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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2015 PQ150027

30. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,576 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Vorsorgliches Besuchsrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend vorsorgliches Besuchsrecht

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 2. April 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2008; VO.2015.17 (Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde der Stadt Zürich)

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von D._____, geboren tt.mm.2008, und C._____, geboren tt.mm.2009. Die Kinder sind in London zur Welt gekommen, die Eltern zogen mit ihnen aus beruflichen Gründen im Jahre 2009 in die Schweiz. Am 11. August 2014 unterzeichneten sie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (KESB) als wirksam anerkannte (KESB-act. 8 und 10). Die Mutter und Beschwerdegegnerin nahm im Jahre 2014 mit der Unterstützung des Vaters und Beschwerdeführers eine Position in der Geschäftsleitung der E._____ Schweden an, worauf sie den Transfer der Familie nach F._____ [S] vorbereiteten. Hierüber konnten sich die Parteien nicht einigen. Die Eltern leben nunmehr getrennt. Am 31. Oktober 2014 ersuchte die Mutter die KESB, es sei ihr die Bewilligung des neuen Aufenthaltsorts für die beiden Kinder in F._____ zu erteilen und es sei diesem Antrag vorab vorsorglich zu entsprechen (KESB-act. 18). Der Vater seinerseits beantragte in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2014, es sei ihm die elterliche Obhut zu übertragen und der Aufenthalt der Kinder in der Schweiz zu bewilligen. Zudem sei eine Umgangs- und Besuchsregelung anzuordnen (KESB act. 27). 2. Mit Beschlüssen Nrn. 318 und 319 vom 19. Januar 2015 ordnete die KESB Folgendes an:

"1. Frau B._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, das heisst bis zu einem

- 3 definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für berechtigt erklärt, [ihre Kinder] wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

Frau B._____ ist berechtigt, [ihre Kinder] auf ihre eigenen Kosten am ersten und dritten Wochenende jeden Monats von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 16.15 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. [Die Kinder werden] jeweils von Herrn A._____ spätestens um 15.30 Uhr am Flughafen Zürich an die von der Fluggesellschaft eingesetzten Betreuungspersonen übergeben. Frau B._____ holt [die Kinder] am Flughafen F._____ ab. Frau B._____ bringt [die Kinder] am Ende des Besuches zum Flughafen F._____ und übergibt [sie] um 16.15 Uhr an die von der Fluggesellschaft eingesetzten Betreuungspersonen. Herr A._____ holt [die Kinder] am Flughafen Zürich ab. Es steht Frau B._____ frei, das Besuchsrecht auch in der Schweiz auszuüben.

Frau B._____ hat des Weiteren das Recht, die Hälfte der Schulferien mit [ihren Kindern] zu verbringen. Die Ferien sind rechtzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus bekanntzugeben." Gegen diese Beschlüsse erhob der Vater Beschwerde beim Bezirksrat. Er verlangte deren Aufhebung und stellte zahlreiche, detaillierte Anträge zur Regelung des Besuchsrechts. Die Mutter verlangte mit ihrer Beschwerde die Ergänzung der Beschlüsse. Mit Beschluss und Urteil vom 2. April 2015 vereinigte der Bezirksrat Zürich (Kammer I) die Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerde der Mutter und einzelne Anträge des Vaters nicht ein. Sodann wies er die Beschwerden des Vaters unter Bestätigung der Beschlüsse der KESB ab, soweit darauf einzutreten sei und soweit sie nicht gegenstandslos seien. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 6). Der Entscheid wurde den Parteien und der KESB am 7. April 2015 zugestellt (BR-act. 40 - 43). 3. Mit Eingabe vom 17. April 2015 erhob der Vater Beschwerde. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 f.): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern I bis III des Beschlusses und des Urteils der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 2. April 2015 und die Ziffern 1 und 2 des Zirkulationsbeschlusses Nr. 319 vom 19. Januar 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, aufzuheben und seien die nachfolgenden Anträge gutzuheissen:

2. Das Besuchsrecht sei für D._____ (geb. tt.mm.2008) und C._____ (geb. tt.mm.2009) vorsorglich wie folgt zu regeln: 2.1. Die Eltern und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch laufend über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches der Kinder und deren Eltern auf angemessenen persönlichen Verkehr. Eine Änderung der Betreuungszeiten auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksicht auf die Interessen und die Bedürfnisse der Kinder bleibt den Eltern jederzeit vorbehalten.

2.2 Falls eine Einigung zwischen den beiden Eltern nicht zustande kommen sollte, gilt nachfolgende Regelung:

- 4 - 2.3 Der Mutter steht das Recht zu und sie ist verpflichtet, die Kinder jedes erste Wochenende eines jeden Monats vom Freitagnachmittag nach Schulschluss (nach dem Deutschunterricht) bis und mit Sonntagabend (20.00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei es der Mutter freisteht, das Besuchsrecht über das Wochenende auch im Ausland zu verbringen und die Kinder mit sich oder zu sich in die eigene Wohnung in F._____ zu nehmen.

2.4. Der Mutter steht das Recht zu, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (vom Abend nach Schulschluss vor Gründonnerstag bis Ostermontagabend) und in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach der Schule bis Pfingstmontag) sowie in jedem Jahr über Neujahr (vom 31. Dezember bis und mit 2. Januar) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

2.5. Die Mutter ist im Weiteren berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Hälfte der Schulferien, längstens 3 Wochen hintereinander, in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

2.6. Die Mutter ist zu verpflichten, dem Vater den gewünschten Ferientermin mindestens 6 Monate im Voraus, ab dem Jahr 2016 jeweils im Voraus im Dezember, schriftlich mitzuteilen bzw. mit dem Vater abzusprechen.

2.7. Die mit der Betreuung und den Reisen der Kinder D._____ und C._____ verbundenen Kosten übernimmt die Mutter alleine, wenn sie die Kinder betreut. 3. Es sei über die Beschwerde gemäss den vorgenannten Ziffern mittels vorsorglicher Massnahme, unter Beachtung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeiständin der Kinder, bis spätestens am Montag, dem 11. Mai 2015, zu entscheiden.

4. Es seien die Ziffern I bis III des Beschlusses und des Urteils der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 2. April 2015 und die Ziffern, 1, 2 und 4 des Zirkulationsbeschlusses Nr. 319 vom 19. Januar 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kammer III, aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) aller Instanzen zu Lasten der Beschwerdeführerin." Nach Eingang der Beschwerde am 21. April 2015 wurden gleichentags die Akten beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), subsidiär gelten die Bestimmun-

- 5 gen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB) und die Beschwerde ging innert Frist ein, weshalb – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – grundsätzlich darauf einzutreten ist. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich sofort als unbegründet, weshalb in Anwendung von § 66 Abs. 1 EG KESR auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten verzichtet werden kann. 2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde einzig das Urteil, nicht aber den Beschluss des Bezirksrates angefochten (act. 2 S. 2 und 3, Beschwerdeanträge Ziff. 1 und Ziff. 4). Unangefochten blieben damit die Nichteintretensbeschlüsse und dabei insbesondere auch Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksrates vom 2. April 2015, wonach auf die Beschwerdeanträge 2.1, 2.2 und 5 des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (act. 6 S. 31). Diese bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Anträge im vorliegenden Verfahren erneut gestellt werden (act. 2 S. 3 Anträge 2.1. und 2.2.), ist darauf ebenfalls und ohne weiteres nicht einzutreten. 3. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Vorinstanz oder das Obergericht nichts anderes anordnen (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Vorliegend hat der Bezirksrat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 6 Dispositiv Ziff. IV am Ende). Der Beschwerdeführer hat dies nicht beanstandet und es hat dabei sein Bewenden. Damit gilt vorläufig weiterhin die durch die KESB angeordnete Besuchsregelung. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich laut Informationen in Zürich nie abgemeldet und es sei deren Wohnsitz von Amtes wegen zu überprüfen (act. 2 S. 5). Im Einzelnen macht er geltend, dass von der Beschwerdegegnerin ein grundlegend wichtiger Lebenssachverhalt verheimlicht worden sei, wenn diese nach wie vor ihren Aufenthalt in Zürich bei einer Freundin habe. Diesfalls seien die Anträge des Beschwerdeführers gutzuheissen, da in diesem Falle die Beschwerdegegnerin die Kinder jederzeit gut alleine abholen

- 6 und alleine zurückbringen könne. Wenn die Beschwerdegegnerin hingegen ihren Wohnsitz nach F._____ verlegt habe, dann habe sie vor dem Migrationsamt gelogen. In diesem Falle könne die Beschwerdegegnerin die Kinder gut alleine abholen und alleine zurückbringen, denn ihre Arbeitgeberin fördere und gewähre Homeoffice. Weder die KESB noch der Bezirksrat gäben eine Antwort darauf, wieso es der Mutter nicht zumutbar sein solle, die Kinder abzuholen und zurückzubringen (act. 2 S. 10 ff.). Was der Beschwerdeführer aus der Frage des Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren konkret ableiten will, ist nicht ersichtlich. Wie die Abklärung bei der Einwohnerkontrolle ergab (act. 10), ist die Beschwerdegegnerin seit dem 7. Oktober 2009 ununterbrochen bis heute am Wohnort des Beschwerdeführers gemeldet, wo sie sich indes auch nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht aufhält. Im Rubrum des vorliegenden Verfahren ist eine Adresse in F._____ erwähnt, die Beschwerdegegnerin ist sodann anwaltlich vertreten. Dass sie tatsächlich bei einer Freundin in Zürich lebt, behauptet der Beschwerdeführer nicht, er nennt dies als Möglichkeit. Auf der andern Seite erwähnt er im Zusammenhang mit den Besuchen über die Osterfeiertage, dass die Kinder nach F._____ zur Beschwerdegegnerin geflogen seien (act. 2 S. 23 f.). Aufenthaltsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Parteien sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die insbesondere zur Identitätsprüfung notwendigen Angaben spielt die angegebene Adresse keine Rolle. Dass sie nicht korrekt ist, behauptet so aber auch der Beschwerdeführer nicht und der Umstand, dass Besuche der Kinder bei der Beschwerdegegnerin in F._____ stattfinden, lassen es als glaubhaft erscheinen, dass sich die Beschwerdegegnerin auch dort aufhält. Weiterer Abklärungen bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. Die von der KESB vorsorglich angeordnete Besuchsausübung regelt sodann beide Fälle, sowohl die Ausübung in der Schweiz wie auch jene in F._____. Aus dem neu erhobenen Einwand lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit

- 7 - (Art. 450a ZGB) gerügt werden. Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374. E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime sind neue Behauptungen auch im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen. Neue Anträge sind nur noch nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 Abs. 2 EG KESR). Auch hier gilt indes der Vorbehalt der in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime. Der Beschwerdeführer macht unrichtige Rechtsanwendungen und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend Angst der Kinder beim Alleinfliegen geltend (act. 2 S. 5). Es wird nachstehend im Einzelnen und soweit für die Entscheidfindung erforderlich auf die Einwendungen einzugehen sein. 6. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einerseits der Kinder, welche vor Erlass der vorsorglichen Massnahmen durch die KESB nicht vertreten gewesen seien und andererseits, indem es die Vorinstanzen unterlassen hätten, die von ihm angerufenen Beweismittel abzunehmen (act. 2 S. 5 - 7). Zu ersterem ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens von der KESB eine Kindesvertretung für C._____ und D._____ bestellt wurde (BR-act. 14/1 und 2), sich die Kindesvertreterin geäussert hat und die Parteien dazu Stellung nehmen konnten. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre dadurch ohne weiteres geheilt. Mit Bezug auf die im ersten Beschwerdeverfahren angebotenen Beweismittel (BR-act. 1 S. 4) hält der Beschwerdeführer fest, diese würden nicht mehr mittels speziellen Antrages aufgeführt, seien aber abzunehmen. Gleichzeitig geht er davon aus, es könne – wenn man den Worten der Verfahrensbeiständin folge –, sofort entschieden werden, womit er die Notwendigkeit der Beweisabnahme selbst in Frage zu stellen scheint (act. 2 S. 6).

- 8 - Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht abgenommen wurden (act. 6 S. 12 und S. 22). Sie hat sodann bei der G._____ [Schule] einen schriftlichen Bericht eingeholt (BRact. 15/1 und 19), zu welchem sich die Parteien äussern konnten. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Begründungen nicht auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen wiederholt, was er bereits im ersten Beschwerdeverfahren ausgeführt hat. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht und es besteht auch keine Veranlassung von Amtes wegen die beantragten Beweise abzunehmen. Keine Gehörsverletzung bzw. gar eine formelle Rechtsverweigerung läge jedenfalls darin, dass die Vorinstanzen materiell nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint (act. 2 S. 22). 7. Bereits vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Regelung eines Feiertags- und Ferienbesuchsrechts (act. 7/1 S. 4 Ziff. 2.4 - 2.6). Die Vorinstanz wies die Anträge ab und bestätigte die von der KESB angeordnete Regelung, wonach die Beschwerdegegnerin das Recht habe, die Hälfte der Schulferien mit den Kindern zu verbringen, wobei die Ferien rechtzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus bekannt zu geben seien. Der Bezirksrat erwog, dass der Kontakt nur für die Dauer des bei der KESB hängigen Hauptverfahrens festzulegen sei und deshalb darauf verzichtet werden könne, ein auf Jahre hinaus angelegtes, detailliertes Feiertagsrecht festzulegen (act. 6 S. 29 f.). Dem setzt der Beschwerdeführer im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Er wiederholt einzig seine Anträge (act. 2 S. 3 Ziff. 2.4 - 2.6), äussert sich dazu in der Begründung aber nicht. Er kommt damit seiner Rügepflicht nicht nach und es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen etwas Abweichendes anzuordnen. Auf die Begehren Ziff. 2.4 - 2.6 ist nicht einzutreten. 8. Nicht einzutreten ist auch auf das Begehren Ziff. 2.7, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, die mit der Betreuung und den Reisen der Kinder verbundenen Kosten habe die Mutter zu tragen, wenn sie die Kinder betreue. Da das

- 9 - Besuchsrecht der Mutter "auf eigene Kosten" ausgesprochen wurde, ist ein Rechtsschutzinteresse an diesem Begehren nicht ersichtlich. 9.1. Zentrales Anliegen der Beschwerde ist das von der KESB für die Dauer des Verfahrens um die Bestimmung des Aufenthaltsrechts der Kinder bzw. der Obhut über die Kinder vorsorglich angeordnete Besuchs- und Ferienrecht. Der Beschwerdeführer lehnt es insbesondere ab, dass die Kinder bei der Besuchsausübung die Flugreisen nur mit dem Begleitservice der Fluggesellschaften, aber ohne Eltern oder Vertrauensperson unternehmen müssen. Er verweist auf die Stellungnahme der Kindesvertreterin (BR-act. 27), in welcher diese beantragt, dass die Regelung der KESB insoweit abzuändern sei, als dass Flugreisen an den Wohnort der Mutter so stattzufinden hätten, dass die Kinder entweder von der Mutter oder vom Vater (oder allenfalls von einer den Kindern bekannten und vertrauten Drittperson) begleitet werden, da alles andere eine Überforderung der beiden Kinder sei (act. 2 S. 7 unter Verweis auf BR-act. 27 S. 4; act. 2 S. 19). Er rügt, die Vorinstanz habe ungeachtet der Äusserungen der Kindesvertreterin unzumutbare Flüge entschieden, welche dem Kindeswohl schaden. Die kleinen Kinder müssten alleine eine Reisezeit von sechs bzw. sieben Stunden hin und zurück zweimal pro Monat alleine bewältigen und KESB und Bezirksrat kehrten Massnahmen vor, welche in verfassungswidriger, gesetzeswidriger und willkürlicher Weise dem Kindeswohl schaden. Die Kinder seien völlig überfordert und hätten Angst vor diesen Flügen. Der Bezirksrat erwähne dies zwar, gehe aber einfach darüber hinweg. Der Beschwerdeführer verweist neu auf das zwischenzeitlich ergangene Osterwochenende, an welchem Föhnstürme wirkten und die Kinder Angst gehabt hätten. Die Kinder hätten den Wunsch geäussert, dass die Eltern jeweils dabei sein würden beim Fliegen (act. 2 S. 15 - 17). Gesetzeswidrig sei es aber auch, dass die Kinder Schulstunden am Freitag wegfallen lassen müssten, um nach F._____ zu fliegen. Da der Lehrer dazu bis heute nicht befragt worden sei, seien die diesbezüglichen Tatsachen nur willkürlich überprüft worden, was eine Verletzung der Offizialmaxime darstelle. Obwohl die Mutter als Managerin der schwedischen Arbeitgeberin E._____ von flexiblen Arbeitszeiten profitieren könne und dort Homeoffice möglich sei und gefördert werde, werde den Kindern vier Mal im Monat alleiniges Fliegen und Reisen zugemutet. Sachliche Gründe dafür, dass

- 10 die Mutter die Kinder nicht selber abholen und zurückbringen könne, fehlten gänzlich. Der Beschwerdeführer weist auf die Gefahren hin, falls einmal in Zürich oder F._____ nicht gelandet werden könne. Als Folge der Angst der Kinder vor dem Alleinfliegen, der Flugprobleme und der gesundheitlichen Probleme von C._____ verlangt er eine möglichst rasche Aufhebung der getroffenen Regelung, er verweist auch darauf, dass die Kinder eigentlich von Computerspielen ferngehalten werden wollten, ihnen nun aber zur Überwindung der Flugangst I-Pads geschenkt worden seien (act. 2 S. 17 - 22). 9.2. Mit seinen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Der Bezirksrat ist in seinen Erwägungen im Einzelnen darauf eingegangen und hat die Parteivorbringen wie auch die Stellungnahme der Kindesvertreterin eingehend wiedergegeben (act. 6 S. 13 - 18) und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (act. 6 S. 19 ff.). Er erwog, dass sich ein hauptsächlich in Zürich wahrzunehmendes Besuchsrecht, wie es der Beschwerdeführer vor Vorinstanz noch beantragt hatte, in mehrfacher Hinsicht als ungünstig erweise. Der Grundsatz, bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Eltern weniger, dafür aber längere Wochenenden zu gewähren, liesse sich vorliegend nicht sinnvoll verwirklichen (act. 6 S. 20 f.). Er stellte fest, dass sich der Antrag der Kindesvertretung vom durch die KESB angeordneten Besuchsrecht einzig hinsichtlich der Flugbegleitung unterscheide und dass – gestützt auf entsprechende Auskünfte der Schule – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der obligatorische Schulunterricht vom festgelegten Besuchsrecht nicht tangiert sei und die Kindesvertreterin den zeitweisen Ausfall der fakultativen Unterrichtsstunden geringer gewichte als den fehlenden Kontakt der Kinder zur Mutter. In den Erwägungen setzt sich die Vorinstanz auch mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen von C._____ auseinander und kommt gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass C._____s Gesundheitszustand Flugreisen nicht ernsthaft entgegenstehen könne. Ebenso wenig könne den Aussagen der Kinder gegenüber der Kindesvertreterin entnommen werden, dass die Kinder eigentliche Flugangst hätten. Mit Bezug auf die grösste Problematik, dem Umstand, dass den Kindern Flugreisen ohne Eltern oder Vertrauensperson einzig mit Unterstützung des sog.

- 11 - UM-Service der Fluggesellschaften, regelmässig zugemutet werde, setzte sich die Vorinstanz zunächst mit der Zeitdauer auseinander, welche die Kinder tatsächlich alleine verbringen und kam dabei zum Schluss, dass diese wesentlich kürzer als vom Beschwerdeführer behauptet sei, nämlich pro Flug rund 3,5 Stunden. Damit werde den Kindern augenscheinlich viel zugemutet, zumal die Kinder bisher den Begleitdienst der Fluggesellschaften kaum als Begleitung wahrgenommen haben sollen. Immerhin sei zu beachten, dass die Reisesicherheit unvergleichlich höher sei, als wenn die Kinder mit dem Zug reisen müssten und überdies biete die Regelung auch den Vorteil, dass sich die Eltern nicht persönlich begegnen, womit die sich zuvor erhöhenden Streitigkeiten vor den Kindern ausgeschlossen seien. Eine Verpflichtung der Eltern zur Begleitung der Kinder auf den Flugreisen berge die Gefahr erhöhter Streitigkeiten und Aufwiegelung der Kinder gegen den jeweiligen andern Elternteil. Der Antrag auf Begleitung der Kinder auf den Flugreisen durch eine Vertrauensperson sei sodann nicht vollstreckbar (act. 6 S. 22 - 27). Der Bezirksrat schliesst mit der Feststellung, dass die von der KESB angeordnete Regelung, welche nur für eine vorübergehende Zeit gelten soll, insgesamt die sinnvollste Regelung sei, obwohl sie den Parteien und insbesondere auch den Kindern viel zumute (act. 6 S. 28). 9.3. Mit diesen differenzierten Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Beschwerde nicht auseinander, sondern er begnügt sich wie gesehen, seine Vorbringen zu wiederholen und er bezeichnet die von seinen und – mit Bezug auf die Flugbegleitung – auch vom Antrag der Kindesvertretung abweichende vorsorgliche Anordnung der KESB und des Bezirksrats teilweise pauschal als verfassungs- und gesetzwidrig bzw. als willkürlich. Sowohl KESB und Bezirksrat haben betont, dass den Kindern mit der getroffenen Regelung viel zugemutet wird; sie teilen damit bis zu einem gewissen Grad die Bedenken des Beschwerdeführers. Dennoch kommen sie in einer gesamtheitlichen Betrachtung und in Abwägung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten insbesondere auch mit Rücksicht auf das Kindeswohl und dem Anspruch, Interesse und Bedürfnis der Kinder auf Kontakt mit der Mutter, welchen auch die Kindesvertreterin als hoch gewichtet (BR-act. 27 S. 7), zum Schluss, dass die getroffene Lösung als die für eine vorübergehende Zeit Sinnvollste erscheint. Dem ist unter Hinweis da-

- 12 rauf, dass eine rasche Beantwortung in der Hauptsache wünschbar ist und als geboten erscheint, zuzustimmen. Zu erinnern ist, dass die für die Dauer des Verfahrens getroffene Lösung ohne weiteres auch eine Besuchsausübung der Beschwerdegegnerin in der Schweiz offen lässt. Die Inanspruchnahme dieses Rechts ermöglichte den Kindern eine gewisse Entlastung von den regelmässigen Flugreisen. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die getroffene Anordnung vorbringt, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, weshalb sein Antrag Ziff. 2.3. abzuweisen ist. Dabei kann offen gelassen werden, weshalb er in der zweitinstanzlichen Begründung neu und in Abweichung seines Eventualantrages vor Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nur noch ein Wochenendbesuchsrecht zugestehen will. 9.4. Der Beschwerdeführer wendet sich wie schon vor Vorinstanz auch gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, bei Ausübung des Besuchsrechts in F._____ die Kinder jeweils am Freitag von der Schule abzuholen, an den Flughafen zu begleiten und dort der Begleitperson zu übergeben. Er macht geltend, dass er seit dem 1. August 2014 von der Beschwerdegegnerin für sich und die beiden Kinder kein Geld mehr erhalte und ebenfalls einem Arbeitserwerb nachgehen und während der Woche zu 100% seiner Arbeitgeberin zur Verfügung stehen müsse (act. 2 S. 8 und S. 12 ff.). Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, die Kinder für die Ausübung des Besuchsrecht zu holen und zu bringen. Wenn er, der Beschwerdeführer, laut angefochtenen Entscheiden während der üblichen Arbeitszeiten umsonst "Taxidienst" und "Begleitdienst" leisten müsse, könne er während dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielen, er werde willkürlich enteignet, wofür KESB und Bezirksrat keine sachliche Rechtfertigung vorbringen könnten (a.a.O., S. 13). Überdies könnten sich die Lösungen der Vorinstanzen nicht auf ein konkretes Rechtsinstitut abstützen (a.a.O., S. 14). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Holen und Bringen der Kinder bei der Ausübung gesetzlich nicht geregelt ist. In der Literatur wird neben der Auffassung, das Holen und Bringen des Kindes gehöre grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (SCHWENZER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 273 N 18;

- 13 - BÜCHLER/WIRZ, FamKomm I, 2. Aufl., Art. 273 N 25) auch die Meinung vertreten, dass sich der Wechsel von der Mutter zum Vater und umgekehrt für die Kinder in der Regel schwierig gestalte und es für das Kind plausibler und attraktiver wäre, wenn es jeweils vom Elternteil, bei dem es sich gerade aufhält, zum anderen gebracht würde, da ihm damit signalisiert werde, dass derjenige, den es verlasse, mit dem Wechsel einverstanden sei (VETTERLI, FamPra 2009, S. 31). Auch die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung haben sich jedenfalls am Kindeswohl zu orientieren und es rechtfertigt sich insbesondere bei einem Wegzug eines Elternteils allenfalls, die Hol- und Bringpflichten angemessen zu verteilen (HEGNAUER, BK, Art. 273 N 146 ff.; vgl. dazu auch OGer NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2 sowie der von der Vorinstanz in der NZZ vom 21. Februar 2015 zitierten Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts vom November 2014). Die von der KESB und der Vorinstanz angeordnete Regelung trägt unter den gegebenen Umständen den Kindesinteressen von D._____ und C._____ angemessen Rechnung, was denn der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Dass er durch die Transporte der Kinder an den Flughafen eine Einkommenseinbusse erleidet, behauptet er sodann nicht. Im Gegenteil legte er dar, dass er beruflich flexibel zu sein scheint, indem er seine Firma "H._____ GmbH" in die Schweiz geholt hat und er als Geschäftsführer flexibel auf Unvorhergesehenes reagieren kann (act. 2 S. 13). Es ist nicht auszumachen, inwiefern er in seinen Rechten verletzt sein sollte. Die Regelung der Vorinstanz erweist sich im Gegenteil als sinnvoll und in Berücksichtigung des Kindeswohls als angemessen. 10. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei über die Beschwerde bis spätestens am 11. Mai 2015 zu entscheiden (act. 2 S. 3 Ziff. 3). In der Begründung wird der Antrag in den Zusammenhang mit dem Kindeswohl gestellt, welches er wie gesehen durch die von der KESB angeordnete Regelung als gefährdet erachtet (act. 2 S. 20). Dem ist nach dem Gesagten nicht zu folgen, weshalb sich schon aus diesem Grund Weiterungen erübrigen. Ergänzend sei indes angemerkt, dass es keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in besonderem Masse beförderlich zu behandeln sind.

- 14 - Dafür, dass sie innert einer von einer Prozesspartei bestimmten Frist zu ergehen haben, fehlt es indes an einer Grundlage. 11. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens erweist sich schliesslich auch der nicht näher begründete Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Fall zur Neubeurteilung an die KESB zurück zu weisen (act. 2 S. 3 Ziff. 4) ohne weiteres als unbegründet. 12. Was der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Vorbringen zum Besuchsrecht über Ostern sowie der behaupteten Unterschlagung von wichtigen E-Mails durch die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ableiten will (act. 2 S. 23 ff.), tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Er beschreibt damit indes Vorfälle, welche auf eine Verschärfung der Streitsituation zwischen den Kindseltern hindeuten könnten, was in jedem Fall dem Kindeswohl in hohem Masse abträglich wäre. Es kann hier auch auf die entsprechenden Bemerkungen der Kindesvertreterin verwiesen werden (BR-act. 27 S. 10).

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin kommt nicht in Frage, weil sie ins Verfahren nicht einbezogen worden ist. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin und den Verfahrensbeteiligten nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine bedeutenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 15 - 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich, Kammer III, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

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Urteil vom 30. April 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, Kammer III, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ150027 — Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2015 PQ150027 — Swissrulings