der eher langen Dauer des Verfahrens und der für die Klientin schwierigen Situation nicht zu beanstanden sei. Für das Gesuch um Fristerstreckung seien nicht 40 Minuten ausgewiesen worden, sondern da seien die Besprechungen mit der Klientin eingeschlossen (im Einzelnen act. 2). Die Kritik der Vertreterin ist begründet. Sie durfte keinen unnötigen Aufwand treiben, und namentlich durfte sie nicht mehr aufwenden, als ihr eine habliche Klientin, welche das Honorar selber hätte zahlen müssen, würde zugestanden haben. Die Sache war (und ist) allerdings für die Vertreterin nicht einfach − wegen der an sich ziemlich schwierigen Situation der Klientin, ihrer Kinder und deren Vaters, aber auch wegen der Differenzen mit der Beiständin und der KESB. Welche Eingaben im Einzelnen notwendig oder sinnvoll sind, liegt weitestgehend im Ermessen der Vertretung, und nicht der Behörden, welchen dies vielleicht mitunter ungelegen kommt. Insbesondere ist es sicher falsch, Eingaben als unnötig zu betrachten, wenn sie keine Noven enthalten − aus der Sicht der Klienten (auch der selbst-zahlenden) drängen sich auch freigestellte Stellungnahmen häufig auf. Richtig an den Erwägungen des Bezirksrates ist, dass das Honorar nicht aufgrund der Rechnung "Zeit x Stunden-Ansatz" festzusetzen ist, sondern nach Ermessen innerhalb des Rahmens der Gebührenverordnung (Fr. 1'400.-- / Fr. 16'000.--), und dass der Stundenansatz nur subsidiär Bedeutung hat für die Kontrollrechnung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV. Angemessen ist ein Honorar von Fr. 4'000.-- (die Kontrollrechnung führt zu einem Stundensatz von wenig über Fr. 200.--). Auslagen und Mehrwertsteuer sind unstreitig. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin, und es sind für die Beschwerde keine Kosten zu erheben. Die Entschädigung ist auf Fr. 600.-- anzusetzen.
- 4 - Der Bezirksrat hat der Klientin in Aussicht gestellt, die Kosten der Vertretung von ihr zurückzufordern, falls und sobald sie dazu in der Lage ist. Er hat den Hinweis der Kammer im Entscheid vom 8. April 2016 nicht aufgenommen. So weit der Klientin keine Kosten auferlegt wurden, weil sie teilweise obsiegt (und das war zur Hälfte der Fall), kann sie auch nicht zur Rückerstattung von Vertretungskosten verpflichtet werden. Das ist richtig zu stellen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin B._____ im Verfahren VO.2015.35/3.02.02 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-- Honorar, Fr. 104.-- Auslagen und Fr. 328.-- Mehrwertsteuer, zusammen Fr. 4'432.--. Im Umfang von Fr. 2'216.-- wird die Rückforderung von B._____ im Sinne von Art. 123 ZPO vorbehalten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, also Fr. 648.--, zugesprochen, welche ihr von der Kasse des Bezirksrates auszurichten ist. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel, für sich und für ihre Klientin), an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift und Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelte sich vor Obergericht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'992.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Urteil vom 21. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Die Entschädigung von Rechtsanwältin A._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin B._____ im Verfahren VO.2015.35/3.02.02 wird festgesetzt auf Fr. 4'00... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 600.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, also Fr. 648.--, zugesprochen, welche ihr von der Kasse des Bezirksrates auszurichten ist. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel, für sich und für ihre Klientin), an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift und Rücksendung der... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...