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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2015 PQ150021

21. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,386 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrechts / Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 21. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrechts / Entzug der aufschiebenden Wirkung / vorsorgliche Massnahmen

Beschwerde gegen einen Beschluss Nr. 73 des Bezirksrates Bülach vom 18. März 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2015.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C._____. Die damals in Berlin wohnhaften Eltern waren nicht miteinander verheiratet und leben seit 2006 getrennt. Sie hatten indessen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam inne. Nach der Trennung der Eltern lebte C._____ bei der Mutter A._____, der die Obhut für die Tochter oblag. Mutter und Tochter zogen im April 2007 in die Schweiz, wo A._____ ihren heutigen Gatten heiratete. Das Paar wohnte in D._____ (vgl. KESB-act. 1) und seit Februar 2011 in E._____. B._____ lebt in F._____ auf der Insel Rügen/D, gemäss den Feststellungen des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. Februar 2012 offenbar zusammen mit einer neuen Lebenspartnerin, deren Tochter aus einer früheren Beziehung und einer gemeinsamen Tochter, die im Jahr 2011 geboren wurde (vgl. KESB-act. 41, dort S. 2; siehe auch KESB-act. 28). Im Jahr 2008 wurde eine Beistandschaft i.S.v. aArt. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. KESB-act. 1). Später kam es zu behördlich angeordneten Besuchsrechtsregelungen (vgl. KESB-act. 2, 18). Im Jahr 2009 erlitt A._____ eine Krise, welche einen Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik (KIZ) nötig machte und daran anschliessend therapeutische Massnahmen (vgl. KESB-act. 3 S. 6). Im Jahr 2011 wurde ein Kinderpsychiatrisches Gutachten erstellt (vgl. KESB-act. 3), welches u.a. für C._____ eine spielorientierte Psychotherapie empfahl und die Wichtigkeit eines stabilen Umfeldes für C._____ hervor-

- 3 hob. In der Folge kam es zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (vgl. KESB-act. 25) sowie zur für C._____ empfohlenen Therapie, welche wegen anhaltender Spannungen zwischen Elternhaus und Therapeutin im April 2012 abgebrochen wurde (vgl. KESB-act. 44). Die 2008 errichtete Beistandschaft wurde zudem erweitert (Beistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 1 ZGB) und dafür in der Folge eine zweite Beiständin bestellt. 1.2 Im April 2009 beantragte A._____ die alleinige elterliche Fürsorge für C._____. Im Februar 2012 hiess der Bezirksrat Dielsdorf diesen Antrag gut und wies gleichzeitig den gegenteiligen Antrag von B._____ ab, neu allein ihm die elterliche Sorge zuzuteilen (vgl. KESB-act. 41). Wegen anhaltender Besuchsrechtsschwierigkeiten bedurfte es im Juli 2012 erneuter behördlicher Anordnungen sowie des Erlasses von Weisungen an A._____ (vgl. KESB-act. 60). Ferner wurde eine erneute Begutachtung von C._____ angeordnet (vgl. auch KESB-act. 63). Im Rechenschaftsbericht vom 25. Januar 2013 hielt die Beiständin G._____ fest, die Betreuung von C._____ werde lediglich durch den Ehemann von A._____, H._____, gewährleistet. Eine Zusammenarbeit mit A._____ sei für die Beiständin zur Zeit nicht möglich (vgl. KESB-act. 76a S. 4/5). Im Februar 2013 kam es zu einer polizeilichen Krisenintervention wegen Suizidversuchs zu Hause (Valium, Vodka, Ritzen) mit Hospitalisation von A._____ und anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (vgl. KESB-act. 83, ferner etwa 85, 90). Am 30. April 2013 folgte wegen erneuten Suizidversuches zu Hause (Valium) eine erneute Krisenintervention auf Veranlassung von H._____ (vgl. KESB-act. 97, 101). Gemäss psychiatrischem Gutachten der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (IPW), leidet A._____ unter einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10F 60.30) sowie an einem einfachen Aufmerksamkeits- Defizit-Syndrom (ICD-10 F90.0). Seit Kindheit besteht zudem eine Lese- und Rechtschreibstörung (vgl. KESB-act. 104 S. 16). Das im Juli 2011 erstellte Gutachten listet zudem allein für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2010 fünf stationäre Aufenthalte von A._____ im KIZ und in der Psychiatrischen Universitätsklinik auf (vgl. a.a.O., S. 6-10).

- 4 - 1.3 Gegen Ende Juni 2013 ersuchte B._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan nur: KESB) um Umteilung der elterlichen Sorge für C._____ auf sich (vgl. KESB- act. 114/1). Wegen erneuter Schwierigkeiten in der Regelung der Besuchskontakte von Vater und Tochter kam es im November 2013 zu einem dringenden Antrag der dafür zuständigen Beiständin I._____ auf Ergänzung der Kindesschutzmassnahmen (vgl. KESB-act. 164). 1.3.1 Am 4. Mai 2014 kam es zu einer weiteren schweren gesundheitlichen Krise. A._____ wurde von der Kantonspolizei aufgegriffen und fürsorgerisch in der Klinik Hard der IPW untergebracht; es folgten die Entlassung am 7. Mai 2014, eine erneute polizeilicher Intervention am 7. Mai 2014 auf Veranlassung von H._____ sowie ein freiwilliger Eintritt von A._____ in die Psychiatrische Universitätsklinik am 8. Mai 2014 (vgl. KESB-act. 182-202). Die IPW gelangte am 12. Mai 2014 mit einer Meldung über die Gefährdung des Kindeswohls an die KESB, tags darauf ebenso die Beiständin G._____ mit der Empfehlung eines Obhutsentzuges (vgl. KESB-act. 208, 213). Die Beiständin verwies dabei u.a. darauf, dass A._____, der allein die elterlichen Rechte und Pflichten zustünden, nicht in der Lage sei, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, und dass C._____ die Mutter nicht sehen wolle, weil sie Angst vor ihr habe (vgl. KESB-act. 213, Blatt 2 unten). 1.3.2 Am 27. Mai 2014 ordnete die KESB ohne Anhörung der Parteien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (sog. "superprovisorisch") die Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ an und erteilte den zwei Beiständinnen diverse weitere Aufträge (vgl. act. 8/1). Die Eltern waren damit nicht einverstanden: B._____ gelangte an den Bezirksrat Bülach und verlangte die sofortige Platzierung der Tochter bei sich (vgl. KESB-act. 274/2 = 284/2). A._____ gelangte mit einer Eingabe an die KESB und beantragte Diverses, in erster Linie die Rückkehr von C._____ nach E._____, die Aufhebung des Obhutsentzuges, allenfalls eine Obhutszuteilung an H._____ usf. (vgl. KESB-act. 278). Der Präsident des Bezirksrates wies die gegen den "superprovisorischen" Entscheid der KESB gerichtete Beschwerde von B._____ am 17. Juli 2014 ab (act. 8/13).

- 5 - Die KESB bestellte am 15. Juli 2014 für C._____ eine Kindesvertretung i.S.v. Art. 314abis ZGB (vgl. KESB-act. 325). Es kam des Weitern zu Anhörungen, Einholung von Berichten und zu Stellungnahmen (vgl. etwa KESB-act. 287, 342, 356/1-7, 358, 378, 379, 439), darunter zuletzt die der Kindesvertreterin vom 28. Januar 2015 (vgl. KESB-act. 446). Diese beantragte, C._____ bis zum definitiven Entscheid (über das Sorgerecht) bei der Pflegefamilie zu belassen, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Bezug auf A._____ einzuholen und eventuell die Tochter in die Obhut von B._____ zu geben. 1.4 Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 (act. 9/1 = act. 4/2) entzog die KESB A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____ (a.a.O., Dispositivziffer 1). Sie ordnete zudem die einstweilige Platzierung von C._____ zunächst bei der Pflegefamilie J._____ an, sowie ab Beginn des Schuljahres 2015/16 beim Vater B._____ in F._____ (a.a.O., Dispositivziffer 2). Weiter beliess sie ihre am 27. Mai 2014 getroffenen superprovisorischen Anordnungen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom 3. Februar 2015 in Geltung und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., Dispositivziffern 3 und 12). Weitere Anträge der Kindesvertreterin wies die KESB zudem ab (Dispositivziffern 4, 7). Den Beiständinnen wurden weitere Aufträge erteilt (Dispositivziffern 5 und 6). Die Behandlung des im Juni 2013 gestellten Antrags von B._____ hinsichtlich des Sorgerechts (vgl. KESB- act. 114/1) wies die KESB einem späteren Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel zu (vgl. act. 9/1 = act. 4/2, dort Dispositivziffer 8). 2. Gegen den Entscheid der KESB vom 3. Februar 2015 erhob A._____ mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 beim Bezirksrat Bülach Beschwerde, und zwar mit folgenden Anträgen (vgl. act. 9/2 S. 2): 1. Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei C._____ unter die Obhut des Stiefvaters H._____ zu stellen. 2. Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und C._____ sei wieder bei ihrer Mutter unterzubringen.

- 6 - 3. Dispositivziffer 5 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Dispositivziffer 6 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei dem Stiefvater H._____ ein eigenständiges Telefon- und Ferienrecht zu bewilligen. 5. Der Beschwerdeführerin sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST). Zudem stellte sie folgenden weiteren prozessualen Antrag (a.a.O., S. 3): Die gemäss Dispositivziffer 12 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. Der Bezirksrat zog die Akten der KESB bei und lud diese zu einer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ein. Nachdem die Akten und die Stellungnahme am 10. März 2015 beim Bezirksrat eingegangen waren, wies der Bezirksrat den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 18. März 2015 ab (vgl. act. 7 [= act. 9/9 = act. 4/3]). 3. A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) beschwert sich mit Schriftsatz vom 9. April 2013 (vgl. act. 2 - 4) gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Bülach, und zwar mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2): 1. Die gemäss Dispositivziffer 12 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 3. Februar 2015 und mit Beschluss Nr. 73 des Bezirksrats Bülach vom 18. März 2015 bestätigte entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 2. Der Beschwerdeführerin sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST). Die Beschwerde wurde am 10. April 2015 der Post übergeben und ging am 13. April 2015 bei der Kammer ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig (vgl. act. 9; ange-

- 7 hängte Empfangsscheine). Die Sache ist zudem sogleich spruchreif, weshalb sich Weiterungen erübrigen. B._____ (fortan: der Beschwerdegegner) sowie der Vertreterin von C._____ ist lediglich noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2) zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nur ausnahmsweise kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden, und zwar dann, wenn im konkreten Einzelfall unverzüglich bzw. dringlich die Regelung bestimmter Verhältnisse geboten ist. Das ist namentlich etwa dann der Fall, wenn die Gefahr droht, dass ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung Verhältnisse bestehen bleiben oder eintreten werden, die den Zweck einer Massnahme, deren Anordnung im Raume steht, dahinfallen lassen, oder sonst die Gefahr droht, es würden sich Verhältnisse ergeben, deren Auswirkungen nicht leicht wieder gut zu machen sind. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung i.S. des Art. 450c ZGB ist insofern eine besondere vorsorgliche Massregel, die von der KESB oder der Beschwerdeinstanz angeordnet werden kann. Er ist aber ebenso deshalb eine besondere vorsorgliche Massregel, weil seine Anordnung dann geboten erscheint, wenn die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles im Interesse des Kindes unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit keine weniger eingreifende andere vorsorgliche Massregel zulassen. Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich. Mit Blick auf den kindlichen Zeitbegriff, der schon relativ kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfindet als derjenige von Erwachsenen, drängt es sich sodann auf, bei Massnahmen, die unmittelbar in die Situation des Kindes eingreifen, Rechtsmitteln die

- 8 aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 4. A., Basel 2010, Art. 314 N 6; ähnlich DERS., in BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014 Art. 314a/314abis N 3). Hat eine Behörde das getan, so hat sie die Massnahme auch durchzusetzen. Sind die Massnahmen bereits getroffen, gebietet es das Kindeswohl zudem, Zustände zu vermeiden, welche die davon betroffenen Kinder erheblichen Spannungen aussetzen. Vor allem ist ein dem Kind schädliches Hin und Her zu vermeiden (vgl. ZR 2006 Nr. 73 [dort insbes. auch E. 3]). Bei der Beurteilung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist das mit zu berücksichtigen. 2. Die KESB hat mit dem Entscheid vom 3. Februar 2015 in den Dispositivziffern 2 und 3 eine Kindesschutzmassnahme getroffen bzw. teilweise eine bereits angeordnete Kindesschutzmassnahme verlängert. Der Beschwerde gegen diese Schutzmassnahme die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, hätte das Dahinfallen der Massnahme, namentlich auch die derzeitige Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ zur Folge und die Rückkehr des Kindes zur Beschwerdeführerin. Wie der Bezirksrat der Sache nach richtig erkannt hat (vgl. act. 7 S. 4/5), gewährleistet indessen die weiter andauernde Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ derzeit eine gewisse Stabilität der Verhältnisse. Das entspricht grundsätzlich dem Interesse bzw. Wohl von C._____ (vgl. vorn Ziff. I/1.1; KESB-act. 3) und besonders heute mit Blick auf die vorsorglich von der KESB verfügte Umplatzierung von C._____ zum Vater auf den Schuljahresbeginn 2015/16, sofern die Umplatzierung aufgrund der erst noch zu treffenden materiellen Beurteilung die im Interesse von C._____ geeignetste Lösung sein wird. Das stellt auch die Beschwerdeführerin so nicht in Abrede (vgl. act. 2, dort S. 4: "Dass ein Wechsel auf das Schuljahr 2015/2016 ganz grundsätzlich das beste Timing wäre, wird wohl von niemand bestritten"). Dass die Entscheidung dieser Frage wenigstens im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch einiges vor dem Schuljahresbeginn 2015/16 gegen Ende August 2015 zu erwarten ist, hat der Bezirksrat ebenfalls erwähnt (vgl. act. 7 S. 5), und es ist nichts ersichtlich, was dagegen sprechen könnte. Die Beschwerdeführerin bringt zu Letzterem denn auch nichts vor, was eine andere Sicht gebieten könnte (vgl. act. 2).

- 9 - Umgekehrt wäre diese Stabilität dann nicht gewährleistet, wenn C._____ nun zur Mutter zurückkehrte und dann gleichwohl auf den Schuljahresbeginn 2015/16 beim Vater zu platzieren wäre, weil das die geeignetste Lösung wäre. Es stellte sich hier in der Tat ein Hin und Her ein, das für das Kind schädlich wäre: Es hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung u.a. zur Folge, dass C._____ unmittelbar aus dem persönlichen und schulischen Umfeld gerissen würde, in dem sie nun seit Monaten lebt. Dass ein einstweiliger Verbleib von C._____ bei der Pflegefamilie J._____ sodann dem Kind zu einem ernsthaften Nachteil gereichte, und zwar auch dann, wenn sich zeigen sollte, dass eine Umplatzierung zum Vater keine geeignete Lösung ist und einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin nichts im Wege stünde, behauptet im Übrigen auch die Beschwerdeführerin richtigerweise nicht. Sie befasst sich mit diesen weiteren Gesichtspunkten vielmehr gar nicht näher (vgl. act. 2 S. 4 ff.), sondern erachtet die Umplatzierung der Tochter zum Vater auf den Schuljahresbeginn 2015/16 für unzutreffend (vgl. a.a.O., etwa S. 6), dem Kindeswohl letztlich schädlich (vgl. auch a.a.O.: auch die in der Nähe von Rügen lebende Grossmutter mütterlicherseits ersetzt den nahen Kontakt zur Mutter nicht). Und sie geht davon aus, ein späterer Umzug nach Norddeutschland sei ebenfalls noch möglich und würde C._____ u.U. gar den Sprung ins Gymnasium erlauben (vgl. a.a.O., S. 5). Darum geht es, wie eben erwähnt, heute indessen noch nicht, sondern vorab um den einstweiligen Verbleib bei der Pflegefamilie J._____. Weiteres wird dann zu beurteilen sein, wenn sich im vorinstanzlichen Verfahren zeigen wird, dass sich die Umplatzierung zum Vater als die geeignetste Lösung erweist. Und sollte das der Fall sein, ist nicht ersichtlich, weshalb dannzumal ein Aufschub gleichwohl im Interesse des Kindes noch nötig wäre, das nun ja seit Monaten aus den bekannten, als erstellt geltenden Gründen (vgl. vorn Ziff. I/1.3.1-2) nicht mehr bei der Mutter lebt. Das klammert die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, was dem Wohl des Kindes zuträglich sei, schlicht aus (wie sie ebenso etwa ihre Krankheit sowie deren Auswirkungen auf das häusliche Leben ausblendet, darunter u.a. die von der Beiständin berichteten Ängste von C._____ im Zusammenleben von Mutter und Tochter vor der sog. "superprovisorischen" Anordnung im Mai 2014).

- 10 - 3. Auch sonst wird von der Beschwerdeführerin nichts von Belang vorgebracht, was eine andere Sicht nur schon im Ansatz gebieten würde. Namentlich legt sie nicht dar (und vermöchte sie auch nicht darzulegen), inwiefern ihr heute dadurch, dass die seit langem bestehende Massnahme einstweilen aufrecht erhalten wird, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, der dem – wie gezeigt – gewichtig und damit auch dringlich einzuschätzenden Kindeswohl vorginge. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, nämlich die Befreiung von Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 7). 1.1 Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO wird gemäss Art. 117 ZPO auf Gesuch hin im Rechtsmittelverfahren dann bewilligt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Prozesskosten sowie die allfälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsverbeiständung zu tragen, und zusätzlich ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Massgeblich für die Beurteilung des Gesuches sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Anhörung der Gegenpartei ist dabei nur dann nötig, wenn es auch um die Sicherstellung einer Parteientschädigung geht (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Das ist hier nicht der Fall und es liegt auch sonst kein Grund vor, welcher den Einbezug der Gegenpartei erforderte. 1.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die – wie auch ihr Ehemann – vom Sozialamt unterstützt wird, ist ohne Weiteres gegeben. Es kann sodann nicht gesagt werden, ihr Begehren sei aussichtslos im Sinne des Gesetzes gewesen, als

- 11 sie das Gesuch stellte. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt und es ist die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich im beantragten Umfang zu bewilligen. 2. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Insoweit ist das (an sich abzuweisende) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen sind für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit der Beschwerde vollumfänglich unterliegt und keine Gründe ersichtlich sind, die hier ein Abweichen vom Grundsatz des Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigten; dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. 3. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis, an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit einem zusätzlichen Doppel dieses Entscheides für sich. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 12 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Nord, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 21. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von den Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. 3. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis, an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit einem zusätzlichen Doppel dieses Entscheides für sich. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Nord, an die ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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