Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Kosten der Vertretung des Kindes, Zeitpunkt der Festsetzung. Die Kosten der Kindesvertretung können wie die Honorare der unentgeltlichen Vertretungen nachträglich festgesetzt werden.
In einem KESR-Verfahren war für die Kinder ein Anwalt als zur Vertretung bestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens reichte der Anwalt eine Aufstellung über seine Bemühungen ein und ersuchte um Festsetzung seines Honorars. Eines der Eltern wendet sich dagegen, an diese Kosten beitragen zu müssen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
1. Nach Eingang der Honorarnote des für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren bestellten Kindesvertreters wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Erstbeschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 22. Mai 2017 innert angesetzter Frist, die Zweitbeschwerdeführerin am 30. Mai 2017 nach Ablauf der Frist. Da die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin sich inhaltlich nicht zur Honorarnote äussert, bleibt die Verspätung ohne Auswirkungen. Je eine Kopie der Stellungnahmen ist der jeweiligen Prozessgegenseite sowie dem Kindesvertreter zuzustellen.
2. Der Erstbeschwerdeführer macht geltend, der Kindesvertreter hätte seine Honorarnote spätestens vor der Urteilsberatung einreichen müssen. Er stützt sich dabei auf eine Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Da der Kindesvertreter vor dem Urteil keine Kostennote eingereicht und im Endurteil keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, sei keine Entschädigung mehr zuzusprechen. Als rechtsunkundige Partei habe er davon ausgehen dürfen, dass die Frage der Parteientschädigung erledigt sei.
3. Der Erstbeschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid entscheidet. Prozesskosten sind einerseits die Gerichtskosten, andererseits die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten – und nicht zur Parteientschädigung – zählen auch die Kosten für die Vertretung des
Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2015 wurden den Parteien sämtliche Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Auch wenn die Kindesvertretungskosten nicht explizit erwähnt wurden, fallen sie wie gesehen darunter, was dem damals anwaltlich vertretenen Erstbeschwerdeführer auch bekannt sein musste. Die Kammer hält es bei Anwälten als Kindesvertreter gleich wie beim unentgeltlichen Vertreter, der seine Aufwendungen nach der Vorschrift von § 23 Abs. 2 AnwGebV nach Abschluss des Verfahrens und wenn alle Rechtsmittel erledigt sind spezifiziert und dessen Honorar dann in einem separaten Beschluss festgesetzt wird. Wenn die Kammer keine Parteientschädigungen zusprach, wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend ausführt, dann hat dies keinen Einfluss auf die Kindesvertretungskosten, welche Gerichtskosten darstellen. Diese sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Allfälligen Zahlungsschwierigkeiten kann im Rahmen des Bezugs gegebenenfalls Rechnung getragen werden. Da die Kosten der Kindervertretung im Zeitpunkt des Urteils im Quantitativ noch nicht feststanden, erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur nun geltend gemachten Höhe zu äussern. (…)
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Juni 2017 PQ140068-O/Z17