§ 63 EG KESR, § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 69 ZPO; Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen und Hilfestellung für eine unbeholfene Partei. Wehrt sich eine offenkundig unbeholfene Partei gegen einen Entscheid, darf sich der Bezirksrat als gerichtliche Rechtsmittelinstanz nicht einzig damit begnügen, mittels einer Verfügung Frist zur Einreichung einer vollständigen Rechtsmittelschrift anzusetzen.
Ein alter Mann wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verbeiständet und in einem Pflegeheim untergebracht. Sein Sohn wendet sich an den Bezirksrat. Dieser tritt ohne Beizug der Akten und nach Ablauf einer Frist zur Verbesserung der Eingabe auf die Sache nicht ein. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.2 Am 9. April 2015 ging beim Bezirksrat ein "Einspruch" des Sohnes Alfred X. ein. Er schrieb, er sei "nicht einverstanden" (BR-act. 1). Dem Brief legte er ein Exemplar des Beschlusses der KESB in Sachen seines Vaters bei, bei welchem er einzelne Teile mit Farbe hervorhebt und am Rand neben den Aufgaben der Beiständin schreibt "Warum nicht Sohn Alfred 1 " (BR-act. 1/1). Der Bezirksrat erliess eine Verfügung des Inhalts, für ein Rechtsmittel sei die Eingabe zu wenig substanziert (BR-act. 2). Als Reaktion darauf schrieb Alfred X.: "Ich möchte gerne mit Ihnen Persönlich reden. Bitte machen Sie mit mir Terminvereinbarung machen. Ich will über mein Problem sprechen mit Ihnen. Hochachtungsvoll vielen Dank mit freundlichen Grüssen. Hr. Alfred X. A.X. Consulting International" (BRact. 4). Der Bezirksrat befand, ein Gespräch wäre einzig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich, welches es aber mangels genügender Anträge resp. Begründung nicht gebe, und beschloss ohne Beizug von Akten Nichteintreten (BR-act. 5). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 zu (BR-act. 6). Am 18. Juni 2015 ging beim Bezirksrat ein mit "Einspruch" überschriebener Brief des Beschwerdeführers ein, welchen der Bezirksrat der Kammer übermittelte (act. 2 und 4). Es geht aus der sehr unbeholfen formulierten Eingabe hervor, dass [X.] nicht einverstanden ist damit, dass der Vater ins Pflegezentrum A. gebracht wurde, und dass die Beiständin (und nicht er) die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten inne hat.
1 Namen geändert
2.1 Das Verfahren des Bezirksrates war mangelhaft. Nach § 40 Abs. 3 EG- KESR gelten für ihn die spezifischen Vorschriften des kantonalen Rechts und subsidiär die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung. Daraus ergibt sich, wie im Umgang mit unbeholfenen Parteien zu verfahren ist: zunächst ist den Parteien Hilfe in Form der richterlichen Befragung zu bieten, im Grundsatz nach Art. 56 ZPO, verstärkt nach Art. 247 ZPO im vereinfachten Verfahren, umfassend im Sinne einer "Erforschungs-Pflicht" in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 446 und Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 65 EG-KESR). Ist eine Partei offenkundig nicht im Stande, ihre Sache zu führen, ist sie aufzufordern, eine Vertretung zu bestimmen, und leistet sie dem keine Folge, bezeichnet das Gericht die Vertretung. Das ist ein Ausfluss des allgemeinen Anspruchs auf Schutz vor Willkür und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 131 I 1 E. 3). Die Eingaben des Sohnes an den Bezirksrat waren augenscheinlich von einer unbeholfenen Partei verfasst. Es war offensichtlich, dass der Absender die in juristisch-technischer Sprache abgefasste Verfügung zur Verbesserung der ersten Eingabe nicht verstehen würde. Immerhin reagierte er darauf und ersuchte um einen Termin zur Besprechung "meines Problems". Der auffällige Briefkopf "X. Consulting International, Chefeinkauf u. Verkaufsberater & Marketingplan, Hr. Alfred X." wies zusätzlich darauf hin, dass der Absender es nicht einfach hat, sich schriftlich sinnvoll auszudrücken. Es war also mit Sicherheit der Fall einer unbeholfenen Partei im Sinne von Art. 69 ZPO gegeben. Nun werden Behörden und Gerichte in der Praxis mit einer grossen Zahl von unbeholfenen bis querulatorischen Eingaben bedient, die zu einem grossen Teil unsinnige und chancenlose Standpunkte darlegen. Es hat sich daher eingebürgert, in analoger Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 lit. b ZPO von der Bestellung einer Rechtsvertretung abzusehen, wenn die Sache aussichtslos erscheint. Die Aussichtslosigkeit ist aber - wie bei der unentgeltlichen Prozessführung - in Relation zur Schwere des in Frage stehenden Eingriffes zu sehen, und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sind in aller Regel für die Betroffenen einschneidend, sodass sich eine allzu strenge Praxis nicht rechtfertigt. Zudem können die Aussichten eines Rechtsmittels aufgrund einer einzigen (unbeholfenen!) Eingabe kaum je abgeschätzt werden, sodass der Beizug der Vorakten in aller Regel unumgänglich ist; so sieht die Kammer bei jährlich gegen 800 Rechtsmittelverfahren nur in ganz wenigen vereinzelten Fällen vom Aktenbeizug ab und auch das nur dann, wenn ihr die Sache aufgrund früherer Rechtsmittel bereits ausreichend bekannt ist. Denkbar ist, dass ein unbeholfener Rechtsmittelkläger persönlich angehört wird - nicht in dem Sinne, dass das eine Beweiserhebung zu (ja gerade noch nicht formulierten) Behauptungen oder Einwendungen wäre, sondern als Alternative zur sofortigen Bestellung eines Rechtsvertreters. Der Bezirksrat hat jeden Versuch vermissen lassen, dem unbeholfenen Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Hilfe zu bieten. Gegen seinen Nichteintretens-Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig, und es war trotz der unbeholfenen Art der Eingabe nach Treu und Glauben klar, dass er die Einweisung seines Vaters ins Pflegeheim und die Einkommens- und Vermögensverwaltung durch die Beiständin beanstandete. In dieser Situation wäre in Frage gekommen, den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiterungen an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein gesetzeskonformes Verfahren durchführe. Da der Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann, ist von einer Rückweisung abzusehen. 2.2 Zunächst wurden die vollständigen Akten von KESB und Bezirksrat beigezogen (act. 8 und 13). Von der Beiständin des Beschwerdeführers wurde die Situation telefonisch erfragt (act. 11). Der Beschwerdeführer wurde zu einem Gespräch mit dem obergerichtlichen Referenten eingeladen (act. 11a), welches am Vormittag des 10. Juli 2015 stattfand (Prot. S. 2 ff.). Am Nachmittag des gleichen Tages besuchten eine Delegation des Obergerichts und der Beschwerdeführer zusammen Emil X. im Pflegeheim A. (Prot. S. 5 f.). (…) Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 29. Juli 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150035-O/U