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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2015 PQ150044

4. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,428 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Kindergartenbesuch

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 4. August 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Kindergartenbesuch

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 22. Juni 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2015.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen) Erwägungen: 1.1 B._____ und A._____ sind die nicht mit einander verheirateten Eltern des am tt.mm.2010 geborenen C._____. Für ihren Sohn tragen sie die gemein-

- 2 same elterliche Sorge. Seit sich die Eltern im Sommer 2011 trennten, lebt C._____ bei der Mutter. Wegen Spannungen unter den Eltern, welche sich negativ auf das Kind auszuwirken drohten, verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde D._____ am 7. November 2011 eine vorläufige Regelung der Kontakte C._____s zum Vater; zudem errichtete sie eine Beistandschaft für C._____, mit dem Auftrag an den Beistand, die Kontakte zu überwachen. Da auch keine einvernehmliche Regelung des Unterhalts zustande kam, wurde am 30. Januar 2012 eine weitere Beistandschaft zum Regeln dieser Pendenz errichtet. Der Bezirksrat Meilen lehnte eine Übertragung der Sorge auf die Mutter alleine am 17. Dezember 2012 ab. Im Herbst 2013 unternahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB Anstrengungen für eine Mediation unter den Eltern. Das führte zu Rechtsmittelverfahren, in deren Rahmen das Obergericht sich zu Kostenfolgen zu äussern hatte (PQ140037). Aktuell streiten sich die Eltern darüber, wo C._____ den Kindergarten besuchen soll. Die Mutter favorisiert den privaten Kindergarten "E._____" an ihrem Wohnort D._____, wogegen der Vater den öffentlichen D._____ Kindergarten vorzieht. Da keine Einigung zustande kam und der Termin der Einschulung bevorstand, wies der Präsident der KESB die Eltern mit Verfügung vom 15. August 2014 vorsorglich an, C._____ am 18. August 2014 im "E._____" einzuschulen. Im dagegen geführten Rechtsmittelverfahren wiesen der Bezirksrat am 23. März 2015, die Kammer am 13. Mai 2015 (PQ150020) die Beschwerden des Vaters ab. Aktuell steht der Beginn des zweiten Kindergarten-Jahres an. 1.2 Bereits am 22. Januar 2015 hatte die KESB gefunden, es gebe kein allgemeines Verfahren zum Auflösen von Uneinigkeiten unter Eltern mit gemeinsamer Sorge. Das Bedürfnis nach behördlichem Einschreiten bestehe dort, wo ein Kind gefährdet sei. Das hätte im Fall von C._____ dann eintreten können, wenn ihn die Eltern etwa wechselweise in den einen und den anderen Kindergarten geschickt hätten. Nachdem der Vater sich nun aber offenbar dem Entscheid unterziehe, bestehe kein Anlass mehr, die streitige Frage zu entscheiden. Die KESB wies gestützt auf diese Überlegung die Anträge der Mutter auf Erlass einer

- 3 - Weisung ab und stellte ihr Verfahren ohne einen Entscheid in der Sache ein (BR-act. 3/2). Gegen den Entscheid der KESB führte der Vater Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben, und die Mutter sei anzuweisen, C._____ unverzüglich auf den öffentlichen Kindergarten "umzumelden" und ihn fortan dort den Kindergarten besuchen zu lassen. Der Bezirksrat entschied am 22. Juni 2015 was folgt (act. 3): I. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Die Eltern B._____ und A._____ werden gestützt auf Art. 307 Abs. 2 ZGB angewiesen, ihren Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, weiterhin im Kindergarten 'E._____' beschulen zu lassen.

II. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird ersatzlos aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 22. Januar 2015 bestätigt.

IV. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. VI./VII. (Mitteilungen, Rechtsmittel) Der Entscheid ging dem Vater am 23. Juni 2015 zu.

2.1 Am 23. Juli 2015 liess der Vater gegen den Entscheid des Bezirksrates Beschwerde führen, mit den Anträgen (act. 2):

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Die Eltern B._____ und A._____ wer-

- 4 den gestützt auf Art. 307 Abs. 2 ZGB angewiesen, ihren Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010, ab sofort den öffentlichen Kindergarten besuchen zu lassen.

2. Die Vollstreckung des Entscheides sei i.S.v. Art. 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450c ZGB aufzuschieben, soweit sie nicht von Gesetzes wegen aufgeschoben ist.

3. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Entscheides seien auf Fr. 1'000.-- zu senken und auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Kindsmutter aufzuerlegen und subeventualiter hälftig auf beide Parteien zu verteilen.

4. Die Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides seien dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Kindsmutter aufzuerlegen sei, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von Fr. 3'000.-- je für das erstinstanzliche und für das vorinstanzliche Verfahren durch die Entscheidinstanz, eventualiter durch die Kindsmutter, auszurichten.

5. Die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter der Kindsmutter aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von Fr. 3'000.-- durch die Entscheidinstanz, eventualiter durch die Kindsmutter auszurichten.

2.2 Die Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen, insbesondere war kein Kostenvorschuss zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). 3.1 Der Kindsvater (zu dieser Wortwahl vgl. act. 3 S. 5 Rz. 5 f.) beanstandet die Überlegung des Bezirksrates im Rahmen von dessen Erwägungen zur Interventionspflicht der Behörden, dass diese immer dann einschreiten müssten, wenn das Wohl des Kindes durch einen Zwist der Eltern gefährdet werde, und beim andauernden Konflikt unter den Eltern müsste die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ins Auge gefasst werden. Der Kindsvater beharrt darauf, die Kooperation werde einzig von der Beschwerdegegnerin verweigert (act. 2 S. 5). Vorweg ist klar zu stellen, dass das Obergericht den Erwägungen des Bezirksrates zur Interventionspflicht der Behörden vollständig beipflichtet. Es trifft zu, dass es kein allgemeines behördliches oder gerichtliches Verfahren gibt, wie

- 5 - Zwistigkeiten unter gemeinsam sorgepflichtigen Eltern aufzulösen sind. Alltägliche Fragen, wie etwa, ob man etwas Bestimmtes unbedingt oder gerade gar nicht essen soll, tangieren in aller Regel das Wohl des Kindes nicht ‒ es wird dann diese Dinge (nicht) essen, je nachdem bei welchem Elternteil es sich gerade befindet. Die Interventionsschwelle ist dort erreicht, wo Massnahmen des einen Elternteils das Kind direkt gefährden, oder wo der Zwist der Eltern ein Patt entstehen lässt mit der Folge, dass der Nicht-Entscheid eine Gefährdung zur Folge hat. Das ist exemplarisch der Fall beim obligatorischen Schulbesuch. Der Bezirksrat hat sodann zutreffend erwogen, dass sich die KESB nicht damit begnügen durfte, eine vorsorgliche Anordnung zu treffen. Dass sich der Kindsvater dieser Massnahme unterzog, liess den Anspruch beider Eltern auf einen Entscheid in der Sache nicht entfallen. Diese Erwägungen stellt die Beschwerde nicht in Frage. Die Beanstandung der Bemerkung des Bezirksrates zur möglichen Aufhebung der gemeinsamen Sorge wird nicht in einen formellen Antrag umgesetzt. Blosse Erwägungen sind aber nicht anfechtbar, so weit sie nicht zum Verständnis des Dispositivs nötig sind. Auf diesen Punkt ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber doch der Irrtum richtig gestellt, dass die Regelung von Sorge und Obhut gleichsam dem Belohnen von Wohlverhalten resp. dem Bestrafen von Fehlverhalten der Eltern diene. Massgebend ist, wo das Verhalten der Eltern nicht das Kindeswohl tangiert, vielmehr einzig das Interesse des Kindes. 3.2 In der Sache kritisiert der Kindsvater die Wahl des Kindergartens. Die Kammer hat sich, wenn auch nur mit summarischer Kognition, bereits im vorstehend zitierten Entscheid vom 13. Mai 2015 zu dieser Sache geäussert. Es ist richtig, dass sie eine gewisse Präferenz für die öffentliche Schule erkennen liess, und es ist auch richtig, dass nicht die Bequemlichkeit der Eltern, sondern das richtig verstandene Interesse des Kindes die Wahl der Institution bestimmen soll. Schon damals fiel die Abwägung für die Zeit der Vor-Schule allerdings zu Gunsten des privaten Kindergartens aus, welchen C._____ seit einiger Zeit bereits besucht. Der Bezirksrat ist im Rahmen des angefochtenen Entscheides mit einer ausführlichen und überzeugenden Begründung zum Schluss gekommen,

- 6 daran solle zur Zeit nichts geändert werden (act. 3 E. 5 S. 12 ff.). Er hat sich mit den massgebenden Umständen sorgfältig auseinander gesetzt und das Für und Wider pflichtgemäss abgewogen. Dass er "offensichtlich nach Argumenten suchte", um die "wahren Beweggründe für den Entscheid, nämlich die Voranstellung der Interessen der Kindsmutter vor diejenigen des Kindes, nicht offenlegen zu müssen" (act. 3 S. 6 f., Rz. 14), kann das Obergericht nicht erkennen. Die Kammer pflichtet dem Entscheid des Bezirksrates vielmehr bei, und es kann zum Vermeiden von Wiederholungen zunächst grundsätzlich darauf verwiesen werden. Der Kindsvater hält den Erwägungen des Bezirksrates ein Zweifaches entgegen: er bestreitet die organisatorischen Vorteile der privaten Institution, und er hält der Beschwerdegegnerin vor, sie nehme seine Angebote zur Betreuung von C._____ nicht ausreichend an ‒ abgesehen davon, dass sie die Inanspruchnahme der Betreuung durch das "E._____" in Randzeiten nicht nachgewiesen habe, wäre das gar nicht nötig, wenn sie seine Angebote zur Betreuung annähme. Ob die Erwägungen des Bezirksrates "an den Haaren herbeigezogen" sind, wie der Kindsvater meint, braucht nicht vertieft zu werden. Es kommt darauf an, ob sie stichhaltig sind, und weitere Qualifikationen sind entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin ist berufstätig ‒ das war die Basis aller bisherigen Entscheidungen, wurde bisher nie (und wird auch heute nicht) bestritten und bedarf daher keiner beweismässigen Klärung. Die Betreuung eines kleinen Kindes ist damit nicht leicht zu vereinbaren. Die üblichen Kindergarten- und Schulzeiten beruhen immer noch auf dem herkömmlichen Modell, in welchem sich ein Elternteil (fast immer die Mutter) vollzeitlich der Familie widmet, die Kinder zu verschiedenen Zeiten verabschieden, zu verschiedenen Zeiten wieder empfangen kann, mit ihnen das Mittagessen einnimmt und am Nachmittag anwesend ist, wenn die Kinder aus der Schule heim kommen. Zwar hat auch die öffentliche Schule unter dem Druck der gewandelten sozialen Realitäten Betreuungsangebote eingerichtet, aber diese bedeuten in aller Regel einen Wechsel des Umfeldes während des Tages: vor und nach der Schule sowie über Mittag wird das Kind anders betreut als während der Schule. Die Beschwerdegegnerin legte im Verfahren des Be-

- 7 zirksrates dar, wie das aussähe: die reine Kindergartenzeit im Kindergarten F._____ betrage im ersten (für C._____ jetzt abgeschlossenen) Jahr 3 Stunden und 20 Minuten, im zweiten (bevorstehenden) Jahr zusätzlich zwei Nachmittage à 2 Stunden und 20 Minuten. Zuerst würde C._____ im Haus G._____ (im Dorfzentrum D._____) betreut, bis er um 08.30 Uhr mit einem Bus in den Kindergarten F._____ gefahren würde. Nach dem Kindergarten, um 11.50 Uhr, führe er zurück ins "G._____", das ihn bis 18.30 betreuen würde. Anschliessend müsste er (sinngemäss offenbar gemeint: bis zur Rückkehr seiner Mutter) noch von einer weiteren Person abgeholt und nach Hause gebracht werden. Ein weiteres Problem stelle sich, weil in den Schulferien die Betreuung der Kinder nur abwechslungsweise im "G._____" oder im D._____ angeboten werde. Dem gegenüber biete das "E._____" Betreuung und Unterricht von 7 bis 19 Uhr (BR-act. 13. Das wurde in der Folge nicht bestritten, ist was die öffentliche Schule angeht notorisch und entspricht hinsichtlich der privaten Institution deren Internet-Auftritt). Die Beschwerde legt Wert darauf, auch im "E._____" werde C._____ nicht von einer Person betreut ‒ das widerspräche gesetzlichen Bestimmungen (act. 2 S. 10). Der Einwand dürfte auf einem Missverständnis beruhen: der Bezirksrat schrieb, C._____ werde im "E._____" den ganzen Tag über von den gleichen Personen betreut (E. 5.3, S. 14, Hervorhebung beigefügt), und das ist offenkundig richtig. Der Bezirksrat hat zutreffend gefunden, dieser Umstand sei jedenfalls zur Zeit ein wesentlicher Pluspunkt aus der Sicht des immer noch kleinen C._____. Damit wird keinesfalls die öffentliche Schule abgewertet (wie man die Beschwerdegegnerin [miss-] verstehen könnte, wenn sie besonders darauf hinweist, C._____ werde im "E._____" professionell, liebevoll und altersgerecht betreut [BR-act. 13 S. 8 unten]: das trifft gewiss nicht weniger für den öffentlichen Kindergarten zu), aber es ist ein valables und wichtiges Argument für den Entscheid. Der Mutter vorzuwerfen, es gehe ihr um ihre eigenen Interessen, wäre dann richtig, wenn ihr die Berufstätigkeit an sich vorgeworfen werden müsste. Das geht aber nicht an, abgesehen davon, dass sich der Kindsvater in diesem Punkt widerspricht, argumentiert er doch an anderer Stelle ausdrücklich damit, dass der Besuch des privaten Kindergartens die Unterhaltskosten (gemeint offenbar: seine Verpflichtung) "in

- 8 die Höhe treibe" ‒ wogegen die Berufstätigkeit beider Eltern die Unterhaltspflicht des nicht hauptsächlich Betreuenden reduziert. Ausführlich beschäftigt sich die Beschwerde damit, wie oft C._____ durch das "E._____" ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten betreut wird (act. 3 S. 7 ff.). Dabei werden offenbar zwei Dinge vermengt: das "E._____" bietet werktags eine Betreuung von sieben Uhr morgens bis sieben Uhr abends an, und darüber hinaus einen Babysitterdienst sowie einen "late night service" bis 21 Uhr. Die auf die ordentlichen Schulzeiten bezogene Vor- und Nachbetreuung ist davon zu unterscheiden. Der Kindsvater bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin besondere zusätzliche Betreuung nicht aus beruflichen Gründen, sondern zu ihrem persönlichen Vergnügen in Anspruch genommen habe und nehme, und er ist besonders ungehalten darüber, dass er immer wieder seine Hilfe angeboten habe und das ausgeschlagen worden sei (act. 3 S. 7 ff., BR-act. 14/3). Im Zusammenhang mit der Wahl des Kindergartens steht die Betreuung tagsüber an Werktagen im Vordergrund. Der Kindsvater macht nicht geltend, er könne und wolle diese Betreuung übernehmen. Wie weit die festgelegten Kontakte zwischen ihm und C._____ ausgedehnt werden können und sollen, ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Angesichts des bekannt schwierigen Verhältnisses unter den Eltern wäre es nicht zielführend, sich auf konstruktive Absprachen im Einzelfall zu verlassen ‒ was keinesfalls heisst, dass es nicht wünschenswert wäre, solche Absprachen wären möglich. Der Bezirksrat hat ferner erwogen, (auch) die Kontinuität der aktuellen Betreuung sei für C._____ ein Vorteil. Es sei ihm offenbar im "E._____" wohl, und es sei in seinem Interesse, wenn er bis zum Eintritt in die Primarschule ‒ wenn ohnehin ein gewisser Wechsel auch der Kameraden anstehe ‒ weiterhin dorthin gehen könne. Das wird nicht entkräftet durch die Bemerkung des Kindsvaters, wenn C._____ heute schon den öffentlichen Kindergarten besuchte, würde er dann beim Wechsel in die Primarschule jedenfalls einen Teil der Kameraden behalten können. Das letztere trifft vermutlich zu, ändert aber nichts daran, dass die Überlegung des Bezirksrates ebenfalls richtig ist. Je älter C._____ wird, und je mehr ihm der Umgang mit anderen Kindern vertraut wird (was unter anderem Ziel des

- 9 - Kindergartens ist), desto eher wird er mit dem Wechsel des Umfeldes zurecht kommen ‒ was für diesen Wechsel erst in einem Jahr spricht. Dass der Weg zum "E._____" weiter ist als der zum F._____ Kindergarten, wurde im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen diskutiert (Urteil vom 13. Mai 2015, S. 8), es kann darauf verwiesen werden. Der Punkt wird ab Eintritt in die Primarschule grösseres Gewicht haben als noch während der Kindergartenzeit. Dass das "E._____" wegen seiner Lage eine besondere Gefahr für die Kinder und damit für C._____ darstelle, hat der Kindsvater schon im Massnahmeverfahren geltend gemacht. Damals wie heute ist die Nähe der stark befahrenen Seestrasse nicht zu bagatellisieren, aber nicht entscheidend. Es werden in der Beschwerde weder konkrete Gefährdungs-Situationen geltend gemacht noch Verletzungen der Aufsichtspflicht durch die Betreuungspersonen. Dass das verbleibende Restrisiko an der Seestrasse etwas grösser ist als an der Sackgasse in F._____, hebt die Vorteile der bisherigen Lösung nicht auf. Alles in allem ist dem Bezirksrat auch in Würdigung der Einwendungen des Kindsvaters beizupflichten, dass C._____ für das zweite Jahr den Kindergarten im "E._____" besuchen soll, nachdem sich seine Eltern nicht auf eine Institution einigen konnten. Beide werden zu gegebener Zeit, wenn sich wieder ein Zwist ergeben sollte, daran zu erinnern sein, dass C._____ nach ihren Ausführungen in diesem Verfahren dann die öffentliche Primarschule besuchen soll. Wenn er graduell älter und auch selbständiger ist, wie das bei einem Primarschüler erwartet werden darf, wird die soziale Einbettung im Wohnquartier mit in der Nähe wohnenden Kameraden ein grösseres Gewicht erhalten und (so weit es heute absehbar ist) gewisse allfällige Schwierigkeiten oder Nachteile der Betreuung vor und nach der Schule überwiegen. 3.3 Die Beschwerde hatte nach Art. 450c ZGB aufschiebende Wirkung. Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, spielt das hier keine Rolle, wo bis zum Ende des Verfahrens die vorsorgliche Anordnung gilt, dass C._____ den Kindergarten "E._____" besuchen soll (act. 3 E. 8 S. 20). Wie im bezirksrätlichen Verfahren ist der diesbezügliche Beschwerde-Antrag unnötig, es ist darauf nicht einzutreten. Anders wäre es, wenn der Antrag für eine vorsorgliche Massnahme ge-

- 10 stellt worden wäre etwa des Inhalts, dass C._____ sofort und vor dem Entscheid in der Sache schon den F._____ Kindergarten besuchen solle. Das ist aber nicht verlangt. 3.4 Die Kosten der KESB von Fr. 2'300.-- halten sich nach den Erwägungen des Bezirksrates im gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 10'000.--, ausnahmsweise bis Fr. 20'000.--, weil das Verfahren relativ aufwändig war. Das trifft zu, und wie viele Stellungnahmen von den Beteiligten eingeholt werden, liegt im weiten Ermessen der Behörde. Dass diese das Verfahren unnötig verzögert und kompliziert habe, wie die Beschwerde ohne weitere Spezifizierung behauptet, lässt sich den Akten nicht entnehmen (und dass der Kindsvater für das Verfahren der KESB eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- verlangt, spricht auch nicht für ein besonders einfaches Verfahren; wenn seine Stellungnahmen überflüssig waren, wie er offenbar meint, hätte er darauf verzichten können). Eine Herabsetzung der Gebühr ist nicht angezeigt. Anlass, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, besteht offenkundig nicht: das ganze Verfahren wurde wegen der bemerkenswerten Un-Kooperation der Eltern notwendig, und die Kosten wären nicht geringer ausgefallen, wenn die KESB selber den Entscheid über den von C._____ zu besuchenden Kindergarten gefällt hätte. Die hälftige Kostenauflage an die Eltern war vor Bezirksrat nicht angefochten (BR-act. 1 S. 2 und S. 18 f.) und kann daher vor Obergericht nicht mehr Thema sein. Nachdem der Kindsvater in der Sache unterliegt, käme wenn schon eher eine Kostenauflage an ihn allein in Frage. Es war aber durchaus richtig und entspricht der Praxis des Obergerichts, die Kosten den uneinigen Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen ‒ in der Annahme, sie hätten ihre Standpunkte im Verfahren nicht vertreten, um eigenen Nutzen daraus zu ziehen (wie das im Zivilprozess üblich und legitim ist), sondern im Interesse des aus ihrer Sicht dem Kind Zuträglichen. Die Kosten seines Verfahrens hat der Bezirksrat auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Damit wurden nicht die Kosten für das Umstossen des erstinstanzlichen Entscheides "unter den Teppich gekehrt" (act. 3 S. 16 f.), sondern es wurde zutreffend der Situation Rechnung getragen, dass

- 11 zwar das Nichteintreten der KESB aufgehoben, dann aber in der Sache entgegen dem Antrag des Kindsvaters entschieden wurde. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde liegt sodann kein Fall vor, in dem der Behörde materiell Parteistellung zukäme: materiell geht es nach wie um den Zwist der Eltern, die sich trotz gemeinsamer Sorge nicht zu einem gemeinsamen Vorgehen bei der Einschulung ihres Kindes durchringen konnten. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fällt ausser Betracht. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (die Beschwerdegegnerin wurde nicht zur Beschwerdeantwort aufgefordert, hat dementsprechend keine Anträge gestellt und kann daher nicht mit Kosten belastet werden). Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren des Obergerichts wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen für das Verfahren des Obergerichts werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Die Akten gehen nach Ablauf der Frist für den Weiterzug an das Bundesgericht an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 4. August 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren des Obergerichts wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Parteientschädigungen für das Verfahren des Obergerichts werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züric... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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