Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 28. April 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Besuchsrecht / Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 17. Februar 2015; VO.2014.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer, A._____, ist der heute 7jährige Sohn von C._____ (fortan Mutter) und von B._____ (fortan Vater). Seine Eltern trennten sich am 15. September 2008. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2011 (act. 7/5/38) wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt, dem Vater ein sogenannt gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt und die Weiterführung der mit eheschutzrichterlicher Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2010 (act. 7/5/4) errichteten Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs angeordnet. 2. Am 3. Februar 2012 beantragte die Beiständin die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater (act. 7/5/33). Nachdem der Vater drei Terminvorschläge für eine Anhörung abgelehnt hatte, wofür er berufliche Gründe anführte, entzog ihm die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ am 15. März 2012 (act. 7/5/39) ohne vorherige Anhörung mit sofortiger Wirkung das Besuchsrecht. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 ordnete die Vormundschaftsbehörde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an, dessen Fragestellung im weiteren Verlauf des Verfahrens auf beide Eltern ausgedehnt wurde, und schränkte das Besuchsrecht während der Dauer der Abklärungen "auf die organisatorischen Möglichkeiten im Rahmen eines anerkannten begleiteten Besuchstreffs" ein (act. 7/5/49). Unabhängig davon wurde während der selben Zeit gegen den Vater ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen vor seinem Sohn eingeleitet. Dabei ging es um den Vorwurf, der Knabe sei Zeuge von sexuellen Handlungen zwischen dem Vater und der Grossmutter väterlicherseits geworden. Diese Strafuntersuchung wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. August 2012 eingestellt, was die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 3. Mai 2013 bestätigte (act. 7/5/129). Am 22. August 2013 erstattete das Institut für Forensik und Rechtspsychologie Bern das angeordnete Gutachten (act. 7/5/146).
- 3 - 3. Am 3. April 2014 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater wie folgt: a) B._____ wird berechtigt, während der ersten sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids, A._____ zweimal pro Monat an einem Morgen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und ihn am jeweiligen Nachmittag im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu besuchen. b) Verläuft die Ausübung des persönlichen Verkehrs nach lit. a) dem Kindeswohl entsprechend, wird B._____ berechtigt, während der zweiten sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids, A._____ zweimal pro Monat einen Tag lang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Die Übergaben von A._____ für die Besuche nach lit. a) und lit. b) dieser Ziffer sind im Rahmen des Besuchstreffs durchzuführen. d) B._____ wird angewiesen, bei Rückgabe von A._____ dem Besuchstreff über den Verlauf des Besuchs zu berichten. Ferner wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet "mit dem Ziel, B._____ in seiner selbständigen Betreuung zu beraten und unterstützen und seine wohnlichen Verhältnisse auf die Bedürfnisse des Kindes zu prüfen", die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde beibehalten und ein Antrag des Vaters auf Beistandswechsel abgewiesen (act. 7/5/188). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 12. Mai 2014 Beschwerde an den Bezirksrat mit folgendem Hauptantrag in der Sache (act. 7/1 S. 2): 2. Die Regelung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2011 sei zu bestätigen, eventuell sei die (KESB) anzuweisen, Anordnungen zu treffen, mit denen das Besuchsrecht innert 6 Monaten oder innert einer durch die Beschwerdeinstanz zu bestimmenden Frist schrittweise auf die Regelung gemäss Scheidungsurteil hingeführt wird, subeventuell seien die Fristen gemäss Ziff. 1 lit. a) und b) des angefochtenen Entscheides auf 3 Monate zu verkürzen; für Eventual- und Subeventualantrag sei zudem anzuordnen, um welche Zeit das Kind zu übergeben ist, dass das Besuchsrecht alle 2 Wochen ausgeübt werden kann und die Kosten für die Übergabe des Kindes im Besuchstreff gemäss von den Parteien je hälftig zu tragen seien.
- 4 - Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 entzog der Bezirksrat der Beschwerde des Vaters mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs antragsgemäss die aufschiebende Wirkung (act. 7/8). Mit Urteil vom 17. Februar 2015 (act. 6) wurde die Beschwerde des Vaters teilweise gutgeheissen. Der Bezirksrat bewilligte den Antrag auf einen Wechsel der Beiständin, hob die Anordnung einer Familienbegleitung und die entsprechende Ermächtigung der Beiständin auf und ersetzte die oben zitierte lit. b) von Dispositiv-Ziffer 1 durch folgende Bestimmung: "Während der zweiten sechs Monate ab Geltung des Entscheids wird B._____ berechtigt, A._____ zweimal pro Monat einen Tag lang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen." 5. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ vom 11. September 2012 (act. 7/5/67) ernannte Prozessbeiständin des Beschwerdeführers erhebt mit Eingabe vom 24. März 2015 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. Februar 2015, das ihr am 20. Februar 2015 zugestellt wurde (act. 7/47), und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): Es sei Ziff. I Abs. 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 17. Februar 2015 aufzuheben und es sei Dispositiv Ziff. 2 und 3 lit. b des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu bestätigen; Eventualiter sei Dispositiv Ziff. I Abs. 2 des Entscheides des Bezirksrates aufzuheben und es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. b des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch folgende Fassung zu ersetzen: 1.b) während der zweiten sechs Monate ab Geltung des Entscheids wird B._____ berechtigt, A._____ zweimal pro Monat einen Tag lang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Besuche sind während der ersten drei Besuche durch einen professionellen Besuchsbegleiter zu begleiten; Subeventualiter sei Dispositiv Ziff. I Abs. 1 des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 17. Februar 2015 teilweise aufzuheben und es sei Dispositiv Ziff. 3 lit. b durch folgende Fassung zu ersetzen: 3.b die Wohnverhältnisse und Umstände der Besuche von A._____ beim Vater auf die Bedürfnisse des Kindes zu prüfen.
- 5 - 6. Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerde erweist sich ohne Weiteres als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Eltern) kann unter diesen Umständen verzichtet werden. II. 1. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (act. 7/8) entzog der Bezirksrat der Beschwerde des Vaters auf dessen eigenen Antrag die aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die mit dem Entscheid der KESB angeordnete teilweise Aufhebung der Einschränkung des Besuchsrechts, welche grundsätzlich unangefochten geblieben war, sofort in Kraft trat. Im Endentscheid vom 17. Februar 2015 entzog der Bezirksrat einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (act. 6 S. 26 E. 8 und Dispositiv-Ziffer. VIII Abs. 2). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Beschwerde nicht beantragt. Damit kommt die angefochtene Regelung bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zur Anwendung. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, besteht kein Anlass, von Amtes wegen darauf zurückzukommen. 2. Der Bezirksrat hielt in seinem Entscheid grundsätzlich richtig fest, dass die KESB (bzw. die Vormundschaftsbehörde als deren Vorgängerin) das Besuchsrecht des Vaters gemäss Scheidungsurteil nicht definitiv abänderte, sondern lediglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorübergehend einschränkte, wobei sie diese Anordnung in ihrem Entscheid vom 3. April 2014 auf 12 Monate befristete. Nach Ablauf dieser Zeitdauer gilt damit grundsätzlich wieder die Regelung gemäss Scheidungsurteil, welche in Bezug auf die Wochenenden wie folgt lautet (act. 7/5/38 S. 8 Ziff. 3): "Der Gesuchsteller ist berechtigt, A._____ (…) - ab 1. Januar 2013 an den ungeraden Wochenenden von Freitag, 18:00 Uhr, bzw. ab Kindergarten- resp. Schulschluss, bis Sonntag, 18:00 Uhr, (…) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen."
- 6 - Der Bezirksrat hielt eine temporäre Einschränkung des Besuchsrechts für notwendig und wies den Hauptantrag des Vaters, es sei sofort zur Regelung des Scheidungsurteils zurückzukehren, daher ab (act. 6 S. 14 f. E. 3.4.2). Auf seinen Eventualantrag, es sei eine ergänzende Regelung zu erlassen, die stufenweise wieder an die Reglung des Scheidungsurteils heranführe, ging die Vorinstanz nicht ein, sondern forderte die KESB in Dispositiv-Ziffer II lediglich auf, "einen definitiven Entscheid über die künftige Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu fällen", was eine Rückweisung an die Vorinstanz darstellt (act. 6 S. 13 E. 3.4.1). Den Anlass für die Aufhebung des Besuchsrechts bildete ein Antrag der Beiständin, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater zu erstellen. Als es schwierig war, mit dem Vater einen Termin für eine Anhörung zu vereinbaren, hob die Behörde das Besuchsrecht kurzerhand auf. Was die Beiständin zur Begründung für ihren Antrag anführte, vermag eine solche Massnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. act. 7/5/33). Eine konkrete und akute Gefährdung des Kindeswohls durch die Besuche beim Vater ist nicht aktenkundig. Einen Zusammenhang zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen bestreitet die KESB explizit, diese seien der Behörde damals noch nicht bekannt gewesen (act. 7/5/162). Vielmehr scheint es sich um eine Sanktion für das unkooperative Verhalten des Vaters zu handeln, die neben ihm auch seinen Sohn traf, was besonders stossend ist. Die Vormundschaftsbehörde schränkte somit das Besuchsrecht des Vaters ein und liess die Voraussetzungen im Nachhinein mit der angeordneten Begutachtung überprüfen. Das Gutachten hielt fest, "durch die vergangenen Ereignisse und die Unterbrüche in der Kontaktaufrechterhaltung" sei davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn belastet sei, und illustrierte diese Schlussfolgerung mit zahlreichen Beispielen (act. 7/5/146 S. 51 ff., S. 63 A. 4), was die KESB als Bestätigung dafür nimmt, dass sich die Ausgangslage seit der Scheidung verändert habe und das Besuchsrecht an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sei (act. 7/35 S. 2). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die ursprüngliche Anordnung begründet war, weil jene für diese Belastungen zumindest mitursächlich war, wie aus dem Gutachten hervorgeht.
- 7 - Das lässt sich nicht ungeschehen machen. Der Aufbau der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn braucht seine Zeit. Die gerichtliche Regelung kann daher nicht von heute auf morgen wiederaufleben, sondern ist stufenweise und behutsam wieder aufzubauen (vgl. act. 6 S. 14 f. E. 3.4.2). Die KESB wird deshalb eine Anschlussregelung zu erlassen haben, welche die aktuell geltende, befristete Regelung ablöst. Damit genügend Zeit für notwendige Abklärungen zur Verfügung steht und das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt werden kann, sind die entsprechenden Arbeiten umgehend an die Hand zu nehmen, falls dies aufgrund der Aufforderung durch den Bezirksrat in Dispositiv-Ziffer II, welche nicht angefochten wurde und damit rechtskräftig ist, noch nicht geschah. Die Akten gehen daher sofort, d.h. ohne Abwarten der Rechtsmittelfrist, an die Vorinstanzen zurück. Im Sinne der bezirksrätlichen Anweisung ist grundsätzlich eine definitive Regelung anzustreben, was eine erneute (einstweilige oder definitive) Abänderung unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls nicht ausschliesst (vgl. act. 6 S. 12 E. 3.3 a.E.). Es gehört zu den Aufgaben einer Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB, solche Situationen zu erkennen und nötigenfalls zu handeln. Ein längerdauerndes Provisorium, das von der KESB laufend den aktuellen Verhältnissen angepasst wird (vgl. act. 7/35 S. 2 und act. 6 S. 12 m.H. auf act. 7/35 S. 5), ist rechtsstaatlich problematisch und kann den Parteien nicht zugemutet werden. Ob am Ende wieder die Regelung des Scheidungsurteils steht oder aber eine definitive Neuordnung, lässt sich nicht vorweg nehmen. Der Bezirksrat merkte dazu an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die KESB das Besuchsrecht des Vaters gemäss Scheidungsurteil auf längere Zeit einschränken wollte und gab zu bedenken, falls sie eine Neuregelung des Besuchsrechts ins Auge fasse, werde sie zu begründen haben, inwiefern ein Grund für eine Abänderung des Scheidungsurteils gegeben sei (act. 6 S. 12 f. E. 3.4.1). Dem ist zuzustimmen. 3. Zur Begründung für ihre Beschwerde beschreibt die Prozessbeiständin des Beschwerdeführers zwei kürzlich erfolgte Besuche beim Beschwerdeführer, bei denen sie dem Beschwerdeführer, wie es ihre Aufgabe sei, den Entscheid des Bezirksrats mit Hilfe eines kleinen und eines grossen Plüschäffchens "kindge-
- 8 mäss" eröffnet habe. Während er beim ersten Besuch am 23. Februar 2015 auf die Frage, wie er das finde, dass er nun den ganzen Tag beim Papa verbringen dürfe und er nicht mehr mit ihm in den Besuchstreff gehen werde, "kleinkindlich und sprachlos" mit einem "Mhmmm" reagiert, das weder als Zustimmung noch als Ablehnung zu interpretieren gewesen sei, und dann den Kopf geschüttelt habe (act. 2 S. 4 f.), sei er beim zweiten Besuch am 10. März 2015 "wie verwandelt" gewesen. Ihre "eingeschobene Frage, ob es für ihn ok sei, dass er den ganzen Tag beim Papa bleiben dürfe", habe er zuerst "mit einem Kopfkreisen, 'mhmmm' und anschliessendem leichtem Kopfschütteln" beantwortet (act. 2 S. 5): "Er war aber sofort bereit, mir zu erklären, was Kopfkreisen denn heissen solle - das heisse vielleicht. Etwas später meinte er auf Nachfrage, ob es ok sei, es zu probieren, das sei es nicht. Der Vater nerve ihn. Er müsse auch immer aufessen. Er habe nur Spielzeug für Kleinkinder und sonst nur ein Game bzw. zwei." Er habe das alles schon der Kinderpsychologin gesagt, sie könne diese fragen (act. 2 S. 5). Frau E._____, die Kinderpsychologin, welche sie daraufhin kontaktiert habe, habe ihr von einem Entwicklungsschub des Beschwerdeführers in jüngster Zeit berichtet (act. 2 S. 6): "Am Montag 9. März 2015 sei er ein völlig anderes Kind gewesen. Er sei dagesessen und habe altersgerecht erzählt. (…) A._____ habe ihr erzählt, es sei nicht schön beim Vater. Er sei nicht lieb. Er müsse alles aufessen. (…) Schlafen wolle er auf gar keinen Fall beim Vater - wobei A._____ nicht habe angeben können, weshalb. Er habe vorgeschlagen, er könne ja auch mal an zwei Tagen gehen, aber nicht schlafen." Die Prozessbeiständin schliesst, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls nicht wohl, schon gar nicht beim Gedanken, dass man nun nach dem Vormittag nicht mehr in den Besuchstreff zurückkehre. Seine altersgemäss vorgebrachten Bedenken seien ernst zu nehmen. Um über die Gründe dafür Klarheit zu gewinnen, sei unabdingbar, dass nicht wie bis anhin allein die Wahrnehmung des Beschwerdeführers vorliege, die dann Grundlage bilde für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes. Es sei eine enorme Belastung für diesen, wenn sich ein behördlicher Entscheid praktisch ausschliesslich auf seine Aussagen stütze. Deshalb sei eine Familienbegleitung unumgänglich oder zumindest die ersten drei Besuchstage seien zum Schutz des Beschwerdeführers zu begleiten (entsprechend der
- 9 - Empfehlung von Frau E._____; act. 2 S. 6). Zumindest sei dem Beistand oder der Beiständin der Auftrag zu erteilen, die Situation zu prüfen. Nachdem man den Bedenken des Kindsvaters in Bezug auf die Kindsmutter Rechnung getragen habe, gebe es keinen Anlass, den Bedenken bezüglich des Kindsvaters keine Rechnung zu tragen, obwohl der Beschwerdeführer (um den es ja gehe) Bedenken habe (act. 2 S. 7 f.). 4. Die KESB hatte "für eine positive Entwicklung der Besuche" eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet, "wodurch der Vater in seiner selbständigen Betreuung Unterstützung und Beratung erfährt und in seiner Erziehungskompetenz gefördert wird". "Um eine kindeswohlgerechte Umgebung für die Besuche zu gewährleisten", hatte die KESB der sozialpädagogischen Familienbegleitung auch die Aufgabe erteilt, "die wohnlichen Verhältnisse (des Vaters) zu prüfen" (act. 7/5/188 S. 5 oben). Die Vorinstanz hatte darauf verwiesen, dass eine Familienbegleitung eine Kindesschutzmassnahme darstelle. Eine solche Anordnung setze daher eine Kindswohlgefährdung voraus und müsse zudem den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität entsprechen (act. 6 S. 17 E. 4.2). Gestützt auf das vorliegende Gutachten hielt die Vorinstanz eine Kindswohlgefährdung für zweifelhaft. Eine akute Gefährdung werde von den Gutachtern verneint. Bezüglich der diagnostizierten Unsicherheiten in Bezug auf seine Kontakte zum Vater sei die von der KESB eingerichtete kinderpsychologisch/-psychiatrischen Therapie ausreichend, welche unbestritten blieb und inzwischen begonnen wurde, wie aus der Beschwerde hervorgeht (act. 2 S. 5 Ziff. 11). Dass darüber hinaus eine Kindswohlgefährdung bestehe, der mit weiteren Massnahmen zu begegnen wäre, so der Bezirksrat weiter, sei nicht erstellt. Allein die Tatsache, dass die Förderkompetenz des Vaters von den Gutachtern nicht beurteilt werden konnte, da dieser in der Vergangenheit wenig Erziehungsverantwortung zu übernehmen hatte, könne nicht als kindswohlgefährdend qualifiziert werden. Demzufolge erweise sich die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme nicht als erforderlich (act. 6 S. 18 f.).
- 10 - Hinzu komme, dass eine Familienbegleitung regelmässig Zeit in der Familie verbringe. Wenn der Vater seinen Sohn in nächster Zeit lediglich zweimal pro Monat einen Tag zu sich zu Besuch nehmen könne, würde eine Familienbegleitung einer Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts gleichkommen, was aber genau nicht beabsichtigt sei (act. 6 S. 19 unten). Bezüglich der Wohnsituation verweist die Vorinstanz darauf, dass der Vater offenbar bereits im Zeitpunkt der Scheidung in der selben Wohnung wie heute gewohnt habe. Gleichwohl hätten die Parteien ein relativ ausgedehntes Besuchsrecht vereinbart und es hätten auch Übernachtungen beim Beschwerdeführer stattgefunden, ohne dass seine Wohnsituation Bedenken geweckt habe. Eine originäre Prüfung seiner Wohnverhältnisse erscheine deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt (act. 6 S. 20). Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erneut zu prüfen wäre, sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht kindswohlgerecht ausübe (act. 6 S. 21). 5. Aus den Berichten des Besuchstreffs geht hervor, dass der Vater der ihm von der KESB auferlegten Obliegenheit, über den Verlauf der Besuche ausserhalb des Besuchstreffs zu informieren, nur sporadisch nachgekommen ist und die Überwachung seiner Interaktion mit dem Beschwerdeführer im Besuchstreff erschwerte, indem er sich mit diesem zurückzog und von den übrigen Benutzern absonderte (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 5 und 6; act. 3/1-11), wobei eine entsprechende Absicht jedoch nicht erwiesen ist. Solange keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls vorhanden sind, ist das kein Grund für eine Einschränkung der Besuchskontakte. Obwohl das Verhältnis des Vaters zum Personal des Besuchstreffs anscheinend nicht frei von Spannungen war, wird sein Umgang mit dem Beschwerdeführer in den Berichten durchwegs positiv geschildert, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Dass der Vater nur über Kleinkinderspielsachen verfügt, wie der Beschwerdeführer anscheinend beklagt, wird eine Folge davon sein, dass der Kontakt zum Vater
- 11 im März 2012, als der Beschwerdeführer 4 Jahre alt war, vorübergehend unterbrochen wurde und daraufhin während längerer Zeit nur in einem Besuchstreff stattfand, so dass der Vater keine Veranlassung hatte, altersgemässe Spielsachen anzuschaffen. Es ist davon auszugehen, dass sich das von selbst ändern wird, wenn der Beschwerdeführer in Zukunft mehr Zeit beim Vater verbringt. Eine Gefährdung des Kindeswohls, welche eine weitergehende Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigen würde, stellt dieser Umstand jedenfalls nicht dar, und es besteht im Moment auch kein Anlass, der Beiständin einen Auftrag zur Prüfung der Wohnverhältnisse des Vaters zu erteilen. Das gleiche gilt für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer immer aufessen müsse und es offenbar immer Fleisch gebe, das aufgegessen werden solle (act. 2 S. 7). Aus der angeführten Belegstelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer "ein ganz grosses Stück Fleisch" wünschte (act. 3/9). Das deutet darauf hin, dass zumindest der Beschwerdeführer dem unterschiedlichen Ernährungsstil seiner Eltern unbefangen gegenüber steht. Möglicherweise schätzt er die damit verbundene Abwechslung sogar. Dass er beim Vater aufessen muss, mag ihm missfallen, vor allem wenn er das von seiner Mutter anders gewohnt ist. Aber auch wenn der Struwwelpeter (vgl. darin die Geschichte vom Suppen-Kaspar) heute nicht mehr als erzieherisches Vorbild gilt, ist das keine erhebliche Beeinträchtigung und geht davon keine Gefährdung des Kindeswohls aus. Die Befürchtung, es gehe dem Vater "darum, dass eine Einstellung zu Erziehung und insbesondere Ernährung an den Besuchstagen umgesetzt werden muss" (act. 2 S. 7 Ziff. 13), mit der sich die Prozessbeiständin auf eine alte Auseinandersetzung der Eltern bezieht, findet darin keine Stütze und erscheint vorgeschoben. Die Anwesenheit von Drittpersonen, u.a. der Grossmutter väterlicherseits, bei den Besuchen (act. 2 S. 7 Ziff. 13), steht zwar im Widerspruch zur Empfehlung des Gutachtens, es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer den Vater "als individuelle väterliche Bezugsperson (unabhängig von der Grossmutter vs.) wahrnehmen" könne (act. 7/5/138 S. 58). Solange der Vater die Betreuung des Beschwerdeführers aber nicht an diese Dritten delegiert, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, ist das jedoch unbedenklich und kann den Wiederaufbau der Beziehung sogar för-
- 12 dern, weil der Beschwerdeführer seinen Vater so auch in Beziehung zu anderen Personen erlebt und ihn so von einer anderen Seite kennen lernt, obwohl dies vielleicht von ihm wegen damit allenfalls verbundener Eifersuchtsgefühle nicht nur positiv erlebt wird (vgl. dazu act. 2 S. 6). Zudem ist daran zu erinnern, dass die Strafuntersuchung gegen die Grossmutter väterlicherseits eingestellt wurde (act. 7/5/129). Sollten dennoch aus diesem Grund weiterhin Vorbehalte gegen ihre Anwesenheit bestehen, wären diese zu konkretisieren und mit Massnahmen anzugehen, die nicht das Besuchsrecht des Vaters beschränken. 6. Dass der Beschwerdeführer nach der übereinstimmenden Meinung seiner Prozessbeiständin und der Kinderpsychologin Frau E._____ in letzter Zeit einen Entwicklungsschub gemacht habe, ist erfreulich und spricht - unabhängig vom Inhalt seiner Willensäusserungen - gegen die Annahme, dass der (gleichzeitig erfolgte) Wiederaufbau der Besuchskontakte zum Vater das Kindeswohls gefährdet. Das ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren weit unter dem Alter ist, ab dem Kinder nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Gestaltung der Beziehung zu ihren Eltern urteilsfähig sind. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, dass es eine enorme Belastung für den Beschwerdeführer darstelle, wenn sich ein behördlicher Entscheid praktisch ausschliesslich auf seine Aussagen stütze (act. 2 S. 8), ist daher zu relativieren. Das heisst nicht, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers unbeachtlich sind, diese stellen trotzdem ein wichtiges Erkenntnismittel dar, soweit sie Rückschlüsse auf das Kindeswohl zulassen. Der Beschwerdeführer sah den Vater seit der superprovisorischen Aufhebung des Besuchsrechts am 15. März 2012 nur eingeschränkt und bis letzten Sommer nur im Besuchstreff. Dass er einen ganzen Tag mit dem Vater ausserhalb des Besuchstreff verbringen soll, ist daher für ihn neu und ungewohnt. Dass er dieser Veränderung ambivalent oder sogar ablehnend gegenübersteht, wie die Schilderung seiner Prozessbeiständin nahelegt, stellt in dieser aussergewöhnlichen Situation grundsätzlich eine normale Reaktion dar und ist kein Indiz dafür, dass das Kindeswohl durch den Ausbau der Kontakte zum Vater gefährdet wäre. Seine
- 13 ambivalenten oder negativen Gefühle sind ernst zu nehmen, für den Entscheid können sie aber nicht bestimmend sein. Die vorgetragenen Bedenken lassen einen Ausdruck jener Unsicherheit erkennen, welche das Gutachten als Folge des vorübergehenden Kontaktabbruchs zwischen Vater und Sohn feststellte (act. 7/5/146 S. 56), und welcher die Vorinstanzen mit der Anordnung einer kinderpsychologischen Therapie begegneten. Diese Vorkehren sind nach wie vor genügend. Eine Gefährdung des Kindeswohls, welche zusätzliche Kindesschutzmassnahmen erforderlich machen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte und die Besuchskontakte nach diesem Entscheid vollständig ausserhalb des Besuchstreffs stattfinden werden, verlangt die Beschwerde, dass die ersten drei Besuche begleitet werden. Da der Vater den Beschwerdeführer schon bisher unbegleitet aus dem Besuchstreff mitnehmen konnte, ist von vornherein kein Anlass für eine solche Anordnung ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Rückfindung eines unbeschwerten Umgangs und die Wiederherstellung der Normalität der innerfamiliären Beziehungen, was das Gutachten - neben Konstanz und Stabilität - als wichtige Ziele nennt (act. 7/5/146 S. 56 ff., S. 60), durch eine solche Begleitung weiter behindert würde. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dieser Eventualantrag nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, weil die ersten drei Besuche, die vollständig ausserhalb des Besuchstreffs durchgeführt wurden, bereits stattgefunden haben. 7. Was die von der Kinderpsychologin Dr. E._____ angeführten Bedenken gegen Übernachtungen betrifft (vgl. oben 3), ist zu bemerken, dass Übernachtungen im Moment nicht zur Debatte stehen, so dass sich daraus im Hinblick auf die Beschwerde nichts ableiten lässt und Abklärungen dazu, was der Beschwerdeführer der Kinderpsychologin genau erzählte und welche Schlüsse diese als Fachperson daraus zieht, daher in diesem Verfahren unterbleiben können. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Aufhebung der Einschränkung, dass der Vater einen Teil seiner Besuchszeit mit dem Beschwerdeführer im Besuchstreff
- 14 verbringen muss. Eine Verlängerung der Besuchszeit ist damit nicht verbunden, und der Vater durfte den Beschwerdeführer schon bisher unbegleitet aus dem Besuchstreff mitnehmen. Neu ist lediglich, dass er nicht mehr in den Besuchstreff zurückkehren und einen Teil der Besuchszeit dort verbringen muss. Nachdem die Ausübung des Besuchsrechts in der Vergangenheit anscheinend unauffällig verlief, ist unverständlich, weshalb das Kindeswohl durch diese vergleichsweise geringfügige Änderung gefährdet sein sollte, und der Beschwerde gelingt es nicht, diesen Standpunkt plausibel zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, soweit dieser angefochten war und nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. III. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Damit würde er grundsätzlich kostenpflichtig, was seine Eltern treffen würde. Es erscheint jedoch unbillig, die Eltern, insbesondere den Vater, gegen dessen teilweise erfolgreiche Beschwerde an den Bezirksrat dieses Rechtsmittel gerichtet ist, die Verfahrenskosten tragen zu lassen. Es ist daher auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter sofortiger Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
- 15 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am:
Urteil vom 28. April 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...