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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2015 PQ140067

6. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,638 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Weisungen an die Eltern.

Volltext

Art 307 Abs. 3 ZGB, Weisungen an die Eltern. Eltern mit albanischen Wurzeln, die den Kindern vorleben, dass der Mann die Frau schlägt und als ein Wesen minderen Wertes behandelt, werden zur Beratung verpflichtet: er beim "Mannebüro", sie beim Frauennottelefon

(Erwägungen des Obergerichts:)

1.1 F. und B. X. sind die Eltern von M., geboren (…) 2011, und von A., geboren (…) 2014. B. X. stammt aus einer albanischen Familie und wurde in Mazedonien geboren. Im Jahr 2001 kam er mit Mutter und Geschwistern in die Schweiz, wo sein Vater bereits gelebt und gearbeitet hatte. Er absolvierte eine Lehre (…), konnte aber nach dem Lehrabschluss und der Rekrutenschule (mittlerweile ist er Schweizer Bürger) keine feste Stelle finden. Zur Zeit ist er arbeitslos. F. X. stammt ebenfalls aus Mazedonien. Sie war bei der von Verwandten arrangierten Heirat noch nicht ganz 18-jährig und hat keinen Beruf erlernt. In der ersten Zeit hatte das Paar eine eigene Wohnung, lebte aber faktisch bereits bei den Eltern X.; als M. zur Welt kam, wohnten die Eheleute bereits offiziell mit der Grossfamilie an der …strasse. Das Haus wurde kürzlich verkauft, weshalb nun eine Kündigung droht. 1. Am 3. Januar 2014 rief ein Passant (…) die Polizei, weil er auf der Strasse die weinende und ungenügend bekleidete F. X. angetroffen hatte. Sie klagte ihm, sie sei eben von ihrem Mann geschlagen worden, der auch versucht habe, sie in den schwangeren Bauch zu treten. Bei der Polizei gab sie an, sie könne nicht in die Wohnung zurück, wo sich der kleine M. befinde. Zu Hause habe sie den Haushalt für die ganze Grossfamilie besorgt. Diese stifte ihren Mann gegen sie an und bemängle, er lasse ihr zu viele Freiheiten. Der Streit habe sich daran entzündet, dass sie im Hinblick auf die Heimkehr von Ehemann und Schwiegereltern aus den Ferien etwas einkaufen gegangen sei und ihr Mobiltelefon nicht dabei gehabt habe. Die Erwarteten seien etwas früher als gedacht aus den Ferien zurückgekehrt und hätten dann zehn Minuten vor dem Haus warten müssen. Die Schwiegermutter habe sie beschimpft, sie sei nichts wert. Ihr Mann habe ihr eine Ohrfeige gegeben; als sie sich verbal gewehrt habe, habe er sie an den Haaren gerissen und gefragt, wer sie denn sei, ihm so etwas zu sagen. Darauf habe er sie mit

körperlicher Gewalt aus dem Haus gedrängt. Vor einigen Wochen habe er zudem eine Gabel nach ihr geworfen. Im vergangenen Sommer habe es in Mazedonien einmal eine Auseinandersetzung darüber gegeben, ob der kleine M. etwas zum Spielen haben dürfe, was sie (die Mutter) als gefährlich ansah. Ihr Mann habe sie geschlagen und beschimpft, und als ihre Eltern zu Hilfe eilten, habe er eine Waffe mit Platzpatronen geholt, um die Eltern zu bedrohen. Ihr Vater habe sie dann aber ermahnt, sie müsse wegen des Sohnes bei ihrem Mann bleiben. In der Schweiz habe sie einmal eine Freundin gehabt, aber das habe den Schwiegereltern nicht gefallen, und so habe sie jetzt keinen Kontakt mehr. Eigenes Geld dürfe sie nicht haben, und zurück zu ihrer Mutter könne sie nicht, die wohne nur in einem einzelnen Zimmer. B. X. wurde gleichentags mit diesen Aussagen konfrontiert. Er sagte, heute sei "nichts" vorgefallen. Seine Frau sei nicht zu Hause gewesen, als er und die Eltern von den Ferien zurückgekehrt seien, und er habe sie suchen müssen. Er habe dann zu ihr gesagt, er nehme ihr das Handy weg, und als sie widersprach, habe er sie gepackt. Als seine Mutter schrie, habe er gesagt, er "mache ja nichts", denn bei einer Schwangeren dürfe man keine Gewalt anwenden – aber er habe sein "Ding durchziehen" und "sie rausstellen wollen". So habe er sie vor die Tür gestossen und die Tür zugemacht. Dann sei er mit dem Sohn ins Zimmer gegangen, und dann sei auch schon die Polizei gekommen. Er habe mit seiner Aktion eigentlich nichts erreichen wollen, aber wenn seine Frau wieder zu Hause sei, werde er sagen: "Wenn das noch einmal passiert, werde ich sie zurück zu ihren Eltern schicken". Die Geschichte mit der Ohrfeige stimme nicht, denn in Anwesenheit seiner Mutter würde er seine Frau nie schlagen. Im Spiel, und in Abwesenheit seiner Mutter, habe er seine Frau schon einmal geohrfeigt, "aber das war keine richtige". Seine Frau an den Haaren packen und nach unten drücken, würde er nie machen, eher schicke er sie zurück zu ihrer Mutter. Dass sie zur Polizei gegangen sei, finde er "komisch". Auch wenn er sie blau geschlagen hätte, hätte er nicht gedacht, dass sie zur Polizei gehe. Das passiere "bei uns Albanern" wirklich selten, dass eine Frau zur Polizei gehe – "da bringt man vorher jemanden um, wegen dem ganzen Geschwätz". Hätte er gewusst, was der Vorfall nach sich ziehe, "hätte ich meinen Sohn genommen und wäre mit ihm nach Mazedonien

gereist". Die von der Frau geschilderte Bedrohung mit der Gabel habe es nicht gegeben; ihm sei zwar einmal eine Gabel aus der Hand gefallen, aber ohne die Frau zu berühren; sie habe dann gefragt "Willst Du mich umbringen?", und er habe geantwortet: "Hätte ich ein Messer gehabt, hätte ich das gemacht." – allerdings "aus Spass". Am Tag der Einvernahme habe er sie nicht geschlagen – "Wäre ich alleine gewesen, hätte ich sie vielleicht geschlagen." Er habe nicht versucht, seine Frau in den Bauch zu treten. "Nie im Leben. Das ist ja mein Kind. Wenn schon, würde ich sie ins Gesicht treten, aber sicher nicht in den Bauch." Weil seine Frau eifersüchtig gewesen sei, habe er ihr in den Ferien einen Fusstritt gegeben. Und es treffe auch zu, dass er die Schwiegereltern mit einer Pistole bedrohte, "das ist bei uns so Gebrauch" – allerdings hätte er nicht auf Personen geschossen. Die Polizei brachte die Mutter und das Kind an einen sicheren Ort und erliess gestützt auf das Gewaltschutzgesetz eine Schutzverfügung: Dem Vater wurde für die Dauer von 14 Tagen verboten, sich seiner Frau zu nähern und mit ihr direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 verlängerte das zuständige Gericht die Massnahme. Mit Zuschrift vom 23. Januar 2014 legitimierte sich der heutige Anwalt des Vaters gegenüber dem Gericht und meinte, man solle den Vorfall nicht "aufblasen". Anlässlich der Anhörung durch die KESB gab der Vater an, er habe die Trennung von seiner Frau zuerst begrüsst, aber jetzt vermisse er seinen Sohn. Er sei beim "Mannebüro" gewesen und möchte, dass ein Kontakt zu M. hergestellt werde, allenfalls in einem begleiteten Besuchstreff. Die KESB nahm entsprechende Abklärungen vor; gleichentags informierte der Vater die Behörde, dass die Mutter sich entschlossen habe, mit dem Kind zu ihm zurückzukehren. Offenbar geschah dies noch am 7. Februar 2014, und die Gewaltschutzverfügung wurde am 12. Februar 2014 aufgehoben. In einer Anhörung durch die KESB erklärte die Mutter am 12. März 2014, die Situation habe sich beruhigt und der Vater habe versprochen, korrekt mit ihr zu sein und weniger auf seine Familie zu hören. Er wolle auch eine Arbeit und eine Wohnung suchen. Sie sei bereit, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Am

14. April 2014 erfolgte eine Anhörung beider Eltern. Der Vater wandte sich gegen jede Massnahme und Beratung; den entsprechenden Vorschlag empfand er als fremdenfeindlich. Die Mutter meinte, wegen der Schwangerschaft könne sie nicht mehr gut sitzen, nach der Geburt sei es schwierig, mit zwei Kindern zu einer Beratung zu gehen, und sie möchte einen Strich unter die Sache ziehen. Sie wurde darin vom Vater unterstützt, der ihr erklärte, sie müsse nur sterben und Steuern zahlen, sonst müsse sie gar nichts.

Am 27. Mai 2014 ordnete die KESB Folgendes an:

"1. Die Beratung des Vaters im Mannebüro Winterthur bei Herrn Y. wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. 2. Die Eltern, F. X., geb. 17. Februar 1991, von Mazedonien, und B. X., geb. 31. Dezember 1986, werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, fünf Beratungen beim Frauen Nottelefon Winterthur bzw. Mannebüro Zürich wahrzunehmen.

3. Die Beratung der Mutter beim Frauennottelefon Winterthur bei Frau Z. wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. 4. Sollten die Eltern der unter Ziffer 1 bis 3 erteilten Weisungen nicht Folge leisten, können sie gestützt auf Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse in der Höhe bis zu CHF 10'000 bestraft werden.

Art. 292 StGB (SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937) lautet wie folgt: "Wer der von einer Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

5. Das Frauennottelefon Winterthur bzw. das Mannebüro wird beauftragt,

a) die KESB zu benachrichtigen, wenn bis 30. Juni 2014 kein Kontakt durch die Eltern erfolgt ist, b) die KESB unverzüglich zu benachrichtigen, sollte die Beratung abgebrochen werden, c) nach Abschluss der Beratung der KESB eine kurze Rückmeldung über das Ergebnis zu geben.

6. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 700 festgesetzt und zusammen mit den Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 134.40 den

Eltern auferlegt. Die Verfahrenskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der KESB Winterthur-Andelfingen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur werden ersucht, gestützt auf den Entscheid dem Vater für die Beratung im Mannebüro Winterthur subsidiär Kostengutsprache zu erteilen."

1.2 Gegen diese Anordnung führte der Vater Beschwerde an den Bezirksrat, mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1, 2 und 5 "ersatzlos aufzuheben" und Ziffer 4 "aufzuheben". Er fühle sich durch die Behörden provoziert, womit die getroffenen Anordnungen aufzuheben seien. Im Übrigen müssten allfällige Massnahmen kostenneutral sein; es könne nicht angehen, dass mit behördlichen Massnahmen zu Lasten einer jungen Familie Arbeitsbeschaffung für die Behörden betrieben werde. Der Vorfall vom Januar erkläre er damit, dass er lange arbeitslos gewesen und seiner Familie gegenüber daher in einer schwierigen Situation gewesen sei – er habe nun aber wieder eine Stelle in Aussicht. Endlich habe er nichts gegen Besuche von Behörden bei sich zu Hause einzuwenden. Der Bezirksrat erwog, der Auslöser für die Massnahme sei sehr wohl gravierend gewesen. Der Vorfall und die Angaben der Eheleute dazu dokumentierten einen Vorfall von häuslicher Gewalt, ein Machtgefälle zwischen den Eheleuten, und beim Vater eine mangelnde Impulskontrolle und inexistente Konfliktkultur. Der Vater lasse bisher keine Problemeinsicht erkennen und tue das Ganze mit finanziellen Sorgen ab. Die angeordnete Beratung stelle eine milde Massnahme dar und sei geeignet, den Eltern Hilfe zum Reflektieren ihrer Position zu bieten und damit einer Gefährdung der Kinder entgegen zu wirken. Da der (anwaltlich vertretene) Vater kein Begehren um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, wurde diese nicht einmal erwogen, und es wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt.

2.1 Gegen den Entscheid des Bezirksrats führt der Vater Beschwerde ans Obergericht, mit den Anträgen:

1. Das angefochtene Urteil sei -ersatzlos- aufzuheben. 2. Eventualiter: Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Sämtliche der mit diesem Verfahren erwachsenen Kosten seien der Staatskasse zu überbürden.

Es wurden die Akten von der KESB und dem Bezirksrat beigezogen. Der Referent wurde beauftragt, die Eltern an ihrem Wohnort anzuhören, was am 19. Dezember 2014 erfolgte. Der Rapport über diesen Besuch wurde dem Vertreter des Vaters zur frei gestellten Stellungnahme zugestellt; auf welche er verzichtete. Die Sache ist spruchreif. 2.2 Der Vertreter des Vaters begründet die Beschwerde wie folgt: Die Situation zwischen dem Klienten und seiner Frau habe sich beruhigt, und der auslösende Vorfall sei jetzt auch schon recht lange her. Der Klient habe aus freien Stücken einen Anwalt aufgesucht, der ihm bei Bedarf zur Seite stehe. Es sei aber wohl klar, dass finanzielle Schwierigkeiten zu Spannungen führen könnten (was allerdings jetzt nicht mehr zu befürchten sei, da er eine neue Arbeitsstelle habe). Seiner Frau sei eine Geschädigtenvertreterin beigegeben worden, welche notfalls intervenieren könne. Es könne nicht angehen, dass der Staat ihm Kosten von Fr. 12'069.-- und Fr. 7'700.-- verursache (wobei er nicht angibt, wie er auf diese Zahlen kommt), wobei ja auch die Leistungen seines Anwalts "nicht ganz unentgeltlich" seien. Die getroffene Anordnung sei "eine bedenkliche Art der Arbeitsbeschaffung für die Behörden und ihre Vertreter" – wenn schon, sollten diese die Familie zu Hause besuchen und sich ein Bild machen, "und nicht einer völlig absurden und letztlich familienfeindlichen Soziokultur das Wort [zu ?] reden". Durch die Androhung der Busse bei Ungehorsam drohten ihm weitere Kosten, im schlechtesten Fall einige tausend Franken. Es möge zutreffen, dass er, "letztlich nicht ganz dem mitteleuropäischen Kulturkreis entstammend (…) dazu neigen

mag, familiäre Probleme in einer anderen Art anzugehen wie dies hierzulande üblich ist". Der Anwalt schliesst mit dem Hinweis, dass mit der angeordneten Massnahme "geradezu mutwillig Zwänge produziert werden, welche dann – fortgesetzt – zu Gewalt, Frustration und Hass führen". In der Anhörung am 19. Dezember 2014 bestätigte der Vater seine ablehnende Haltung gegenüber jeder Beratung. Er habe das nicht nötig und sei ja kein Kind mehr. Er wisse sehr wohl, dass nichts mehr passieren dürfe, und beim Mannebüro habe man ihm das seinerzeit auch gesagt. Nach dem Vorfall im Januar habe er einmal ein Gespräch mit einer Bekannten gehabt, die Psychologin ist. Die habe ihm einfach so merkwürdige Fragen gestellt; bei Bedarf könnte er sich aber durchaus an sie wenden. 2.3 Der Beschwerdeführer hat seine schwangere und unzulänglich bekleidete Frau mitten im Winter nach einem banalen und nichtigen Streit gepackt und mit körperlicher Gewalt aus dem Haus geworfen. Er hat bei der Polizei angegeben, dass sie zur Polizei ging, finde er "komisch". Auch wenn er sie blau geschlagen hätte, hätte er nicht gedacht, dass sie zur Polizei gehe. Das passiere "bei uns Albanern" wirklich selten, dass eine Frau zur Polizei gehe – "Da bringt man vorher jemanden um, wegen dem ganzen Geschwätz". Weil seine Frau eifersüchtig war, habe er ihr in den Ferien einen Fusstritt gegeben. Und es treffe auch zu, dass er die Schwiegereltern mit einer Pistole bedrohte "das ist bei uns so Gebrauch" – allerdings hätte er nicht auf Personen geschossen, die Waffe für Platzpatronen sei nicht mehr geladen gewesen. Die Frau darf kein eigenes Geld haben und keine eigenen Kontakte pflegen, obschon sie das möchte. Die Frau hat sich im Haushalt ihrer Schwiegerfamilie deren Anweisungen unterzuordnen und zu gehorchen. Ihre eigenen Wünsche nach Lebensgestaltung werden – auch vom Beschwerdeführer – unterbunden. Ein derartiges Verhalten widerspricht der gesetzlich verankerten Vorschrift des einträchtigen Zusammenwirkens der Ehegatten zur Wahrung des Wohls der Gemeinschaft (Art. 159 Abs. 2 ZGB). Was der kulturelle Hintergrund der Familie auch sein mag: Der geschilderte Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist in der Schweiz nicht tolerierbar. Wie die Ehegatten dieses sogenannte Wohl der Gemeinschaft im einträchtigen Zusammenwirken wahren und gemeinsam für die Kinder sorgen, wird im Gesetz nicht geregelt und ist somit weitgehend ihnen überlassen. Insofern besteht durchaus Raum für persönliche und kulturelle Besonderheiten. In jedem Fall aber schulden Eheleute einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Dies setzt gegenseitigen Respekt voraus. Ob die Ehe arrangiert oder von mündigen Personen freiwillig geschlossen wurde, spielt keine Rolle. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, "wenn das noch einmal passiert, werde ich sie zurück zu ihren Eltern schicken", lässt von einem respektvollem Umgang mit seiner Frau wenig erkennen. Dass er (in der Einvernahme bei der Polizei) offen mit der Entführung M.s drohte, erweckt Besorgnis. Ob er Bürger von Winterthur ist und Militärdienst leistet, wie sein Anwalt hervorhebt, ist unerheblich, ihm aber gleichwohl wichtig. Das Bürgerrecht wie auch das Leben generell in der Schweiz verlangt indes von ihm, sich an die hier geltenden Regeln und Gesetze anzupassen und diese zu beachten. Dies bedeutet jedoch keineswegs, die eigenen Wurzeln und das eigene kulturelle Erbe zu verleugnen. Die vorliegende Situation wird nicht einfacher dadurch, dass die lange Zeit der Arbeitslosigkeit (die vom Anwalt erwähnte Arbeit hat der Beschwerdeführer wieder verloren) für jeden Mann und für jede Familie eine grosse Belastung darstellt, und auch das Zusammenleben in der Sippe auf engem Raum birgt das Potenzial für Konflikte. Entscheidend ist, wie man mit solchen Konflikten – die es mehr oder minder gravierend in jeder Familie geben kann – umgeht. Gewalt und Tyrannei lassen sich damit vielleicht zu einem gewissen Grad erklären, keinesfalls aber entschuldigen. Offenkundig besteht ein grundsätzliches Problem, das am 3. Januar 2014 einen besonders dramatischen Ausdruck fand. Jene Situation war gewiss besonders schwierig, weil der Beschwerdeführer und seine Eltern gerade nach einer sehr langen Fahrt aus Mazedonien zurück kamen und müde waren (zu Gunsten des Beschwerdeführers sei angenommen, dass er mit der Behauptung, er sei 28 Stunden durchgefahren, übertreibt: Sonst müsste er nach Art. 91 SVG wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestraft und der Entzug des Führerausweises nach Art. 16c SVG geprüft werden). Was die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Haltung der eigenen Frau gegenüber verraten, ist aber überhaupt nicht auf jenen Vorfall beschränkt, weshalb der Hinweis auf die seither verstrichene Zeit unbehelflich ist.

Die Situation ist zunächst für die Ehefrau und Mutter sehr schlimm, aber nicht weniger für die beiden Kinder, und sie stellt eine Gefährdung ihres Wohl im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB dar. M. hat die Auseinandersetzungen seiner Eltern miterlebt, auch den Vorfall, welcher zu den Gewaltschutzmassnahmen und zum anschliessenden Verfahren vor der KESB führte. Wenn sich der Umgang des Beschwerdeführers in Konfliktsituationen nicht wesentlich verändert, wachsen die Kinder in einer gewaltbereiten Umgebung auf, in einer Umgebung, in der Gewalt bei Streitsituationen immer präsent ist, aber auch in einer Umgebung, in welcher insbesondere gegenüber Frauen ein nicht tolerierbarer, respektloser Umgang gelebt wird. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass sie selbst in solche Verhaltensmuster fallen, was sie selber in grosse Schwierigkeiten bringen kann. Der Beschwerdeführer zeigte in den Anhörungen keine Einsicht, sondern stellte sich vor allem auf den Standpunkt, die ganze Angelegenheit sei eine fremdenfeindliche Aktion. Es ist auch befremdlich, wenn der Anwalt offen damit droht, die angeordnete Massnahme werde bei seinem Mandanten "zu Gewalt, Frustration und Hass führen". Daran dürfte so viel richtig sein, als das Verhalten des Beschwerdeführers ein höchst bescheidenes Selbstwertgefühl indiziert. Die Eltern sind offenkundig entweder nicht willens (der Vater) oder nicht in der Lage (die Mutter), dieser Gefährdung ihrer Kinder etwas entgegen zu setzen, daher haben die Behörden einzugreifen. In letzter Konsequenz wäre es möglich, die Kinder den Eltern wegzunehmen und an einem Pflegeplatz unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das setzte allerdings voraus, dass keine anderen und vor allem keine milderen Mittel zur Verfügung stünden. Im Fall der Familie X. darf davon ausgegangen werden, dass die von der KESB angeordneten Massnahmen etwas bewirken werden, namentlich auch wenn die momentane Überforderung und der situationsbedingte Stress nachlassen. Dass die aktuelle Unterkunft der Grossfamilie X. in näherer Zukunft wohl gekündigt werden wird, macht die Belastung für alle Beteiligten nicht geringer. Die effektivste Massnahme wäre wahrscheinlich, dem Beschwerdeführer eine sichere Arbeitsstelle und der Kleinfamilie in einigem Abstand zum Rest der Verwandtschaft eine Wohnung zu verschaffen. Das liegt aber nicht in den Möglichkeiten der Kindesschutzbehörden und der Gerichte. Damit bleibt, wie die KESB zutreffend gesehen hat, den Eltern im Umgang mit ihren Schwierigkeiten Hilfe zu bieten. Eine Beratung beider Eltern ist (auch) im Interesse der Kinder geboten: des Vaters, damit er seine tyrannische und letztlich menschenverachtende Haltung reflektiert, der Mutter, damit sie erkennt, dass sie in der Schweiz die ihr zustehenden Rechte einfordern kann – sei es nur das Recht auf körperliche Integrität, aber auch etwa das Recht des den Haushalt führenden Ehegatten, einen – je nach den Verhältnissen minimalen – Geldbetrag zur eigenen und freien Verfügung zu haben (Art. 164 ZGB). Dass der Anwalt seinem Klienten zur Seite stehen will, ist anerkennenswert. Es dürfte aber einerseits nicht genügen, und anderseits ist es auch wichtig, dass die Mutter eigene Unterstützung erfährt. Dass der Beschwerdeführer mit einer Psychologin bekannt ist, macht die erteilte Weisung nicht überflüssig. So wie er sich über ihre Versuche einer Hilfestellung äusserte ("komische Fragen") fand sie offenbar nicht den erforderlichen Zugang zu ihm und er wird von ihr kaum Ratschläge annehmen. Der Beschwerdeführer liess seine Bereitschaft mitteilen, bei einem Mitglied der KESB vorzusprechen – damit müsse es dann freilich "sein Bewenden haben"; es geht aber nicht um eine (einmalige) Vorsprache, sondern um eine ernsthafte und von einer Fachperson durchgeführte Beratung, und das ist weder Aufgabe noch besondere Befähigung der Mitglieder der KESB. Dagegen hat das Mannebüro Erfahrung mit überforderten Männern, die in dieser Situation gewalttätig werden. Die nicht näher begründete Bemerkung des Anwalts, damit werde "Arbeitsbeschaffung für die Behörden und ihre Vertreter" betrieben, geht am einzig Wesentlichen vorbei: ob die Weisung nötig und nützlich sei. Die Beratung wird zwar sicher etwas kosten. Weshalb eine ausschliesslich vom Beschwerdeführer verursachte Massnahme "kostenneutral" sein müsse, legt die Beschwerde aber nicht dar. Im Übrigen übergeht der Anwalt, dass die KESB die sozialen Dienste Winterthur um Kostengutsprache ersuchte (Ziff. 7 des Entscheides), dass also bei der Rechnungstellung noch wird über Zahlungserleichterungen diskutiert werden können. Was die Mutter angeht, ist die Anordnung der KESB zwar nicht angefochten. In der Anhörung durch das Obergericht erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau könne schon zur Beratung gehen, wenn sie das wolle, und auf eine entsprechende Frage räumte er auch ein, er könnte während dieser Zeit zu den Kindern

schauen. Bei der KESB hatte er aber klar negativ Stellung genommen und seiner Frau erklärt, "sie müsse nur sterben und Steuern zahlen, sonst müsse sie gar nichts". In der konkreten Situation des Ehepaars war das eine klare Aufforderung, nicht zu der Beratung zu gehen, wenn nicht sogar ein schlecht verhülltes Verbot. Die Mutter hat denn auch entgegen der klaren Anweisung nichts unternommen, sich der Anordnung zu unterziehen, und ihr Mann zieht sich auf den Standpunkt zurück, man habe sie ja nie aufgeboten: Klarerweise ist es an ihr, sich mit Frau Z. vom Nottelefon in Verbindung zu setzen. Dazu kommt freilich eine weitere Schwierigkeit. Wie sich anlässlich der Anhörung zeigte, ist mit der Mutter keine auch noch so einfache und auf die "Infinitiv-Sprache" reduzierte Unterhaltung in Deutsch möglich. Zur Not kann eine Beratung wohl mittels Dolmetscher erfolgen. Mittelfristig muss die Mutter aber dringend die hiesige Sprache erlernen, damit sie mit anderen Eltern, anderen Kindern, mit Personen in der Schule und im Umfeld ihrer Kinder kommunizieren kann. Die KESB wird zu prüfen haben, ob eine solche als Massnahme des Kindesschutzes zu verstehende Weisung zielführend ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 6. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PQ140067-O/U

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