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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2016 PQ150067

13. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,645 Wörter·~43 min·2

Zusammenfassung

Regelung des persönlichen Verkehrs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 13. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 30. September 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2014.49 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010 in D._____, dem damaligen Wohnort des Vaters von C._____. Die Vaterschaft wurde bereits Tage vor der Geburt anerkannt. Einige Monate nach der Geburt von C._____ trennten sich die Parteien (vgl. KESB-act. 6, S. 2) bzw. trennte sich offenbar die Mutter vom Vater (vgl. KESB-act. 31, S. 2). Die elterliche Sorge kommt allein der Mutter A._____ zu, bei der C._____ zusammen mit seinem im Sommer 2006 geborenen Halbbruder E._____ wohnt. Der Vater von E._____, Dr. med. F._____, lebt mit seiner Familie nahe bei G._____ (vgl. KESBact. 14). E._____ ist dort jeweils zu Besuch (vgl. KESB-act. 30 S. 3). A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) ist von Beruf Pilotin und heute offenbar im Rang eines Kapitäns für eine …fluggesellschaft tätig. Der Arbeitsort liegt in Luxemburg (vgl. act. 2 S. 4). Der Vater, B._____ (fortan: der Beschwerdegegner), arbeitet offenbar als selbständiger Garagist und Autohändler in H._____ (vgl. KESB-act. 30 [S. 3] und 56 [S. 1]). Er ist seit einiger Zeit verheiratet (vgl. etwa act. 7/1 S. 14) und wurde im vergangenen Jahr Vater eines weiteren Halbgeschwisters von C._____. 1.2 Nach der Geburt von C._____ wandte sich die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde I._____ an die Beschwerdeführerin mit der Bitte, sich bei ihr zu melden zwecks Ausarbeitung einer Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung (vgl. KESB-act. 4). Die Beschwerdeführerin meldete sich nicht bei der Behörde. Dieser ging hingegen im November 2010 eine Gefährdungsmeldung des Stadtspitals Triemli zu, in dem sich die Beschwerdeführerin wegen einer Erschöpfungsdepression aufgehalten hatte. In der Meldung wurde die Befürchtung geäussert, die Beschwerdeführerin, welche ihr vorgeschlagene Entlastungsmassnahmen abgelehnt habe, sei vielleicht nicht in der Lage, die Betreuung von C._____ ausreichend wahrzunehmen (vgl. KESB-act. 6). Anfang Dezember 2010 ordnete die Vormundschaftsbehörde für C._____ eine Beistandschaft i.S. des aArt. 308 Abs.

- 3 - 2 ZGB an (vgl. KESB-act. 9) und ernannte am 10. Januar 2011 lic. iur. J._____ zur Beiständin mit der Aufgabe, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber den Eltern zu wahren und notfalls gerichtlich durchzusetzen (vgl. KESB-act. 13). Ende März 2011 wandte sich der Vater von E._____, F._____, an die Vormundschaftsbehörde, um seine Sorgen darüber bei der Behörde zu deponieren, dass E._____ seit dem Eintritt in die Schule regelmässig fremdbetreut werde und sich der Kontakt mit der Beschwerdeführerin als harzig erweise, seit er – F._____ – ihr das Angebot unterbreitet habe, E._____ in seine Familie zu integrieren (vgl. KESB-act. 14). Im November 2011 gelangte die Beiständin J._____ mit einer Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde (vgl. KESB-act. 15). Darin schilderte sie knapp die Schwierigkeiten mit beiden Parteien, mit denen sie bei ihren Bemühungen, für C._____ Unterhaltsbeiträge des Vaters zu erlangen, konfrontiert wurde. Sie ersuchte weiter, der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung eine Entlastung zu besorgen sowie einen Abklärungsbericht einzuholen wegen des physischen und psychischen Ausnahmezustandes, in dem sich die ebenfalls wirtschaftlich überforderte Beschwerdeführerin befinde. Gebeten wurde schliesslich ebenfalls, für den Kontakt zwischen Vater und C._____ eine Besuchsrechtsregelung zu treffen, weil Kontakte bislang gefehlt hätten, was zu entsprechenden Vorwürfen geführt habe (vgl. a.a.O.). 1.3 Die Vormundschaftsbehörde hörte in der Folge die Beschwerdeführerin an und holte danach einen Abklärungsbericht ein (vgl. dazu KESB-act. 19-22). Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung am 2. Dezember 2011 im Wesentlichen zu Protokoll, sie wolle ihre Arbeit nicht aufgeben, aber es müsse die Betreuungssituation für ihre Kinder während der Arbeitszeiten besser gelöst werden. Sie wünsche Unterstützung und eine Intensivabklärung (vgl. KESB-act. 18). Parallel dazu versuchte die Vormundschaftsbehörde eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten. Nach erfolglosen Anläufen (vgl. KESB-act. 23 ff.) kam es zu einem ersten Gespräch am 25. Mai 2012, zu dem der Beschwerdegegner – wie von der Behörde gewünscht – einen Vorschlag mitbrachte (vgl. KESBact. 27), nicht hingegen die Beschwerdeführerin, welche darauf verwies, es müsse ihre spezielle Situation berücksichtigt werden und ebenso die spezielle Situati-

- 4 on ihres Sohnes (vgl. KESB-act. 29). Auf ein Gespräch über den vom Beschwerdegegner mitgebrachten Vorschlag liess sich die Beschwerdeführerin nicht ein; sie erweckte dabei den Eindruck von Überforderung. Wegen des damals noch in Bearbeitung stehenden Abklärungsberichtes wurde ein neuer Termin für die Besprechung der Besuchsrechtsregelung auf den 15. September 2012 vereinbart, verbunden mit der Bitte an die Beschwerdeführerin, auch einen Vorschlag dazu mitzubringen (vgl. KESB-act. 29). Der Rechenschaftsbericht der Beiständin J._____ sowie der Abklärungsbericht wurden der Vormundschaftsbehörde im Juni bzw. Juli 2012 erstattet (KESBact. 31 und 30). Die Beiständin legte darin u.a. dar, dass sich der in der Unterhaltsfrage gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Prozess vor dem Bezirksgericht Uster im Stadium der schriftlichen Replik befinde; ein baldiger Abschluss sei nicht zu erwarten (Streitpunkt ist offenbar das Einkommen des Beschwerdegegners aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Sowohl der Bericht der Beiständin als auch der Abklärungsbericht erwähnen eine nicht immer einfache Kommunikation mit der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-act. 31 S. 2: sehr viele Telefonate und umfangreicher Mailverkehr; Instruktion der Beiständin erschwert; vgl. ferner KESB-act. 30, etwa S. 5 [Missverständnisse, vergebliche Versuche], 7 und 8). Der Abklärungsbericht verweist zudem wiederholt auf eine Belastung der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-act. 30 S. 2, 7) sowie eine damit einhergehende Überforderung wegen des Unterhaltsprozesses sowie der ungeklärten Besuchsrechtsregelung (vgl. a.a.O., S. 7). Zur ungeklärten Besuchsrechtsregelung wird im Abklärungsbericht vermerkt, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Vater von C._____ an der Verhandlung bei der Vormundschaftsbehörde am 25. Mai 2012 "gut vorbereitet" gewesen und habe "von sich aus einen Vorschlag mitgebracht" (a.a.O., S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich vom ausformulierten Vorschlag des Vaters von C._____ überfahren gefühlt (vgl. a.a.O.). Weiter wird vermerkt, die Beschwerdeführerin beschreibe die Trennung der Parteien aus verschiedenen Gründen als traumatisch. Zwischen den Parteien bestünden unüberbrückbare Differenzen. Entsprechend schwierig sei der Kontakt zwischen ihnen (vgl. a.a.O., S. 3) und habe die Mutter von C._____ ein ambivalentes Verhältnis zum Vater C._____s:

- 5 - Einerseits stelle sie die Verlässlichkeit des Vaters in Frage (vgl. a.a.O., S. 3 und 7). Anderseits erwarte sie von ihm, dass er C._____ regelmässig hüte und seiner Unterhaltspflicht nachkomme (vgl. a.a.O., S. 7). Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie auf verbindliche Besuchszeiten angewiesen (vgl. a.a.O., S. 3). Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls sehr daran gelegen, eine alters- und kindergerechte Vereinbarung des Besuchsrechts für C._____ anzustreben (vgl. a.a.O., S. 8). Thematisiert wird im Abklärungsbericht schliesslich auch noch ein Gefühl der Beschwerdeführerin, von Institutionen wie z.B. Behörden, Gerichten oder der Schule missverstanden zu werden und am Schluss als "Verliererin" dazustehen (vgl. a.a.O., S. 5). Empfohlen werden – auch deswegen – für die Beschwerdeführerin rechtlicher Beistand und eine berufsmässige (sog. professionelle) Hilfe, wie z.B. eine Familienbegleitung, ein Mentalcoach oder Ähnliches (vgl. a.a.O., S. 8). 1.4 Nach Auffassung der Vormundschaftsbehörde ergab der Abklärungsbericht keine hinreichenden Erkenntnisse dazu, wie es den Kindern der Beschwerdeführerin geht. Daher fand am 23. August 2012 eine Besprechung zwischen den mit dem Abklärungsbericht befassten Personen und der fallführenden Mitarbeiterin der Vormundschaftsbehörde statt. Dabei wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe unter enormem Druck und werde durch die laufenden Verfahren betreffend Unterhalt und Besuchsregelung zusätzlich belastet. Es wurde eine Ergänzung des Gutachtens vereinbart sowie die Empfehlung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mit einer Psychologin, damit die Beschwerdeführerin psychologisch unterstützt werden könne (vgl. KESB-act. 32). Mit Beschlüssen vom 25. September und 20. November 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde für die Besuchsrechtsregelung eine Mediation bei lic. phil. I K._____ an und leistete dafür sowie für eine Familienbegleitung subsidiäre Kostengutsprache (vgl. KESB-act. 33 f.). Im Februar 2013 wandte sich die Beiständin J._____ an die infolge Rechtswechsels neu verantwortliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan: KESB) und wies u.a. auf die nach wie vor fehlende Besuchsrechtsregelung hin. Es wurde darauf von der KESB ein Gespräch mit der Beiständin und der Beschwerdeführerin im März 2013 geplant (vgl. KESB-act. 35). Die Beiständin

- 6 teilte der KESB am 6. Februar 2013 mit, die Beschwerdeführerin möchte an diesem Gespräch nicht teilnehmen; sie habe daher ihr und dem Beschwerdegegner empfohlen, sich selbst an die KESB zu wenden (vgl. KESB-act. 37). Beide Parteien befolgten den Rat der Beiständin (vgl. KESB-act. 36 und 38 f.). Die Beschwerdeführerin unterbreitete dabei erstmals selbst einen Vorschlag, der nach Kindesalter abgestufte regelmässige Kontakte vorsah, vorab jeden Donnerstagnachmittag, ab dem Schulalter ein fixes Besuchswochenende pro Monat sowie Ferien von drei Wochen, zuzüglich weiterer Besuche an Wochenenden nach Absprache (vgl. KESB-act. 39). Wert legte die Beschwerdeführerin darauf, dass der Vater das Kind alleine betreut und dass im Übrigen besondere Rücksicht auf ihre beruflichen Pläne sowie die Hobbys des Sohnes genommen wird. In ergänzenden Ausführungen legte sie zudem u.a. Wert darauf, dass ebenfalls Rücksicht auf das Wohl des älteren Bruders E._____ genommen werde sowie auf das Familienleben von Mutter und Söhnen. Damit verband sie u.a. den Hinweis, dass sie wegen ihres Berufes und der damit einhergehenden Organisation des Familienlebens auf Regelmässigkeit der Kontakte bzw. Besuche von Vater und Sohn angewiesen sei (vgl. KESB-act. 38). Schliesslich wies sie auch noch darauf hin, der Beschwerdegegner nehme nach ihrer Auffassung eine extreme fundamentalistische religiöse Einstellung ein, was von offizieller Seite trotzdem nicht zum Thema gemacht werde (vgl. a.a.O.). 1.5 Am 28. Februar 2013 teilte die mit der Mediation beauftragte K._____ der KESB mit, die Kontakte zwischen Vater und Sohn würden nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Kurzfristige Absagen und Verschiebungen vor allem des Beschwerdegegners hätten indessen wiederholt zu Unterbrüchen geführt; der Donnerstag als Besuchstag sei für den Vater problematisch, weil er eigentlich arbeiten müsse. Regelmässige Kontakte lägen im Interesse des Kindes. Zudem habe es während eines Kuraufenthaltes der Beschwerdeführerin Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin habe deswegen das Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren und sehe in der Fortführung der Gespräche keinen Zweck (vgl. KESBact. 41). Im März 2013 teilte die KESB den Parteien mit, es sei eine behördliche Regelung der Besuche notwendig, weshalb die Parteien demnächst durch L._____,

- 7 - Abklärungsdienst der KESB, kontaktiert werden würden (vgl. KESB-act. 42). In der Folge wurden die Parteien angehört, die Beschwerdeführerin zweimal, nämlich am 18. März und am 14. Mai 2013 (vgl. KESB-act. 45 f. und 52), der Beschwerdegegner einmal am 25. April 2013 (vgl. KESB-act. 49 f.). Am 21. Dezember 2013, nach weiteren Abklärungen im November 2013, verfasste L._____ einen Bericht zur "Besuchsrechtsregelung" zuhanden der KESB (vgl. KESB-act. 56). Darin hielt sie im Wesentlichen u.a. fest, Besuche fänden immer noch statt (vor allem an Donnerstagnachmittagen). Die Eltern seien beruflich sehr engagiert, die Mutter sei auf die Hilfe einer Tagesmutter angewiesen, was zuweilen zu das Kind belastenden Betreuungswechseln führe. Die Eltern seien sehr zerstritten. Sie lehnten ein gemeinsames Gespräch ab. Streitpunkt seien die Besuche; die Mutter erachte den Vater als unzuverlässig, währendem der Vater kritisiere, die Mutter habe kein Verständnis dafür, dass er aus beruflichen Gründen nicht durchwegs an Donnerstagen einfach frei machen könne und er doch jeweils vorher mitteile, wenn es ihm nicht gehe. Schwierigkeiten bereiteten auch die Übergaben – der Vater befürworte einen neutralen Übergabeort, die Mutter wolle, dass dann der Vater für die Übergaben besorgt sein müsse. Sie wünsche möglichst keinen Kontakt zum Vater, weil sie Distanz brauche. Die Vorschläge der Parteien für eine Besuchsregelung differierten. Die Unterhaltsfrage sei immer noch nicht entschieden (vgl. KESB-act. 56). Thematisiert wurde von L._____ auch die Angehörigkeit des Beschwerdegegners zu einer evangelikalen Glaubensgemeinschaft. Endlich legte L._____ Empfehlungen für eine Besuchsrechtsregelung vor, die bis zum Eintritt von C._____ in die Schule Besuche an jedem Donnerstagnachmittag vorsah mit dem Dienstag als Ausweichtermin, danach Wochenendbesuche je am ersten und dritten Wochenende eines Monats, zuzüglich Regelungen zu den Feiertagen und ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen, jeweils nach Absprache Ende des vorangehenden Jahres (vgl. KESB-act. 56). Am 23. Dezember 2013 erstattete die für die Regelung des Kindesunterhaltes bestellte Beiständin J._____ ihren Rechenschaftsbericht (unakturiertes Aktenstück, angeheftet an KESB-act. 73). Die Beiständin, welche in der Person von Rechtsanwalt M._____ einen Rechtsvertreter beigezogen hatte, rekapituliert darin

- 8 den Stand des gerichtlichen Verfahrens zum Unterhalt sowie ein Gespräch, das sie mit der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt M._____ geführt hatte. In diesem Gespräch sei es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum gegangen, ihre Verunsicherung über den schleppenden Verlauf des Verfahrens und die von ihr behauptete schwere Erreichbarkeit von Rechtsanwalt M._____ zur Sprache zu bringen (vgl. a.a.O., S. 3). Die Beiständin konnte sich indessen der korrekten Verfahrensführung versichern und verwies zum besseren Verständnis der Beschwerdeführerin auf deren gesundheitliche Situation im damaligen Zeitpunkt (anstehende Reha wegen Bandscheibenproblematik), die beruflichen und wirtschaftlichen Belastungen sowie die konflikthafte Besuchssituation. Sie merkte zudem an, dass sie den Eindruck habe, beide Parteien lebten an der Grenze der Belastbarkeit. Sie habe deshalb ein klärendes Gespräch mit der KESB angeregt. Die Beschwerdeführerin habe dergleichen vehement abgelehnt und zusätzlich zu Rechtsanwalt M._____ auf eigene Kosten auch noch Rechtsanwalt N._____ beigezogen, der Rechtsanwalt M._____ wertvolle Impulse habe vermitteln können (vgl. a.a.O.). 1.6 Am 19. Februar 2014 hörte die KESB zu den Empfehlungen von L._____ (KESB-act. 56) den Vater an (vgl. KESB-act. 60), am 11. März 2014 die Mutter (KESB-act. 61). Dabei befürwortete die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, deren Zweck der Beschwerdegegner nicht einsah. Die KESB tätigte in der Folge Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Besuchsrechtsbeistandschaft. Sie zog den Schlussbericht der mit Ablauf des Januar 2014 beendeten Familienbegleitung der Beschwerdeführerin bei (vgl. KESBact. 63 f.). Zum einen verweist der Schlussbericht u.a. darauf, dass die endgültige Regelung der Unterhalts- und Besuchsrechtsregelung für die Beschwerdeführerin wichtig sei; durch die ungeklärte Situation sei die Beschwerdeführerin wiederholt belastet worden, namentlich auch, weil der Beschwerdegegner gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wiederholt seine Besuche abgesagt habe. Zum anderen befasst sich der Bericht u.a. mit den beruflich bedingten tagelangen Absenzen der Beschwerdeführerin und der Betreuung der Kinder durch Au-Pair bzw. eine "...", erwähnt die konflikthafte Beziehung der Parteien sowie die religiöse Orientierung des Vaters, die die Mutter beanstandet, und hebt endlich das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach psychischer Stabilität hervor (vgl. KESB-act. 64). Im Vor-

- 9 dergrund der Beurteilung und der Prognose des Schlussberichts stehen deshalb die Belastung der Beschwerdeführerin und die Auffassung, dieser könne eine vertrauensvolle psychotherapeutische Begleitung helfen, um im Umgang mit schwierigen Lebenssituationen sicherer und autonomer zu werden und eigene Muster der Beziehungsgestaltung zu erkennen und zu verändern. Klar sei, dass für die Söhne die Belastung der Mutter und die z.T. unsteten Lebensumstände in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich spürbar geworden seien und es eine Herausforderung für die Kinder sei, damit umzugehen (vgl. a.a.O., S. 5). Im Juni 2014 notierte L._____, beide Eltern seien nach Telefonaten mit ihr mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft einverstanden (vgl. KESB-act. 66). Der Beschwerdegegner habe darauf hingewiesen, dass er den Sohn jeweils an den Donnerstagen sehe und nur drei Mal den Termin nicht habe wahrnehmen können (vgl. a.a.O.). Ende Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an die KESB und bat um die Bestellung eines Beistandes im Hinblick auf den Eintritt von C._____ in den Kindergarten. Sie wies zudem auf ihre Bildung und Lebenserfahrung und darauf hin, dass sie von Berufs wegen gewohnt sei, rechtzeitig und wenn nötig einzuschreiten. Bisher habe sie aus Furcht und wegen der Belastungen den Kindsvater des Kleinen gewähren lassen – doch sei sie es ihren Kindern schuldig, für Bedingungen zu sorgen, welche ein organisierbares Familienleben und Geborgenheit zuliessen. Das sei schlussendlich wohl fundamental und höher zu gewichten als der momentane Kontakt zum Vater (vgl. KESB-act. 70). Das kjz O._____, welches die Eltern seit der Geburt von C._____ immer wieder in Abständen unterstützte, hielt gegenüber der KESB fest, die Situation sei seit Jahren unverändert. Auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, etwas zu verändern, sei kaum vorhanden; zudem fehle es an der Bereitschaft, mit dem Vater am gleichen Tisch etwas zu besprechen (vgl. KESB-act. 69). Am 19. August 2014 meldete sich der Beschwerdegegner bei der KESB. C._____ sei ihm nicht übergeben worden, das sei nicht das erste Mal. Die Beschwerdeführerin sei unzufrieden mit der Unterhaltsfrage. Er wolle für sein Kind da sein und es sehen. Zudem erkundigte er sich nach dem Stand der Dinge in Bezug auf die Beistandschaft (vgl. KESB-act. 72).

- 10 - 1.7 Am 9. September 2014 fällte die KESB einen Entscheid (vgl. KESB-act. 73 [= act. 7/3]), in dem sie den Rechenschaftsbericht der Beiständin J._____ genehmigte sowie die Fortführung der Beistandschaft bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses anordnete. Weiter traf sie folgende Regelung (vgl. a.a.O., S. 12 f.): 1. Gestützt auf Art. 273 ZGB wird der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater, B._____, geb. tt.mm.1966, von ..., wohnhaft ... [Adresse], einerseits und dem Kind, C._____, geb. tt.mm.2010, von Zürich ZH, der elterlichen Sorge von A._____ unterstellt, wohnhaft in ... [Adresse], andererseits wie folgt geregelt: a) Bis Eintritt des Kindes in den Kindergarten ist der Kindsvater berechtigt, C._____ jeweils am Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kann er das Besuchsrecht nicht ausüben, hat er dies der Kindsmutter jeweils 14 Tage im Voraus mitzuteilen und kurz zu begründen. b) ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten ist der Kindsvater berechtigt, C._____ je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Ostersamstag von 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstmontag von 12.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sodann ist er nach Absprache mit der Kindsmutter jeweils anfangs Dezember berechtigt, C._____ entweder über die Weihnachtstage (23. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) oder über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; c) ab Eintritt des Kindes in die erste Primarschulklasse ist der Kindsvater zusätzlich zur Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 b) berechtigt, C._____ jährlich während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kindsvater teilt der Kindsmutter zwei Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Auf vorgängig bekannt gegebene Ferienpläne der Kindsmutter ist Rücksicht zu nehmen. Weitere Besuchs- und Ferienbesuchsrechte bleiben der individuellen Vereinbarung der Kindseltern, unter Rücksichtnahme auf das Wohl und die Interessen von C._____ sowie allenfalls mit Hilfe des Beistandes, überlassen. 2. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und dem Beistand den Auftrag erteilt: a) Die Kindseltern bei der Organisation und der Umsetzung des Besuchsrechts (insbesondere auch der Ferien- und Feiertage) zu unterstützen und dieses zu überwachen; b) auf eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Kindseltern betreffend die Ausübung des Besuchsrechts und die damit zusammenhängenden Übergaben des Kindes hinzuwirken.

- 11 - 3. Als Beistand mit den in Dispositiv Ziffer 2 genannten Aufgaben wird P._____, kjz, Jugend- und Familienberatung, ... [Adresse], ernannt mit dem Auftrag: a) Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) sobald als nötig, erstmals ordentlicherweise per 31.08.2016 Bericht zu erstatten. 2. - 2.1 Mit diesen Regelungen war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie wandte sich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 durch ihren Rechtsvertreter an den Bezirksrat (vgl. act. 7/1 ff.). Sie beantragte dabei im Wesentlichen eine Abänderung der Ziffern 1 a) und b) sowie 2 a) des Entscheides der KESB (vgl. act. 7/1 S. 2 f.). Im Wesentlichen wünschte sie zunächst, die Regelung gemäss Ziffer 1 a) solle bis zum Eintritt von C._____ in das schulpflichtige Alter gelten, also auch während des Kindergartenbesuchs von C._____. Weiter wünschte sie, die Ansprüche des Vaters auf Besuche an Wochenenden gemäss Ziffer 1 b) nur grundsätzlich festzusetzen; die datumsmässige konkrete Festlegung der Termine solle hingegen ihren Einsatzplänen angepasst werden, und zwar so, dass C._____ gleichmässige Wochenendzeiten mit ihr und dem Vater verbringen könne. Entsprechend wünschte sie eine Anpassung von Ziffer 2 a) des Entscheids der KESB. Schliesslich wünschte sie zwei Weisungen an den Vater: Erstens solle dieser den Sohn weder direkt noch indirekt religiös beeinflussen, sondern ihr – der Beschwerdeführerin – religiöses Bestimmungsrecht über C._____ respektieren. Zweitens habe der Vater dann, wenn während der Besuche von C._____ medizinische Probleme auftauchen sollten, die eine Untersuchung bzw. Behandlung durch eine medizinische Fachperson verlangten, unverzüglich eine solche Fachperson aufzusuchen. 2.2 Der Bezirksrat zog in der Folge die Akten der KESB bei und liess ebenso die KESB sich vernehmen. Die KESB reichte ihre Vernehmlassung am 18. November 2014 ein (vgl. act. 7/9). Danach setzte er dem Beschwerdegegner Frist an, um die Beschwerde zu beantworten. Diese Antwort datiert vom 21. Januar 2015 (vgl. act. 7/14). Weiter ersuchte der Bezirksrat den mit Entscheid der KESB für die Überwachung des persönlichen Verkehrs vorgesehenen Beistand um eine Stellungnahme im Namen von C._____ (vgl. act. 7/16). Die Stellungnahme ging gegen Ende Februar 2015 beim Bezirksrat ein (vgl. act. 7/20); Letzterer sah sich

- 12 hernach veranlasst, der Beschwerdeführerin Frist für eine schriftliche Replik einzuräumen, welche am 5. Mai 2015 erstattet wurde (vgl. act. 7/24). Es folgte noch eine Ergänzung zur Replik (vgl. act. 7/27). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2015 setzte der Bezirksrat dem Beschwerdegegner Frist zur Duplik an (vgl. act. 7/26). Die Duplik wurde mit Schriftsatz vom 14. Juni 2015 erstattet (vgl. act. 7/30 f.); dabei merkte der Beschwerdegegner an, er habe mittlerweile die rückständigen Unterhaltsbeiträge bezahlt (vgl. act. 7/30 S. 3). Weiter stellte er den Antrag, hinsichtlich der Vorwürfe der Beschwerdeführerin betreffend seine religiöse Orientierung und deren Auswirkungen im Alltag sein Haus zu besuchen sowie sein Geschäft und die Kirche, in die er zu gehen pflegt, und zudem die Nachbarn zu befragen (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2015 zugestellt (vgl. act. 7/32). 2.3 Am 30. September 2015 fällte der Bezirksrat sein Urteil in der Sache, im Wesentlichen wie folgt (vgl. act. 6 [act. 7/34 = act. 3/1]): I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB Dübendorf vom 9. September 2014 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Gestützt auf Art. 273 ZGB wird der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater, B._____, geb. tt.mm.1966, von ..., ... [Adresse], einerseits und dem Kind C._____, geb. tt.mm.2010, von Zürich ZH, der elterlichen Sorge von A._____ unterstellt, wohnhaft in ... [Adresse], andererseits wie folgt geregelt: a) Bis Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater berechtigt, C._____ jeweils am Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeden zweiten Sonntag im Monat von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kann er das Besuchsrecht nicht ausüben, hat er dies der Kindsmutter jeweils 14 Tage im Voraus mitzuteilen und kurz zu begründen; b) ab Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater berechtigt, C._____ je am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Ostersamstag von 12.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstmontag von 12.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sodann ist er nach Absprache mit der Kindsmutter jeweils anfangs Dezember berechtigt, C._____ entweder über die Weihnachtstage (23. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) oder über Silvester/Neujahr (31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr), auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;

- 13 c) ab Eintritt des Kindes in die 1. Primarschulk lasse ist der Kindsvater zusätzlich zur Regelung gemäss Dispositivziffer 1 b) berechtigt, C._____ jährlich während drei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kindsvater teilt der Kindsmutter zwei Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Auf vorgängig bekannt gegebene Ferienpläne der Kindsmutter ist Rücksicht zu nehmen. Weitere Besuchs- und Ferienbesuchsrechte bleiben der individuellen Vereinbarung der Kindseltern, unter Rücksichtnahme auf das Wohl und die Interessen von C._____ sowie allenfalls mit Hilfe des Beistandes, überlassen. II. ln teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ermahnt, soweit während eines Besuches bei C._____ ein medizinisches Problem auftaucht, das eine Untersuchung bzw. Behandlung durch eine medizinische Fachperson erforderlich macht, unverzüglich eine diesbezügliche anerkannte Fachperson/Fachstelle aufzusuchen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der KESB Dübendorf vom 9. September 2014 bestätigt. 3. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Kammer rechtzeitig über dieses Urteil, mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): 1. Das in Ziff. I des angefochtenen Entscheides neu geregelte Besuchsrecht unter Sub.Ziff. 1 lit. b sei dahingehend abzuändern, dass die beiden Besuchswochenenden nicht starr auf das 1. und 3. Wochenende jeden Monats gelegt werden, sondern dass der Anspruch des Kindsvaters auf die beiden Wochenenden nur grundsätzlich festgelegt werden soll, während die datumsmässige konkrete Festsetzung nach Vorliegen der Einsatzpläne der Mutter so erfolgen soll, dass der Sohn C._____ gleichmässig Wochenendzeit mit der Mutter und dem Vater verbringen kann. Die Mutter sei zu verpflichten, dem Besuchsrechtsbeistand umgehend nach Vorliegen der Einsatzpläne ihre arbeitsfreien Wochenenden mitzuteilen. 2. ln Abänderung von Ziff. III des angefochtenen Entscheides sei Ziff. 2 lit. a des ursprünglichen Entscheides der KESB Dübendorf vom 9. September 20014 dahingehend zu ergänzen, dass der Besuchsrechtsbeistand zusätzlich damit beauftragt wird, die datumsmässige Festsetzung der Besuchsrechte festzulegen, solange die Eltern sich nicht im direkten Gespräch über die Festsetzung einigen können sowie die Einhaltung der Weisung gemäss Antrag 3 zu kontrollieren hat. 3. Zusätzlich sei dem Kindsvater die Weisung zu erteilen, bei der Ausübung des Besuchsrechtes das religiöse Bestimmungsrecht der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge zu respektieren und den Sohn weder direkt noch indirekt religiös zu beeinflussen, insbesondere nicht an Gottesdienste und ähnliche Veranstaltungen mitzunehmen oder ihm religiöse Texte bzw. Medien vorzuführen, und (vgl. Eventualantrag unten Ziff. 34 S. 19).

- 14 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gegenpartei. Der Beizug der Akten des Bezirksrates wurde veranlasst (vgl. act. 4). Nach dem Eingang dieser Akten wurde dem Beschwerdegegner mit Präsidialverfügung vom 16. November 2015 Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (vgl. act. 8). Der Beschwerdegegner erkundigte sich am 19. November 2015 telefonisch bei der Kammer über den Fortgang des Verfahrens (vgl. act. 10). Eine Beschwerdeantwort reichte er nicht ein. Die Sache ist nunmehr spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen: - Für Beschwerden i.S. der Art. 450-450c ZGB gelten etwa dieselben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Soweit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446

- 15 - ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). - Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zudem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht. - Soweit es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein. 2. Der Bezirksrat widmete im angefochtenen Urteil den Standpunkten beider Parteien breiten Raum (vgl. act. 6 S. 9-15, S. 19 ff.). Im Weiteren legte er in Grundzügen sowohl die rechtlichen Grundlagen zum persönlichen Verkehr des Kindes zum Elternteil dar, dem die Sorge oder Obhut für das Kind nicht zusteht (a.a.O., S. 15 f.), als auch die Rechtslage gemäss Art. 303 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 ZGB (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Danach erwog der Bezirksrat zum persönlichen Verkehr des Beschwerdegegners mit C._____ im Wesentlichen, gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien seien aufgrund der bisherigen Kontakte eine langsame Annäherung von Sohn und Vater angezeigt und Wochenendbesuche mit Übernachtungen erst ab dem Eintritt von C._____ in die Schule. Das Anliegen des Vaters, die Besuchsnachmittage auf einen Sonntagnachmittag zu legen, weil er an Donnerstagnachmittagen keine Besuche mehr organisieren könne, sei sodann nicht weiter zu berücksichtigen. Das Anliegen stütze sich auf eine reine Parteibehauptung ab und

- 16 es sei davon auszugehen, dass er als selbständig Erwerbender die Möglichkeit habe, sich seine Arbeitszeiten flexibler einzuteilen (vgl. a.a.O., S. 17 und S. 18). Weiter erwog der Bezirksrat, es sei ab dem Eintritt von C._____ in die Primarschule an der von der KESB getroffenen Regelung festzuhalten. Die Parteien seien stark zerstritten und offensichtlich nicht in der Lage, sich über ein Besuchsrecht zu verständigen, weshalb dieses verbindlich festzulegen sei. Trotz Schichtarbeit müsse es der Beschwerdeführerin möglich sein, ihren Arbeitgeber über die Besuchsrechtsregelung zu informieren, sodass darauf Rücksicht genommen werden könne. Zudem sei eine Änderung der Regelung im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Es erübrige sich daher, so der Bezirksrat, den Besuchsrechtsbeistand mit der datummässigen Festsetzung der Besuche zu beauftragen (vgl. a.a.O., S. 18 f.). Was die von der Beschwerdeführerin beantragten Weisungen betrifft, hielt der Bezirksrat es als unbestritten, dass der Beschwerdegegner einer "strengen religiösen Gemeinschaft" angehöre. Er erwog sodann im Wesentlichen, C._____ sei im Kindergartenalter nur stundenweise beim Beschwerdegegner, weshalb eine – wie von der Beschwerdeführerin befürchtet – "Gehirnwäsche" nicht möglich sei. Mit zunehmendem Alter werde C._____ die Religionsausübung seines Vaters zudem differenzierter betrachten können und auch längere Besuchswochenenden würden daher nicht zwangsläufig zu einer "Gehirnwäsche" führen. Anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren erzieherischen Einfluss auf C._____ ausüben werde, indem sie mit ihm das Thema Religion bespreche, und C._____ dadurch fähig werde, eine eigene Entscheidung hinsichtlich seines Glaubens zu treffen. Eine Weisung sei nicht erforderlich, zumal eine Weisung auch nicht geeignet erscheine, allfällige religiöse Beeinflussungen C._____s durch den Beschwerdegegner zu verhindern. Auch erscheine es unmöglich, die Einhaltung der Weisung zu kontrollieren (vgl. a.a.O., S. 25 f.). Als nicht vollständig unbegründet erachtete der Bezirksrat die Ängste der Beschwerdeführerin, es werde der Beschwerdegegner C._____ dann nicht zum Arzt bringen, wenn es angezeigt wäre. Er erachtete jedoch ebenso die Beteuerung des Beschwerdegegners als glaubhaft, mit C._____ dann einen Arzt aufzusuchen, wenn C._____ ein medizinisches Problem haben sollte. Und er erkannte

- 17 daher insgesamt keine potentielle Kindeswohlgefährdung, die eine Weisung an den Vater erforderte. Nichtsdestotrotz sah sich der Bezirksrat aber veranlasst, den Beschwerdegegner zu ermahnen (vgl. a.a.O., S. 26 f.). 3. Die Beschwerdeführerin ist – wie in Ziff. I/3 dargetan – in zwei Punkten mit dem Entscheid des Bezirksrates zur Sache nicht einverstanden. 3.1 - 3.1.1 Zum Ersten wünscht sie ab dem Eintritt von C._____ in die Primarschule kein Besuchsrecht des Vaters, das von vornherein auf das erste und dritte Wochenende eines jeden Monats festgelegt ist. Mit Rücksicht auf ihre beruflichen Verpflichtungen soll das Besuchsrecht jeweils erst dann vom Beistand bzw. von den Parteien festgelegt werden, wenn ihre – der Beschwerdeführerin – Einsatzpläne vorliegen, und zwar so, dass C._____ gleichmässig Wochenendzeiten mit ihr und dem Vater verbringen könne (vgl. dazu act. 2 S. 4 ff.). Der Bezirksrat habe mit seiner sturen Regelung nämlich übersehen, dass es im Interesse des Kindes sei, wenn ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den für das Familienleben wichtigen Wochenenden in der Familie mit dem Halbbruder und den Besuchen beim Vater bestehe. Die Rücksichtnahme auf die beruflichen Einsatzpläne eines Elternteils entspreche zudem der Gerichtspraxis; das habe das Obergericht unter Hinweis auf die Lehre dargetan. In widersprüchlicher Art und Weise habe selbst der Bezirksrat das berücksichtigt, indem er dem Vater ein weiteres Besuchsrecht an Sonntagnachmittagen eingeräumt habe, obwohl er dem Vater nicht geglaubt habe, dass ihm Besuche an den Donnerstagnachmittagen unmöglich seien (vgl. a.a.O., S. 8). Weiter führte die Beschwerdeführerin an, bei einem starren Besuchsrechtsregime, wie es der Bezirksrat vorgesehen habe, könne es sein, dass C._____ in einem Monat kein einziges Wochenende "mit seiner eigentlichen Familie" (a.a.O., S. 5) verbringen könne, das heisst mit ihr und dem Halbbruder. Das sei nicht nur für sie unzumutbar, sondern ebenso für C._____ (a.a.O.). Die von ihr verlangte flexible Umsetzung des väterlichen Besuchsrechts sei sodann ohne grössere Schwierigkeiten umsetzbar. Sie erhalte jeweils Anfang Jahr einen Grobraster für das gesamte Kalenderjahr, was eine Planung wenigstens eines Termins pro Monat ermögliche, an den sie sich auch halten werde. Die übrigen Termine seien

- 18 dann festzusetzen, wenn die konkreten Einsatzpläne für eine Periode von 28 Tagen vorlägen, was jeweils ca. 11 Tage im Voraus der Fall sei. Diese konkreten Einsatzpläne seien allerdings nicht definitiv – es gebe Stand-by-Zeiten und zudem immer wieder Verschiebungen und Verlängerungen von Einsätzen (vgl. a.a.O., S. 7). 3.1.2 Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid richtig darauf hingewiesen, dass das Kindeswohl das massgebliche Kriterium (oberste Richtschnur) einer Regelung des persönlichen Verkehrs ist; vorab kann daher auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f. [Erw. 4.2]). Denn der persönliche Verkehr des Kindes mit dem nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteil dient dem Interesse und damit dem Wohl eines Kindes generell und hat dieses Ziel im jeweiligen konkreten Einzelfall anzustreben. Davon geht ebenso zu Recht das Obergericht in den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden aus, namentlich im Urteil LE140040 vom 23. Dezember 2014, dessen Erwägung III/2.3 die Beschwerdeführerin völlig verkürzt wiedergibt (vgl. act. 2 S. 8), nämlich unter Auslassung einer Vielzahl von anderen Umständen, die bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ebenfalls "generell" in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu SCHWENZER/COTTIER, in: BSK-ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 273 N 10, worauf im Urteil LE140040 übrigens gerade verwiesen wird). Diesen vielen Umständen, zu denen ein "vernünftiges Gleichgewicht" von Wochenendaufenthalten bei Vater und Mutter entgegen der Beschwerdeführerin nicht zählt, kommt sodann keine eigenständige Bedeutung zu; sie sind lediglich eine Orientierungshilfe bei der Suche nach einer Lösung, die dem konkreten Einzelfall angepasst zu sein hat. Das Finden dieser Lösung für den jeweiligen Einzelfall erfordert sodann ein Abwägen bzw. Gewichten diverser Gesichtspunkte, bei dem sich widerstrebenden Interessenlagen der Eltern im Vergleich zu den Interessen des Kindes ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Regelmässig findet sich im Übrigen bei strittigen und/oder komplexeren Verhältnissen keine für alle Beteiligten ideale Lösung. Und was im einen Fall dem Kind zuträglich ist, kann sich in einem anders gelagerten Fall als unbekömmlich, überfordernd und damit gar schädlich erweisen.

- 19 - Im Fall von C._____ geht es um einen regelmässigen persönlichen Verkehr mit dem Vater. Dieser Verkehr hat sich bislang – wie vorhin gesehen – zudem nicht in der wünschenswerten Intensität einzustellen vermocht. So ist etwa aufgrund der mütterlichen Beschwerde an den Bezirksrat und der Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens die von der KESB im September 2014 vorgesehene Lösung von Besuchswochenenden ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten nie zum Tragen gekommen. Die Intensivierung und Verfestigung dieses persönlichen Verkehrs und damit der Beziehung von Sohn und Vater strebte der Bezirksrat im Hinblick auf den Eintritt von C._____ in die Primarschule und die dann wünschenswerten Besuchswochenenden beim Vater richtigerweise mit den zusätzlichen Besuchen an Sonntagnachmittagen an. Soweit die Beschwerdeführerin diese Regelung kritisiert, übergeht sie das schlicht; richtigerweise ficht sie immerhin das Urteil des Bezirksrates in diesem Punkt nicht an, wie sie zu Recht auch nicht in Abrede stellt, dass Besuche des Sohnes beim Vater an zwei Wochenenden je Monat als angemessen geboten erscheinen. Die Betreuungsverhältnisse von C._____ bei der Beschwerdeführerin sind sodann aufgrund der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin von Unstetigkeit geprägt. Auch darauf wurde schon hingewiesen und die Beschwerdeführerin hebt das selbst mit Blick auf die Auswirkungen ihrer unregelmässigen längeren Abwesenheiten auf C._____ hervor (vgl. act. 2 S. 8 f.). Eine Änderung dieser beruflich bedingten Unstetigkeit ist indessen nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin zeigt das selbst auf mit ihrem Hinweis, es seien sogar die konkreten Einsatzpläne, die alle vier Wochen neu verfasst und ca. 11 Tage im Voraus bekannt gegeben werden, nicht definitiv, sondern es könnten sich noch diverse Veränderungen ergeben. Konstanz und Regelmässigkeit in den Beziehungen und im Alltag sind – was allgemein bekannt ist – für Kinder, die die Unterstufe der Primarschule besuchen, wie C._____ sie ab dem kommenden Spätsommer besuchen wird, allerdings sehr wichtig (auch in Bezug auf den Schulbesuch selbst). Nur schon von daher erscheint es angebracht, wenigstens die Beziehung von Vater und Sohn so regelmässig und für das Kind vorhersehbar zu gestalten, dass sich eine gewisse Konstanz einstellen kann. Letztlich anerkennt das auch die Beschwerdeführerin, wenn sie dartut, aufgrund des ihr jeweils Anfang Jahr bekannt gegebenen Grob-

- 20 rasters lasse sich für ein Jahr jeweils ein Wochenende pro Monat festlegen (vgl. a.a.O., S. 7). Einer Regelung, wie sie der Beschwerdeführerin vorschwebt, wohnt indessen im Vergleich zur bezirksrätlichen Lösung eine Unregelmässigkeit inne, die durch die Unwägbarkeiten hinsichtlich des zweiten Wochenendes erheblich verschärft wird. Auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin ist das zweite Wochenende nur relativ kurzfristig bestimmbar, verbunden mit weiteren Unwägbarkeiten (Stand-by, Verschiebungen und Verlängerungen ihrer Einsätze). Und es bliebe selbst dann, wenn die Parteien nicht stark zerstritten wären, sondern sich bestens verstünden, bei einem gewissen Hüst und Hott: Es könnte z.B. an zwei Wochenenden hintereinander zu Besuchen beim Vater kommen, dann vielleicht zu einem Unterbruch von vier bis fünf Wochen, wobei es aufgrund des konkreten Einsatzplanes zudem zu Vor- oder Nachverschiebungen kommen könnte usf. Das ist einem Kind im Primarschulalter tunlichst nicht zuzumuten, wenn schon sonst sein familiäres Leben wie bei C._____ von Unstetigkeit und damit einhergehenden Verunsicherungen geprägt ist (vgl. vorn Ziff. I/1.6 [Schlussbericht Familienbegleitung – Herausforderung für die Kinder]; siehe auch act. 2 S. 8 f. [Verunsicherung aufgrund der längeren unregelmässigen Abwesenheiten der Mutter]). Nicht zu übersehen ist überdies, dass eine im Wesentlichen auf die beruflichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Besuchsrechtsregelung, die über weite Strecken nur durch kurzfristige Terminabreden realisierbar ist, zum einen nicht nur dem Kind C._____ erhebliche Flexibilität abverlangte, die erheblich zu (weiterer) Überforderung des Kindes beitragen kann, sondern zum anderen ebenfalls dem Vater und seiner Familie mit einem Halbgeschwister von C._____. Vor dem Hintergrund relativ kurzfristiger Terminfestsetzungen birgt das ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential in sich, insbesondere wenn es auch noch zu Verschiebungen oder zum gänzlichen Wegfall eines Termins käme. Dass entsprechende Konflikte ausbleiben werden, lässt sich mit Blick auf die bisherigen Probleme im Zusammenhang mit den Besuchen nicht begründet annehmen; vorhersehbar ist – wenn schon – gerade das Gegenteil. Konflikte um die Terminierungen seiner Besuche und die damit verbundenen Ungewissheiten könnten C._____ im Übrigen nicht verborgen bleiben. Erfahrungsgemäss führte

- 21 das zu einer zusätzlichen Belastung des Kindes. Daran änderte auch die allfällige Mitwirkung eines Beistands bei der Terminfestsetzung nichts. Auch das spricht alles für eine klare und verbindliche Regelung, wie sie der Bezirksrat getroffen hat (und bereits zuvor die mit der Sache am nächsten befasste KESB). In der Vergangenheit hat sich zudem wiederholt gezeigt, dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin auch für Beistände usw. nicht einfach war (vgl. vorn Ziff. I/1.3, I/1.4, I/1.5 und I/1.6 [Rechenschaftsberichte der Beiständin J._____, Abklärungsberichte und Berichte von L._____]). Weshalb sich daran in absehbarer Zeit grundlegend etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin richtigerweise auch nicht näher dargetan. Über Jahre hinweg ist es ja nicht einmal gelungen, mit behördlicher Hilfe und Mediation das Besuchsrecht gütlich zu regeln (vgl. auch KESB-act. 69 [Situation seit Jahren unverändert]). Von daher scheinen ebenfalls klare und für beide Eltern verbindliche Regelungen geboten, welche es dem Beistand erleichtern, seinen Aufgaben im Interesse von C._____ nachzukommen. Wesentliche Gesichtspunkte, die eine andere Regelung der Besuche des Sohns beim Vater als die nahelegen könnten, die der Bezirksrat im angefochtenen Urteil getroffen hat, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Und es kann daher insofern ergänzend ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Anlass zu weiteren Abklärungen besteht demgemäss – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die solche zu den Auswirkungen ihrer Abwesenheiten auf C._____ wünscht (vgl. act. 2 S. 8 f.) – keiner. 3.1.3 Hinsichtlich der kritisierten Besuchsrechtsregelung erweist sich die Beschwerde somit sachlich insgesamt als unbegründet. Sie ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Zum Zweiten wünscht die Beschwerdeführerin die Respektierung des ihr als Inhaberin der elterlichen Sorge zukommenden religiösen Bestimmungsrechtes für C._____ und daher eine Weisung an den Vater, C._____ weder direkt noch indirekt religiös zu beeinflussen (vgl. dazu a.a.O., S. 10 ff.).

- 22 - 3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bereits dem Bezirksrat einen gleichen Antrag unterbreitet (vgl. act. 7/1, dort S. 2). Der Bezirksrat hat sich damit einlässlich befasst (act. 6 S. 19 ff.) und dabei vorab die für die Beurteilung des Antrages massgeblichen rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend dargestellt (a.a.O., Erw. 5.2). Richtig hob der Bezirksrat auch in diesem Zusammenhang hervor, dass es nicht um das Erziehungsrecht des Inhabers der elterlichen Sorge an sich geht, sondern darum, wie dieses zum Wohl des Kindes ausgeübt wird und wie der nicht sorgeberechtigte Elternteil im Lichte von Art. 273 ZGB damit umzugehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin stellt das richtigerweise nicht in Abrede. Sie kritisiert den Bezirksrat indes dafür, dass er "mehrmals eine Lehrstelle zitiert" (vgl. act. 2 S. 18, unten), und sie hält dafür, es habe diese mit dem hier zu beurteilenden Problem nichts zu tun. Bei der "Lehrstelle" geht es nicht um religiöse Lehre, sondern um eine Textstelle aus juristischer Literatur (vgl. act. 6 S. 23: SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., Art. 303 N 3 und N 6). Die Kritik verkürzt sodann Zitiertes (Prostitution, Gehirnwäsche, Sektenzugehörigkeit) und unterstellt dem Bezirksrat zugleich andeutungsweise Schlüsse, von denen die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, der Bezirksrat habe sie so gezogen (vgl. act. 2 S. 19: "wie die Vorinstanz es anscheinend tut"). Im Kontext der bezirksrätlichen Erwägungen dient das Zitat ohnehin bloss der Verdeutlichung der doch zutreffenden Auffassung, das elterliche Bestimmungsrecht (also das des Inhabers der elterlichen Sorge) sei nicht schrankenlos, sondern habe das Kindeswohl und damit die Grundsätze insbesondere auch des Art. 302 Abs. 1 ZGB zu beachten. Insoweit, nämlich so weit, wie die Beschwerdeführerin die Ausschliesslichkeit ihres elterlichen Bestimmungsrechts betont, steht das mit dem hier zu beurteilenden Problem sodann durchaus in einem Zusammenhang. Dass die Verdeutlichung einer zutreffenden Auffassung im bezirksrätlichen Entscheid anhand sozusagen extremer Beispiele erfolgt, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführerin ist immerhin zuzubilligen, dass es hier nicht um ein Problem geht, das der Bezirksrat unter Verweis auf Literatur zur Verdeutlichung herbeigezogen hat. 3.2.2 Es geht hier darum, dass der Beschwerdegegner eine religiöse Lebensauffassung vertritt, die der Bezirksrat als "streng religiös" bezeichnet und mit der so-

- 23 wie deren ihm von der Beschwerdeführerin geschilderten Auswirkungen sich der Bezirksrat unter dem Aspekt des Kindeswohls einlässlich befasst hat. Im Ergebnis erkannte der Bezirksrat keine Sachverhalte, welche auf eine konkrete Gefährdung des Wohls von C._____ schliessen liessen. Das erweist sich auch vor dem Hintergrund dessen, was die Beschwerdeführerin in act. 2 zum Thema vorträgt (dazu auch nachstehend Ziff. 3.2.3), als grundsätzlich zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Unabhängig davon – und erst recht in Ergänzung zum vom Bezirksrat Erwogenen – gilt es noch Nachstehendes zu beachten. Die Beschwerdeführerin verlangt, es habe sich der Vater der direkten wie auch der indirekten religiösen Beeinflussung seines Sohnes zu enthalten, und zwar in Respektierung ihres Erziehungsrechts. Auf Letzteres kommt es ausschlaggebend nicht an, sondern in erster Linie auf das Kindeswohl. Immerhin zeigt die ausdrückliche Verknüpfung von religiöser Beeinflussung mit der Respektierung ihres Erziehungsrechts durch die Beschwerdeführerin an, dass sie die religiöse Haltung des Beschwerdegegners nicht als die Ursache einer Gefährdung des Kindeswohls erachtet. Das relativiert ihre anderweitigen Ausführungen dazu, in denen sie sich mit den Auswirkungen der religiösen Einstellung des Beschwerdegegners auf das Wohl von C._____ befasst, doch erheblich. Es ist ja nicht so, dass der Beschwerdegegner erst neuerdings sog. freikirchliches evangelisches Gedankengut pflegt und lebt, sondern er pflegte und lebte es vielmehr schon, als sich die Parteien kennen lernten und den Sohn zeugten. C._____ hat sich das nicht ausgewählt, aber es gehört dieser Vater zu seinem Leben wie die Mutter und der Umstand, dass sich die Eltern u.a. wegen der religiösen Einstellung des Vaters, die sich laut Beschwerdeführerin auch im Alltag merklich äussert, nicht mehr verstehen. Und weil sich die religiöse Einstellung des Vaters auch im Alltag äusserte und äussert, diese m.a.W. zur väterlichen Lebensweise gehörte und gehört, ist es gewagt, darin mangelnden Respekt der mütterlichen Erziehungsbefugnisse orten zu wollen – offengelegt wird hingegen eine totale Ablehnung der väterlichen Lebensweise durch die Mutter. Darauf kommt es hier aber nicht an. Und es kann insofern in der väterlichen Lebensweise keine Einmischung in die Erziehungs- bzw. Bestimmungsrechte der Mutter liegen, der sich der Vater in An-

- 24 wesenheit des Sohnes jeweils zu enthalten hätte, weil die Lebensweise per se ja schon eine – doch mehr direkte als nur indirekte – religiöse Beeinflussung darstellt. Damit ist zugleich gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin gewollte Weisung an den Vater an der Sache vorbeigeht. Denn konsequent durchgedacht führte das Gewollte letztlich dazu, dass C._____ den Vater gar nicht besuchen dürfte bzw. könnte. Das wiederum strebt die Beschwerdeführerin – zumindest wenn man ihren Anträgen zum Besuchsrecht folgt – gerade nicht an. Insofern liegt ihrem äusserst weit gefassten Antrag auf Erlass einer Weisung kein schützenswertes Interesse zu Grunde, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. 3.2.3 Aufzugreifen sind hingegen weitere Gesichtspunkte. Die Beschwerdeführerin schildert zur Illustration der Begründung ihres Antrages einige Gegebenheiten, die sie in den Kontext mit der religiösen Lebenshaltung des Beschwerdegegners stellt. Diese beschlagen zunächst einmal sozusagen gesundbeterische Aspekte, die den Bezirksrat zu einer Ermahnung veranlassten; dies blieb unangefochten und bietet auch sonst keinen Anlass zu weiteren Erörterungen. Im Übrigen betreffen sie bei näherer Betrachtung selbst nur der Darstellung der Beschwerdeführerin vor allem den Paar- bzw. Beziehungskonflikt der Eltern, auf den bereits verwiesen wurde (vgl. vorn Ziff. I/1.5-1.6), sowie dessen Ursachen. Und sie betreffen ebenfalls Fragen der Erziehung bzw. Zweifel der Beschwerdeführerin an der Eignung bzw. den Fähigkeiten des Beschwerdegegners, mit C._____ einen adäquaten Umgang pflegen zu können (vgl. etwa act. 2 S. 16 ff. [Rz. 29-31]). Es ist die Rede vom Charakter des Vaters und psychischen Problemen, von mangelndem Einfühlungsvermögen, einer Neigung zu Ausbrüchen, Schuldzuweisungen im Zusammenhang mit der Unterhaltsbeitragsfrage usf. Unbeschadet dessen befürwortete die Beschwerdeführerin seit langem väterliche Besuche (vgl. vorn Ziff. I/1.3 mit Verweis auf KESB-act. 30). Und sie befürwortet heute Wochenendbesuche von C._____ beim Vater. Auch das relativiert die Schärfe ihrer Vorwürfe erheblich, belegt insoweit keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen des persönlichen Verkehrs von Vater und Sohn, illustriert dagegen, dass das ambivalente Verhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater von C._____, das im von der KESB in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht bereits vor Jahren festge-

- 25 stellt wurde (vgl. vorn Ziff. I/1.3 und KESB-act. 30), weiterhin besteht. Anlass zu einer weniger weit gehenden als der beantragten Weisung oder zu einer Ermahnung im Zusammenhang mit dem religiösen Bestimmungsrecht der Beschwerdeführerin bietet das alles nicht, zumal die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Begebenheiten weder etwas mit Gottesdienstbesuchen noch mit der Vorführung religiöser Texte bzw. Medien zu tun haben und insofern gar keine entsprechende Gefährdung des Kindeswohls indizieren. Weitere Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin will, erübrigen sich daher nur schon aufgrund ihrer eigenen Sachdarstellung. Gewiss ist hingegen, dass ein Elternkonflikt ein Kind belastet und im Rahmen dieses Konfliktes lautstark vor dem Kind ausgetragene Auseinandersetzungen zwischen den Eltern – worauf die Beschwerdeführerin auch verweist – ein Kind verängstigen. Es liegt in der Verantwortung beider Eltern, solchen Konflikten vorzubeugen und sie vom Kind fernzuhalten, des Vaters im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts und während der Übergaben, der Mutter bei den Übergaben und in der übrigen Zeit. Vonnöten ist dabei ein Mindestmass an verständiger Kommunikation der Eltern, an der es zur Zeit fehlt. Zum verantwortungsvollen Umgang, den beide Eltern zu beachten haben, gehört es sodann ebenfalls, alles das zu vermeiden, was geeignet ist, den anderen Elternteil dem Kind gegenüber in ein schlechtes Licht zu rücken, ihn abzuwerten usf. Die Verschiedenartigkeit der elterlichen Persönlichkeiten und Lebenseinstellungen, wie sie hier gegeben sind, bleibt einem Kind schliesslich nicht verborgen. Es gehört daher endlich zum verantwortungsvollen Umgang beider Eltern, dem Kind, das sich darin zurechtzufinden hat, mit Verständnis für dessen schwierige Lage zu begegnen und ihm zu helfen, mit der Verschiedenartigkeit des jeweils andern Elternteils umgehen zu können. Im Lauf der Zeit wird C._____ im Übrigen ohnehin immer mehr in der Lage sein, diese Verschiedenartigkeit für sich zu begreifen und einzuordnen. Aktuell ist das nur sehr beschränkt der Fall, weshalb die KESB richtigerweise für C._____ eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand den Auftrag erteilt hat, bei den Übergaben mitzuwirken, die Kommunikation unter den Eltern zu verbessern und die Besuche zu überwachen sowie gegebenenfalls Anträge auf Änderungen bzw. Massnahmen zu stellen, sollte es am

- 26 nötigen verantwortungsvollen Umgang eines oder beider Eltern fehlen oder das Kindeswohl sonst wie – etwa durch exzessive Religionsausübung – konkret gefährdet sein. Zur Überwachung gehören u.a. auch Gespräche mit C._____ und beiden Eltern. Der Bezirksrat hat diese Regelung der KESB in seinem Urteil bestätigt. Sie ist von beiden Parteien mit Fug nicht in Zweifel gezogen worden. Sie ist wesentlicher Teil einer Gesamtregelung, die einstweilen als richtig erscheint, weil sie allen derzeit gegebenen massgeblichen Umständen angemessen Rechnung trägt. Die Beschwerde ist somit auch im zweiten Punkt aus allen vorgenannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und damit insgesamt. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Prozesskostenfestsetzung und -verlegung im angefochtenen Urteil ist unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführerin unterliegt im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, an dem sich der Beschwerdegegner nicht beteiligte, sodann vollumfänglich. Es sind ihr daher die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1-2 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 27 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 13. Januar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je ge... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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