Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2002; VO.2014.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern ihrer am tt.mm.2002 geborenen Tochter C._____. Die Mutter (auch die Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der elterlichen Sorge, und C._____ lebt unter der Obhut der Mutter. Die Beziehung der Eltern nahm ihren Anfang im März 2002. Im August 2002 zogen sie zusammen. Nur wenige Monate nach der Geburt von C._____ im … [Monat] 2002 zerbrach die Beziehung, und B._____ (auch der Beschwerdegegner) verliess den gemeinsamen Haushalt im Mai 2003 (act. 2 S. 3 unten, act. 14/4; act. 8/10/21, act. 8/10/37 S. 2 unten). Seit diesem Zeitpunkt zerren die Parteien an ihrem gemeinsamen Kind, C._____, und die Besuchsregelung gibt seit jeher Anlass zu unaufhörlichen Auseinandersetzungen (act. 14/4, act. 14/5 S. 2 oben). Heute steht die Anordnung eines Erziehungsfähigkeits- bzw. eines kinderpsychologischen Gutachtens im Streit. 2.1. Zum besseren Verständnis des Entscheides ist der von Anfang an bestandene Konflikt der Parteien ausführlich darzustellen. Den Akten lässt sich zur Auseinandersetzung der Eltern Folgendes entnehmen: B._____ hat einen maschinentechnischen beruflichen Hintergrund (vgl. act. 8/10/37). Mittlerweile führt B._____ zusammen mit seiner Ehefrau eine Regionalberatungsstelle für … Personen und bezieht aufgrund eines Schädel-Hirn- Traumas eine IV-Rente (act. 8/11/170). B._____ hat neben C._____ eine mittlerweile rund 26 Jahre alte Tochter aus einer früheren Beziehung. Es ist unbestritten, dass B._____ zu dieser Tochter keinen Kontakt hat. A._____ ist …-Züchterin und bezieht eine (vorübergehende [act. 8/1 S. 10]) IV-Rente aus psychischen Gründen (vgl. etwa act. 8/11/179a S. 2). Die Beziehung der Eltern war von Anfang an belastet und ihre Auseinandersetzung von Anfang an gravierender Natur (vgl. 8/10/5 S. 4 ff.). Die Eltern gaben schon im Jahre 2003 im Zusammenhang mit der Regelung der Anerkennung der Vaterschaft und der Festlegung eines Besuchsrechts bei der damaligen Vormundschaftsbehörde D._____ zu Protokoll, dass zwischen ihnen grosse Spannungen bestehen würden, welche sich beim kleins-
- 3 ten Anlass in heftigen Auseinandersetzungen entladen würden (vgl. act. 8/10/5 S. 5). Mit Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 8. Dezember 2003 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Das Amt des Beistandes übernahm E._____, Jugend- und Familienberatung F._____ (act. 14/5; act. 8/10/3). Der Beistand wurde mit den Aufgaben betraut, die Mutter bei ihrer Sorge um C._____ zu unterstützen; für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, das mit separatem Beschluss vom gleichen Tag (8. Dezember 2003) geregelte Besuchsrecht und die Übergabe zu überwachen und, falls notwendig, weitergehende Massnahmen zu beantragen (act. 14/5 S. 2 Dispositivziffern 3 a) bis e); act. 8/10/5). B._____ focht die Besuchsrechtsregelung beim Bezirksrat Hinwil an. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab und erklärte B._____ für berechtigt, seine Tochter jeden zweiten Samstag von 12 Uhr bis 16 Uhr auf Besuch zu nehmen und hielt die Vormundschaftsbehörde D._____ an, die Besuchsregelung per 30. September 2004 neu zu prüfen und festzulegen (act. 8/10/5 S. 9). Soweit ersichtlich verfügte in der Folge am 27. September 2004 bzw. mit ergänzendem Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Vormundschaftsbehörde D._____ ein Besuchsrecht, welches ab 1. Oktober 2004 für ein Jahr gelten sollte (act. 8/10/16 S. 1). Der Beschluss liegt nicht in den Akten, weshalb der konkrete Umfang des Besuchsrechtes nicht bekannt ist. Im Zuge des Wohnsitzwechsels der Mutter nach G._____ ZH überwies die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Beistandsbericht vom 6. Dezember 2004 die Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde G._____ ZH (act. 8/10/6, act. 8/10/16, act. 8/10/21). Es wurde neu H._____, Jugend- und Familienberatung I._____, mit dem Amt des Beistandes per Januar 2005 betraut (act. 8/10/16). Die Unterhaltsfrage harrte zunächst auch einer Lösung, und der Abschluss des Unterhaltsvertrages datiert von Dezember 2004 (act. 8/10/19). 2.2. Das bis Ende September 2005 geregelte Besuchsrecht funktionierte, und B._____ wünschte sich eine etwas ausgedehntere Regelung (act. 8/10/24). Am 12. Mai 2005 wurde der damals 41-jährige B._____ beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Velofahrer angefahren und lag eigenen Angaben zufolge als Folge dieses Unfalles zwei Tage im Koma. B._____ erlitt eine traumatische Hirnverletzung mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funk-
- 4 tionsstörungen und leichten globalmotorischen Störungen (act. 8/10/37, Bericht des Leitenden Arztes Neurorehabilitation, Rehaklinik …, vom 27. September 2005). Sein Informatikunternehmen konnte er nicht mehr weiterführen. Aufmerksamkeitsdefizite und Ausdrucksschwierigkeiten und Energielosigkeit (letzteres eigenen Angaben von B._____ zufolge) sind geblieben. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2006 vor der Vormundschaftsbehörde G._____ erklärten beide Eltern, das Besuchsrecht, von Ausnahmen abgesehen, funktioniere (act. 8/10/35 S. 1). A._____ erklärte sich einverstanden, dass die Besuche auf Übernachtungen erweitert wurden, stellte aber unter Hinweis auf den erlittenen Unfall die Bedingung, dass B._____ ihr das schon bestehende ärztliche Gutachten über das Schädel-Hirntrauma zur Einsicht überlasse (act. 8/10/35). Diesem Anliegen trug die Vormundschaftsbehörde Rechnung und legte den Eltern einen Vereinbarungstext über die Erweiterung des Besuchsrechts vor, mit welchem sich die Eltern anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2006 einverstanden erklärten (act. 8/10/35). Im Nachgang kam es allerdings nicht zur unterschriftlichen Bestätigung der Vereinbarung. B._____ gelangte zwei Wochen nach der Anhörung (und der mündlich getroffenen Übereinkunft) an den Beistand und teilte ihm mit, er mache sich um das Wohl von C._____, auch über ihre Sprachentwicklung, Sorgen (act. 8/10/41a). Er wünschte sich den Anfang einer neuen Vereinbarung zu besprechen (so in act. 8/10/41a S. 2 oben). Die Vormundschaftsbehörde G._____ genehmigte ungeachtet der Einwände des Kindsvaters am 15. Februar 2006 die anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2006 ausgearbeitete Besuchsregelung und erhob sie so zur autoritativ festgelegten Regelung (vgl. act. 8/10/44). Die Regelung sah vor, dass B._____ C._____ jeden zweiten Samstag von 7 Uhr 45 bis 18 Uhr und an jedem zweiten dieser Besuchstage von Freitag, 7 Uhr 45, bis Samstag, 17 Uhr, mit sich auf Besuch nehmen solle. Es wurde auch ein Feiertagsbesuchsrecht festgelegt. Im Weiteren entgegnete der Beistand H._____ mit Schreiben vom 14. Februar 2006 dem Kindsvater, dass er aufgrund seiner Abklärungen keinen Grund zur Annahme habe, dass die Betreuung von C._____ nicht gewährleistet sei. Die möglichen Auswirkungen der Lippenspalte bezüglich der Sprachentwicklung von C._____ seien unter ärztlicher Kontrolle (act. 8/10/41a). Der Beistand nahm sodann die offenbar von B._____
- 5 geäusserte Androhung auf, wonach er, B._____, den Beistand rechtlich haften lasse, falls C._____ etwas zustosse. Der Beistand ersuchte B._____, die angeblich von A._____ geäusserten erweiterten Suizidabsichten schriftlich bei der Vormundschaftsbehörde zu deponieren (act. 8/10/41a). Es geschah, soweit ersichtlich, keine solche Deponierung bei der Vormundschaftsbehörde. Wenig später, am 30. März 2006, gelangte B._____ mit einem anderen Anliegen an die Vormundschaftsbehörde G._____ und hielt fest, er benötige eine andere Übergabeform, um das Besuchsrecht ausüben zu können und erklärte sich mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts über einen Besuchstreff einverstanden (vgl. 8/10/75). Zuvor hatte es Missverständnisse gegeben zwischen den Kindseltern über die Frage, ob B._____ C._____ überhaupt noch sehen wolle (vgl. zuletzt act. 8/10/73). Im Folgenden beschloss die Vormundschaftsbehörde G._____ am 20. Juni 2006 ein sogenannt begleitetes Besuchsrecht, zunächst befristet auf sechs Mal, einmal pro Monat (act. 8/10/75 S. 2, Dispositivziffern 1 und 2). Das Besuchsrecht gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 wurde während der Dauer des begleiteten Besuchsrechts sistiert und sollte erst wieder mit schriftlicher Mitteilung durch die Sozialbehörde G._____ ZH aufleben (act. 8/10/75 S. 2, Dispositivziffer 3). Die Situation zwischen den Eltern liess sich nicht beruhigen, einig waren sich die Eltern gemäss Protokoll einer Anhörung vom 8. März 2007 aber in ihrem Wunsch nach einem Wechsel des Beistandes H._____ (act. 8/10/86). Gemäss Protokoll verliess die Kindsmutter unter Vorwürfen an den Beistand und den Vater die Anhörung vom 8. März 2007, wonach sie, die Mutter, keine Zeit habe für solche Gespräche, sie müsse arbeiten, und der Kindsvater versuche gemäss Protokollnotiz alle beteiligten Personen gegeneinander auszuspielen. Die monatlichen Begegnungen des Vaters mit C._____ konnten aber stattfinden (act. 8/10/85). 2.3. Der Beistand kam im März 2007 in Auswertung der begleiteten Besuche zum Schluss, eine Weiterführung der begleiteten Besuche sei nicht indiziert. Die Begegnungen zwischen C._____ und dem Vater seien herzlich gewesen und beide würden die ungestörte gemeinsame Zeit miteinander geniessen (act. 8/10/87 S. 1 unten). Der Beistand beantragte daher der Vormundschaftsbehörde G._____ die Sistierung des Besuchsrechts gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 auf-
- 6 zuheben. Die Vormundschaftsbehörde G._____ teilte den Kindseltern am 22. März 2007 mit, dass das Besuchsrecht gemäss Beschluss vom 15. Februar 2006 wieder auflebe und die Umsetzung per 14. April 2007 beginne (act. 8/10/87 S. 2 und act. 8/10/93). Angesichts des bevor gestandenen Kindergarteneintritts von C._____ im August 2007 wies der Beistand H._____ die Vormundschaftsbehörde darauf hin, dass der Vater das Freitagsbesuchsrecht nicht mehr im gleichen Rahmen wahrnehmen könne. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Besuchsrechtsregelung habe zur Folge, dass B._____ seine Tochter einmal monatlich am Freitag um 7 Uhr 45 bei der Mutter abhole und dann 35 Minuten Zeit hätte, um sie in den Kindergarten zu bringen. Die Eltern seien momentan nicht in der Lage, gemeinsam nach einer alternativen konstruktiven Lösung zu suchen. Es beständen Anzeichen dafür, dass es am Freitagmorgen vor oder nach dem Kindergarten zu einem Eklat zwischen den Eltern bezüglich Besuchsrecht kommen könnte (act. 8/10/97). Der Beistand ersuchte daher die Vormundschaftsbehörde um eine Abänderung der Besuchsregelung vom 15. Februar 2006. Die (neue) Regelung müsse gewährleisten, dass der Kindergartenmorgen in keiner Weise durch die Besuchsrechtsstreitigkeit beeinträchtigt werde (act. 8/10/97). Aus diesen Gründen ordnete die Vormundschaftsbehörde nach einer Anhörung der Eltern am 13. August 2007 eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs an. Diese am 4. September 2007 beschlossene Regelung sah für den Vater ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende vor, wobei alternierend jedes 2. Besuchsrecht, also alle 4 Wochen ein zweitägiges Besuchsrecht (mit Übernachten) stattfinden sollte, nämlich von jeweils Samstag 7 Uhr 30 bis 19 Uhr bzw. jeweils Freitag von 13 Uhr bis Samstag 19 Uhr (act. 8/10/105). Sollten alle Besuche bis Februar 2008 von B._____ verbindlich und gut eingehalten werden, sollte das Besuchsrecht - so die Vormundschaftsbehörde - auf zwei Mal zwei Tage pro Monate erweitert werden (act. 8/10/105 S. 1). Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 4. September 2007 genehmigte in dessen Dispositivziffer 1 eine Vereinbarung der Eltern, was aber so nicht stimmte. Auch die Vormundschaftsbehörde ging von einer nicht einvernehmlichen Lösung aus (act. 8/10/111 S. 2 unten). Es wäre eine autoritative Anordnung notwendig gewesen. Weiterungen konnten aber unterbleiben, weil sowohl die Eltern
- 7 als auch die Behörden davon ausgingen, dass die Regelung - ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende, und alle 4 Wochen ein zweitägiges Besuchsrecht (mit Übernachten) - auf jeden Fall gelte. B._____ konnte sich aber mit der einstweilen getroffenen Minimalregelung nicht einverstanden erklären und liess durch seinen Rechtsvertreter RA lic. iur. J._____ Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 4. September 2007 erheben (act. 8/10/107). Während laufendem Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Hinwil bemühte sich der Beistand H._____ intensiv, redlich und umsichtig um eine für beide Eltern langfristig akzeptierbare Besuchsregelung (act. 8/10/125 - act. 8/10/138). Die Akten zeichnen gerade auch für diesen Zeitraum eindrücklich die Ambivalenz in der Beziehung der Eltern auf, andererseits deren eigenen persönlichen Schwierigkeiten (Schädel-Hirn-Trauma/alleinerziehende mit Geldsorgen kämpfende Mutter; beide Eltern mit Erschöpfungssymptomen [so der Beistand H._____ im Rechenschafts-, Übergabebericht vom 19. August 2008, act. 8/10/149 S. 3 unten]). B._____ persönlich stellte noch während laufendem Beschwerdeverfahren erneut vor der Vormundschaftsbehörde Anträge auf ein Besuchsrecht, das seinen privaten Interessen mit Engagement in der Kirche und seinem reduzierten Energiehaushalt Rechnung tragen sollte (act. 8/10/123, act. 8/10/129). Und A._____ änderte sehr kurzfristig das Besuchsrecht von B._____ am Wochenende vom 4. Juli 2008 ab (act. 8/11/148). B._____ sprach von "Katz und Maus Spiel". A._____ wiederum wandte sich im Zusammenhang mit dem Besuchswochenende vom 3./4. Mai 2008 an den Beistand und erzählte von dem "Hin und Her" von B._____ an diesem Wochenende, was sie erschöpft und kraftlos zurückliess (act. 8/11/142). Andererseits lassen sich für diesen Zeitraum auch Angaben von B._____ finden, wonach das Besuchsrecht ruhig verlief und funktionierte (act. 8/10/126). Es gelang schliesslich dem Beistand H._____ am 8. April 2008 eine Vereinbarung über die Besuchsregelung zu finden (act. 8/11/138). Diese sah ein Besuchsrecht alle zwei Wochen alternierend einmal von Freitagnachmittag, 13 Uhr bis Samstagabend 19 Uhr und einmal Freitagnachmittag 13 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr vor. Ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht und ein Feiertagsbesuchsrecht wurde festgelegt. Die Mutter erklärte sich mit der Vereinbarung einverstanden, unterschrieb sie aber nicht, dies im Gegensatz zum Vater (act.
- 8 - 8/10/138). Die Vormundschaftsbehörde G._____ hielt mit Schreiben vom 28. Mai 2008 fest, dass sie das Besuchsrecht gemäss Vorschlag/Vereinbarung vom 8. April 2008 zum Behördenentscheid erheben würde, falls es in Zukunft grössere Komplikationen gäbe (act. 8/11/145). Im Folgenden zog B._____ seine Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 4. September 2007 zurück (act. 8/11/146). 2.4. Der Beistand H._____ verliess seine Stelle bei der Jugend- und Familienberatung I._____ per September 2009 und hielt im Beistand-, Übergabebericht für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 zusammenfassend fest, die Zusammenarbeit mit beiden Eltern sei stets sehr schwierig gewesen. Frau A._____ und Herr B._____ hätten beide klare Vorstellungen an den Beistand, die jedoch primär von Eigeninteressen geprägt worden seien (act. 8/11/149 S. 2). Die ungelösten finanziellen Probleme erschwere das Arbeiten an einem gütlichen Besuchsrecht. C._____ sei ein aufgewecktes Kind und entwickle sich normal. Bis jetzt würden die Schwierigkeiten eindeutig im Bereich der Besuchsrechtsstreitigkeiten liegen, sollte der Konflikt jedoch weiter andauern, könnte nicht mehr ausgeschlossen werden, dass C._____ ebenfalls entsprechende Verhaltensauffälligkeiten entwickle (act. 8/11/149 S. 1 und S. 3). Die Vormundschaftsbehörde G._____ bestellte mit Beschluss vom 9. September 2008 neu die Sozialarbeiterin FH K._____, c/o Jugend- und Familienberatung I._____, zur Beiständin (act. 8/11/153, act. 11/151). Die Beiständin K._____ wurde mit den Aufgaben betraut, die Eltern in ihrer Sorge um C._____ zu unterstützen, den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern zu überwachen und die Umsetzung der Besuchsregelung und den reibungslosen Ablauf der Besuchskontakte zu ermöglichen (act. 8/11/151). Aus dem Beschluss geht nicht hervor, welche Besuchsregelung die Beiständin K._____ umzusetzen hatte. Beiständin K._____ erklärte allerdings im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009, der ausgearbeitete Besuchsrechtsplan von beiden Eltern werde trotz kleineren Rückschlägen recht gut eingehalten (act. 8/11/155 S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beiständin die Besuchsregelung gemäss Vorschlag/Vereinbarung ihres Vorgängers vom 8. April 2008 um-
- 9 setzte (act. 8/11/138); andernfalls, bei gravierenden Komplikationen, hätte die Vormundschaftsbehörde den Vorschlag/die Vereinbarung ja zum Behördenentscheid erhoben (act. 8/11/145). Die Beiständin K._____ hielt in ihrem Rechenschaftsbericht weiter fest, die Eltern von C._____ seien nach wie vor und immer noch in einem ungelösten Konflikt verhaftet. Finanzielle Auseinandersetzungen spielten dabei weiterhin eine zentrale Rolle. C._____ könne sich zudem immer besser auf die Schulstrukturen einlassen, und gemäss Einschätzung der Lehrerin sei auch die Zusammenarbeit mit der Mutter und dem Vater zum Wohl der Tochter auf recht gutem Wege. Auch die Beiständin K._____ verliess ihre Stelle bei der Jugend- und Familienberatung, weshalb sie per 14. September 2010 den Übergabe-, Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. August 2010 erstattete. Sie vermerkte darin, die Lehrerin der Einschulungsklasse, L._____, sei zuversichtlich, dass C._____ den Einstieg in die Regelklasse gelingen werde und auch die Lehrerin könne gut mit den Eltern zusammenarbeiten; C._____ trat dann auch per 23. August 2010 in die 1. Regelklasse ein (vgl. act. 8/11/158). Beiständin K._____ hielt auch für ihre zweite Berichtsperiode fest, der Besuchsrechtsplan werde von beiden Eltern recht gut eingehalten (act. 8/11/158). C._____ sei ein fröhliches Mädchen, sie habe einen starken Willen und wisse ihre Bedürfnisse den Eltern gegenüber durchzusetzen. C._____ pflege einen regelmässigen Kontakt zu ihren Grosseltern mütterlicherseits und treffe sich oft mit ihren Cousinen und Cousins. Die Vormundschaftsbehörde G._____ ernannte per 1. September 2010 zur neuen Beiständin von C._____ M._____, c/o Jugend- und Familienberatung I._____ (act. 8/11/164). 2.5. Am 3. September 2010 machte die Lehrerin der Einschulungsklasse, L._____, eine Gefährdungsmeldung (act. 8/11/163). L._____ gab in einem Schreiben vom 3. September 2010, in Kontrast zu ihren in den Rechenschaftsberichten von Beiständin K._____ wiedergegebenen Äusserungen, Beobachtungen wieder, die sie an der gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von C._____ zweifeln liessen (act. 8/11/163). C._____ sei gegenüber anderen Kindern gerne aggressiv. So reagiere sie mit Fusstritten und Fausthieben,
- 10 wenn sie beim "Fangis" von einem Kind gefangen werde. Komme etwa ein Ball unerwartet auf sie zu, zucke sie zusammen und halte die Arme vor das Gesicht, anstatt den Ball zu fangen. C._____ komme am Morgen meist mit einem bedrückten Gesicht zur Schule und taue erst im Verlaufe des Morgens auf, sie sei zu Hause oft auf sich alleine gestellt und sitze viel vor dem Fernseher, wovon sie gerne in der Schule erzähle; Eltern und Kinder würden sich über das bedenkliche Vokabular und unangemessene Verhalten von C._____ beschweren; C._____ sei zweimal ohne Mittagessen weinend zur Schule gekommen; das Besuchsrecht des Vaters werde nicht den Vereinbarungen entsprechend wahrgenommen und die Mutter treibe ein unschönes Spiel mit der Vater- Kind Beziehung. Aufgrund dieser Gefährdungsmeldung liess die Vormundschaftsbehörde Gespräche führen, unter anderem auch mit der Grossmutter mütterlicherseits von C._____, N._____ (act. 8/10/169; siehe nachstehend unter Erwägungen II, 3.3.2.). Letztlich lässt sich für diesen Zeitraum September 2010 bis Januar 2012 aber Weniges aus den Akten entnehmen. (Haus-)Besuche, Kontaktaufnahme etc. durch die Beiständin sind nicht protokolliert. Allerdings einigten sich die Eltern anlässlich eines Gespräches vom 26. August 2011 auf der Jugend- und Familienberatung unter Mitwirkung der Beiständin auf eine Besuchsregelung. C._____ sollte jedes zweite Wochenende von Freitag Abend, 16 Uhr 30 bis Sonntag Abend 18 Uhr, beginnend ab 26. August 2011, bei ihrem Vater sein (act. 8/10/171). 2.6. Am 27. Januar 2012 erstattete die Beiständin M._____ infolge Pensionierung einen vorgezogenen Schluss-Rechenschaftsbericht für die Zeit vom September 2010 bis Januar 2012 (act. 8/10/173). Die Beiständin sah aufgrund des grossen Loyalitätskonflikts, in welchem C._____ stehe, eine Gefährdung der Entwicklung von C._____ und beantragte daher eine umfassende Abklärung durch einen unabhängigen Gutachter über die Situation von C._____. Die von ihr am 30. (recte wohl: 26.) August 2011 mit den Eltern ausgearbeitete zweiwöchentliche Besuchsregelung von Freitag, 16 Uhr 30, bis Sonntag Abend, 18 Uhr (act. 8/11/171) funktioniere nicht oder nur teilweise, wofür sich die Eltern gegenseitig verantwortlich machten. B._____ habe bereits an ihrem Amtsantrittstag, dem 1. September 2010, zusammen mit seiner Partnerin, mit ihr, der Beiständin, Kontakt aufgenommen, und unter anderem diverse Vorwürfe gegenüber der Mut-
- 11 ter erhoben (act. 8/11/173 S. 4). Dem Rechenschaftsbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Gehörgänge von C._____ zu eng sind und deshalb von Sekreten immer wieder verstopft wurden, was zu Gehörproblemen führte (act. 8/11/173 S. 2). Abhilfe brachten die Paukenröhrchen, die operativ in die Ohren eingesetzt wurden. In der Schule bringe die im Zeitpunkt des Berichtes in der 2. Regelklasse eingeschulte C._____ gute Leistungen. Sie hänge an ihren Tieren, der Grossmutter, ihren Cousins. Sie habe Freizeitinteressen wie Tanzen und Schwimmen und sei …-Mitglied (act. 8/11/173). Die Beiständin M._____ übergab per Ende Mai 2012 die Mandatsführung an ihre Nachfolgerin, Beiständin O._____ (act. 8/11/183). 2.7. Die Vormundschaftsbehörde nahm den vorgezogenen Schlussbericht der Beiständin M._____ zum Anlass grundsätzliche Abklärungen zu treffen. Zu diesem Zweck lud die Leitung der Sozialabteilung (Vormundschaftsbehörde) G._____ die Grossmutter mütterlicherseits, N._____, und die Schwester der Beschwerdeführerin (die Tante von C._____), Frau P._____, zu einer Anhörung ein auf den 21. Februar 2012 (act. 8/11/178; siehe auch weiter unten unter Erwägungen II, 3.3.2). Wenig später besuchten die zuständigen Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde G._____ die Beschwerdeführerin zu Hause (act. 8/11/179a). Die Vormundschaftsbehörde kam zum Schluss, es bestehe keine Veranlassung zu einer Begutachtung des Kindes. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine auffallende Mutter-Kind Situation. Die Eltern lägen seit Jahren in einem Streit und es gehe darum, dass die Besuchsrechts-Kontakte so rasch als möglich so geregelt werden, dass sich die Eltern möglichst wenig begegneten (act. 8/11/179a S. 3). Am 4. Juli 2012 fand auf Wunsch der Lehrerin von C._____, Q._____, ein Gespräch mit den Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde statt. Q._____ hielt fest, dass C._____ eine gute Schülerin und integriert sei. Sie sei kein "Herdentier", aber sie habe ihren Platz in der Klasse. Vielleicht sei C._____ manchmal etwas ungeübt in der Art, wie sie von sich aus Erwachsene und Kinder anspreche. Der vom Vater geäusserte (act. 8/11/173 S. 4) und von einem Schulpfleger (act. 8/11/187) in den Raum gestellte Verdacht auf Minderernährung wies die Lehrerin zurück und bemerkte, sie finde die Art des Informationsflusses auffällig. Es gebe
- 12 nichts, was ihr, der Lehrerin, an C._____ auffalle oder was zu Bemerkungen Anlass gebe. Es sei einzig der Konflikt der Eltern zu erwähnen (act. 8/11/187). Die Lehrerin erkundigte sich bei der Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde, wie sie, die Lehrerin, das Verhalten von B._____ "abstellen" könne (act. 8/11/187 S. 2 oben). Herr B._____ sei nicht neutral und suche nach Informationen oder wolle solche deponieren. Herr B._____ kontaktiere sie häufig per Mail oder Telefon, und dies in nicht schulischen Belangen. Die Lehrerin erwähnte weiter, dass sie von der früheren Lehrerin von C._____ über angebliche Auffälligkeiten des Mädchen instruiert worden sei, von denen weder sie, noch die Praktikantin in den letzten zwei Jahren im Umgang mit C._____ etwas gemerkt hätten (act. 8/11/187). 2.8. Am 5. Juli 2012 kam es zu einer Besprechung zwischen der Präsidentin und der fallführenden Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde mit dem erneut von B._____ mandatierten Rechtsanwalt J._____ (act. 8/11/188). Die Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde setzten dem Vertreter von B._____ auseinander, sie seien nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass kein Anlass bestehe für eine kinderpsychologische Begutachtung. Die frühere Beiständin M._____ habe die Erstattung eines Gutachtens aufgrund des grossen Loyalitätskonfliktes von C._____ angeregt. Die Vormundschaftsbehörde komme aber nicht umhin festzuhalten, dass B._____ als Vater jede Möglichkeit und Plattform nutze, um seine Interessen zu wahren, Frau A._____ als Mutter zu verunglimpfen; dies sei aufgrund des bisher vier Mal stattgefundenen Beistandswechsels (H._____, K._____, M._____, O._____) möglich gewesen (act. 8/11/188). Dem Vater stehe ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend zu, und er sehe C._____ auch. Durch die ständigen Forderungen des Vaters gerate C._____ in zusätzliche Unsicherheit, was kein Vertrauen schaffe, um den Boden für weitere, auch während der Woche stattfindende Besuche zu schaffen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liess B._____ folgenden Antrag bei der Vormundschaftsbehörde G._____ stellen (act. 8/11/189): "1. Es sei ein Gutachten anzuordnen über die im Bericht von Frau M._____ thematisierten Problematika, Erziehungsfähigkeit, Situation der Tochter, Auswirkungen auf die
- 13 - Tochter aufgrund der psychischen Situation der Eltern, Loyalitätskonflikt, generell Abklärung der Situation der Tochter im Verhältnis zur Mutter und im Verhältnis zum Vater. (…)." 2./3. (…)" B._____ liess den Antrag durch seinen Rechtsanwalt dahingehend begründen, dass unabhängig von der Begründetheit der logischen Konsequenzen des Berichts M._____ es aufgrund der Akten angebracht erscheine, ein Gutachten anzuordnen, um nun endlich mal Grundlage zu haben für weitere Entscheidfindungen, um Vorwürfe zu entkräften, und insbesondere um die Situation der Tochter insgesamt abzuklären (act. 8/11/189). Die Vormundschaftsbehörde hörte im Folgenden C._____ (act. 8/11/194), B._____ im Beisein seiner Ehefrau (act. 8/11/196) und die Grossmutter N._____ an (act. 8/11/197). Sie holte Erkundigungen bei der Lehrerin von C._____ ein (act. 8/11/198). 2.9. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 entliess die Vormundschaftsbehörde G._____ die Beiständin M._____ per Ende Mai 2012 aus ihrem Amt und ernannte neu per 1. Juni 2012 O._____, c/o Jugend- und Familienberatung I._____, zur Beiständin, mit dem Auftrag, die Interessen von C._____ zu wahren, die Situation von C._____ zu begleiten, die Mutter in ihrer Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen, die Einhaltung des angeordneten Besuchsrechts in geeigneter Weise zu überprüfen und die Eltern zu beraten und zu unterstützen, mit dem Ziel, eine minimale gegenseitige Verständigung und Akzeptanz zu erreichen (act. 8/11/205, S. 4, Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies die Vormundschaftsbehörde G._____ den Antrag von B._____ auf Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens bzw. eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern ab, ordnete eine Mediation an und setzte ein Besuchsrecht fest (alle zwei Wochen von Freitag 15 Uhr 30 bis Sonntag 18 Uhr, zuzüglich Ferien, act. 8/11/205 S. 4, Dispositivziffer 7). Die Vormundschaftsbehörde hielt zusammengefasst fest, die pathologische Entwicklung der Elternsituation dürfe nicht zu einer Pathologisierung von C._____ führen. Es sei vielmehr Sache der Eltern ihr Verhalten zu überdenken, zu verändern und minimalste Vereinbarungen im Interesse des Kindes miteinander zu treffen (act. 8/11/205). Auf eine insbesondere gegen die Weiterführung der Beistandschaft
- 14 und die Anordnung der Mediation geführte Beschwerde durch A._____ trat der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 28. Januar 2013 aus formellen Gründen (Fristwahrung) nicht ein (act. 8/12/17). 2.10. Nur wenig später kam es erneut zu einem Beistandswechsel. Sozialarbeiterin R._____, c/o Jugend- und Familienberatung, I._____ amtete von Dezember 2012 bis Ende September 2013 als Beiständin von C._____; auf Ende September 2013 kündigte auch sie die Stelle (act. 11/215). Es besteht formell immer noch eine Beistandschaft, es ergibt sich aber aus den Akten nicht, dass eine neue Beiständin eingesetzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass seit dem Abgang von Beiständin R._____ im September 2013 keine Beistandsperson mehr amtet. 3.1. Im Zuge der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 wurde das vorliegende Dossier von der kommunalen Vormundschaftsbehörde G._____ der neuen regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil übergeben (§§ 2 ff. EG KESR i.V.m. Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB). Lic. phil. S._____, Psychologin FSP, erkundigte sich bei der bisherigen fallführenden Verantwortlichen der Vormundschaftsbehörde G._____ und der Beiständin R._____ zur Einschätzung der Situation von C._____, nachdem sich B._____ zuvor nun an die KESB gewandt hatte mit dem Antrag auf Begutachtung der Erziehungsfähigkeit von A._____ (act. 8/12/32). Die Beiständin R._____ verwies in Beantwortung der Anfrage von S._____ (act. 8/12/35) in ihrem Email-Schreiben vom 5. Juni 2013 auf die ihrer Meinung nach immer noch relevanten beiden Unterlagen hin, nämlich auf die Gefährdungsmeldung der Lehrerin der Einschulungsklasse L._____ vom 6. September 2010 (act. 8/11/163) und auf den Rechenschaftsbericht der Beiständin M._____ für die Zeit vom 14. September 2010 bis 20. Januar 2012 (act. 8/11/173). Beiständin R._____ empfahl unter Hinweis auf die Akten, nämlich der sehr strittigen Elternbeziehung, der stetigen gegenseitigen Vorwürfe und dem damit zusammenhängenden Loyalitätskonflikt von C._____, die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (act. 8/12/35). Einen Tag nach dieser Einschätzung kam es zu einem ersten Gespräch der Beiständin mit der Mutter.
- 15 - Die Präsidentin der Sozialbehörde G._____ (bzw. vormals Vormundschaftsbehörde G._____) und die Leiterin der Sozialabteilung beantworteten mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die Anfrage von S._____ bzw. der KESB Hinwil, weshalb sie auf die Erstellung eines Gutachtens über C._____ bzw. auf ein Erziehungsfähigkeitsgutachten verzichtetet hätten, wie folgt: Die Problematik liege in der Kommunikation und im Konflikt zwischen den Eltern. C._____ scheine - unter Hinweis auf mehrere geführte Gespräche und Hausbesuche - sich bei der Mutter und in deren Umfeld wohl zu fühlen, aber auch mit bestehenden Wochenendkontakten mit dem Vater (act. 8/12/39). Unter den Umständen einer sich ein Mal pro Jahr wechselnden Beistandsperson sei klar, dass die Eltern kein Vertrauen mehr in die Person des Beistands bzw. in die Funktion der Beistandschaft hätten. Es könne aufgrund des häufigen Personalwechsels und der wenigen Direktkontakte auch keine relevante Aussage darüber gemacht werden, ob die Beistandschaft überhaupt eine Wirkung habe erzielen können. Angesichts des Alters von C._____ sei aber ohnehin eine flexiblere Besuchsrechtsregelung angezeigt, und über genau diese Flexibilität verfügten die Eltern nicht oder nur teilweise. Zeitweise gelinge es den Eltern selbst, eine realitätsnahe Regelung zu vereinbaren. In wechselnden Abständen suchten die beiden Eltern dann jedoch wieder die Aufmerksamkeit der Behörde, damit ein Konflikt geschlichtet werde, welcher aus ihrer, der Sozialberhörde, Sicht unlösbar sei und immer wieder neue "Präsentationsbühnen" bzw. Zuständigkeiten suche (act. 8/12/39 S. 2). Frau A._____ sei sich dessen bewusst und versuche den Aufwand, den neue Konflikte generierten, zu reduzieren und zu verhindern. Mit diesem Verhalten gerate sie in die Gefahr, dass dies falsch interpretiert und gegen sie verwendet würde. Die Antragstellung der Mutter auf Aufhebung der Beistandschaft erachtete die Sozialbehörde als konsequent, da die Beistandschaft in den vergangenen Jahren keine Wirkung habe erzielen können und auch künftig keine Sicherheit darüber bestehe, dass eine Beistandsperson gefunden werden könne, welche in den nächsten vier bis fünf Jahren konstant als Vertrauensperson von C._____ zu Verfügung stehen könnte (act. 8/12/39 S. 3). Die Sozialbehörde schloss ihre Einschätzung mit den Worten, dass C._____ innerhalb ihrer Familie und in der Schule Menschen zur Verfügung stünden, welche ihr mit Hilfe und Rat beistehen könnten und welche sich mit Sicherheit an die Sozial-
- 16 abteilung der Gemeinde oder die KESB wenden würden, falls dies nötig sein sollte. 3.2. Am 11. September 2013 erstattete die Beiständin R._____ den Schlussrechenschaftsbericht für die Zeit vom 13. November 2012 bis 31. August 2013 (act. 8/12/52). Dem Bericht lässt sich einerseits entnehmen, dass C._____ regelmässige Kontakte zum Vater hat, die es erlaubten, eine gute Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen; so wird explizit festgehalten, dass der Kontakt bis ca. Mitte Juni 2013 funktionierte. Andererseits stellt die Beiständin wegen des nicht stattgefundenen Ferienbesuchsrechts im Juli und August 2013 ein PAS (parental alienation syndrome) in den Raum. Die Beiständin betonte die verschiedenen Belastungen der Mutter und die mehrfachen Risikofaktoren, denen C._____ ausgesetzt sei, ohne sich aber mit diesen Risikofaktoren auseinanderzusetzen. Gleichzeitig wies die Beiständin aber auf verschiedene Ressourcen von C._____ hin (act. 8/12/52 S. 5 f. unten). Die Beiständin erachtete die Beistandschaft im Ergebnis als wirkungslos, weil der Konflikt der Eltern nach wie vor bestände, beantragte deren Aufhebung, und regte statt einer Beistandschaft die Weisung an die Mutter an, (neben der Einhaltung der Besuche beim Vater) C._____ in eine Gruppe o.ä. zu bringen, wo sie ihre Bedürfnisse, Anliegen und Sorgen mitteilen und sie (C._____) gestärkt werden könnte (act. 8/12/52 S. 6); dies könnte in Form einer Therapie und/oder einer Gruppe für Kinder von getrennt lebenden Eltern stattfinden. Dass die Gründe für das Nichtfunktionieren des Ferienbesuchsrechts im Juli/August 2013 vielschichtig und bezeichnend waren für die Beziehung der Eltern zueinander, aber auch zu sich selbst, ergab sich aus Reaktionen von B._____ in diesem Zeitraum: Am 13. September 2013 hielt B._____ telefonisch gegenüber der fallführenden Adjunktin der KESB fest, er sei den Wünschen von C._____ (wohl wegen der Besuche im Juli und August 2013) nur deshalb nicht entgegengekommen, weil die Beiständin R._____ an der starren Umsetzung des Besuchsrechts festgehalten hatte. Er, B._____, wäre aber mit der flexibleren Handhabung der Besuche gemäss Wünschen von C._____ einverstanden. B._____ erneuerte seine Befürchtung wegen Mangelernährung von C._____, sie sei viel zu schlank und verschlinge oft Riesenportionen bei ihm, dem Vater. Die Mutter leide an einer
- 17 psychischen Krankheit, sie sei ein Messie und begehe auch Diebstähle. Das Veterinäramt habe die Mutter wegen schlechter Haltung der … bereits mehrmals verzeigt. C._____ habe vor ca. einem Jahr in seinem, des Vaters, Beisein, ebenfalls einen Diebstahl begangen (act. 8/12/54). Die Entwicklung von C._____ sei gefährdet. B._____ schloss das Telefongespräch mit dem Bemerken, er werde der KESB einen Brief schreiben, worin er alle Missstände betreffend C._____ erwähne. Zwei Tage später liess B._____ der KESB ein Schreiben zukommen, mit welchem er den Antrag auf Begutachtung der Kindsmutter erneuerte (siehe auch unten unter Erwägungen II, 4.1.). Einen Monat später, am 15. Oktober 2013, kam es zu einem Gespräch zwischen dem fallführenden Mitglied der KESB, der Adjunktin, B._____ und seiner Ehefrau. B._____ hegte Zweifel an einer adäquaten Betreuung von C._____, so erhalte die Tochter keine oder wenig Unterstützung beim Lösen der Hausaufgaben und die psychische Konstellation der Mutter stelle hohe Anforderungen, wenn nicht eine Überforderung für die Tochter dar. C._____ trage oft zu grosse, zu kleine oder zerfetzte Kleider, es sei auch schwierig, mit ihr telefonisch in Kontakt zu treten, weil sie kein Telefon oder Handy besitze und die Mutter seine, des Vaters, Anrufe abblocke oder nicht an die Tochter weiterleite (act. 8/12/58). Der Vater wollte die Beistandschaft aufheben lassen, weil sie ihren Zweck nicht erfülle. Zwei Tage später griff B._____ die besprochenen Themen erneut auf und telefonierte der Adjunktin. Gemäss Protokollnotiz des Telefongesprächs der Adjunktin vom 17. Oktober 2013, hatte sich B._____ vergewissern wollen, dass er anlässlich des Gesprächs zwei Tage vorher richtig verstanden worden sei, insbesondere war es ihm ein Anliegen, dass die KESB verstehe, dass es diverse Bereiche gebe, in denen es C._____ nicht gut gehe, die aber schwer zu fassen und noch schwieriger zu beweisen seien (act. 8/12/59). Der Kindsvater machte nochmals auf die mutmassliche psychische Erkrankung der Mutter aufmerksam und verlangte den Rechenschaftsbericht der Beiständin M._____. Eine Woche später, am 22. Oktober 2013, meldete sich B._____ erneut bei der KESB und berichtete, der Besuch sei am letzten Samstag harmonisch verlaufen (act. 8/12/62). Er, der Vater, mache sich aber grosse Sorgen um C._____. Er habe Kenntnis davon, dass die Mutter in den nächsten Tagen einen grossen Geldbetrag aufbringen müsse, wolle sie ihr Landhaus nicht verlieren. Dies bringe die
- 18 - Mutter in grosse psychische Bedrängnis. Er, der Vater, mache sich Sorgen, die Mutter könnte einen erweiterten Suizid planen. Die Mutter teilte am 1. November 2013 in einem Einzelgespräches der KESB mit, sie fühle sich vom Kindsvater beobachtet und geplagt, er frage C._____ über ihre persönliche Verhältnisse aus, sie wolle aber nach wie vor die Kontakte zwischen C._____ und dem Vater ermöglichen (act. 8/12/65). 3.3. Die KESB (bzw. die fallführende Adjunktin) unterbreitete den Eltern mit Schreiben vom 28. November 2013 nachfolgenden Vorschlag zur Besuchsregelung, mit dem Ersuchen hierzu und zur geplanten Aufhebung der Beistandschaft Stellung zu nehmen (act. 8/12/69); der Vorschlag lässt das bis anhin geltende Übernachten von Freitag auf Samstag weg: "(…) Der Kindsvater ist berechtigt, C._____ auf eigene Kosten: - alle 2 Wochen, jeweils von Samstag, 10.00 bis Sonntag um 18.00 zu sich auf Besuch zu nehmen; - 1 Woche der Sportferien von Samstag 10.00 bis am folgenden Samstag um 18.00, 1 Woche der Sommerferien von Samstag 10.00 Uhr bis am folgenden Samstag um 18.00 zu sich in die Ferien zu nehmen - 1 Tag an Weihnachten am 24. resp. am 25. Dezember, jährlich alternierend, zu sich auf Besuch zu nehmen. Bei obgenannter Regelung ist es C._____ jeweils freigestellt, ob Übernachtungen beim Kindsvater erfolgen sollen. Vorhersehbare Ausfälle von Besuchstagen sind jeweils gegenseitig mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen und sollen innerhalb von 1 Monat nachgeholt werden. (…)". A._____ erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden (act. 8/12/72). B._____ war nicht einverstanden und nahm den Vorschlag der KESB zur Besuchsrechtsregelung zum Anlass, grundsätzliche Ausführungen zu machen. In seiner Stellungnahme zuhanden der KESB vom 23. Dezember 2013 fragte sich B._____, ob das nun diese politisch versprochene, professionelle Nachfolgeinstitution der
- 19 - Vormundschaftsbehörde sei, welche Missstände beim Kindswohl unnachgiebig aufdecken, anpacken und ansprechen sollten (act. 8/12/74). Er erinnere sich an den Fall Bonstetten oder an die Geschichte von T._____, dem "Platzspitzbaby", welche das Verhalten des Systems bezüglich Kinderschutzes in schwierigen Fällen wunderbar aufzeigten. Anhand der Geschichte des "Platzspitzbabys" werde sehr deutlich aufgezeigt, wie dies (psychische Misshandlungen) Spuren in der Psyche des Kindes hinterlasse. Gerade dieses Beispiel zeige, wie ein sogenannt "starkes Kind" psychische Defizite erfahre und was es heisse, erst im Erwachsenenalter lernen zu müssen, damit umzugehen und einen Weg zu finden, um zu einem einigermassen guten Leben zu finden, mit all den erlittenen Missbräuchen und damit verbundenen, ein Leben lang bleibenden, schwierigen Erfahren und Erinnerungen. B._____ nahm dann Bezug auf die vorliegende Sache und hielt fest (act. 8/12/74): "Hat nun in Ihrem Entscheid das Kindswohl von C._____ wirklich oberste Prorität ? Für mich mit dem heutigen Wissen nicht ! Die Besuchsrechtsregelung wird zum xt-Mal neu geregelt, obwohl sie ja einigermassen funktioniert und die Beistandschaft für C._____ wird sogar noch aufgehoben, da diese nichts ausrichten kann. Seit Jahren bemühe ich mich deutlich zu machen, dass die grundlegende Problematik nicht darin besteht, ein geregeltes und umsetzbares Besuchsrecht hinzukriegen. Das erachte ich als reine Zeitverschwendung, zumal ich Ihnen prophezeien kann, dass keine Besuchsrechtsregelung ohne klare Konsequenzen eingehalten wird ! Ich erhoffe mir daher, dass mit der Professionalisierung des Kinderschutzes bei C._____ nun endlich hingeschaut wird, denn auch meine Erfahrung und die Geschichte von C._____ waren im "alten" System geprägt von behördlichem Wegschauen und Nichtkommunizieren ! Mir ist absolut unerklärlich, weshalb sich die entscheidungsfähigen Behörde nie mit der ursächlichen Problematik auseinandergesetzt haben. Haben all die Berichte, Befürchtungen und Anträge der Beistände, all meine Schreiben, Befürchtungen und Sorgen, all die dokumentierten Aussagen (wie zB jene der Grossmutter oder der Lehrerin) so wenig Gewicht ? Sind die Aussichten auf eine Verbesserung beim Kindswohl von
- 20 - C._____ so gering bzw. ist dieses so klar ersichtlich und akzeptabel gut, dass kein Handlungsbedarf besteht ? (…)" Der Vater von C._____ bekundete sodann seine Enttäuschung über den Vorschlag der KESB und betonte weiter, wie er sich ein vertieftes und genaueres Hinschauen gewünscht hatte. In dieser elenden Geschichte würde es weder um Frau A._____ noch um ihn gehen, sondern einzig und allein um C._____, der er, der Vater, eine andere Kindheit gewünscht hätte. Er sei überzeugt, dass mit Hilfe der Beistände und den Behörden die Weichen schon mehrfach hätten anders gestellt werden können. (…) Niemand scheine gewillt zu sein, sich beherzt diesem Kind anzunehmen. (…) Über eine faire und beherzte, systemorientierte Abklärung wüsste man zumindest mehr und man könnte sich endlich eine, auf einen Tatsachenbericht basierende Meinung über C._____s Lebensumstand bilden. (…). C._____ brauche in erster Linie eine Kinderschutzbehörde und einen Beistand, welche sie beherzt unterstützte und vor psychischen und physischen Missbräuchen schützte. (…). B._____ schloss seine Stellungnahme mit dem Antrag, C._____, und beide Eltern seien gutachterlich abzuklären, damit die KESB auf Grund dieser neuen Fakten das Kindswohl von C._____ bestimmen könne (so in act. 8/12/74 S. 3). 4.1. Am 4. April 2014 eröffnete das fallführende Mitglied der KESB den Eltern, in Kontrast zu ihrem Schreiben vom 28. November 2013 (Vorschlag zur Besuchsrechtsregelung und Aufhebung der Beistandschaft [act. 8/12/69]) die Gründe für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten (act. 8/12/91, act. 8/12/96). Mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (act. 8/12/105 =8/2) ordnete die Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil gestützt auf Art. 314 Abs. ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindeseltern von C._____ an (Dispositivziffer 1). Gegen diese Anordnung führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat Hinwil (act. 8/1). Dieser holte von der KESB Bezirk Hinwil und dem Beschwerdegegner eine Vernehmlassung ein (act. 8/5). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik zu den Vernehmlassungen des Beschwerdegegners (act. 8/6) und der Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil (act. 8/8). Auf ein vom Beschwerdegegner gestelltes Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
- 21 trat der Präsident des Bezirksrates mit Verfügung vom 24. September 2014 nicht ein (act. 8/18). Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hiess der Bezirksrat die Beschwerde in dem Sinne gut, als dass der angefochtene Entscheid vom 21. Mai 2014 aufgehoben und anstelle eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindseltern eine Begutachtung von C._____ angeordnet wurde (act. 8/19 = act. 3/1 = act. 6 S. 35 Dispositivziffer I). 4.2 Gegen dieses Urteil des Bezirksrates liess A._____ die Beschwerde am Obergericht einreichen (act. 2). Mit dieser beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides und die Nichtbestätigung der Begutachtung von C._____. Sodann verlangt sie, die KESB Bezirk Hinwil sei anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ ohne weitere Untersuchungshandlungen aufzuheben (act. 2 S. 2). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 10/1- 130; act. 11/131-222, act. 12/1-111). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 16. März 2015 die Beschwerdeantwort einreichen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 13). II. 1. Das Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und der dazu ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Jedes Mitglied der KESB ist aufgrund erfolgter Delegation der Sachverhaltsabklärung zur Anordnung eines Gutachtens zuständig (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil hat - aufgrund vermuteter Delegation, das entsprechende Dokument findet sich nicht in den Akten - als Einzelbehörde ein Gutachten über beide Eltern zur Frage derer Erziehungsfähigkeit angeordnet (und den Eltern gleichzeitig die Person der Gutachterin und den Fragenkatalog eröffnet). Zuständig ist der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes
- 22 - Mitglied der KESB getroffen hat (§ 63 Abs. 1 lit. a EG KESR). Vorliegend hat der Bezirksrat als Kollegialbehörde über die Frage der Anordnung eines Gutachtens entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Kindesschutz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kollegialbehörde der jeweiligen KESB fällt. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). 2.1. Der Bezirksrat hat in seinen Erwägungen die Darlegungen namentlich der Berichte der verschiedenen Beistände einlässlich wiedergegeben (act. 6 S. 16 - 27). Es kann um unnötige Wiederholungen zu vermeiden darauf und auf die vorne unter Erwägungen I wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. Zusammengefasst kommt der Bezirksrat zum Schluss, die Erziehungsfähigkeit der Mutter werde von keiner der beteiligten Personen, ausser vom Beschwerdegegner, in Frage gestellt (act. 6 S. 29 unten f.). Deshalb sei vorliegend die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht das taugliche Mittel zur Klärung der Frage, ob es dem Kind gut gehe oder nicht (act. 6 S. 30 Mitte). Da aber, so der Bezirksrat weiter, die definitive Abklärung des Wohls von C._____ weder durch die Aussagen der Beteiligten noch durch die bestehende Beistandschaft möglich gewesen sei, sei die Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens angebracht (act. 6 S. 29 unten, S. 30 unten). Es seien folgende Fragen durch ein kinderpsychologisches Gutachten zu beantworten: "Die Frage des Entwicklungszustandes und der psychischen Befindlichkeit von C._____, die Frage der Beziehung von C._____ zu ihrer Mutter und zu ihrem Vater sowie, ob es im Umfeld von C._____ andere Personen gibt, zu denen sie eine wichtige Beziehung hat, ob es Hinweise für eine Parentifizierung gibt, wie C._____ belastende Lebensereignisse und -umstände bewältigt, ob C._____ in einem Loyalitätskonflikt steht, warum sie nicht bei ihrem Vater übernachten möchte und wie die Kindsmutter sich in dieser Situation verhält, ob das Besuchsrecht anders geregelt werden soll, ob es Risikofaktoren/Gefährdungen gibt, die einer gesunden Entwicklung von C._____ entgegenstehen, wie C._____ sich ihr zukünftiges Leben vorstellt, ob der Besuch einer Therapie oder Gruppe nötig ist sowie ob die bestehende Beistandschaft noch erforderlich ist." (act. 6 S. 30 unten f.).
- 23 - 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu Recht (act. 2 S. 3 ff.). Auf ihre Beanstandungen wird nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang und soweit erforderlich einzugehen sein. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich Erziehungsfähigkeitsgutachten und kinderpsychologische Gutachten von ihrem Inhalt und Zweck her nur schwer trennen lassen. Es geht um die Einholung von Fachwissen zur Situation eines sich im elterlichen Konflikt befindenden Kindes. Damit geht es auch bei einem kinderpsychologischen Gutachten um den Befund des Gesundheitszustandes der Eltern (bzw. vor allem um deren psychische Verfassung) sowie dessen allfälligen Auswirkungen auf die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern. Der Bezirksrat stützte damit der Sache nach die KESB, er benannte die einzuholende Einschätzung des Sachverständigen einfach anders. Beide Vorinstanzen gehen nicht von einem kindswohlabträglichen Verhalten der Mutter aus. Der Bezirksrat hält, wie bereits erwähnt, explizit fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht in Frage gestellt sei (act. 6 S. 29 unten f.). Und die Präsidentin der KESB führte in ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2014 zur Beschwerde der Mutter an den Bezirksrat aus, dass sich weder die Gefährdungslage noch deren Nichtbestehen erhärten liesse (act. 8/8 S. 3). Weitergehende Schritte der KESB Hinwil, inklusive allfälliger Aufhebung der Massnahmen, benötigten aber eine klare Entscheidungsgrundlage, welche nicht anders als durch ein Gutachten zu beschaffen sei, in welchem die erhobenen Vorwürfe und Vermutungen verifiziert oder falsifiziert werden könnten (act. 8/8 S. 3 unten). Dem angefochtenen Entscheid der Präsidentin der KESB Hinwil (act. 8/2) lassen sich aber keine Vorkommnisse entnehmen, die zu weiteren Abklärungen Anlass geben würden. Es wurde vor allem auch nicht dargetan, inwiefern die KESB im vorliegenden Fall nicht das erforderliche Fach- und Sachwissen hat, sondern den Beizug eines Gutachters nötig hat, um die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Es stand immer nur die Ausgestaltung des Besuchsrechts und die Aufhebung der Beistandschaft zur Debatte. Andere Beurteilungen standen nie zur Diskussion. Die Einholung eines Gutachtens ist ferner in Fällen denkbar, in welchen Hinweise auf pathologisches Verhalten eines Elternteils bestehen, welche die KESB (oder das Gericht) nicht einordnen kann. Diese Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens sind
- 24 vorliegend aber auch nicht gegeben. Hilflosigkeit und Ohnmacht angesichts eines nicht endend wollenden Streits zwischen Eltern reicht für die Einholung eines Gutachtens nicht. 3.2.1. Die Behörden sind während all der Jahren zum Schluss gekommen, dass keine Kindswohlgefährdung vorliegt, aber Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts besteht. Die einzige Gefährdungsmeldung, die in den Akten liegt, ist die Meldung der Lehrerin L._____ der Einschulungsklasse an die Primarschule G._____ vom September 2010 (act. 8/11/163). Die Gefährdungsmeldung ist allerdings nicht in den Schülerakten von C._____ abgelegt (act. 3/2). Diese Gefährdungsmeldung, die nach dem Übertritt von C._____ in die Regelklasse (und damit einhergehendem Lehrerwechsel) ohne erkennbaren unmittelbaren Anlass erging, lässt sich nicht mit den übrigen Akten, insbesondere nicht mit dem Übergabe-, Rechenschaftsbericht der Beiständin K._____ vom 1. August 2010 in Übereinstimmung bringen (act. 8/11/158). Gemäss L._____ im Rechenschaftsbericht verlaufe das 2. Schulsemester recht ruhig, C._____ gelinge es immer besser sich auf die Schulstrukturen einzulassen. Sie könne dem Unterricht gut folgen. Trotz einiger kleinerer Unstimmigkeiten, so L._____ gemäss Rechenschaftsbericht, sei die Zusammenarbeit mit der Mutter und dem Vater gut verlaufen. Beide Eltern würden gemeinsame Termine in der Schule wahrnehmen (act. 8/11/158 S. 2). Tatsächlich hatte sich C._____, die sich wegen ihrer Lippenspalte mehreren Operationen unterziehen musste, gerade auch im besagten Zeitraum ausserordentlich erfreulich entwickelt. Die auf K._____ folgende Beiständin M._____ erachtete die Notwendigkeit eines Gutachtens als gegeben. Die Kindswohlgefährdung sah sie aber in erster Linie beim Loyalitätskonflikt von C._____ und nicht im kindswohlabträglichen Verhalten der Mutter. Kein Gutachten kann einen Loyalitätskonflikt aus der Welt schaffen. Schon die Beiständin M._____ legte nicht dar, welche Informationen für eine Gefährdungseinschätzung fehlen würden. Die Vormundschaftsbehörde G._____ kam denn auch nach Abklärungen zum Schluss, dass ihre Gefährdungseinschätzung die plötzlich intensiv vorgetragenen Vorwürfe der Lehrerin L._____ widerlegten und zudem sie (die Vormundschaftsbehörde) in zwei anderen Fällen leider die
- 25 - Erfahrung habe machen müssen, dass die Aussagen der Beiständin teilweise unvollständig und unrichtig gewesen seien (act. 8/11/188). 3.2.2. Auch die Beiständin R._____ befürwortete die Einholung eines Gutachtens. Zu ihren Ausführungen ist Folgendes zu sagen: Die Beiständin R._____ war 9 ½ Monate von Mitte November 2012 bis August 2013 im Amt (act. 8/12/52). Eine Kooperationsunfähigkeit der Mutter mit einhergehenden Zweifeln am Wohlergehen von C._____ (so der Bezirksrat in act. 6 S. 29) lässt sich aufgrund der Angaben der Beiständin indes nicht erstellen. Wie intensiv sich die Beiständin R._____ um einen Termin für ein Einzelgespräch mit der Kindsmutter bemüht hatte (vgl. act. 8/12/24), ist umstritten und muss dahingestellt bleiben, weil die (angeblich) erfolglosen Bemühungen keinen Eingang in die Akten fanden. Immerhin ist aufgrund eigener Ausführungen der Kindsmutter davon auszugehen, dass die Terminabsprache mit ihr schwierig war. Es fällt auf, dass die Beiständin R._____ ihre Einschätzung der Situation und auch ihre Meinung, die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sei notwendig, aufgrund des Aktenstudiums, vor allem des Rechenschaftsberichts der Beiständin M._____, machte (vgl. act. 8/12/35). Aktenkundig ist, dass B._____ bei der KESB intervenierte und erst dann, wenig später, anfangs Juni 2013, die Beiständin die Kindsmutter besuchte (act. 8/12/24, act. 8/12/32-35). Beiständin R._____ selbst schrieb zunächst die verzögerte Kontaktaufnahme mit C._____ deren komplizierten Zahnbehandlung bzw. dem Ruhebedürfnis des Kindes zu (act. 8/12/42). Das auf den 6. August 2013 terminierte Gespräch (act. 8/12/43) mit C._____ konnte dann nicht stattfinden, weil die Kindsmutter während der Sommerferien nach den Operationen im Frühling (immer noch) Ruhe wollte und sie angesichts der fünften Beistandsperson innerhalb von rund 6 ½ Jahren ohnehin die Wirkung der Beistandschaft bezweifelte (act. 8/12/44). Die Arbeit des Beistandes ist aufwändig. Um so wichtiger ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, Vertrauen zu den Eltern und dem Kind aufzubauen, um so den Weg für eine gute Zusammenarbeit zu bereiten. Beistandspersonen, die durchschnittlich anderthalb jährlich wechseln, können diese Vertrauensbeziehung nicht aufbauen, vor allem wenn sie sehr wenig Kontakt zu ihren Klienten pflegen (können). Es ist vorstellbar, dass die Kontaktaufnahme durch stetig wechselnde Beistände ins Gegenteil verkehrt wird und Druck und Be-
- 26 lastung für die Eltern und das Kind entsteht. Jedenfalls lässt sich grundsätzlich mangelnde Kooperation angesichts dieser Ausgangslage der Kindsmutter nur schwer vorwerfen (act. 13 S. 3 unten). Es trifft zu, dass C._____ die Sommerferienwoche im Juli 2013 entgegen des Vorschlages der Beiständin R._____ (act. 8/12/40) nicht mit dem Vater verbrachte. Wie bereits weiter oben erwogen, sind die Gründe für das nicht zustande gekommene Ferienbesuchsrecht im Juli 2013 mannigfaltig und bei beiden Elternteilen zu suchen (vgl. oben unter Erwägungen I, 3.2., 2. Absatz). C._____ hat ihren Vater aber immer wieder und in regelmässigen Abständen gesehen (act. 8/12/62). 3.3.1. Am 9. September 2013 hörte die Adjunktin (Fachdienst) der KESB Hinwil C._____ zu Hause an (act. 8/12/50). Gemäss Protokoll dieser Anhörung geht C._____ in die 4. Regelklasse und ist eine gute Schülerin. Die 1. und 2. Klasse hat sie in einer Einführungsklasse besucht. Während dieser Zeit hat sie wegen ihrer operierten Lippenspalte die Logopädie besucht. In der Freizeit widmet sich C._____ den … und …. Sie besitzt …, die sie pflegt und füttert. C._____ wohnt mit ihrer Mutter in einem Haus mit einer grossen Gartenanlage; angegliedert ist ein … (vgl. act. 8/12/52 S. 2). C._____ hat einen guten Kontakt zur Grossmutter mütterlicherseits, zu ihren Cousinen und Cousins und ihrer 24-jährigen Halbschwester väterlicherseits, die von Beruf Lehrerin ist. Sie versteht sich auch gut mit der Ehefrau ihres Vaters. Sie geht gerne zum Vater. Einzig stört sie manchmal, dass ihr Vater oft müde ist. C._____ bittet den Vater, Geduld und Verständnis dafür aufzubringen, dass sie derzeit Mühe mit Übernachten bei ihm hat; zuweilen plagt sie Heimweh, weshalb sie derzeit auch zögerlich mit Ferien mit dem Vater ist und spontan entscheiden will, ob sie mit dem Vater in die Ferien fahren will. C._____ will lieber keine Beiständin mehr. Falls weiter eine Beiständin tätig ist, begrüsst es C._____, wenn die Beiständin beim Vater um Verständnis wegen ihrer Schwierigkeiten mit den Übernachtungen wirbt. Als weiteren möglichen Einsatzbereich der Beiständin sieht C._____ das Vermitteln zwischen ihren Eltern (act. 8/12/50 S. 2). C._____ möchte am Liebsten mit ihrer Mutter und ihrem Vater ohne Streit zusammen leben, schön wäre es auch, zusammen mit jenen Mitgliedern der beiden Familien zu leben, mit denen sie guten Kontakt pflegt (act. 8/12/50).
- 27 - 3.3.2. Entgegen der Darstellung des Bezirksrates (act. 6 S. 30 unten) ist klar, dass C._____ mit den familiären Verhältnisse vertraute Bezugspersonen (Grossmutter, Tanten, Cousins, Halbschwester) hat, die ihr Stütze sind. Die Weitläufigkeit des landwirtschaftlichen Anwesens, der Umgang mit den Tieren etc. können den Zugang zu den vorhandenen Ressourcen von C._____ fördern. Die Schule, das Erlernen eines Musikinstrumentes und die … geben C._____ weiteren Halt (so auch die Beiständin R._____, act 8/12/52 S. 5 unten). Weitere Abklärungen braucht es hierzu nicht (act. 6 S. 30 unten). Es trifft zu, dass sich am 25. Februar 2011 die Grossmutter von C._____ (die Mutter der Beschwerdeführerin) an die Beiständin M._____ wandte (act. 8/11/169, act. 13 S. 3 oben). Sie erklärte, sie sorge sich um ihre Enkelin C._____. Die Mutter, also ihre eigene Tochter, sei überlastet. Sie habe wegen Häuserkauf grosse Schulden und finde keine Abnehmer für ihre …. Die Grossmutter führte zudem unter Hinweis auf eine familiäre Vorbelastung an, dass die Kindsmutter eventuell an einer Borderline-Störung leiden könnte. Die Kindsmutter und ihr Bruder seien wegen des väterlichen Erbes stark zerstritten. Der Kindsvater habe sich zudem mit diesem Bruder und Nachbarn (der Kindsmutter) verbündet und kämpfe ebenfalls gegen die Kindsmutter und provoziere diese. Die Kindsmutter kämpfe an allen Fronten, sie, die Kindsmutter, habe auch schon mit Suizid gedroht, weil sie am Limit laufe. Die Kindsmutter sei überlastet. Die Grossmutter schloss ihre Einschätzung mit dem Bemerken, sie könne sich vorstellen, vermehrt C._____ zu betreuen (act. 8/11/169). Ein Jahr später anlässlich der bereits weiter oben erwähnten Anhörung vom 21. Februar 2012 hielten die Grossmutter, N._____, und die Schwester der Beschwerdeführerin (die Tante von C._____), Frau P._____, gegenüber der Vormundschaftsbehörde G._____ fest, dass sie C._____ in der letzten Zeit als sehr aufgestelltes, offenes und freudiges Kind erlebt hätten. Ihrer Meinung nach würden beide Eltern die gegenseitigen Regelungen nicht akzeptieren wollen. Es würde dann nicht um C._____ gehen, sondern um den alten Konflikt und Machtkampf zwischen den beiden Eltern. Verschiebungsvorschläge würden vom anderen Elternteil nicht akzeptiert, als Schikane erlebt und eine sachliche Regelung sei nicht möglich. C._____ versuche dann, die Dinge selber zu regeln, gerate aber in einen Loyalitätskonflikt und sei so sehr belastet (act. 8/11/178).
- 28 - Sowohl die Grossmutter als auch die Tante hielten fest, C._____ hänge sehr an ihrer Mutter und die Tiere gäben ihr viel Halt. Die Beziehung zu den Nachbarskindern und zu den Kindern in der Schule seien C._____ sehr wichtig. Die Grossmutter äusserte sich besorgt über das Verhalten des Vaters, welcher intrigiere und durch Dritte verbreiten lasse, dass er die Obhut über C._____ beantragen möchte (act. 8/11/178). Die Kindsmutter sei sehr besorgt, dass C._____ von zu Hause weggenommen werden könnte. Die Grossmutter N._____ erachtete Einzelgespräche mit C._____ ohne die Eltern als wichtig, weil C._____ eigentlich sehr genau wisse, was ablaufe und auf ihre Weise versuche mit der Situation umzugehen. Es gehe darum, die Mutter zu entlasten und C._____ mehr Konstanz im Leben zu geben. Die Vormundschaftsbehörde schloss das Protokoll, indem sie die Mittagsbetreuung von C._____ als gute Lösung sah und die Wichtigkeit verwandtschaftlicher Ressourcen bekräftigte (Grossmutter, Tante, Cousins, Halbschwester von C._____ väterlicherseits; act. 8/11/178). Auch diese Darstellung der der Beschwerdeführerin nahestehenden Bezugspersonen geben keine Hinweise auf pathologisches Verhalten der Kindsmutter, welches nicht einzuordnen wäre. Das Verhalten der Grossmutter ist erklärbar. Sie will ihre Verantwortung für ihre Tochter und Enkelin, aber auch gegenüber der Behörde wahrnehmen. Die Grossmutter hält eine objektiv belastende Situation fest, keine pathologische. Dieser Schluss passt auch gut dazu, dass die Aussprache vom 21. Februar 2012 stattfand, drei Tage nach einem wüsten Streit zwischen den Eltern beim Abholen von C._____ für die Skiferien Februar 2012 (act. 8/11/177). C._____ wartete zusammen mit der Ehefrau ihres Vaters und einem Patenkind im Auto auf ihren Vater, während der Streit zwischen den Eltern eskalierte. Der Streit entstand aus nichtigem Anlass, zeigt mangelnde Flexibilität der Beteiligten und dass bei beiden Eltern die Nerven blank liegen. Ein pathologischer, dem Gericht nicht erschliessbarer Hintergrund des Streites liegt nicht vor. Die Grossmutter nannte die Gründe für die Überlastung der Kindsmutter im Alltag. Diese Gründe sind aber nicht Beeinträchtigungen (etwas gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Suchtverhalten) oder Schicksalsschläge, die die Mutter aus
- 29 der Bahn geworfen hätten. Es sind die bekannten Mehrfachbelastungen, denen alleinerziehende, finanziell schwache Elternteile ausgesetzt sind. Die Kindsmutter hat zunächst finanzielle Sorgen. Der Kampf um ein existenzsicherndes Einkommen strapaziert sie. Das Veterinäramt ging A._____ wegen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Haltungsverbesserung für die … [Tiere] an (Anzahl von … bzw. … pro Aufstallungseinheit; Weide ohne Witterungsschutz etc; vgl. act. 8/11/131) und verfügte eine Begrenzung des Tierbestandes, was selbstredend finanzielle Konsequenzen hat. Sodann haben offenbar die finanziellen Sorgen wegen eines Erbstreites der Kindsmutter mit ihrem Bruder über den väterlichen Nachlass eine zusätzliche Dimension erhalten. Es blieb in diesem Zusammenhang unbestritten, dass sich der Kindsvater mit dem Bruder der Kindsmutter, demnach mit dem Onkel von C._____, verbündet hat. Dies ist schon von daher nicht verständlich, als seine eigene Tochter, C._____, als direkter Nachkomme der Kindsmutter an erster Stelle der Erbfolge (im dannzumaligen Nachlass der Mutter) steht und daher von einem per Erbschaft angewachsenen Erbe, wenn dann dem so sein wird, profitiert. Sollte der Bruder, das heisst der Onkel von C._____ den Erbstreit gewinnen, so gilt, dass die Beerbung eines Onkels nur schon in theoretischer Hinsicht angesichts der im Gesetz vorgesehenen Erbfolge (und eines fehlendes Pflichtteils) von Vornherein unwahrscheinlicher ist. Jedenfalls ist klar, dass das Hineintragen des fortwährenden Streits über das Besuchsrecht in die Verwandtschaft die Mutter überfordert. Über den Häuserkauf, welchen die Kindsmutter in zusätzliche finanzielle Enge getrieben haben soll, ist nichts Konkretes aktenkundig. Die Akten bestätigen die Ansicht der Grossmutter, dass der Kindsvater Dritte für sich vereinnahmt oder zu vereinnahmen versucht. Die Grossmutter hält aber auch fest, dass die Kindsmutter an einem alten Konflikt und Machtkampf teilnimmt, in dem es nicht um C._____ gehe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners schottet die Kindsmutter aber C._____ nicht von Drittpersonen ab (act. 13 S. 5). Eine Anhörung von C._____ fand am 10. September 2013 statt (act. 8/12/50 und act. 8/12/69). Die Anhörung fand zu Hause bei C._____ statt, die Mutter war zumindest auch zu Hause, ob sie beim eigentlichen Gespräch zwischen der Adjunktin der KESB und C._____ anwesend war, geht aus der Aktennotiz nicht hervor (act. 8/12/50). Die Vorinstanzen bemängeln aber
- 30 nicht, dass sie C._____ nicht haben alleine treffen können (so anders der Beschwerdegegner in act. 13 S. 5). 3.3.3. Die Ausführungen der beiden der Beschwerdeführerin nahestehenden Verwandten zeigen, dass beide Eltern genug mit eigenen Problemen zu tun haben und sie dringend in ihrem eigenen Interesse, aber vor allem auch zum Wohle von C._____, aufhören sollten, sich gegenseitig zusätzlich Steine in den Weg zu legen. Die Grossmutter und Tante von C._____ bestätigen, dass das Mädchen in einem sozialen Netz lebt. Sie zeigen keinen grauen Bereich einer Kindswohlgefährdung auf, der den Beizug von Fachleuten wie Gutachtern zur Beschaffung von fehlenden Informationen notwendig machen würde. Die Eltern müssen sich in ihrer Impulsivität zurücknehmen und sich ihrer Instabilität gewahr werden, um C._____ nicht in ihrem Bestreben zu demotivieren, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu haben. 4.1. B._____ erneuerte letztmals im September 2013 den Antrag auf Begutachtung, nämlich es sei abzuklären, ob der IV-Bezug der Kindsmutter mit einer psychischen Krankheit zusammenhänge und/oder eine Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit zur Folge habe (act. 8/12/55, zuvor schon in act. 8/12/32). Es wurde bereits auseinandergesetzt, dass die fallführende Präsidentin der KESB Hinwil entgegen ihrer im November 2013 noch geäusserten Absicht auf weitere Abklärungen zu verzichten, im Mai 2014 die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens anordnete (act. 8/12/91, act. 8/12/96). Die Gründe für die geänderte Einschätzung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der geänderten Einschätzung hätte aber um so mehr auf der Hand gelegen, weil sich die nunmehrige Anordnung des Gutachtens auf Bemerkungen der Beiständin R._____ im Schlussbericht vom 31. August 2013 stützt (Anzeichen für eine Parentifzierung / PAS). Dieser Bericht war der KESB im November 2013 aber bereits bekannt (vgl. etwa act. 8/12/58). Ebenso war der KESB im November 2013 die IV-Berechtigung der Kindsmutter bekannt (vgl. etwa act. 8/11/179a S. 2). Dass sich C._____ angesichts der nicht enden wollenden Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern in einem Loyalitätskonflikt befindet mit einhergehender Ge-
- 31 fahr einer Entfremdung von einem Elternteil, ist selbstverständlich, alles andere wäre verwunderlich. C._____ ist durch den elterlichen Konflikt belastet, eine Abklärung braucht es hierzu nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber festzustellen, dass C._____ ihren Vater immer gesehen hat und mit ihm, seiner Ehefrau und vor allem auch mit seiner Tochter aus einer früheren Beziehung ein gutes Verhältnis hat. Sie trifft ihren Vater, es besteht eine emotionale Eltern-Kind- Beziehung. Damit ist auch gesagt, dass es keine vertiefte Begutachtung des Familiensystems von C._____ bedarf, ganz abgesehen davon, dass vorliegend eine Familie als Einheit nie bzw. nur für ein paar wenige Monate bestanden hat, mit deren einzelnen Mitglieder nun "zu arbeiten" wäre (act. 12/105 S. 2 = act. 8/2). Zur Zurückhaltung von C._____ mit Übernachtungen ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 301 Abs. 2 ZGB schuldet das Kind den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Damit kann auch ein Kind getrennt lebender Eltern nicht von Vornherein grundsätzlich in Eigenregie bestimmen, ob und wann es einem festgesetzten Besuchsrecht Folge leisten will. Allerdings wird C._____ bald 13 Jahre alt sein, und je älter sie wird, desto mehr rückt ihr eigener Wille und ihre eigene Vorstellung von Alltagsgestaltung in den Vordergrund. Die Rechtsprechung zum Scheidungsrecht hat sich deshalb dahingehend entwickelt, dass bei Jugendlichen ab einem Alter von ca. 14 Jahren zuweilen auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet wird bzw. es weitgehend den Jugendlichen überlassen wird, wie sie den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gestalten wollen. In diesem Sinn gibt es kein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf Übernachtungen eines Teenagers bei ihm. Ein Beharren darauf ist kontraproduktiv für die gesamte Entwicklung der Beziehung, die, wie bereits mehrfach erwähnt, besteht und sowohl Vater als auch Tochter erfreut. Im Übrigen stellt der Bezug einer IV-Rente nicht per se eine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dar. Es wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bezug einer IV-Rente und Einträge im Betreibungsregister (act. 13 S. 3) Auswirkungen auf die Alltagskompetenzen und die kognitiven Fähigkeiten der Kindsmutter haben.
- 32 - 4.2. In einer am 18. Dezember 2014, 1 Uhr früh geschriebenen E-Mail Nachricht wendet sich Frau U._____, an die hier fallführende Präsidentin der KESB mit der Anrede "Liebe V._____", Sie stellt sich als jahrelange Freundin von B._____ vor, die ihn "coache"; sie (U._____) habe auch mit den jeweiligen Beiständinnen Kontakt aufgenommen, die die grundlegende Problematik erkannt hätten. Sie bringt die Sicht des Vaters von C._____ nochmals eindringlich vor und wirft der Mutter, mit der sie allerdings eigenen Angaben zufolge seit der Geburt von C._____ keinen Kontakt mehr hat, emotionalen Missbrauch und Vernachlässigung von C._____ vor. Ob U._____ C._____ kennt, ist unklar. U._____ schliesst ihre nächtliche Email Nachricht mit den Worten, sie habe sich das alles einfach mal von der Seele schreiben wollen und sei bereit für weitere Diskussionen und Gesprächstermine (act. 8/108/3=act. 8/3/3, act. 8/3/4). Es spricht mit der Beschwerdeführerin Einiges dafür, dass vorliegender Mailausdruck nicht in die Aktenordnung aufgenommen werden sollte. Die Vermerke "keine Akte" bzw. "! Hand n." auf der fraglichen Email Nachricht weisen auf Handakten/-notizen hin, die der fallführenden Sachbearbeiterin zum persönlichen Gebrauch ausserhalb der offiziellen Aktenablage dienen sollten. Die Beschwerdeführerin, der das fragliche Dokument dann doch zugestellt wurde, macht geltend, dass "der Ausdruck des Mailschreibens […] offensichtlich nicht in die Amtsakten gehört [hätte]", da das Dokument (act. 3/3-4) entsprechend mit einem Klebezettel abgedeckt und als Handakte bezeichnet worden sei (act. 8/2 S. 7). Was sie daraus ableitet, ist letztlich unklar. Aus der Sicht der Kammer ist klarzustellen, dass Mitteilungen dieser Art, wenn sie bei einem Behördemitglied im Rahmen eines laufenden Verfahrens eingehen, in die offiziellen Akten gehören, auch wenn es aus der Sicht der Verfasserin offensichtlich darum ging, bei "V._____" (V._____, Präsidentin der KESB) ungefragt und ohne Legitimation Einfluss zu nehmen. Gerade bei solchen unerwünschten Beeinflussungsversuchen ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Parteien (sowie allenfalls andere Behördemitglieder sowie gegebenenfalls die Rechtsmittelbehörden) davon erfahren, denn nur so ist es möglich, Transparenz zu wahren und zu verhindern, dass zumindest der Anschein von Befangenheit entsteht. Letztlich ist diese Nachricht ein Anhaltspunkt, dass der Vorwurf zutrifft, B._____ verstehe es, Dritte für sich bei den Behörden in der vorliegenden Ausei-
- 33 nandersetzung tätig werden zu lassen. Es ist allerdings auch offensichtlich, dass sich die Anordnung eines Gutachtens auch mit dieser E-mail Nachricht nicht stützen lässt. 5. Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung der KESB und des Bezirksrates Hinwil festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die auf ein nicht kindsgerechtes Verhalten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners hindeuten, welches eine gutachterliche Abklärung notwendig machen würde. Es ist aber klar, dass die nicht enden wollenden Streitereien zwischen den Eltern dem Wohlbefinden von C._____ in höchstem Masse abträglich sind. Die Behörden haben während all den Jahren versucht, den Eltern (und C._____) gerecht zu werden. Die Eltern haben indes zusehends mit ihrem unausgeglichenen Verhalten die Regie übernommen, und B._____ hat zunehmend mit seinen Ausführungen zuhanden verschiedener Personen an der Ausweitung des Konflikts gearbeitet. Es liegt daher nun allein an den Eltern, durch Veränderung ihres Verhaltens für ihre gemeinsame Tochter ein Ort der Orientierung und Unterstützung zu sein. Die Chance für C._____ sind, um einen Begriff des Beschwerdegegners zu übernehmen (act. 13 S. 6), Eltern, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind und Ruhe in den Alltag ihres Kindes einfliessen lassen. Die Entscheide der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Sind die Eltern nicht imstande, ihr Verhalten gegenüber dem anderen Elternteil zu ändern, müssen sie je separat, und nicht C._____, professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. 6. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Beschwerdeantrag Ziffer 2, es sei die KESB anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ ohne weitere Untersuchungshandlungen aufzuheben (act. 2 S. 2). Dieser Antrag hat nicht die vorliegende Streitsache zum Gegenstand und ist von den Vorinstanzen noch nicht behandelt worden. Die KESB wird sich nun mit dem bei ihr bereits pendenten Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Beistandschaft für C._____ formell aufzuheben, zu befassen haben (vgl. auch Eingabe des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2015, act. 15). In diesem Zusammenhang wird wohl zu berücksichtigen sein, dass seit dem Weggang der Beiständin R._____ im September 2013 keine Beistandsperson mehr amtet. Die KESB wird sich auch darüber schlüssig werden
- 34 müssen, ob und inwiefern sie eine Besuchsregelung autoritativ festlegen will. Gemäss immer noch aktuellem Stand gilt die Besuchsregelung gemäss "Vereinbarung/Vorschlag" des Beistandes H._____ vom 8. April 2008; die Regelung wurde allerdings, soweit ersichtlich, nie zum Behördenentscheid erhoben (vgl. act. 8/11/138 und auch 8/11/145). Auf den Antrag an die Kammer, es sei die KESB anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ ohne weitere Untersuchungshandlungen aufzuheben, ist nicht einzutreten.
III. Die Beschwerdeführerin beanstandet die hälftige Auferlegung der Kosten des Bezirksrates nicht (act. 2 S. 2, S. 10 unten f.). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu bestätigen. Praxisgemäss sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind entsprechend keine auszusprechen.
- 35 - Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die KESB Bezirk Hinwil anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2014 wie auch der Entscheid der Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Hinwil wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr.1'500.− festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage je eines Doppels von act. 13, act. 14/1-5, act. 15 und act. 16, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 36 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2015 Erwägungen: II. 1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die KESB Bezirk Hinwil anzuhalten, die Beistandschaft für C._____ aufzuheben, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2014 wie auch der Entscheid der Präsidentin der KESB Bezirk Hinwil vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Hinwil wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr.1'500.− festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage je eines Doppels von act. 13, act. 14/1-5, act. 15 und act. 16, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gem... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...