Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 25. September 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010; VO.2015.2 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
- 2 - Rechtsbegehren: (BR-act. 35, sinngemäss:) "Die Beschwerdeführerin sei zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 5'220.90 (Honorar: Fr. 4'693.40, Spesenpauschale (3%): Fr. 140.80, Mehrwertsteuer (8%): Fr. 386.70) zu verpflichten."
Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015: "I. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.− zu bezahlen.
II. (Rechtsmittelbelehrung) III. (Mitteilungen)"
Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2): "1. Es sei Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'220.90 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'874.50 zuzusprechen (entspricht der Differenz zwischen Fr. 5'220.90 (abzüglich Fr. 319.95 Honorar für die Beratung vom 21.-23. Oktober 2015) und Fr. 2'600.− (zugesprochene Parteientschädigung der Vorinstanz)).
3. Subeventualiter sei Ziffer I des angefochtenen Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. mindestens Fr. 2'948.− zuzusprechen (entspricht dem Honoraraufwand von 14.40 Stunden, abzüglich 1 Stunde für die Beratungen vom 21.-23. Oktober, und die Verrechnung des Aufwandes von 13.40 Stunden nach dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege).
- 3 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
der Beschwerdegegnerin (act. 11): Keine Anträge
Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind die unverheirateten Eltern der beiden Töchter C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010. Sie leben seit August 2011 getrennt. Probleme bei der Besuchsabwicklung veranlassten den Kindsvater im März 2014, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ein Verfahren zur behördlichen Regelung des Besuchsrechts einzuleiten. Im Laufe des Verfahrens kamen weitere Anträge des Kindsvaters hinzu. So ersuchte er um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und um Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Die KESB fällte am 11. Dezember 2014 ihren Entscheid. Sie übertrug den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge, regelte das Besuchsrecht und trat mangels Zuständigkeit auf das Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht ein (BR-act. 2/2). (Allein) Mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts erhob B._____ am 12. Januar 2015 Beschwerde an den Bezirksrat Dielsdorf (BR-act. 1). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies dieser mit Urteil vom 26. Juni 2015 die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr, die er auf Fr. 1'300.− festsetzte, auferlegte er B._____. Einen Entscheid über die Parteientschädigung, sowohl B._____ (BR-act. 1) als auch A._____ (BR-act. 10) hatten eine solche verlangt, unterliess der Bezirksrat. Die Vertreterin von A._____ wies den Bezirksrat auf diesen Mangel hin (BRact. 33) und reichte ihre Honorarnote ein mit dem Antrag, A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 5'220.90 zuzusprechen (BR-act. 35). Mit Urteil vom 7. Juli 2015 holte der Bezirksrat den Entscheid nach und verpflichtete B._____, A._____
- 4 eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.− zu bezahlen (act. 7 [=act. 3/2 = BRact. 37]). Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Juli 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid vom 7. Juli 2015 Beschwerde (act. 2). Die Beschwerdeanträge sind eingangs wiedergegeben. Das vorangegangene Urteil des Bezirksrats vom 26. Juni 2015 wurde von keiner Partei angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 19. September 2015 teilte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteilige und auf eine Stellungnahme verzichte (act. 11). Unabhängig vom Ausgang können ihr somit keinerlei Prozesskosten für dieses Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Die Akten des Bezirksrates (BR-act. 1-39) und die Akten der KESB (BRact. 8 und 9) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, als der unterliegenden Partei, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine Parteientschädigung zu bezahlen, und zwar für die Kosten seiner Rechtsvertreterin, ist nicht angefochten. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Höhe der Parteientschädigung, wie sie der Bezirksrat mit Fr. 2'600.− festsetzte. Der Bezirksrat hat zu Recht die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) für anwendbar erklärt (vgl. Art. 96 ZPO) und zur Bemessung der Entschädigung auf die Kriterien des einschlägigen § 5 Abs. 1 Anw- GebV abgestellt. Danach wird die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.− bis Fr. 16'000.−. Wie der Bezirksrat zutreffend anmerkte, ist das Gericht nicht an die Honorarnote des Anwalts gebunden und bildet der Zeitaufwand der Anwältin nicht alleiniger Bemessungsfaktor. Für das Gericht unmassgeblich ist auch der Stundenansatz von Fr. 320.−, den die Rechtsvertreterin ihrem Klienten verrechnete (BR-act. 35). In Ergänzung der Ausführungen des Bezirksrats ist auf § 13 AnwGebV zu verweisen, der bezüglich der Anwaltsgebühr für das
- 5 - Beschwerdeverfahren zusätzliche Bestimmungen enthält: So ist bei endgültiger Streiterledigung die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabzusetzen (Abs. 2). Auf diese Herabsetzung kann (nur) in besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, verzichtet werden (Abs. 3). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksrat war das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern C._____ und D._____. Das Verfahren war, wie der Bezirksrat schon festhielt, nicht komplex. Weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Schwierigkeiten. Die Differenzen bezogen sich auf die Besuche an Feiertagen und auf das Ferienbesuchsrecht. Dabei ging es um Details, nicht um Grundsätzliches. Die periodische Besuchsregelung unter dem Jahr war nicht angefochten. Die Verantwortung der Anwältin des Beschwerdeführers (wie der Anwältin der Beschwerdegegnerin) war demnach gering. RAin lic. iur. X._____ hatte den Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der KESB vertreten (wenn auch nicht bis ganz zum Schluss [vgl. insbes. BR-act. 8/37 und 39 und BR-act. 9/37 und 39]) und war mit der Besuchsrechtsproblematik bereits vertraut. Der Zeitaufwand der Anwältin betrug 13.40 Stunden, zieht man ihre Bemühungen im Umfang einer Stunde in der Zeit vom 21. - 23. Oktober 2014, die nicht durch das Verfahren vor dem Bezirksrat veranlasst sein konnten, ab (act. 3/4). Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Gebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzen und nach Massgabe von § 13 Abs. 2 AnwGebV merklich zu reduzieren. Damit erweist sich die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 2'600.−, wie sie der Bezirksrat festsetzte, als angemessen. Mangels konkreter Aufschlüsselung durch den Bezirksrat ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 140.80) und Mehrwertsteuern (8%) im Betrag von Fr. 2'600.− nicht enthalten sind. Anlass zur Entschädigung der geltend gemachten Barauslagen bestand in der Tat nicht. Auslagen müssen, wenn das Gericht die Gegenpartei zum Ersatz verpflichten soll, nach Art und effektivem Betrag gesondert ausgewiesen werden. Eine Pauschalbezifferung, 3% des Honorars (act. 3/4), taugt als Anspruchsbegründung nicht. Demgegenüber ist die Gebühr von Fr. 2'600.− um die zu entrichtende Mehrwertsteuer
- 6 von 8% zu erhöhen, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.− resultiert. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, mehrheitlich aber abzuweisen. 3. Gemessen am Streitwert von Fr. 2'620.90 (= Differenz zwischen Fr. 5'220.90 und Fr. 2'600.−) erweist sich der Umfang des Obsiegen des Beschwerdeführers als marginal, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Dementsprechend entfällt auch ein Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.− (Honorar: Fr. 2'600.−; Mehrwertsteuer 8%: Fr. 208.−) zu bezahlen." Im Mehrumfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.− festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von act. 11, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Urteil vom 25. September 2015 Rechtsbegehren: (BR-act. 35, sinngemäss:) Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "I. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'808.− (Honorar: Fr. 2'600.−; Mehrwertsteuer 8%: Fr. 208.−) zu bezahlen." Im Mehrumfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.− festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von act. 11, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat D... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...