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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2016 PQ150078

4. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·319 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Frist zum Beantworten einer Beschwerde

Volltext

§ 66 EG KESR, Frist zum Beantworten einer Beschwerde. Die Frist zum Beantworten einer Beschwerde ist nicht erstreckbar.

Vor KESB war die Neuregelung der elterlichen Sorge streitig. Für die Dauer dieses Verfahrens ordnete die KESB vorsorgliche Massnahmen an, was ein Elternteil an den Bezirksrat weiterzog. Dieser führte eine Verhandlung mit den Eltern durch. In der Folge entschied er über die Regelung der Kontakte zum Kind und wies die KESB an, ihr "Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie das Hauptverfahren" abzuschreiben. Dagegen wird beim Obergericht Beschwerde geführt.

(aus einer Verfügung des Obergerichts:)

X. führt mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 Beschwerde, das ist innert 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides. Der Bezirksrat hat als Frist 30 Tage angegeben. Das ist dann richtig, wenn er einen End-Entscheid fällt. Dem Wortlaut des Dispositivs nach scheint er das getan zu haben: die KESB wird angewiesen, ihr Verfahren abzuschreiben (Dispositiv Ziff. II b). Ob das richtig war, wird zu überlegen sein. (…). Für die Frage der Frist zum Beantworten der Beschwerde ist aber nur darauf abzustellen, dass es der Form nach um einen End- Entscheid geht. Dieser kann innert 30 Tagen angefochten werden, und in Analogie zu den Art. 311 f. und Art. 314 resp. Art. 321 f. ZPO ist die Frist zur Beantwortung gleich zu bemessen. Das EG KESR sagt das nicht ausdrücklich, es ist aber so auszulegen oder allenfalls modo legislatoris zu ergänzen (Art. 1 ZGB). Damit ist die Frist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR). Es wird verfügt: 1. Dem Beschwerdegegner wird eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Beschwerde schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantworten. (…) Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: PQ150078-O/Z01

Es wird verfügt: 1. Dem Beschwerdegegner wird eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Beschwerde schriftlich in 2-facher Ausfertigung zu beantworten. (…)

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