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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2014 PQ140048

30. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,722 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Juli 2014; VO.2013.103 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013: (act. 8/37 = act. 7/3)

4. (recte: 1.) Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben, a) A._____ unter Beizug von Fachpersonen, z.B. des D._____ Instituts für das Kind, zu begleiten, mit dem Ziel, wieder einen Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen, b) Ansprechperson für A._____ zu sein, was die Frage des Kontaktes zum Kindsvater betrifft und sie in ihrer Kommunikation gegenüber beiden Elternteilen zu unterstützen. 5. (recte: 2.) Frau E._____, Sozialzentrum F._____, Quartierteam …, … [Adresse], wird zur Beiständin ernannt, mit der Einladung, a) sich innert zwei Wochen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Betroffenen persönlich Kontakt aufzunehmen, b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, c) erstmals ordentlicherweise per 30. September 2015 Bericht zu erstatten. 6. (recte: 3.) Keine Gebühren. Kosten auf die Amtskasse. (Mitteilung / Rechtsmittel)

Urteil Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Juli 2014: (act. 4 = act. 9 = act. 7/16) I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 3 - (Rechtsmittel / Mitteilungssatz)

Erwägungen: I. 1.1. B._____ und C._____ sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2003 geborenen A._____. Die Eltern von A._____ hatten jahrelang zusammengelebt, bevor sie sich im Sommer 2011 nach 13-jähriger Beziehung trennten und den gemeinsamen Haushalt auflösten. B._____ ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Es besteht ein von der damaligen Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag (act. 8/10, act. 8/9). B._____ ist … und … [Berufe]. C._____ ist … und … und seit Juli 2010 teilzeitlich Primarschullehrer. Es ist unbestritten, dass sich die Eltern seit der Trennung nicht mehr getroffen haben und nur noch ganz spärlich telefonischen Kontakt miteinander haben. 1.2. Mit Schreiben vom 28. November 2012 (act. 8/12) wandte sich C._____ an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und brachte vor, es sei ihm seit der Trennung von B._____ nicht mehr möglich, Kontakt zur gemeinsamen Tochter A._____ aufzunehmen. B._____ verweigere zudem jegliche Kommunikation. C._____ stellte ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts (act. 8/12). B._____ nahm mit Schreiben vom 21. Januar 2013 an die per 1. Januar 2013 neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Stellung zum Gesuch des Vaters um Regelung eines Besuchsrechts. B._____ führte zusammengefasst aus, vor der Trennung habe der Vater sich keine Zeit für seine Tochter nehmen wollen und nach der Trennung habe A._____ ihren Vater nicht mehr sehen wollen (act. 8/20 S. 1). Die Distanziertheit zwischen Vater und Tochter habe lange vor der elterlichen Trennung begonnen (act. 8/20 S. 4). Sie, die Mutter, habe sich immer wieder bemüht, A._____ in der Beziehungsaufnahme zu ihrem Vater zu unterstützen, habe sie aufgefordert, ihn anzurufen, was die Tochter anfänglich auch getan habe. A._____ habe aber "partout" nicht mit ihrem Vater abmachen wollen, auch nicht in Gegenwart einer Drittperson (act. 8/20 S. 2). Gleichzeitig wie sie, die Mutter, sich gegen den Vorwurf ihres

- 4 ehemaligen Mannes habe wehren müssen, sie würde ihm die gemeinsame Tochter vorenthalten, habe sich die Tochter immer stärker verbarrikadiert in ihrer ablehnenden Haltung ihrem Vater gegenüber und habe sie ihr, der Mutter, Vorwürfe gemacht wegen ihrer wiederholten Aufforderungen, den Vater zu treffen (act. 8/20 S. 2). A._____ wolle höchstens elektronische Nachrichten von ihrem Vater erhalten. Sodann habe sie, die Mutter, auf des Vaters ultimative Forderung, A._____ mindestens 30 Minuten lang unter vier Augen zu treffen, und A._____s nicht minder vehemente Weigerung hin, dies zu tun, sich an G._____ (ehemaliger Leiter des D._____ ZH) gewandt. Dieser habe in den Monaten September und Oktober 2012 Gespräche mit A._____, mit dem Vater und auch mit ihr, der Mutter, geführt (act. 8/20 S. 2 unten). Eine Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter könne wieder gelingen, wenn A._____ selbst in ihrer ablehnenden Haltung ihrem Vater gegenüber ernst genommen würde, dann erst hätte sie auch die Chance, sich wieder an das zu erinnern, was sie an ihrem Vater gemocht habe (act. 8/20 S. 3). 1.3. Am 6. März 2013 hörten ein Behördenmitglied und eine Adjunktin der KESB die Eltern von A._____ (getrennt) an (act. 8/27). C._____ reichte anlässlich der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben von B._____ vom 21. Januar 2013 ins Recht (act. 8/26). Er wies darauf hin, dass er als … [Beruf] eher nachtaktiv und vor allem an den Wochenenden unterwegs gewesen sei, was B._____ aber lange vor der Geburt von A._____ gewusst habe. Die ersten fünf Lebensjahre von A._____ seien sie während der Woche aber immer zu dritt zu Hause gewesen (act. 8/27 S. 1). Es sei für A._____ nicht leicht, ihrem Vater gegenüber unvoreingenommen zu sein, wenn sie sich seit ihrem siebten, achten Lebensjahr ständig anhören müsse, was der Vater für ein Ekel und die Mutter für eine Geplagte sei (act. 8/26 Bl. 6 oben). C._____ weist den Vorwurf, er sei nie für seine Tochter da gewesen, entschieden zurück. Es habe von Anfang an eine symbiotische Beziehung zwischen der Mutter und A._____ bestanden, es sei ihr nicht möglich gewesen, einen Teil "abzugeben" (act. 8/27 S. 1). "Geschichten, die A._____ nachhaltig verletzt haben müssen", weise er als Konstrukt der Mutter zurück. Herr G._____ habe denn auch nur die Verletzung A._____s wegen seines Abgangs angeführt. Herr G._____ habe ihn, den Vater, Ende Oktober 2012 zu einem Gespräch eingeladen. Sie seien so verblieben, dass Herr G._____ versu-

- 5 chen wolle, A._____ und ihn in einer Begleitung zusammenzubringen, bei Wahl von Ort und Umständen nach A._____s Gusto. Mitte November 2012 sei es noch zu einem kurzen Austausch von E-Mail-Nachrichten gekommen. Dies sei, bis heute, das letzte Lebenszeichen von Herrn G._____ gewesen. Für ihn, den Vater, sei das nicht einfach zu deuten, deshalb habe er sich einen Monat später, im November 2012, an die Vormundschaftsbehörde gewandt (act. 8/26 Bl. 6). Nie habe er seiner Tochter gegenüber Rechte eingefordert, Ultimaten gestellt oder gedroht. Er, der Vater, möchte, auch zu A._____s Schonung, darauf verzichten, den ganz grossen Umzug zu fahren. Er werde A._____ bestimmt (einmal) wieder sehen. Er möchte einfach in irgendeiner Form über Wohl und Wehe von A._____ in groben Zügen informiert werden, z.B. orientiert werden darüber, ob A._____ Klavierunterricht erhalte oder weshalb nicht, er würde gerne ihre Zeugnisse sehen und er würde gerne ein Mal im Jahr ein Foto von ihr sehen (act. 8/26 Bl. 8 unten). Anlässlich der Anhörung vom 6. März 2013 bekräftigte der Vater mündlich seinen Wunsch auf Kontakt zu A._____, im Tempo und nach den Möglichkeiten von A._____ (act. 8/27 S. 1). Er wolle keinen Druck auf A._____ ausüben, er habe aber seit Sommer 2013 keinen persönlichen Kontakt mehr zu A._____, sie habe offenbar Mühe, mit ihm Kontakt zu haben. Er sei offen und auch mit einer Beistandschaft einverstanden (act. 8/27 S. 2). Die Mutter betonte anlässlich der Anhörung vom 6. März 2013, sie würde sich sehr freuen über einen Kontakt von A._____ zu ihrem Vater. Sie erwähne gegenüber A._____ immer nur Positives über den Vater (act. 8/27 S. 3). Je mehr sie, die Mutter, aber Druck auf A._____ ausübe, Kontakt mit dem Vater aufzunehmen, desto mehr verweigere sich A._____ (act. 8/27 S. 2 unten). Mit der Errichtung einer Besuchsbeistandschaft ist auch die Mutter einverstanden (act. 8/27 S. 3). 1.4. Am 3. April 2013 hörte das fallführende Mitglied der KESB A._____, welche in Begleitung einer Vertrauensperson zu einem Gespräch bei der Behörde erschien, an (act. 8/29). A._____, damals 10 Jahre alt, hielt fest, sie wisse, weshalb sie vor der Behörde zu erscheinen habe, es sei ein doofes Problem, eine Lösung, die für alle stimmen würde, falle ihr nicht ein. Sie wolle ihren Vater zur Zeit nicht sehen. Auch eine entsprechende Unterstützung würde nichts nützen. Ihre Mutter

- 6 wolle, dass sie Kontakt zum Vater habe, auch ihr Vater wünsche Kontakt zu ihr. Sie finde dies mühsam. Ihr Vater schreibe ihr manchmal Briefe. Sie habe sich gefreut, dass der Vater ihr im Januar 2013 einen Brief geschrieben habe. In diesen Briefen finde sie aber auch manches komisch. Teilweise gehe ihr Vater einfach über das hinweg, was sie wolle. Sie habe eine grosse Wut auf ihren Vater und wolle auch nicht darüber diskutieren, wann sie ihn sehen müsse (act. 8/29 S. 2). 2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an und setzte eine Mitarbeiterin des Sozialzentrums F._____, Zürich, E._____, als Beiständin ein (act. 8/37 = act. 7/3; für den Wortlaut der Anordnung vgl. vorne). Eine von der Mutter gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2014 ab (act. 7/16 = act. 4 = act. 9). Innert Frist reichte die Tochter A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich ein und stellte nachfolgende Anträge (act. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben; 2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 sei wie folgt zu ändern: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit den Aufgaben, a) A._____ in der Frage des Kontakts mit ihrem Vater, allenfalls unter Beizug von geeigneten Fachpersonen, zu begleiten; b) Ansprechperson für A._____ in allen Fragen des Kontakts zu ihrem Vater zu sein und sie in ihrer Kommunikation gegenüber beiden Elternteilen zu unterstützen; 2. Herr H._____, Sozialzentrum F._____, … [Adresse], wird zum Beistand ernannt, mit der Einladung: a) sich nach Eintreten der Rechtskraft dieses Beschlusses die nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) erstmals ordentlicherweise per 30. Juni 2016 Bericht zu erstatten. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen;

- 7 - In prozessualer Hinsicht: 4. Für das vorliegende Verfahren sei die Vertretung von A._____ im Sinn von Art. 314abis ZGB anzuordnen und der Unterzeichnende sei als Beistand zu bezeichnen; 5. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen."

3. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2014 wurde gestützt auf Art. 314abis Abs. 1 ZGB eine Kindesvertretung angeordnet und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter von A._____ ernannt (act. 11 S. 4). Den verfahrensbeteiligten Eltern der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeschrift zur Kenntnis zugestellt (act. 11 S. 4 oben, act. 12/2 und act. 12/3). Im Weiteren wurde der KESB der Stadt Zürich Frist angesetzt, um zur Darstellung der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen, wonach die aktuell eingesetzte Beiständin auch die Beiständin der Kinder derjenigen Frau sei, mit welcher der Vater von A._____ eine Beziehung unterhielt, die ausschlaggebend gewesen sein soll für die Trennung der Eltern von A._____ im Sommer 2011 (vgl. act. 2 S. 3 unten und act. 11 S. 3 f.). Die KESB liess sich mit Eingabe vom 16. September 2014 dahingehend verlauten, dass während des gesamten Verfahrens vor der KESB eine neue Partnerschaft von C._____ nie ein Thema gewesen sei. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben noch seien entsprechende Äusserungen gefallen, dass es bezüglich der Person der Beiständin irgendwelche Überschneidungen geben könnte. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat sei nicht mit der Person der Beiständin und den persönlichen Verbindungen argumentiert worden, sondern die Beschwerde habe sich gegen die Beistandschaft als solche gerichtet (act. 13). Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 14 und act.15). Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert (vgl. act. 11 S. 3). Ihre Beschwerde richtet sich gegen die vom Bezirksrat geschützten Anordnungen der KESB vom 22. Oktober 2013 und erging innert der dreissigtägigen Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Es ist darauf einzutreten.

- 8 - 2.1. Die Beschwerdeführerin stellt den angefochtenen Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2013 (act. 7/3 = act. 8/37) nicht grundsätzlich in Frage. Sie akzeptiert die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und die Begleitung durch einen Beistand. Die Beschwerdeführerin möchte aber die Beziehung zum Vater selber gestalten und sich nicht dazu drängen oder zwingen lassen (act. 2 S. 4). Die Unterstützung durch einen Beistand in den Kontaktfragen nimmt die Beschwerdeführerin gerne an, wenn dieser keinen über allem stehenden und mit ihr nicht abgesprochenen Auftrag hat, den Kontakt zu ermöglichen oder herzustellen. Zur Untermauerung ihres Anliegens, den Auftrag an den Beistand offen zu formulieren, weist die bald 12-jährige Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei Jugendlichen, deren Eltern sich scheiden lassen, in der Regel darauf verzichtet wird, ein konkretes Besuchsrecht festzulegen, bzw. dies den Beteiligten überlassen wird, selbst wenn der betroffene Jugendliche im Zeitpunkt des Urteils den Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ablehnt und kein Beistand ernannt wird (act. 2 S. 4). 2.2. Es trifft zu, dass unter dem Scheidungsrecht bei Jugendlichen ab einem Alter von ca. 14 Jahren zuweilen auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet wird bzw. es weitgehend den Jugendlichen überlassen wird, ob und wie sie den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gestalten wollen. Hier wird die Beschwerdeführerin aber Ende Januar 2015 erst 12 Jahre alt sein. Einem Beistand die Aufgabe und Verantwortung zu geben, auf eine Kontaktaufnahme zwischen Kind und Vater hinzuwirken, ist deshalb unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Auch dort, wo keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung besteht, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (anstatt vieler: BSK ZGB I-Ingeborg Schwenzer, Art. 273 N 6). Bereits der Bezirksrat hat darauf hingewiesen (act. 4 S. 6). Nur durch (Besuchs-)Kontakte kann einer in der Vorstellung des Kindes möglicherweise stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. A._____ ist ihrem Vater gegenüber ambivalent eingestellt. Sie ist verständlicherweise verletzt

- 9 und traurig, aber auch wütend ob der Trennung ihrer Eltern, die sich im Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch den Vater manifestierte (vgl. act. 8/29 S. 2). Anderseits freut sie sich über Zeichen von ihrem Vater wie über den Erhalt eines Briefes (act. 8/29 S. 2). Sehen möchte A._____ ihren Vater derzeit aber nicht. Der Wille eines bald 12-jährigen Kindes ist ernst zu nehmen. Vor allem auch bei adoleszenten Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Beruht die Weigerungshaltung, so wie dies A._____ geltend macht (act. 8/29), auf eigenem Erleben, so darf dies nicht einfach übergangen werden. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss ausführt, autoritativ verordnete Besuche, über welche sie nicht mitbestimmen könne, hätten auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater. Nur: Der Beistand wird vorliegend den Willen von A._____ ernst nehmen und ihre Anstrengungen und Ressourcen anerkennen. Er wird den Ursachen für die Blockade, die die Entwicklung einer Beziehung zwischen A._____ und ihrem Vater hindert, nachgehen. A._____ wird der Raum gegeben werden, damit sie in ihrem Tempo den Zugang zu ihrem Vater (wieder) finden kann. In diesem Sinne ist die Auftragsumschreibung an den Beistand – A._____ (…) zu begleiten, mit dem Ziel, wieder einen Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen – zu verstehen, nämlich als Absicht, als Bestreben, einen Kontakt zwischen Vater und Kind wieder herzustellen. Ob sich das Ziel erreichen lässt, ist offen und scheint hier vor allem vom Wollen von A._____ abzuhängen. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Eltern gegenüber nicht nur Rechte hat, namentlich das Recht, dass die Eltern seine Persönlichkeit und sein damit zusammenhängendes Wollen bzw. Wünschen respektieren. Ebenso hat das Kind die Persönlichkeit seiner Eltern zu respektieren und die daraus fliessenden Wünsche der Eltern ihm gegenüber. Eine Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber den Eltern lässt sich insoweit nicht einfach rechtfertigen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei der Aufgabenumschreibung gemäss Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2013, Dispositivziffer 4 (recte 1) bleibt (act. 7/3 = act. 8/37).

- 10 - 3. Die Beschwerdeführerin erhebt Einspruch gegen die Person der von der KESB eingesetzten Beiständin, weil diese Person auch die Beiständin der Kinder der Frau sei, die mit ihrem Vater eine Beziehung geführt habe, welche ausschlaggebend gewesen sei für die Trennung ihrer Eltern (act. 2 S. 3 f. unten). Die Kinder dieser Frau besuchen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge zudem das gleiche Schulhaus. Diese Darstellung konnte von der KESB nicht widerlegt werden (act. 13) und ist daher diesem Entscheid als gegeben zugrunde zu legen. Der Wunsch von A._____ nach einem Beistand, der mit keiner Person aus ihrem und ihres Vaters Umfeld zu tun hat (act. 2 S. 4), ist verständlich und erscheint daher berechtigt, weshalb ihm Nachachtung zu verschaffen ist. Eine andere Person als Beistand einzusetzen rechtfertigt sich aber ebenfalls, weil vorliegend keine Kontinuitätsüberlegungen eine Rolle spielen. Die Anordnung der Beistandschaft wurde angefochten, und es wurde in der Folge noch keine Zeit für Besprechungen etc. aufgewendet. Das Vertrauensverhältnis zur eingesetzten Beiständin wäre von Anfang an zu stark belastet, und eine Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und A._____ würde sich von vornherein als schwierig gestalten und das mit der Beistandschaft angestrebte Ziel gefährden (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die KESB wird daher ersucht, eine andere Person als Beiständin oder Beistand einzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich H._____, Sozialzentrum F._____, Zürich, zur Übernahme des Mandates bereit erklärt hat (act. 10). Das Obergericht sieht aber von einer expliziten Ernennung von H._____ als Beistand ab, um nicht in die Abläufe und die Zusammenarbeit innerhalb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu greifen.

III. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ernennung einer anderen als der von der KESB vorgesehenen Person des Beistandes obsiegt, ist von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entscheidgebühr festzulegen, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Angesichts des überschaubaren Aufwandes des Verfahrens und um den

- 11 mutmasslichen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin Rechnung zu tragen, ist die (reduzierte) Gerichtsgebühr am untersten Rand der durch den Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite festzulegen. Die Gebühr ist auf Fr. 300.‒ festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]). Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Kosten ihrer Vertretung gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB Gerichtskosten sind (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ihr in einem späteren Zeitpunkt mit separatem Entscheid, nach Eingang der Zusammenstellung der Aufwendungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zur Hälfte auferlegt werden. – Für die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung besteht kein Raum. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ernennung zur Beiständin von Frau E._____, c/o Sozialzentrum F._____, Quartierteam …, Zürich, gemäss Dispositiv Ziffer 5 (recte: 2) des Beschlusses Nr. 7298 der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben und die KESB Stadt Zürich ersucht, im Sinne der Erwägungen einen anderen Beistand zu ernennen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und Dispositiv Ziff. 4 und 5 (recte: Ziff. 1 und 2) des Beschlusses Nr. … der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Vorbehalten bleiben die Kosten der Vertretung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) und im Dispositiv an die Berufsbeiständin E._____, c/o Sozialzentrum F._____, Zürich, sowie

- 12 - – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 30. Oktober 2014 Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013: (act. 8/37 = act. 7/3) 4. (recte: 1.) Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben, a) A._____ unter Beizug von Fachpersonen, z.B. des D._____ Instituts für das Kind, zu begleiten, mit dem Ziel, wieder einen Kontakt zum Kindsvater zu ermöglichen, b) Ansprechperson für A._____ zu sein, was die Frage des Kontaktes zum Kindsvater betrifft und sie in ihrer Kommunikation gegenüber beiden Elternteilen zu unterstützen. 5. (recte: 2.) Frau E._____, Sozialzentrum F._____, Quartierteam …, … [Adresse], wird zur Beiständin ernannt, mit der Einladung, a) sich innert zwei Wochen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Betroffenen persönlich Kontakt aufzunehmen, b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, c) erstmals ordentlicherweise per 30. September 2015 Bericht zu erstatten. 6. (recte: 3.) Keine Gebühren. Kosten auf die Amtskasse. (Mitteilung / Rechtsmittel) Urteil Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Juli 2014: (act. 4 = act. 9 = act. 7/16) I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. (Rechtsmittel / Mitteilungssatz) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ernennung zur Beiständin von Frau E._____, c/o Sozialzentrum F._____, Quartierteam …, Zürich, gemäss Dispositiv Ziffer 5 (recte: 2) des Beschlusses Nr. 7298 der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 201... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, und Dispositiv Ziff. 4 und 5 (recte: Ziff. 1 und 2) des Beschlusses Nr. … der KESB Stadt Zürich vom 22. Oktober 2013 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Vorbehalten bleiben die Kosten der Vertretung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) und im Dispositiv an die Berufsbeiständin ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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