Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Griessen Beschluss und Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Persönlicher Verkehr, etc.
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 2. Mai 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2015.57 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die seit dem Frühjahr 2012 getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2007. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die vorsorgliche Kontaktregelung zwischen dem Beschwerdeführer und C._____. 2.1 Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 wurde das Kind unter die elterliche Obhut der Mutter und Beschwerdegegnerin gestellt. Dem damals bereits wieder in Griechenland lebenden Vater und Beschwerdeführer wurde ein sechswöchiges Ferienbesuchsrecht eingeräumt, zusätzlich ein Besuchsrecht in den Weihnachtsschulferien für die Dauer von einer Woche. Der Beschwerdeführer wurde zudem für berechtigt erklärt, wöchentlich zweimal für eine Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotelefon (Skype) in Kontakt zu treten. 2.2 Nachdem hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung Schwierigkeiten aufgetreten waren, wandte sich die Beschwerdegegnerin am 6. bzw. 11. Juni 2013 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Winterthur und Andelfingen, welche mit Beschluss vom 25. März 2014 eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtete, einen Beistand ernannte, die Beistandschaft auf die am neuen Wohnort des Kindes zuständige KESB des Bezirks Meilen übertrug und das Besuchsrecht in dem Sinne modifizierte, als der Beschwerdeführer berechtigt erklärt wurde, das Kind in den ungeraden Kalenderjahren zwei Wochen in den Weihnachtsschulferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 5/30). 2.3 Am 9. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Ferienbesuchsrechts sowie die Reduktion der Skype-Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind und verwies auf Anpassungsstörungen des Kindes. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 wies die KESB nach Einholung der Stellungnahmen des Kinderbeistandes und des Beschwerdeführers die beantragte Sistierung des Ferienbesuchsrechts ab. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme be-
- 3 schränkte sie indes den Telefonkontakt auf einmal pro Woche (max. Dauer 30 Minuten). Im Rahmen von besonderen Befugnissen erteilte sie sodann dem Kinderbeistand den Auftrag, die geltende Regelung des persönlichen Verkehrs zu überprüfen und gegebenenfalls einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Sie erwog, dass innerhalb eines Jahres zwei involvierte Kinderpsychiater unabhängig voneinander die Einschätzung abgegeben hätten, dass die geltende Besuchsrechtsregelung dem Wohl des Kindes abträglich sei; vor diesem Hintergrund dränge sich eine Überprüfung auf (act. 5/31). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einschränkung der Telefonkontakte wie auch gegen die besondere Ermächtigung des Beistandes, die Besuchsrechtsregelung zu überprüfen, Beschwerde. Der Bezirksrat Meilen trat auf die Beschwerde mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des Beistandes nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen mit Urteil vom 2. März 2015 ab (KESB-act. 63 = act. 5/4 = act. 5/33). 2.4 Am 27. Februar 2015 hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin und deren neuen Partner Strafanzeige erhoben und Antrag auf superprovisorischen Entzug der elterlichen Obhut verlangt, was die KESB mit Entscheid vom 16. März 2015 ablehnte. 2.5 Am 23. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut (diesmal superprovisorisch) die Sistierung des Sommerferienbesuchsrechts, was die KESB mit Entscheid vom 26. Juni 2015 ablehnte. Gleichentags beantragte die Kantonspolizei Zürich bei der KESB die Bestellung eines Kindesvertreters für das von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 angestrengte Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Dem kam die KESB mit Entscheiden vom 30. Juni 2015 bzw. 23. Juli 2015 nach. Ebenfalls am 23. Juli 2015 sistierte die KESB die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts und des Skypekontakts einstweilen mit sofortiger Wirkung auf Empfehlung und Antrag des Kindesvertreters, der mitgeteilt hatte, dass C._____ die gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen in einer Videobefragung durch die Kantonspolizei bestätigt habe. Die von den Parteien gegenseitig angestrengten Strafverfahren endeten je mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, was der KESB am 1. Oktober
- 4 - 2015 mitgeteilt wurde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mangels örtlicher Zuständigkeit der schweizerischen Behörden eingestellt. Ein von der Beschwerdegegnerin wegen desselben Vorwurfs angestrengtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Griechenland ist hängig (BR-act. 2/1). Mit Eingabe vom 21. August 2015 liess der Beschwerdeführer verschiedene Anträge stellen. Sie betreffen das Besuchsrecht, die Anordnung einer psychologischen Begleitung von C._____, die Anordnung eines Gutachtens und Ausstandsbegehren. 2.6 Am 26. November 2015 entschied die KESB vorsorglich über die im Juli 2015 bereits superprovisorisch angeordnete Einschränkung des persönlichen Verkehrs: Sie sistierte die Skype- und Ferienkontakte des Beschwerdeführers "bis zu einem neuen Entscheid, der nach der Verhandlung bei der KESB zu treffen" sei und stellte in Aussicht, auf sämtliche übrigen Anträge in der geplanten Verhandlung einzugehen (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Am 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (BR-act. 1). Er verlangte die Wiederaufnahme der zweimal wöchentlichen Telefonkontakte mit C._____ und u.a. die psychiatrische Behandlung der Tochter in einem geeigneten Hospital sowie regelmässige Informationen; sodann sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mit Bezug auf das Besuchsrecht abzuwarten. Soweit die Anträge mit sofortiger Wirkung gestellt worden waren, wies der Bezirksratspräsident diese am 7. Dezember 2015 ab. Nach Einholung der Stellungnahmen und weiteren Eingaben des Beschwerdeführers hiess der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2016 teilweise wie folgt gut: "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: '1. Die Ferienkontakte von C._____ und A._____ werden vorläufig sistiert.' Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 5 - II. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird angehalten, über die beantragten Kindesschutzmassnahmen für C._____ zu entscheiden."
3. Am 11. Mai 2016 ging das vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel hierorts ein (act. 2). Er beantragte eine Ausdehnung der Skypekontakte auf zweimal 30 Minuten pro Woche und die Aufhebung der Sistierung des Ferienbesuchsrechts, eventualiter die Durchführung des Ferienbesuchsrechts in Zusammenarbeit mit der KESB bzw. der zuständigen Behörde in Griechenland. Ausserdem verlangte er, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, die Tochter zu treffen, wenn er in der Schweiz sei, und es sei der genaue Zeitraum festzulegen, bis wann die KESB über die beantragten Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden habe (act. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 - 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12); diese erging fristgerecht am 6. Juni 2016 (act. 17 und 18 i.V.m. act. 15/2). Sie liess die Abweisung der Beschwerde und die Aufhebung der Skypekontakte beantragen. Alsdann ersuchte auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 17 S. 2). Am 9. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer eine neuerliche Eingabe (act. 20). Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 wies die Kammer die Begehren beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und der Beschwerdegegnerin die weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu (act. 23). Mit Eingabe vom 6. Juni 2016, welche der Post am 27. Juni 2016 übergeben wurde (act. 25), orientierte die Beschwerdegegnerin mit einer entsprechenden Bestätigung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Athen darüber, dass ihre Strafanzeige in Griechenland der Vizedirektion für Jugendschutz zum Zweck der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt wurde (act. 26/1 und 2). Am 6. Juli 2016 äusserte sie sich im Rahmen des Replikrechts zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 (act. 27). Je eine Kopie der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni und 6. Juli 2016 mit Beilagen wurde dem
- 6 - Beschwerdeführer zugestellt (act. 29 und 30), ebenso eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2016 (act. 31, 32 und act. 33, 34). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in verschiedenen, teilweise mit zahlreichen Beilagen versehenen Eingaben vom 18. Juli 2016 (act. 35 und 36/1-2/1-16 sowie act. 37, 38, 39 und 40), vom 19. Juli 2016 (act. 42 und 43, 44) und vom 22. Juli 2016 (act. 45, 46 und act. 47/1-35). All diese Eingaben (und Beilagen) sind im Doppel bzw. als Kopie mit dem vorliegenden Entscheid der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Das Verfahren ist heute spruchreif.
II. 1. Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Griechenland, die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit der Tochter C._____ in der Schweiz. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Beide involvierten Staaten sind Vertragsstaaten des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011), das für Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte desjenigen Staates begründet, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Die elterliche Obhut über C._____ liegt bei der Beschwerdegegnerin, bei welcher sich das Kind auch aufhält. Die angerufenen schweizerischen Behörden sind damit ohne weiteres zuständig; die materielle Prüfung erfolgt nach schweizerischem Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Die KESB am Wohnsitz des Kindes ist gemäss Art. 315 ZGB für Kindesschutzmassnahmen zuständig. Bei Veränderung der Verhältnisse nimmt die KESB auf Antrag eines Elternteils oder von Amtes wegen eine Anpassung hinsichtlich Obhut, persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile vor (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Dabei ist die KESB auch zuständig für die Änderung einer gerichtlichen Besuchsregelung, es sei denn das Gericht befindet über eine Änderung der Zuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages. In diesen Fällen bleibt es bei der Annexzuständigkeit des Gerichts für die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 134 Abs. 4 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 275 N 12). Es ist nicht ersichtlich und von keiner Partei behauptet,
- 7 dass derzeit ein Gericht mit der Kontaktregelung für C._____ befasst ist, weshalb die sachliche Zuständigkeit der KESB (und deren Rechtsmittelbehörden) gegeben ist. 2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb von 10 Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) erhoben; sie ist mit Anträgen versehen und begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 geltend, es sei das Skype-/Telefonkontaktrecht des Beschwerdeführers in Bestätigung des Entscheids der KESB vom 26. November 2015 und in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 2. Mai 2016 vollumfänglich aufzuheben (act. 17 S. 2). Sie wendet sich damit gegen die bezirksrätliche Anordnung, ohne dass sie innert der Rechtsmittelfrist selber Beschwerde erhoben hätte und erhebt insoweit Anschlussbeschwerde. Eine solche ist im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen indes ausgeschlossen (Art. 450f ZGB, § 40 EG KESR i.V.m. Art. 248 lit. d und 314 Abs. 2 ZPO). Auf den Antrag ist damit nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass auch die im Verfahren geltende Offizialmaxime es im Übrigen vorliegend nicht gebietet, Einschränkungen des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter anzuordnen, die über die Anordnungen des Bezirksrates hinausgehen (vgl. dazu nachstehend E. III.4).
- 8 - III. 1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 2. Im Entscheid vom 26. November 2015, welcher dem angefochtenen Bezirksratsurteil zugrunde liegt, bestätigte die KESB die superprovisorisch angeordnete Sistierung der Skype- und Ferienkontakte und stellte in Aussicht, über die weiteren Anträge "in der geplanten Verhandlung" einzugehen. Über Anderes als über die Skype- und Ferienkontakte hatte die KESB nicht entschieden, und es konnten und können deshalb grundsätzlich auch nur diese Fragen des vorsorglich angeordneten bzw. sistierten Skype- bzw. Ferienkontaktes Gegenstand beider Beschwerdeverfahren sein. 2.1 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz reklamierte Informations- und Auskunftsrecht, welches im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert wird. Die Vorinstanz hat sich hiezu im angefochtenen Entscheid geäussert (act. 8 S. 18 f. E. 6). Im Weiteren hat sie im Einzelnen dargelegt, dass der KESB nicht vorgeworfen werden könne, sie sei mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutzmassnahmen untätig geblieben. Würde insoweit von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausgegangen, erwiese sich diese daher als unbegründet (act. 4 S. 16-18).
- 9 - 2.2 Die Vorinstanz wies sodann die KESB ausdrücklich an, die vom Beschwerdeführer beantragten Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und darüber zu entscheiden (act. 4 S. 18 Ziff. 5.3.3 a.E.). Damit wird dem auch im zweiten Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anliegen des Beschwerdeführers, rasch über die Kindesschutzmassnahmen zu befinden, angemessen Rechnung getragen. Eine genaue Zeitvorgabe, wie sie der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 13), erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. 2.3 Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund ihrer Strafanzeige die Prozessakte "zum Zwecke der Einleitung des Ermittlungsverfahrens" der Vizedirektion für Jugendschutz übermittelt wurde (act. 25 und 26), vermag sodann zur Entscheidfindung im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren ebenso wenig beizutragen wie die von den Parteien erörterten Fragen der Kontakte der Beschwerdegegnerin zu den involvierten Therapeutinnen von C._____ (act. 27, 28 und 32). Ebenso wenig ist das vom Beschwerdeführer wiederholt beanstandete Verhalten der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Ärztinnen und Therapeutinnen im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren zahlreiche vergangene Eingaben und Vorbringen beider Parteien ins Verfahren einbringt und dabei auch solche, die er oder die Beschwerdegegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens bei der KESB eingereicht haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich, was sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren bringen sollen: So reicht er mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 die Eingabe der Parteien (mit Beilagen) an die KESB ein, in welchen es um die von der Beschwerdegegnerin beantragte Umteilung bzw. Einschränkung der elterlichen Sorge geht (act. 35 und 36), im Weiteren seine Eingabe an die KESB vom 14. Juli 2016, in welcher er verschiedene Anträge betr. Rechtsbeistand für das Kind, Begutachtung und Therapie etc. stellt (act. 37 und 38) bzw. seinen Antrag an die KESB, es sei die Polizei zu informieren und Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (act. 40 und 41). Alsdann liess er Dokumente (teilweise auf einem USB-Stick) einreichen, die durch die griechischen Behörden geschickt worden sein sollen (act. 42 und 43). All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
- 10 hen ist. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuständigkeit der griechischen Behörden (act. 46 S. 11/12), nachdem für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit der angerufenen Instanzen, wie dargelegt, gegeben ist. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt auch im zweiten Beschwerdeverfahren, es seien die Skypekontakte mit seiner Tochter von einmal pro Woche auf mindestens zweimal pro Woche auszudehnen, wie dies mit dem ursprünglichen Urteil angeordnet worden sei (act. 2 Antrag Ziff. 1). In der Begründung beklagt er sich über die seitens der KESB unzulässigerweise erfolgte gänzliche Sistierung der telefonischen Kontakte; die Anordnung habe dazu geführt, dass sein Kontakt zur Tochter nunmehr seit 8 Monaten gänzlich unterbrochen sei. Er beklagt, dass seine Beziehung zu seiner Tochter Schaden nehme und ihm das Kind entfremdet werde. Die Kontaktzeit und die Kommunikation seien unentbehrlich, damit das Kind gute Erinnerungen an seine Kindheit habe. Ein Skype-Kontakt nur einmal pro Woche sei jedenfalls ungenügend für ein Kind, dem der Kontakt zu seinem Vater geraubt worden sei. Für die vom Beschwerdeführer behauptete nachteilige Auswirkung der fehlenden Kontakte zwischen ihm und seinem Kind beruft er sich auf die Erkenntnisse von zahlreichen von ihm angeführten und zitierten Experten in Kinderpsychiatrie und Kinderpsychologie. Er bezeichnet alsdann die von KESB und Bezirksrat berücksichtigten Arztberichte als unzutreffend. So habe Dr. D._____ falsche Vorschläge gemacht, was die Verringerung der Skype-Kontakte betreffe. Es treffe nicht zu, dass er die Tochter während der Skype-Kontakte unterdrücke, wie die Ärztin dies annehme; vielmehr seien es die Mutter und deren Lebenspartner, welche die Tochter psychologisch unterdrückt hätten. Ebenfalls unrichtig sei, dass die Schlafstörungen und Alpträume von C._____ auf sein Verhalten zurück zu führen seien. Der Beschwerdeführer weist auf die Wichtigkeit seines Anliegens hin. Die Beschwerdegegnerin schicke die Tochter weiterhin nach Griechenland in die Ferien und die Ärztin Dr. D._____ habe entgegen seinem Antrag keinen objektiven Bericht verfasst, sondern mit der KESB kooperiert, um Angaben vor ihm, dem Beschwerdeführer, zu verbergen. Sie hätten vor, ihn zu isolieren, weshalb er vor dem Bezirksrat eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 11 eingereicht habe im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen und dem Informationsrecht (act. 2 S. 3-6). Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht macht der Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat habe zu Unrecht angenommen, er habe keine Wiederaufnahme der Ferienkontakte verlangt. Er habe geltend gemacht, dass nach der langen Unterbrechung das Kind vom behandelnden Arzt in der Schweiz geeignet auf die Besuche vorbereitet werden müsse und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ärzten in der Schweiz und in Griechenland stattfinden müsse. Nicht nur das Kind, sondern auch er, der Beschwerdeführer, sei vor den böswilligen Handlungen der Mutter zu schützen. Er habe keinesfalls gemeint, dass er die Wiederaufnahme nicht sofort verlange. Er sei der Ansicht, dass zum Schutz des Kindes die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Griechenland zusammenzuarbeiten hätten, wie dies auch das Haager Übereinkommen vorsehe. Zum Strafverfahren in Griechenland macht der Beschwerdeführer geltend, dass dieses nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne. Obwohl die Anzeige unwahr sei, müsse von den griechischen Behörden ermittelt werden; das Verfahren werde langsam fortschreiten, C._____ dürfe aber deswegen nicht seines Kontaktes mit ihrem Vater beraubt werden. Unter Hinweis auf die zahlreichen bei den Akten liegenden Anträge, welche die Beschwerdegegnerin in den vergangenen drei Jahren gestellt habe, macht der Beschwerdeführer geltend, sie handle planmässig und bösartig, um die Kontakte von ihm zu seiner einzigen Tochter zu verunmöglichen. Er behauptet alsdann Pflichtverletzungen seitens der KESB, welche mit der Mutter zusammenarbeite und er macht geltend, es sei ein Fehler des Bezirksrates, dass er die vorsorgliche Regelung nicht aufgehoben habe. Es gebe keine Strafverfolgung gegen ihn, und die KESB dürfe nicht willkürlich ihn und seine Beziehung zur Tochter verurteilen. Der angefochtene Entscheid lasse die Bedürfnisse von C._____ und die besonderen Umstände ausser Acht (act. 2 S. 6 - 12; vgl. auch Beilagen act. 5/1 - 37). In seiner Eingabe vom 19. Juli 2016 (Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni und 6. Juli 2016 [act. 44 - 46 mit Beilagen act. 47]) schildert der Beschwerdeführer das aus seiner Sicht böswillige Handeln der Kindsmut-
- 12 ter jeden Sommer seit der Trennung. Er weist darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Bescheinigung für die Einreichung der Strafanzeige nur den Antrag der Mutter aufzeige und nichts belege (act. 46 S. 4/5). Ausserdem macht er geltend, dass der Rücktritt von Dr. med. D._____ als Therapeutin von C._____ nichts mit ihm zu tun habe, und er beanstandet das Vorgehen der Kindsmutter im Zusammenhang mit der Auswahl der Ärztinnen sowie das Verhalten und die Parteilichkeit der von der Mutter gewählten Ärztinnen (act. 46 S. 5 ff.). Ausserdem rügt er die Art der Therapie, welche bisher nicht habe bewirken können, dass es dem Kind besser gehe; die Therapie werde einzig gestützt auf die ungerechtfertigte Beschuldigung der Kindsmutter wegen sexuellem Missbrauch durchgeführt, obwohl es diesen von seiner Seite nicht gebe (act. 46 S. 10 und S. 12/13, S. 15 ff). Der Beschwerdeführer verlangt ein Zusammenwirken der in beiden Ländern (Schweiz und Griechenland) zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes. Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht macht er geltend, dass bei Besuchen des Kindes dieses unter dem Schutz der griechischen Behörden stehe, was auch er, der Beschwerdeführer befürworte, um die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe zu belegen (act. 46 S. 14). Er wiederholt im Weiteren die seinerseits gegen die Kindsmutter und deren Freund erhobenen Vorwürfe (act. 46 S. 15). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen und macht geltend, dass das Recht des Beschwerdeführers auf zweimaligen telefonischen Kontakt mit der Tochter bereits mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2014 auf einmal wöchentlich beschränkt worden sei. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid sei der telefonische Kontakt gänzlich aufgehoben worden; nur dies könne Gegenstand der Beschwerde sein. Unter Hinweis auf die polizeiliche Befragung von C._____ (KESB-act. 166) sowie die Anhörung durch die KESB (KESB-act. 288) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Beschwerdeführer leider Realität sei; wegen der schlechten Reaktionen des Kindes auf die Anordnung, wieder telefonische Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu pflegen, sei das Kontaktrecht des Beschwerdeführers wieder vollumfänglich aufzuheben (act. 17 S. 2 - 4). Ein Besuchsrecht komme angesichts des dringenden Verdachtes gegen den Beschwer-
- 13 deführer nicht in Frage, gegebenenfalls nur in der Schweiz und im Rahmen eines beaufsichtigten Besuchstreffs während weniger Stunden. Zutreffend sei, dass das Kind durch geeignete kinderpsychiatrische Betreuung begleitet werden müsse wie der Beschwerdeführer geltend mache. Er sei es aber, der durch sein Verhalten sowohl zunächst Dr. D._____ wie nun auch Dr. E._____ so weit gebracht habe, dass diese nicht mehr bereit seien, die Behandlung von C._____ weiter zu führen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Kind den Kontakt zum Vater nicht suche, sondern im Gegenteil die Besuche ablehne; solche Besuche würden für C._____ die Verarbeitung des erlebten sexuellen Missbrauchs erschweren. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Tochter unter Druck zu setzen, wirft dies aber dem Beschwerdeführer vor; dieser könne nicht akzeptieren, wenn jemand seine Einschätzung nicht teile. Schliesslich hält sie fest, dass die Unschuldsvermutung im Strafverfahren nicht dazu führen dürfe, dass C._____ der Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs ausgesetzt werde (act. 17 S. 4 - 10). In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erreicht habe, dass Frau Dr. E._____ die Behandlung von C._____ nicht fortsetze. Ausserdem nahm sie Stellung zu den vom Beschwerdeführer gegenüber den involvierten Personen (Beistand, Ärztinnen) erhobenen Vorwürfen und sie lehnte es als nicht nachvollziehbar ab, dass die griechischen Behörden einbezogen werden sollen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (act. 27). 4.1 Der den Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Entscheid der KESB vom 26. November 2015 hob die telefonischen Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu C._____ gänzlich auf, nachdem diese mit Entscheid vom 10. Juli 2014 von zwei auf einen Kontakt pro Woche reduziert worden waren und eine Beschwerde gegen die Reduktion erfolglos geblieben war. Ob es – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – dem Beschwerdeführer bereits aus prozessualen Gründen verwehrt ist, mehr telefonische Kontakte zu verlangen, als sie bei den Vorinstanzen Gegenstand des Verfahrens waren, kann letztlich offen bleiben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gründe dartun konnte, welche die von ihm verlangte Korrektur des angefochtenen Entscheides zu rechtfertigen vermöchten. Dem prozessualen Einwand stünde überdies die Offizialmaxime, von
- 14 welcher das Kontaktrecht zwischen Kind und Eltern beherrscht ist, entgegen, welche auch einer (Wieder-)Ausdehnung eines telefonischen Kontaktrechtes Raum liesse, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls geboten wäre. 4.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Regelung des Kontaktrechtes unter Hinweis auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 8 E. 3, S. 10 f.). Die Vorinstanz erwog, dass die KESB eine konkrete Gefährdung für C._____ bei Aufrechterhaltung der Skypekontakte nicht habe dartun können und diese insbesondere nicht einzig mit dem hängigen Strafverfahren in Griechenland begründet werden könne, welches noch länger dauern könne und dessen Ausgang völlig ungewiss sei. Auch der (angebliche) Wille von C._____ könne nicht allein entscheidend sein, und aus der nicht näher begründeten fehlenden "Lust" von C._____, mit ihrem Vater zu skypen, könne nicht auf eine Gefährdung ihres Wohls geschlossen werden. Die Vorinstanz sprach sich aber auch gegen eine (Wieder-)Ausdehnung der Skypekontakte aus. Die Einschränkung erfolgte auf Empfehlung der damaligen Ärztin von C._____, der Kinderpsychiaterin Dr. D._____, weil diese zweimalige Skypekontakte pro Woche als für das Kind zu belastend erachtete. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Gründe dartun können, aufgrund derer sich eine Abänderung aufdränge; dass sich die Lage im Vergleich zu damals nicht verbessert habe, sei augenfällig (act. 8 E. 4, S. 11 - 15). Was der Beschwerdeführer dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält (act. 2 S. 3 - 6), vermag nicht zu überzeugen: Vorab ist nicht ersichtlich, dass die Reduktion des Skypekontaktes auf einmal pro Woche (gegenüber 2) eine Schädigung der Beziehung des Vaters mit dem Kind bzw. eine Entfremdung zwischen Kind und Vater bewirken soll. Wie bereits der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 2. März 2015 festgehalten hat (KESB-act. 63 = act. 5/4 S. 10), handelt es sich hier objektiv um eine geringfügige Anpassung des persönlichen Verkehrs. Die vom Beschwerdeführer zitierten und durch entsprechende Berichte dokumentierten allgemeinen kinderpsychiatrischen Erkenntnisse der von ihm genannten Fachpersonen haben sodann keinen Bezug zu den konkret zu beurteilenden Fra-
- 15 gen und sind zum vornherein nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Es genügt schliesslich nicht, wenn der Beschwerdeführer wiederholt, dass die KESB und anschliessend der Bezirksrat Meilen am 2. März 2015 unrichtig entschieden haben sollen, und wenn er die Argumente und Empfehlungen der Ärztin als unzutreffend bezeichnet, indem er ihr seine gegenteilige Auffassung entgegenhält. Der Bezirksrat hat im erwähnten Entscheid vom 2. März 2015, der rechtskräftig ist, in sorgfältiger Abwägung und Auseinandersetzung der vorgebrachten Argumente und auch der ärztlichen Berichte im Rahmen der summarischen Prüfung die vorläufige Reduktion der Skypekontakte bestätigt und die Kontaktregelung als angemessen beurteilt (KESB-act. 63 = act. 5/4 S. 10 - 15). Dass sich die Verhältnisse seither in der Richtung verändert haben sollen, welche im Rahmen einer summarischen Prüfung eine vorläufige (Wieder-)Ausdehnung der Skypekontakte gebieten würde, ist nicht dargetan und ersichtlich, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe die Sistierung des Besuchsrechts akzeptiert und ausgeführt, dass das psychiatrische Gutachten abgewartet werden und eine Empfehlung des Arztes vorliegen müsse (act. 8 S. 15 i.V.m. BR-act. 1 S. 5 und BR-act. 4 S. 3). Letzterer Auffassung schloss sich die Vorinstanz an, und sie erachtete die vorsorgliche Aufhebung des Ferienbesuchsrechts vorläufig als sachgerecht (a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass er nicht auch vor Vorinstanz selbstverständlich die Wiederaufnahme des Besuchsrechts verlangt habe. Er habe nur verlangt, dass das Kind nach der langen Unterbrechung der Besuche hierauf von einem Arzt geeignet vorbereitet werden müsse; das ändere aber nichts daran, dass er die Besuche ab sofort wieder verlange (act. 2 S. 6/7; act. 46 S. 14). 5.2 Mit seinen Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Er macht zwar geltend, es sei ein Fehler, dass der Bezirksrat die Sistierung des Besuchsrechts nicht aufgehoben habe (act. 2 S. 12), und er verlangt die sofortige Wiederaufnahme. Er macht diese aber selbst – wie schon vor Vorinstanz – von einer ärztlichen Vorbereitung und Beglei-
- 16 tung des Kindes abhängig. Er verlangt eine behördliche Zusammenarbeit und bietet auch seine Bereitschaft an, dazu beizutragen. Er verlangt (Schutz-)Massnahmen wie er sie bereits im August 2015 gegenüber der KESB verlangt hatte und über die im Entscheid der KESB vom 26. November 2015, welcher dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, aktenkundig noch nicht entschieden worden ist. Ob die KESB dies während der laufenden Beschwerdeverfahren (ohne Akten) nachholen konnte, ist ausserdem fraglich. Was der Beschwerdeführer letztlich anzustreben scheint, ist die rasche Anordnung medizinischer Massnahmen zum Schutz seiner Tochter und zur Wiedererlangung seiner Kontaktrechte. Die Anträge wird die KESB nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im laufenden Abänderungsverfahren zu behandeln haben. Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 8 S. 16 ff.), um Kindesschutzmassnahmen, für deren erstinstanzlichen Erlass die KESB zuständig ist. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ihm gegenüber in den zahlreichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe zurückweist und unter Einreichung von zahlreichen Beilagen (die im Wesentlichen bereits Teil der Vorakten sind) seinerseits Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin (und ihrem Lebenspartner) erhebt, zeigt sich daraus vor allem die hohe Eskalationsstufe, welcher der Streit zwischen den Parteien nach wie vor aufweist; Gleiches erhellt auch aus den weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2016 (act. 20 mit Beilagen), mit welcher dieser darlegen will, dass ein koordinierter Versuch seitens der Beschwerdegegnerin und der mit ihr zusammenarbeitenden Ärztin Dr. E._____ bestehe, um das Kind von ihm zu trennen. Ebenso ergibt sich dies aus der neuesten Eingabe vom 22. Juli 2016 (act. 46). Nur schon die sich in den Akten manifestierende Konfliktintensität gebietet es, eine Kontaktregelung mit Schutzmassnahmen zu versehen; eine Aufhebung des sistierten Ferienbesuchsrechts ohne solche kann unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommen. Für die erwähnten Schutzmassnahmen ist indes wie gesehen nicht die (zweite) Beschwerdeinstanz, sondern die KESB zuständig.
- 17 - 6. In seiner ergänzenden Eingabe vom 9. Juni 2016 bittet der Beschwerdeführer, einen "permanenten gesetzlichen Vertreter" für das Kind einzusetzen, welcher das Wohl des Kindes sowie seine Rechte vertreten wird (act. 20 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hat sich hiezu in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2016 (act. 27) nicht geäussert. Gesetzliche Vertreter von C._____ sind grundsätzlich die Eltern, soweit ihnen die Rechte nicht entzogen worden sind. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht indes wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Verfahrensbestimmung gilt für alle Verfahren, in denen es um Kinderbelange geht. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (SCHWEIGHAUSER, FamKomm Scheidung Band II, Anhang ZPO, Art. 299 N 5 und N 9 ff.). Eltern und auch die KESB haben ein Antragsrecht (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO), das aber nicht automatisch zu einer Vertretung führt und begründet werden muss. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag nicht begründet. Für C._____ besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft seit 1. April 2014 (KESB-act. 7 und 8). Mit Beschluss der KESB vom 20. August 2015 wurde der Aufgabenkreis erweitert und der Beistand insbesondere auch damit beauftragt, das Wohl von C._____ zu überwachen und sich diesbezüglich mit den behandelnden Therapeuten und der Schule auszutauschen und "vorerst nur B._____ entsprechend anzuleiten und zu unterstützen" (KESB-act. 176). Für die Strafverfahren, welche einerseits gegen die Beschwerdegegnerin und F._____ und andererseits gegen den Beschwerdeführer geführt worden waren, war für C._____ überdies eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt worden (KESB-act. 77 und 118). Der Verfahrensgang zeigt, dass die Kindesinteressen und -rechte angemessen gewahrt und dem Kind für spezifische Fragen neben dem Beistand eine zusätzliche Vertretung bestellt worden war. Ob eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO im bei der KESB laufenden Abänderungsverfahren notwendig sein wird, wird die KESB zu prüfen haben. Für das vorliegende, zweitinstanzliche Beschwerde-
- 18 verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, erscheint die Anordnung einer Kindesvertretung indes jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium und bei dem zu erwartenden Ausgang des Verfahrens gemäss den vorstehenden Erwägungen, als nicht verhältnismässig. Der (sinngemäss) gestellte Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung ist daher abzuweisen. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung für C._____ ist abzuweisen.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Bei der Festlegung der Entscheidgebühr ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass das Verfahren beidseits äusserst aufwändig geführt wird, auf der andern Seite indes vorsorgliche Massnahmen zu beurteilen waren, die sich auf zwei kleinere Teilfragen beschränkten. Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- (§ 5 und § 8 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Diese ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine (als Folge eines unzulässigen Antrages) leicht reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei das Skype-/Telefonkontaktrecht des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis.
- 19 und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 35 und 36/1-2/1-16, act. 37, 38, 39 ,40, act. 42 und 43, 44, act. 45, 46 und act. 47/1-35, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 20 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Griessen
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 15. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei das Skype-/Telefon-kontaktrecht des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der (sinngemässe) Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer Kindesvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 35 und 36/1-2/1-16, act. 37, 38, 39 ,40, act. 42 und 43, 44, act. 45, 46 und act. 47/1-35, die Kindes- und Erwachsenenschut... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...