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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2014 PQ140035

9. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,383 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Legitimation zur Beschwerde

Volltext

Art. 450 Abs. 2 ZGB, Legitimation zur Beschwerde. Bestätigung der Praxis, dass auch ein Nahe Stehender dann nicht legitimiert ist, wenn die Massnahme die betroffene Person vor ihm selber schützen soll.

(Erwägungen des Obergerichts:)

1.1 Carlo Haupt und Anna Bauer sind Geschwister. Aus dem Verfahren … (erledigt mit Urteil vom 5. November 2013) hat die Kammer gewisse Kenntnisse über die familiären Verhältnisse und über den offenbar im Vordergrund stehenden Streitpunkt: Aus Mitteln, welche ihm sein Vater zur Verfügung gestellt hatte, erwarb Carlo Haupt 1970 eine Bauparzelle in … und liess darauf die "Chesa Pign" erstellen. Zugunsten seines Vaters liess er eine Grundpfandverschreibung im 2. Rang über Fr. 600'000.-- errichten. Nach dem Tod des Vaters schlossen dessen Erben (die überlebende Ehefrau und die beiden Kinder) auf Vorschlag von Carlo Haupt als Willensvollstrecker im Februar 1994 einen Teilungsvertrag. Dieser sprach sich zur "Chesa Pign" (welche im Eigentum von Carlo Haupt stand) nur insoweit aus, als das genannte Grundpfandrecht der Ehefrau zugewiesen wurde. Im Rahmen einer gegen Carlo Haupt geführten Betreibung für Steuerschulden gelangte die "Chesa Pign" im April 1995 zur Versteigerung, in welcher Anna Bauer den Zuschlag erhielt. Sie ist seither als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Offenbar haben die Parteien ferner unter Erlass von Ausgleichspflichten die Liegenschaften … Nr. 143 resp. 145 in Zürich von ihren Eltern geschenkt erhalten ‒ von Vater oder Mutter, letztwillig oder unter Lebenden, lässt sich den heute vorliegenden Akten nicht sicher entnehmen. Im März 2013 leitete Carlo Haupt gegen seine Mutter und seine (dort anwaltlich vertretene) Schwester einen aktuell noch hängigen Prozess ein, in welchem er vorweg die Feststellung verlangte, die "Chesa Pign" bilde das einzige noch ungeteilte Aktivum aus der Erbschaft seines Vaters, und er sei an dem Nachlass zur Hälfte berechtigt. Nachdem Carola Haupt-B. im August 2013 gestorben war, sistierte das Bezirksgericht sein Verfahren, bis über den Antritt der Erbschaft Klarheit bestehe. Mit dem Sistierungsentscheid wies das Gericht ein Begehren Carlo

Haupts um Erlass vorsorglicher Massnahmen (ein Verbot an Anna Bauer, die "Chesa Pign" zu veräussern, und die Anordnung der Nutzung durch beide Geschwister) ab. Carlo Haupt führte dagegen Berufung an die Kammer im Wesentlichen mit der Begründung, die "Chesa Pign" könne nach einer ungeschriebenen "Familienverfassung" nur in treuhänderischem Eigentum stehen, und daher sei der Erwerb durch seine Schwester im Zwangsvollstreckungsverfahren treuhänderisch erfolgt. Die Kammer erachtete das wie schon die erste Instanz nicht als glaubhaft und wies die Berufung ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_955/2013 vom 1. April 2014). Am 8. März 2014 erzielten Anna Bauer und Carlo Haupt nach dessen Darstellung "in freundschaftlicher Atmosphäre" und "ohne irgendwelche Druckausübung" eine "faire Gesamtlösung sämtlicher offener Punkte im Zusammenhang mit den beiden Nachlässen ihrer Eltern", im Einzelnen: "- Anerkennung der hälftigen Berechtigung der Parteien an der 'Chesa Pign' sowie der derzeitigen treuhänderischen Stellung von Frau Bauer-Haupt in dieser Sache; - Übertragung der 'Chesa Pign' auf den BF unter Zugrundelegung der im Auftrag der BG, resp. ihrem Anwalt durch Dipl. Arch. ETH … vorgenommenen Schätzung vom 21. Oktober 2013 unter Übernahme sämtlicher darauf lastender Grundpfandrechte durch BF. (N.B.: das Original der Verkehrswertschätzung war dem BF ohne irgendwelchen Druck von der BG zugänglich gemacht worden, was auf die freundschaftliche Atmosphäre anlässlich der Besprechung vom 8. März 2014 zwischen den Parteien hinweist). - Rückzug der Erbteilungsklage durch BF - Wertausgleich der im Testament des Vaters verfügten Grundstücke (…strasse 143 und 145 berechnet zum Zeitpunkt seines Todestages) durch BF, abzüglich der von BF vorfinanzierten, im Jahr 2011 vorgenommenen Aussenrenovation des Hauses von BG - Verzicht auf die von der Mutter im Zusammenhang mit der an die BG erfolgten Schenkung der Liegenschaft …strasse 145 vorgesehene Ausgleichspflicht in Höhe von Fr. 493'300.--." und gestützt auf diese Vereinbarung habe das Grundbuchamt S. einen Vertragsentwurf ausgearbeitet und Anna Bauer zugestellt (act. 2 und 13). 1.2 Nach telefonischer Vorankündigung durch ihre Schwiegertochter wandte sich Anna Bauer am 14. März 2014 ‒ also eine Woche nach dem von Carlo Haupt dargestellten Gespräch der Geschwister ‒ mit einer persönlichen

Vorsprache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich. Sie wirkte auf ihre Gesprächspartnerin unsicher und musste zwischendurch weinen. Sie berichtete, obschon sie eigentlich auch mit administrativen und finanziellen Dingen gut zurecht komme, sei sie in einer schwierigen Lage. Ihr Lebenspartner leide an Demenz und sei aktuell fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Dass er demnächst eine Beiständin erhalten werde, sei für sie eine grosse Entlastung. Sodann komme sie mit der Situation der Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder nicht klar. Wohl sei sie im Teilungsprozess anwaltlich vertreten, aber ihr Bruder setze sie unter Druck, eine Vereinbarung ohne Anwalt abzuschliessen. Sie fühle sich dem nicht gewachsen, umso mehr als ihr Anwalt das Mandat nicht weiter führen wolle, wenn sie direkt mit der Gegenpartei verhandle. Sie ersuchte um die Errichtung einer Mitwirkungs-Beistandschaft. Am 25. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich die gewünschte Beistandschaft für Anna Bauer: Geschäfte hinsichtlich der "Chesa Pign" und der laufenden Teilung im mütterlichen Nachlass sind zustimmungsbedürftig, und zum Beistand wurde Rechtsanwalt Dr. T. bestellt, der Anna Bauer bereits vertrat. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 4. April 2014 wandte sich Carlo Haupt an die Behörde und führte aus, als leiblicher Bruder von Anna Bauer sei er "berechtigt und verpflichtet, die näheren Umstände bzw. die Rechtsmässigkeit rubrizierter Beistandschaft zu prüfen". Die Akten wurden ihm nicht geöffnet, jedoch erhielt er ein Exemplar des Beschlusses vom 25. März 2014. 1.3 Gegen den Entscheid, seiner Schwester einen Beistand zu bestellen, führte Carlo Haupt am 28. April 2014 Beschwerde an den Bezirksrat. Er beantragte, es sei der Beschluss betreffend Verbeiständung aufzuheben, eventuell ein anderer Beistand einzusetzen, und es sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er beklagte, dass Dr. T. und Halbbruder A. S. die Umsetzung der gefundenen Einigung mittels der Beistandschaft vereitelt hätten, "sicherlich nicht im Interesse von Frau Bauer-Haupt, die sich nach eigenen Angaben nichts sehnlicher wünschte als diese Einigung". Er sei als Willensvollstrecker zu

sorgfältiger Arbeit verpflichtet und müsse als leiblicher Bruder Kompetenzüberschreitungen und Amtsmissbrauch durch die Behörden prüfen können. Der Beistand befinde sich ferner in einer Interessenkollision, da er auch die Interessen des Halbbruders Schneider wahrnehme, dieser aber aufgrund einer früheren Transaktion (Aufteilung eines "Vermögenskomplexes K." aus dem Vermögen der verstorbenen Mutter) seiner Schwester möglicherweise eine Ausgleichs- oder Rückzahlung schulde. Am 22. Mai 2014 beschloss der Bezirksrat, da die Sache selber noch nicht spruchreif sei, einstweilen über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung zu entscheiden ‒ und ihn abzuweisen. Es gebe in der aktuell streitigen Situation gute Gründe, den Schutz für Anna Bauer sofort wirken zu lassen, und es entstehe dadurch auch nach der Darstellung von Carlo Haupt kein schwer wiegender Nachteil. 2.1 Gegen den Beschluss des Bezirksrates führt Carlo Haupt Beschwerde bei der Kammer, mit dem Antrag, es sei der Beschluss aufzuheben, und es sei seiner Beschwerde vom 28. April 2014 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Leider habe Anna Bauer ihren Vorsatz, den Teilungsvertrag ohne Information ihres Umfeldes zum Abschluss zu bringen, nicht umgesetzt. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, die in der Folge unter dem Einfluss der interessierten Verwandten und des Anwaltes zustande gekommene "Vertrags-Reue" zu unterstützen. Eine Gefahr bestehe nicht, sei doch Anna Bauer selber in der Lage, einem Vertrag zuzustimmen oder eben nicht. Die Errichtung einer Beistandschaft sei auch umso stossender, als die Verbeiständete nun ihrem Anwalt keine Weisungen mehr erteilen und ihm auch das Mandat nicht mehr entziehen könne. Die Behörden unterstellten zu Unrecht, dass der vorgesehe Vertrag für Anna Bauer ungünstig wäre, wenn sie ihn abschlösse. Und es werde wahrheitswidrig angegeben, Anna Bauer habe erklärt, sie habe schon mehrmals fast etwas unterschrieben, was dann zu ihrem Nachteil gereicht hätte (er habe ihr bisher nie irgend etwas zum Unterschreiben vorgelegt), sie habe von Carlo Haupt schon einen fertigen Kaufvertragsentwurf erhalten (der sei vom Grundbuchamt gekommen), und sie hätte von den Gesprächen "niemandem etwas sagen dürfen" (das Stillschweigen habe man einvernehmlich vereinbart). Anna Bauer sei Mitglied mehrerer Verwaltungsräte und somit sicherlich nicht schutzbedürftig. Allerdings sei sie körperlich angeschlagen, finanziell knapp, und sie wünsche sich nichts sehnlicher, als im Tertianum … eine Wohnung beziehen zu können, was allerdings Fr. 7'000.- - bis Fr. 8'000.-- monatlich kosten würde. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 2.2 Es wurden die Akten der Behörden beigezogen. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten vollständigen Akten. Ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR), und eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. 3.1 Erteilung und Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln sind in der Sache vorsorgliche Massnahmen. Sie sind aufgrund einer summarischen Prüfung zu treffen, wobei die tatsächlichen Grundlagen nur (aber immerhin) glaubhaft sein müssen. Eingehende Abklärungen, namentlich das Einholen von Gutachten, sind nicht möglich: wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme ‒ oder eben: dem Entscheid, eine Anordnung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung zu treffen ‒ nicht zugewartet werden. 3.2.1 Vorweg stellt sich die Frage nach der Legitimation zur Beschwerde. Die Frage, welche der Bezirksrat noch nicht behandelte, wurde in der Verfügung vom 12. Juni 2014 aufgeworfen, und so hatte Carlo Haupt die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Zur Beschwerde ist befugt die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 419 und 450 ZGB). Die Vorschriften treten an die Stelle des früheren Art. 420 ZGB. Der Bundesrat erläuterte sie wie folgt: "Die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann auch eine nahe stehende Person, sofern sie die Interessen der betroffenen Person wahren will. In Bezug auf die Frage, ob eine Person nahe stehend ist, sind

nicht starre Regeln anwendbar; massgeblich ist vielmehr die Stärke der Verbundenheit, d.h. die Nähe der tatsächlichen Beziehung. Der Begriff der nahe stehenden Person wird heute bereits in Artikel 397d Absatz 1 ZGB verwendet. Für die Legitimation Dritter zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf es eines <rechtlich geschützten Interesses>. Die Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile genügt wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Verschleudert jemand sein Vermögen und greift der Beistand oder die Beiständin im Rahmen der Kompetenzen nicht ein, so ist die nach Artikel 328 ZGB zur Verwandtenunterstützung verpflichtete Person aus eigenem rechtlichem Interesse zur Beschwerde legitimiert. Unerheblich sind indes erbrechtliche Interessen, denn vor dem Erbfall handelt es sich bloss um Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung." (Botschaft vom 28. Juni 2006 zum Erwachsenenschutz, Ziff. 2.2.8). In der Literatur wird präzisiert: das Interesse des Dritten soll dann relevant sein, wenn es von der konkreten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (auch) geschützt wird ‒ das ist es also etwa dann nicht, wenn der Dritte sonst seine Ansprüche prozessual oder auf dem Betreibungsweg geltend machen muss (Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Art. 450 N. 13). Das Interesse soll über bloss tatsächlich / Faktisches hinaus gehen (KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutz Rz. 12.7). Konkret sind Interessen des Dritten nur zu berücksichtigen, wenn sie "im Rahmen der umstrittenen Handlung hätten berücksichtigt werden müssen" (BSK ESR-Steck, Art. 450 N. 38 und FamKomm ESR-Steck, Art. 450 N. 27). Carlo Haupt steht seiner Schwester im Sinne des Gesetzes nahe. Insofern ist er im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ohne Weiteres legitimiert zur Beschwerde gegen Handlungen eines Amtsträgers oder einer Behörde ‒ und das nicht nur, wenn es, wie er sich ausdrückt, um "Kompetenzüberschreitungen und Amtsmissbrauch durch die Behörde" geht. Diese Bestimmung muss aber im Licht des folgenden Absatzes ausgelegt werden: Dritte sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie ein (eigenes) Interesse geltend machen, das bei der angefochtenen Handlung oder Unterlassung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. die oben stehenden Zitate). Wenn sich eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzrechts direkt gegen eine dem zu Schützenden nahe stehende Person

richtet, muss das auf die Legitimation der Letzteren durchschlagen. So hat das Bundesgericht entschieden, der Präsumtivvater könne die Bestellung eines Beistandes zum Anheben der Vaterschafts- und Unterhaltsklage nicht anfechten (BGE 121 III 1). Die Kammer hat in Fortführung dieser Überlegungen einer Frau versagt, die Bestellung eines Beistandes für ihre Schwester anzufechten, welche dem Erheben einer Erbteilungsklage dienen sollte (Beschluss NX050030 vom 19. August 2005, gleich NX110029 vom 5. September 2011), und im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung eines Vertrages dem Vertragspartner die Legitimation zur Beschwerde abgesprochen, obschon er ‒ rechtlich gesehen gleichsam "zufällig" ‒ der Sohn der anderen Partei war und dieser also fraglos "nahe stand" (Beschluss NX000008 vom 12. Juli 2000). Offen gelassen hat sie die Legitimation eines Sohnes, der nach den Abklärungen der Behörden die Administrativa seiner Mutter nur unzuverlässig besorgte und sich gegen eine Beistandschaft für diese wehrte (Beschluss NX070041 vom 18. Juli 2007). Hier steht ein nach Darstellung der Beschwerde mündlich besprochener (damit mangels Schriftlichkeit noch nicht formgültiger) Erbteilungsvertrag in Frage, dessen Parteien Anna Bauer und Carlo Haupt sein sollen. Die Bestellung eines Mitwirkungs-Beistandes richtet sich nach übereinstimmender Darstellung einzig gegen Carlo Haupt. Wäre er ein Dritter, würde sein Interesse an einer möglichst einfachen und reibungslosen Einigung über die streitigen Fragen seine Legitimation nicht begründen. Nicht anders kann es sein, wenn er wie hier nicht nur Vertragsgegner, sondern zudem auch Bruder der zu schützenden Person ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die wohl verstandenen Interessen Anna Bauers den Abschluss der von Carlo Haupt vorgeschlagenen Vereinbarung nahe legen oder sogar verlangen. Carlo Haupt ist aber als selber Interessierter gemäss der vom Recht vermuteten Interessenkollision, welche das Selbstkontrahieren verbietet, nicht in der Lage, diese Interessen von den seinen zu trennen, und daher kann er auch nicht legitimiert sein, sie im Rechtsmittelverfahren zu verfechten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.2.2 Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, würde auf sie eingetreten.

Die tatsächlichen Richtigstellungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, den glaubhaften Inhalt der Akten über die Vorsprache Anna Bauers bei der Behörde als unrichtig oder auch nur als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Wenn Anna Bauer sagte, sie habe schon wiederholt beinahe Dinge unterzeichnet, die sie später bereut hätte, muss das nicht Verträge mit ihrem Bruder betreffen, sondern es kann allgemein heissen, sie neige unter dem Einfluss überzeugend auftretender Personen zu vorschneller Zustimmung. Ob ihr der Entwurf für einen Vertrag über die "Chesa Pign" vom Bruder oder vom Grundbuchamt zugesandt wurde, ist irrelevant. Und wer auf die Idee kam, den in Aussicht genommenen Vertrag vor dem Anwalt, den Kindern und dem Halbbruder Anna Bauers zu verheimlichen, ist einerlei: nach Darstellung in der Beschwerde selber wurde die "in freundschaftlicher Atmosphäre und ohne irgendwelche Druckausübung" gepflogene Unterhaltung der Geschwister beendet mit der Abrede, das Besprochene geheim zu halten. Vertraulichkeit kann ein hohes Gut und sehr wichtig sein. In einer Situation wie hier, wo in einer streitigen und gerichtlich geführten Auseinandersetzung die eine Seite (Willensvollstrecker und selber Jurist) der anderen einen angeblich ausgezeichneten Vergleich vorschlägt, den aber der Gegenanwalt und die leiblichen Kinder nicht erfahren dürfen, mahnt sie zur Vorsicht. Es kann der Verdacht aufkommen, die Abmachung wäre anderen Personen nicht so einfach zu erläutern ‒ weil sie die Interessen der einen Seite stärker berücksichtigt als die der anderen, oder dass mindestens die Diskussion darüber verhindert werden soll. Es ist durchaus erklärungsbedürftig, wenn Carlo Haupt einerseits im Erbteilungsprozess auf Feststellung klagt, die "Chesa Pign" sei das einzige noch zu teilende Aktivum, anderseits in der geheimen Absprache ein "Wertausgleich" für die beiden Liegenschaften …strasse in Zürich (unter Abzug der "Vorfinanzierung einer Aussenrenovation") festgelegt werden resp. auf eine Ausgleichspflicht in der Höhe von Fr. 493'300.-- verzichtet werden soll. Auch abgesehen von dieser Überlegung wäre die Anordnung der Beistandschaft jedenfalls bei summarischer Prüfung gerechtfertigt oder geboten. Wie gesehen, kann in diesem Stadium des Verfahrens kein Gutachten erstellt werden.

Es wird vermutlich auch im weiteren Verlauf nicht nötig sein: dass Anna Bauer an einer psychischer Störung oder geistigen Behinderung litte, macht niemand geltend und ist nicht zu sehen. Es spricht auch nicht notwendig gegen eine Beistandschaft im hier gegebenen Zusammenhang und Umfang, wenn die zu Schützende Mitglied in leitenden Gremien verschiedener Organisationen ist. Es geht um das von ihr glaubhaft so geschilderte Empfinden des Ungleichgewichtes zwischen ihr und ihrem Bruder, wenn Fragen des Familienvermögens, der vom Bruder so genannten "Familienverfassung" und konkret die Teilung des mütterlichen Erbes zur Diskussion stehen. Es sei daran erinnert, dass die Kammer im Rahmen vorsorglicher Massnahmen des Erbteilungsprozesses ein nur treuhänderisches Eigentum Anna Bauers an der "Chesa Pign" nicht als glaubhaft erachtete. Vor diesem Hintergrund ist es auffällig, dass der Prozessgegner in einer geheim zu haltenden Absprache gerade diesen von den Gerichten verworfenen Rechtsstandpunkt fixieren will. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Vergleich immer das Aufgeben von Positionen verlangt, und dass das sehr wohl sinnvoll sein kann. Es ist aber glaubhaft, dass Anna Bauer die offenbar ziemlich verwickelten Verhältnisse um die beiden Liegenschaften in Zürich (hier vor allem die Frage der Ausgleichspflicht), das mehrfach genannte Ferienhaus (in erster Linie das Eigentum daran) und um den "Komplex K." (dazu liegt eine sehr umfangreiche Dokumentation im Dossier) nicht leicht überblickt. Ebenso glaubhaft ist es, dass sie sich der objektiv dominanten Person des älteren Bruders, Willensvollstrecker und Jurist, nicht gewachsen fühlt, und dass sie dazu neigt, dem "Familienfrieden" zuliebe ihm gegenüber Konzessionen zu machen, die sie aus einer gewissen Distanz oder nach Gesprächen mit anderen ihr nahe Stehenden bereuen würde. Carlo Haupt verweist darauf, seine Schwester wünsche sich nichts sehnlicher als den Abschluss der mündlich getroffenen Vereinbarung. Das mag sein Eindruck sein; der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegenüber hat sie sich aber jedenfalls anders geäussert. Ohne Weiteres klar scheint, dass Anna Bauer unter dem Zwist mit ihrem Bruder leidet, und dass sie in diesem Sinn den Teilungsprozess beendigen möchte. Wie weit sie dazu Konzessionen machen soll, ist aber nicht an dem zu entscheiden, dem diese Konzessionen zu gute kämen. Auf die Frage einer möglichen Interessenkollision des Beistandes und Anwaltes von Anna Bauer im Teilungsprozess kann hier nicht näher eingegangen werden: die wenigen Bemerkungen der Beschwerde dazu erhellen die offenbar komplexen Hintergründe des "Vermögens K." nicht und machen den Einwand nicht glaubhaft (dem, gäbe es konkrete Anzeichen dafür, auch das Gericht des Erbteilungsprozesses nachzugehen hätte): den Ausführungen Carlos Haupts nach zu schliessen, sollen sich im Nachlass von Vater oder Mutter Haupt Vermögenswerte in Deutschland befunden haben, auf die der Halbbruder der Parteien Schneider bevorzugt Zugriff hatte. Anna Bauer scheint dafür mit einem Betrag abgefunden zu sein, den Carlo Haupt als zu tief oder jedenfalls zu wenig sorgfältig ermittelt ansieht. Dass Anna Bauer sich in einem relevanten Irrtum befunden, diesen rechtzeitig geltend gemacht, und dass sie nun von ihrem Halbbruder noch etwas zu gut hätte, wird aber nicht näher belegt und damit einstweilen nicht glaubhaft gemacht. Zwei Punkte seien zum Schluss angefügt: wenn Anna Bauer, wie ihr Bruder zu wissen meint, auf flüssige Mittel aus der Erbteilung angewiesen ist, wird der Anwalt und Beistand dem Rechnung zu tragen haben. Es kann durchaus Anlass für Konzessionen sein ‒ aber ebenso sorgfältig ist zu fragen, ob Anna Bauer nicht unter diesem (behaupteten) Druck von ihrem Bruder zu unnötigen Konzessionen gedrängt werde. Endlich ist es durchaus nicht so, dass Anna Bauer nun dem Willen und dem Ermessen ihres Anwaltes und Beistandes ausgeliefert sei. Wenn sie einen Vertrag abschliessen will und der Beistand nicht zustimmt, kann sie sich mittels Beschwerde zur Wehr setzen. In jenem Verfahren wird dann (ohne Geheimhaltung und ohne Beisein Carlo Haupts) abgeklärt, ob sie Inhalt und Tragweite ihrer Entscheidung überblickt ‒ und gegebenenfalls die Zustimmung erteilt. Auch wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Regel ist und ein Abweichen davon besonders begründet sein muss (Art. 450c ZGB), ist in diesem Fall kein Mangel an der Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auszumachen. Es ist jedenfalls glaubhaft, dass Anna Bauer mindestens subjektiv unter dem Druck ihres Bruders steht, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, deren Tragweite sie ohne fachliche Beratung nicht ausreichend überblickt.

Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung wäre die angeordnete Massnahme unter diesen Umständen sinnlos. Fürs Erste wird nun der Abschluss des Teilungsprozesses verzögert. Dass das aber schwer wiegende Nachteile bewirkte, ist nicht zu sehen. Auch nach Darstellung der Beschwerde ist die finanzielle Situation Anna Bauers jedenfalls nicht unmittelbar dramatisch. Dass ihr wohl verstandenes Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Streites berücksichtigt werden kann und soll, wurde ausgeführt. 4. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- festzusetzen, der für prozessleitende Entscheide vorgegeben ist. Die Sache war nicht überaus kompliziert, aber auch nicht besonders einfach, das summarische Verfahren der vorsorglichen Massnahmen verlangt eine massvolle Gebühr, anderseits ist das Element des tatsächlichen Streitinteresses angesichts der betroffenen drei Liegenschaften in bester und teuerster Lage erhöhend zu werten. Angemessen ist eine Gebühr von Fr. 3'500.--. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: PQ140035-O/U

Anmerkung: das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_119/2014 vom 25. August 2014)

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