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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.05.2016 PQ160030

10. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,926 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Kosten

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 14. April 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2015.84 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008. Der Vater von C._____, B._____, gelangte gegen Ende November 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan nur: KESB). Der Sache nach beantragte er, es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ einzuräumen und es seien durch die KESB die Regelungen eines angemessenen persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. August 2015 erteilte die KESB den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge und traf die Regelungen zum persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Darüber hinaus errichtete die KESB u.a. für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte die Beiständin und legte deren Aufgaben fest (vgl. KESB-act. 51). 1.2 Mit dem Beschluss der KESB konnte sich die Mutter von C._____, A._____, nicht anfreunden. Sie liess daher dem Bezirksgericht Zürich am 4. September 2015 eine Beschwerde zukommen, die das Bezirksgericht zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 8. September 2015 an den Bezirksrat Zürich überwies (vgl. act. 6/1 und 6/1/1). Sie beschwerte sich dabei über die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der Beistandschaft für C._____. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2015 zeigte der Bezirksrat den Eingang der Beschwerde an und wies u.a. die Parteien auf die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Möglichkeit und die Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege hin (vgl. act. 6/3). Danach führte der Bezirksrat sein Verfahren durch. Mit Urteil vom 14. April 2016 wies der Bezirksrat die Beschwerde von A._____ ab (vgl. act. 8 [= act. 3 = act. 6/12], dort S. 12). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- auferlegte der Bezirksrat zu drei Vierteln (entsprechend Fr. 750.-) A._____, im Übrigen B._____ (vgl. act. 8, S. 12, Dispositivziffer II), Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sprach er keine zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffer III).

- 3 - 1.3 Mit der vom Bezirksrat in den Dispositivziffern II und III des Urteils vom 14. April 2016 vorgenommenen Kosten- und Entschädigungsregelung ist A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) nicht einverstanden, weshalb sie sich mit Schreiben vom 26. April 2016 an die Kammer wandte (vgl. act. 2). Im Wesentlichen macht sie darin geltend, sie habe aus guten Gründen ihre Beschwerde erhoben. Und sie müsse den Entscheid des Bezirksrates akzeptieren, u.a. weil sonst noch mehr Rechnungen auf sie zukämen, welche sie nicht begleichen könne. Hinzu sei ihr eine Prozessentschädigung verweigert worden, ohne Kenntnis ihrer finanziellen Lage. Sie wäre bereit, Fr. 500.- zu bezahlen, jedoch nicht mehr. Und sie schliesst ihr Schreiben wie folgt: "Wie gehen Sie hier nun weiter vor?" (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt. B._____, dem Beschwerdegegner, ist indessen noch ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Zu beachten ist sodann, dass mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet werden. Gemeint sind damit im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (vgl. dazu beispielhaft STECK, in: BSK-ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21), die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-

- 4 tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine Entscheide zur Sache stellen indes Entscheide der Gerichte über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten, die mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO zu folgen haben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Diese sog. gerichtlichen Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich die Art. 320-322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Beschwerde hat daher sowohl einen genauen Antrag als auch eine Begründung zu umfassen. Bei Laien wie der Beschwerdeführerin genügt es, wenn aus der Beschwerde ersichtlich wird, wie die Beschwerdeinstanz nach ihrer – der Beschwerdeführerin – Auffassung zu entscheiden hat und inwiefern der angefochtene Entscheid – hier der des Bezirksrats – nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Fehlt es an einem solchen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind sodann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit der Beschwerde einzig die Verteilung der Prozesskosten durch den Bezirksrat an. Dem Sinn nach kann ihrer Beschwerde (act. 2) als Antrag entnommen werden, es sei der auf sie entfallende Anteil der Gerichtskosten auf Fr. 500.- festzusetzen und ihr eine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerde enthält sodann eine Begründung, auch wenn diese nur sehr rudimentär ist (vgl. a.a.O.). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht von daher nichts entgegen. Der Bezirksrat hat die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO vorgenommen. Dabei ging er davon aus, die Streitigkeit alleine um die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge hätte eine je hälftige Kostenverlegung gerechtfertigt. Der Bezirksrat berücksichtigte damit – obwohl die Beschwerdeführerin unterlag – insoweit eine Beschwerdeführung in guten Treuen sowie zusätzlich den Gesichtspunkt, dass eine familienrechtliche Streitigkeit vorlag. Der Bezirksrat berücksichtigte zudem, dass sich die

- 5 - Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht bloss auf die Anfechtung der Anordnung der KESB zur gemeinsamen elterliche Sorge begnügte, sondern ebenfalls die Errichtung der Beistandschaft für C._____ ablehnte (vgl. act. 8 S. 10 f.). Letzteres gewichtete er – sachlich richtig – als Unterliegen der Beschwerdeführerin. Und er ging davon aus, dieses zusätzliche Unterliegen rechtfertige es, der Beschwerdeführerin mehr Kosten aufzuerlegen als im Regelfall blosser Beschwerdeführung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. a.a.O.). Mit diesem Gesichtspunkt befasst sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht. Sie übergeht ebenso, dass die Verlegung der Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO ohnehin schon ein Abweichen von der allgemeinen Regel des Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellt, welche es grundsätzlich erlaubt hätte, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen (denn auch in Kindesschutzsachen ist der Grundsatz zu beachten, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht; in Rechtsmittelverfahren ist das die unterliegende Partei). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unbegründet ist ebenso die Auffassung der Beschwerdeführerin, es hätte ihr eine Prozessentschädigung ausgerichtet werden müssen. Prozessentschädigungen heissen in der Sprache der ZPO Parteientschädigungen. Sie sind Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), die nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen sind (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Zu leisten hat sie die Partei, die unterlegen ist, an die obsiegende Gegenpartei. Bei einer Kostenverlegung je zur Hälfte, wie sie die Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten scheint, obsiegt keine Partei, weshalb auch keine dazu zu verpflichtet werden kann, der anderen eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin unterlag indessen im bezirksrätlichen Verfahren, das sie mit ihrer Beschwerde angehoben hat, zu ¾, weshalb sie grundsätzlich dazu hätte verpflichtet werden können, dem Beschwerdegegner, der zu ¾ obsiegte, eine auf ein Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Bezirksrat hat davon – unter Hinweis darauf, es seien keine bedeutenden Umtriebe entstanden (vgl. act. 8 S. 11) – zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgesehen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls zu übersehen scheint. Der Beschwerdegegner liess das sodann unangefochten, weshalb es dabei bleibt.

- 6 - Nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine Prozessentschädigung im Kontext mit Hinweisen zu ihrer finanziellen Lage (vgl. act. 2) meint, sie hätte vom Bezirksrat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gemäss den Grundsätzen der unentgeltlichen Prozessführung von Kosten befreit werden müssen. Die unentgeltliche Prozessführung befreit allerdings nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Sie ist zudem nur dann zu bewilligen, wenn darum ersucht wird (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das Ersuchen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dartut sowie belegt (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Darüber hat der Bezirksrat die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Beachtung von Art. 97 ZPO aufgeklärt (vgl. act. 6/3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend (vgl. act. 6/1/1 und act. 6/4 ff.), sie habe den Bezirksrat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, und sie behauptet auch nicht, sie habe ihre finanzielle Lage dem Bezirksrat gegenüber offen gelegt. Ihre Beschwerde bleibt daher ebenfalls insoweit offensichtlich unbegründet. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was die Beschwerde nur schon ansatzweise als begründet erscheinen liesse. Sie bleibt damit insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3. Der Streitwert beträgt aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin Fr. 250.-. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

- 7 - 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 10. Mai 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) s... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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